Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2792/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1960 in Polen geborene und dort wohnhafte Kläger beantragte unter dem 20.10.2008 bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er leitete seine deutsche Staatsangehörigkeit ab von seinem Vater, dem 1935 in Kattowitz, Polen, geborenen O. T. L. , und dessen Vater, seinem Großvater, Q. L. . Dieser wurde 1905 in Pschyschowka (ab 1936: Waldenau), Gemeinde Laband, Kreis Gleiwitz, Oberschlesien geboren. Nach Angaben des Klägers habe er dort bis 1935 gewohnt und sei dann nach Kattowitz, Oberschlesien, umgezogen. Am 11.04.1932 heiratete er in Kattowitz die Großmutter des Klägers, die 1913 in Kattowitz geborene und zeit ihres Lebens dort wohnhafte W. T1. . Nach Mitteilungen der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) wurde Q. L. am 24.07.1942 zur Wehrmacht eingezogen und verstarb am 26.12.1944 im Kriegslazarett in Apeldoorn; in einer Meldung dieses Lazaretts vom 01.11.1944 werde er als Deutscher bezeichnet.
3Der Kläger legte im Verwaltungsverfahren einen Bescheid des Schlesischen Woiwode vom 17.06.2009 vor, wonach auf Antrag des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit des Q. L. nicht festgestellt werden könne. Da wichtige Dokumente fehlten, sei es unmöglich festzustellen, ob dieser die polnische Staatsangehörigkeit erworben habe.
4Mit Bescheid vom 16.11.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater habe bei Geburt die polnische Staatsangehörigkeit besessen. Sein Großvater sei zwar im Reichsgebiet geboren, dann aber nach seiner Heirat in das an Polen abgetretene Gebiet gezogen. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er nicht wirksam nach der Volkslistenverordnung erworben. Ein Bekenntnis der Vorfahren des Klägers zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen.
5Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 zurück. Zur Begründung führte es aus, der maßgebliche Vorfahre des Klägers, sein Großvater Q. L. , sei 1905 im Reichsgebiet geboren worden. Er habe dann aber 1932 in Kattowitz/ Oberschlesien und somit im sogenannten Abtretungsgebiet geheiratet und danach auch dort gewohnt. Als deutscher Staatsangehöriger habe er im Abtretungsgebiet bzw. in Polen nicht wohnen können, da der polnische Staat für seine Bürger keine doppelte Staatsangehörigkeit vorgesehen habe; Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit hätten dort keinen dauerhaften Wohnsitz gründen können. Es stehe fest, dass der Großvater des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit vor 1939 besessen habe. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er nur nach den Bestimmungen der Volkslistenverordnung wieder erwerben können. Aufgrund seiner Einberufung zur Wehrmacht sei zu unterstellen, dass er in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen worden sei. Dies reiche aber allein nicht aus für einen wirksamen Staatsangehörigkeitserwerb. Die Großmutter des Klägers sei in Kattowitz geboren worden, in dem Gebiet, das 1922 an Polen abgetreten worden sei. Auch sie habe nur über die Volkslistenverordnung die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben können. Allerdings fehlten Nachweise dafür, dass sie sich bis Ende 1944/ Anfang 1945 offen zum deutschen Volkstum bekannt habe.
6Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, seinem Großvater sei nie die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden, auch nicht als er nach Kattowitz umgezogen sei, um Arbeit zu bekommen und wo er später geheiratet habe. Sein Großvater sei 1944 in Holland als deutscher Soldat gestorben. Seiner Großmutter sei eine Kriegshinterbliebenenrente zuerkannt worden. Ihm selbst sei die deutsche Volkszugehörigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit zu zuerkennen, auch um die von seiner Familie erlittenen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen in der Zeit vom Kriegsende bis 1990 auszugleichen und ihn mit Spätaussiedlern gleichzustellen.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 16.11.2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 22.03.2010 zu verpflichten, ihm einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auszustellen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangen.
17Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583 - RuStAG -) in der seinerzeit geltenden Fassung von seinem Vater erworben. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war.
18Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seinerseits durch Geburt von seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben. Denn der Großvater väterlicherseits des Klägers war zur Zeit der Geburt des Vaters des Klägers im Jahr 1935 jedenfalls nicht mehr deutscher Staatsangehöriger. Zwar spricht einiges dafür, dass der 1905 in Pschyschowka, Laband, Kreis Gleiwitz, und damit im damaligen Reichsgebiet geborene Großvater Q. L. zunächst deutscher Reichsangehöriger gewesen war. Er verlor diese Staatsangehörigkeit auch nicht unmittelbar durch Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien vom 15.05.1922 (Genfer Abkommen), da er noch bis 1932 in Pschyschowka, d.h. in dem nach dem Ersten Weltkrieg beim Deutschen Reich verbliebenen Teil Oberschlesiens gewohnt hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ihm auch nicht entzogen worden. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass Q. L. die deutsche Reichsangehörigkeit vor der Geburt seines Sohnes, des Vaters des Klägers, durch Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG verloren hat. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt ist. Es ist anzunehmen, dass Q. L. die polnische Staatsangehörigkeit in Zusammenhang mit seiner Umsiedlung nach Kattowitz, d.h. in den an Polen abgetretenen Teil Oberschlesiens, 1932 auf Antrag erworben hatte. Denn von besonderen Ausnahmen abgesehen konnten sich Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit seinerzeit im polnischen Staatsgebiet nicht ständig niederlassen,
19vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 27.03.2002 - 10 K 10197/99 - unter Bezug auf die Auskunft der Heimatortskartei vom 25.09.1984.
20Von polnischer Seite wurde Wert darauf gelegt, dass alle Personen, die in dem polnischen Teil Oberschlesiens ihren Wohnsitz genommen hatten, polnische Staatsangehörige waren,
2122
Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, S. 20.
23Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheid des Schlesischen Woiwode vom 17.06.2009. Allein aus dem Umstand, dass der Schlesische Woiwode die Feststellung der polnischen Staatsangehörigkeit des Großvaters des Klägers verweigert hat, lässt sich nicht notwendigerweise eine fremde - insbesondere deutsche - Staatsangehörigkeit des Großvaters ableiten, zumal Grund der Weigerung, wie in dem Beschluss dargelegt, das Fehlen von Unterlagen ist, die eine Staatsangehörigkeitsfeststellung ermöglichen.
24Einen späteren, noch heute wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - in Verbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) i.d.F. vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) - nachfolgend: Volkslistenverordnung - hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar ist dieses Gesetz durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben worden (s. hier Art. 112). Es ist aber weiterhin anwendbar für die Frage, ob die im 2. Weltkrieg erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 1. StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen wirksam ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des genannten Aufhebungsgesetzes wie auch des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes und dessen Entstehungsgeschichte sowie auch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.
25Vgl. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 30.03.2011 - 10 K 6829/10 -.
26Nach § 1 Abs. 1 d) 1. StangRegG in Verbindung mit der Volkslistenverordnung sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung verliehen worden ist, deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.
27Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zweiten Weltkriegs in das damalige Deutsche Reich eingegliedert waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb unter gewissen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, was u.a. davon abhing, in welche Abteilung der Betreffende einzugruppieren war. Die Personen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten, erwarben ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 26.10.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben gemäß der Volkslistenverordnung in der am 31.01.1942 geänderten Fassung mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf.
28Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers in die Abteilung 3 eingetragen war. Denn Minderjährige waren entsprechend den zum Volkslistenverfahren getroffenen Ausführungsbestimmungen regelmäßig in die gleiche Abteilung der Volksliste einzutragen wie ihr Vater. Aufgrund seiner Wehrmachtszugehörigkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Großvater väterlicherseits des Klägers seinerzeit in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist.
29Der auf der Volkslistenaufnahme beruhende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit findet aber heute gemäß § 1 Abs. 1 d) in Verbindung mit § 28 des 1. StAngRegG in der derzeit geltenden Fassung nur noch dann Anerkennung, wenn es sich bei der Person, der die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt hat, wobei der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in dieser Vorschrift identisch ist mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) - BVFG -,
30vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27.08.1997 - 9 B 312.97 -, Dok-BerA 1997, 369.
31Da der Vater des Klägers bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig war, richtet sich seine Volkszugehörigkeit nach der volkstumsmäßigen Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zu diesen Zeitpunkt,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 599.93-.
33Es lässt sich nicht feststellen, dass die Großeltern väterlicherseits des Klägers deutsche Volkszugehörige waren. Gemäß § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG.
35Das Gesetz verlangt danach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG.
37Ein Bekenntnis des Großvaters des Klägers zum deutschen Volkstum ist nicht bewiesen. Die Ermittlungen des Bundesverwaltungsamts haben insoweit zu keinem Ergebnis geführt. Auch der Kläger konnte keine Nachweise, die sich zum Beleg eines etwaigen Bekenntnisses eignen, vorlegen.
38In einer Eintragung in die Deutsche Volksliste kann ein solches Bekenntnis nicht gesehen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen wurde, weil es keine Hinweise auf eine Eintragung in eine andere Abteilung gibt. Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste normierten Umstände (danach war Abteilung 3 vorgesehen "für deutschstämmige Personen, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, nach deren Verhalten aber die Voraussetzung gegeben erschien, dass sie wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft würden") und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben (es wurde zum Teil erheblicher Druck ausgeübt, sich eintragen zu lassen), kann allein die Tatsache der Eintragung in diese Abteilung der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129;
40Beschluss vom 19.04.1994 - 9 B 8.94 - und 03.06.1994 - 9 B 39.94 -.
41Aus der Zugehörigkeit des Großvaters des Klägers zur Wehrmacht lässt sich ebenfalls kein volkstumsmäßiges Bekenntnis ableiten. Für den Personenkreis, der in den Abteilungen 1-3 der Deutschen Volksliste eingetragen war, bestand allgemeine Wehrpflicht,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 472.93 -; OVG NRW, Urteil vom 23.02.2001 - 8 A 2395/00 -.
43Auch die Kriegslazarettmeldung vom 01.11.1944, wonach der Großvater des Klägers als Deutscher bezeichnet werde, belegt ebenfalls nicht dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Insoweit ist schon unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Angabe beruhte und ob sie die Volkszugehörigkeit des Genannten oder nur die bloße Zugehörigkeit zu einer deutschen Einheit betrifft. Auch die Zuerkennung einer Kriegswitwenrente an die Großmutter des Klägers trifft keine Aussage über die Volkszugehörigkeit ihres Ehemannes.
44Objektive Bestätigungsmerkmale, die den Schluss auf ein Bekenntnis des Großvaters des Klägers zum deutschen Volkstum zuließen, lassen sich gleichfalls nicht feststellen.
45Über seine Herkunft ist nichts bekannt, was als hinreichend verlässlicher Beleg für dessen deutsche Abstammung herangezogen werden könnte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Großvater des Klägers im maßgeblichen Zeitraum durch den Gebrauch der deutschen Sprache seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu erkennen gegeben hat. Erforderlich ist, dass es sich bei der deutschen Sprache um die Muttersprache oder im entscheidenden Zeitpunkt um die bevorzugte Umgangssprache,
46vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 .-, NVwZ-RR 1997, 361 -
47des Großvaters des Klägers gehandelt hat. In dieser Hinsicht fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt.
48Auch ein Bekenntnis der Großmutter väterlicherseits des Klägers ist nicht nachgewiesen. In dieser Hinsicht ist nichts substantiiert dargelegt und sind auch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte ersichtlich. Allein dass sie - wie viele polnische Volkszugehörige - in Oberschlesien geboren ist und dort gelebt hat, erlaubt keinen Rückschluss auf ihre Volkszugehörigkeit.
49Nach alledem hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben, da sein Vater bei Geburt des Klägers nicht deutscher Staatsangehöriger war. Nur hierauf kommt es vorliegend für den Geburtserwerb an; die vom Kläger geltend gemachte Wiedergutmachung und Gleichstellung mit Spätaussiedlern kann hier mangels entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht dazuführen, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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