Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 7194/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung des klagenden Staates (im Folgenden: Kläger) zu einem Ausgleichsbetrag.
3Der Kläger erwarb 1979 das Grundstück H. B. 000 bis 000 in C. . Später wurde auf diesem Grundstück das Kanzleigebäude der Japanischen Botschaft errichtet. Infolge des Umzuges der Bundeshauptstadt von C. nach Berlin verlegte auch der Kläger seine Botschaft nach Berlin. Im Mai 2006 wurde das Grundstück verkauft; die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 22.8.2006.
4Das Grundstück war Bestandteil des mit der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs C. - Parlaments- und Regierungsviertel vom 17.12.1974 festgelegten Bereichs. Diese Verordnung und weitere Folgeverordnungen sind mit Wirkung zum 10.6.2004 aufgehoben worden. Das Grundstück liegt in der Gemarkung G. , Flur 0, und besteht aus den Parzellen 0000 (heute 0000), 0000, 0000 sowie 0000. Es grenzt zum einen an die H. B. , auf der gegenüberliegenden Seite an die T. -M. -Straße.
5Mit Bescheid vom 1.9.2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 166.520,00 € heran. Bei der Berechnung der Wertdifferenz zwischen Anfangs- und Endwert des Grundstücks ergab sich die Summe von 244.802,00 €. Mit Rücksicht auf die diplomatische Nutzung des Grundstücks bestimmte die Beklagte den tatsächlich geltend gemachten Ausgleichsbetrag nicht anhand der §§ 154 ff BauGB sondern in Anlehnung an die Berechnung von Straßenbaubeiträgen.Der an das "Aussenministerium Japan" adressierte Bescheid wurde über das Auswärtige Amt und die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokio an das Japanische Außenministerium zugestellt; das von der Deutschen Botschaft ausgestellte Zustellungszeugnis nennt den 10.10.2008 als Tag der Zustellung.
6Der Kläger hat am 7.11.2008 Klage erhoben. Er hält den Heranziehungsbescheid schon deshalb für rechtswidrig, weil dieser seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Der Bescheid sei an das Aussenministerium Japan gerichtet und nicht an den Japanischen Staat. Das Japanische Außenministerium habe den Bescheid nicht als zugestellt angenommen. Dieses sei im Übrigen auch nie Eigentümer des Grundstücks gewesen. Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines weiteren Verfahrensfehlers aufzuheben. Die ausdrücklich gesetzlich angeordnete Anhörung vor dem Erlass des Heranziehungsbescheides sei nämlich unterblieben.Der Heranziehung stehe auch das Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen -WÜD- entgegen. Gemäß Artikel 23 Abs. 1 WÜD sei nämlich eine ausländische Mission von allen Abgaben und Steuern des aufnehmenden Staates befreit. Bei dem Ausgleichsbetrag handele es sich um eine solche Abgabe.Der Erhebung des Ausgleichsbetrages stehe weiterhin grundsätzlich entgegen, dass die Ausbaumaßnahmen zu keinem Wertzuwachs geführt hätten. Unabhängig davon sei auch die Berechnung des Ausgleichsbetrages fehlerhaft. Der fiktive Ansatz von Straßenbaukosten sei unzulässig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der fiktive Straßenbaubeitrag verdoppelt worden sei, das Grundstück grenze nicht an die L.------allee . Ebenso wenig sei die Berechnung der Landesentwicklungsgesellschaft nachvollziehbar, da keine Kostenbelege vorgelegt worden seien. Schließlich sei ein Straßenbaubeitrag nicht nach der Grundstücksfläche, sondern nach einem Frontmetermaßstab zu berechnen.
7Der Kläger beantragt,
8den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 1.9.2008 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie vertritt die Ansicht, die ordnungsgemäße Zustellung des Heranziehungsbescheides sei korrekt nachgewiesen worden; einer Annahme seitens des Japanischen Außenministeriums bedürfe es nicht.Die unterbliebene Anhörung sei, wenn nicht schon durch ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Vertretern der Beklagten während des Klageverfahrens, dann spätestens durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Klageverfahren nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt worden.Die doppelte Heranziehung sei deshalb gerechtfertigt, weil das Grundstück sowohl an die H. B. grenze als auch direkt an die L.------allee . Die zwischen dem Grundstück und der L.------allee liegenden Parzellen stünden im Eigentum der Stadt. Sie seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche bzw. Platzanlage ausgewiesen, so dass die Anlegung einer Zufahrt zum klägerischen Grundstück von der L.------allee aus ohne Weiteres möglich sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der Heranziehungsbescheid ist weder wegen Verstößen gegen das einschlägige Verfahrensrecht (Nr. 1 und 2) noch wegen eines Verstoßes gegen diplomatische Vorschriften (Nr. 3) noch aus materiell-rechtlichen Gründen (Nr. 4) zu beanstanden.
16Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Ausgleichsbetrag ist § 166 Abs. 3 Satz 4 des Bundesbaugesetzes ‑BBauG- in der bis zum 30.4.1993 geltenden Fassung. Diese Fassung ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches -BauGB‑ anzuwenden, wenn eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor dem 1.7.1987 förmlich festgelegt worden ist. Dies ist der Fall, weil die Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs C. - Parlaments- und Regierungsviertel, welche der hier streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegt, vom 17.12.1974 stammt.
171. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden wäre.
18Nach § 154 Abs. 4 BauGB fordert die Gemeinde den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. Die Bekanngabe des Bescheides erfordert grundsätzlich keine Zustellung;
19vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. A. § 154 Rz 19.
20Ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber einem fremden Staat prinzipiell mittels Zustellung zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da jedenfalls auch dann, wenn sich eine Behörde - wie die Beklagte - für eine Zustellung entscheidet, sie die entsprechenden Förmlichkeiten zu beachten hat.
21Nach § 155 Abs. 5 BauGB sind auf das Verwaltungsverfahren die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge, mithin das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- anzuwenden. Der damit einschlägige § 12 KAG verweist seinerseits auf Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung -AO-, was die Anwendung des des Verwaltungsverfahrensgesetzes -VwVfG NRW- ausschließt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. Anzuwenden ist unter anderem § 122 AO, der die Bekanntgabe von Verwaltungsakten regelt. Nach dessen Absatz 5 wird ein Verwaltungsakt zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder - wie hier - behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, womit das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes -VwZG- gemeint ist;
22vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A., § 24 Rz 43.
23Eine Zustellung im Ausland hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG in Fällen wie dem vorliegenden durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
24Dies ist geschehen, da die Zustellung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo erfolgt ist. Auch die Zustellung an das Japanische Außenministerium ist korrekt. Denn nach Art. 41 Abs. 2 WÜD sind alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat - hier: Japan - mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat, also Deutschland, seine Mission, i.e. die Deutsche Botschaft, beauftragt, mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (von Japan) zu führen oder über diese zu leiten.
25Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VwZG wird die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Dieses liegt in Form des Zustellungszeugnisses der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo vom 20.10.2008 vor, welches die Zustellung des Festsetzungsbescheides der Beklagten an das Aussenministerium von Japan für den 10.10.2008 beurkundet. Eine - wie auch immer geartete - Annahme der Zustellung seitens des Japanischen Außenministeriums ist nicht erforderlich. Dass die Adressierung des Bescheids an das "Aussenministerium Japan" auf dessen Rechtmäßigkeit einen Einfluss haben könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Denn es war ohne weiteres erkennbar, dass der Eigentümer des in Deutschland belegenen Grundstücks und damit der Staat Japan in Anspruch genommen werden sollte.
262. Der Heranziehungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die vorgeschriebene Anhörung unterblieben ist.
27Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 BauGB anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben (§ 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Dies hat die Beklagte zwar unterlassen, der Verfahrensfehler ist jedoch entweder geheilt worden oder unbeachtlich.
28Die Abgabenordnung regelt in § 126 Abs. 1 AO, welcher über § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG anzuwenden und zu modifizieren ist, die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Nr. 3), wobei dies gem. Abs. 2 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.
29Anhaltspunkte dafür, dass der Heranziehungsbescheid nichtig sein sollte, drängen sich der Kammer nicht auf, so dass eine Heilung auch noch während des Klageverfahrens möglich war.
30a. Die Kammer lässt offen, ob die fehlende Anhörung während des laufenden Klageverfahrens nicht schon durch die unbestrittenermaßen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten geführten Telefonate nachgeholt worden ist. Denn jedenfalls ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-,
31vgl. Beschluss vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 - m.w.N., sowie Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, beide aus juris,
32eine Heilung auch durch den Austausch von Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich. Nach dieser Rechtsprechung ist § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW-, der zwar gem. § 2 Nr. 1 VwVfG NRW im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, aber im Wesentlichen mit § 126 AO inhaltsgleich ist, dahingehend auszulegen, dass sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zulässig ist. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
33Dies ist nach Ansicht der Kammer geschehen. Im Rahmen der auf hohem juristischen Niveau geführten Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten hat die Beklagte sämtliche Argumente des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zur Kenntnis genommen und sich eingehend damit auseinandergesetzt.
34b. Selbst wenn man eine Heilung auf diesem Wege nicht für zulässig halten wollte, führte dennoch die unterbliebene und nicht nachgeholte Anhörung des Klägers nicht zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides.
35Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 127 AO kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - was vorliegend auszuschließen ist - nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. § 127 AO dient wie der gleichlautende § 46 VwVfG der Prozessökonomie und soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen formaler Mängel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste;
36vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.1980 - I R 74/77 -, BStBl II 1980, 684.
37Dies ist bei Ausgleichsbetragsbescheiden allerdings der Fall, da es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, also keine Ermessensentscheidung;
38vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 154 Rz 34; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A., § 24 Rz 24; Beschluss der Kammer vom 13.11.2006 - 8 L 191/06 -.
39Nach alledem verhilft der Anhörungsmangel der Klage nicht zum Erfolg.
403. Entgegen der Ansicht des Klägers steht Art. 23 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen -WÜD- der Erhebung eines Ausgleichsbetrages nicht entgegen.
41Art. 23 Abs. 1 WÜD bestimmt, dass der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit sind, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
42Was unter „bestimmte Dienstleistungen“ zu verstehen ist, bestimmt das WÜD selbst nicht unmittelbar. Aus Art. 23 WÜD ergibt sich zunächst, dass die Bestimmung zum einen sicherstellen will, dass der Entsendestaat nicht zu Leistungen verpflichtet sein soll, die nur allgemein der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs dienen, wie etwa Steuern, die ohne konkreten Gegenleistungsbezug erhoben werden. Die in der Bestimmung genannte Ausnahme für Dienstleistungen hat ersichtlich den Sinn, den Entsendestaat indessen an solchen Kosten zu beteiligen, die der Gemeinde durch Maßnahmen entstehen, die konkret und unmittelbar (auch) den Missionsräumen zu Gute kommen. Demgemäß werden Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge (Anschluss des Residenzgebäudes an ein Wegenetz und die Kanalisation), Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst wegen ihres konkreten Grundstücksbezugs nicht vom Befreiungstatbestand erfasst, weil es sich um "Vergütungen“ für konkrete öffentliche Dienstleistungen handelt, die dem Missionsgrundstück zu Gute kommen;
43vgl. Wagner, Raasch, Pröbstel, Kommentar zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, 2007, Seite 203; Richtsteig, Kommentar zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, 2007, Seite 51, 81; Zeileisen, Die abgabenrechtlichen Privilegien in den diplomatischen und konsularischen Beziehungen, S. 68.
44Der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB hat ebenfalls die Funktion, die Grundstückseigentümer im Entwicklungsgebiet an den Kosten einer Entwicklungsmaßnahme zu beteiligen, die dem konkreten Grundstück zu Gute kommt. Dem steht nicht entgegen, dass sich § 154 Abs. 1 BauGB - anders als das Erschließungsbeitragsrecht - bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages nicht unmittelbar an den Kosten der Entwicklungsmaßnahme orientiert, sondern auf die durch die Maßnahme bedingte Erhöhung des Bodenwertes abstellt. Der Gesetzgeber hat mit dem bodenrechtlichen Abschöpfungskonzept lediglich aus Vereinfachungsgründen von einer kostenorientierten Ausgleichsregelung abgesehen, damit aber den Entgeltcharakter nicht in Frage stellen wollen;
45vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 154 Rz 28.
46Ausgleichsbeträge dienen also der Abgeltung konkreter öffentlicher Dienstleistungen wie Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge und fallen deshalb unter die Ausnahmeregelung des Art. 23 WÜD.
474. Auch die Heranziehung selbst entspricht den rechtlichen Vorgaben.Nach § 166 Abs. 3 Satz 4 BBauG a.F. ist der Eigentümer eines Grundstücks in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, welcher der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Die sich hieraus im Einzelnen ergebenden rechtlichen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.
48Der Ausgleichsbetrag ist entstanden gem. § 154 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs C. - Parlaments- und Regierungsviertel und Folgeverordnungen" vom 18.5.2004 am Tage nach deren Verkündung, dies war der 10.6.2004, der Wertermittlungszeitpunkt. Der Kläger war am 10.6.2004 Eigentümer des Grundstücks.
49Der Bescheid ist in unverjährter Zeit ergangen. Der Kläger ist damit beitragspflichtig.
50a. Nach Auffassung der Kammer hätte die Beklagte wie auch in Fällen, in denen keine diplomatische Vertretung betroffen ist, vom Kläger den Ausgleichsbetrag in voller Höhe fordern dürfen, weil er in Umfang der Werterhöhung das Entgelt für die Entwicklungsmaßnahme der Beklagten darstellt, also eine Dienstleistung im Sinne des WÜD ist.Der Ausgleichsbetrag ist zur Überzeugung der Kammer in der vollen Höhe entstanden, die sich aus der Berechnung im Sinne des § 154 Abs. 2 BauGB ergibt. Nach § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Entwicklungsmaßnahme bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
51Die Beklagte hat auf diese Weise den Betrag von 244.802,00 € errechnet.
52Bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert steht der Gemeinde ein Schätzungsspielraum hinsichtlich der Bewertung der für den Anfangs- und Endwert maßgeblichen Faktoren und hinsichtlich des Umfangs der durch diese Faktoren bewirkten Erhöhung oder Minderung des Bodenwerts zu.
53Es dürfte bei der Anwendung des § 154 Abs. 2 BauGB der Regelfall sein, dass eine "pfenniggenaue" Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertveränderungen unmöglich ist, ohne dass deshalb der Schluss gerechtfertigt wäre, die Gemeinde könne die Ausgleichsbeträge nicht erheben. Vielmehr hat die Gemeinde den Umfang der bodenwertprägenden Faktoren gemäß § 155 Abs. 5 BauGB iVm §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG und § 162 AO zu schätzen, falls sie ihn nicht berechnen kann.
54Der sich daraus ergebene (begrenzte) Schätzungsspielraum hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Denn die gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe und die administrativen, sich aus dem materiellen Recht ergebenden Handlungsmaßstäbe entsprechen einander in der Weise, dass die gerichtliche Kontrolle umfassend ist, wo die Rechtsbindung der Verwaltung eng ist, und dass die gerichtliche Kontrolle in dem Maße zurückgenommen ist, in dem das Recht der Verwaltung Freiräume zur letztverantwortlichen und damit auch für den Richter verbindlichen Ausgestaltung zugewiesen hat. Deshalb folgt aus dem der Gemeinde materiell-rechtlich zugestandenen Spielraum zunächst eine Begrenzung richterlicher Kontrolle. Macht die Gemeinde bei der Bewertung einzelner Faktoren für die Bestimmung des Anfangs- oder Endwertes von ihrer Schätzungsbefugnis Gebrauch, so hat das Gericht lediglich nachzuprüfen, ob sich die Entscheidung der Exekutive im Rahmen dessen hält, was der Schätzungsspielraum als rechtlich vertretbar zulässt. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, kann das Gericht auf der Grundlage des Prozessrechts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO- nach den hierfür entwickelten Grundsätzen die von der Behörde (fehlerhaft) vorgenommene Schätzung durch eine eigene Schätzung ersetzen;
55vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.4.1990 - 22 A 1185/89 -, NWVBl 1990, 412.
56Gemessen daran hat die Kammer keinen Anlass, die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltene Berechnung (Bl. 6 des Verwaltungsvorganges) in Frage zu stellen.
57Die Beklagte hat – ausgehend von den vom Gutachterausschuss der Stadt C. ermittelten Anfangs- und Endwerten - nachvollziehbar dargelegt, welche Auswirkungen die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme für das Grundstück des Klägers hat. Die Ermittlung der maßgeblichen Bodenrichtwerte beruht auf den sachverständigen Annahmen des Gutachterausschusses, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat und die die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenso anschaulich und nachvollziehbar erläutert haben, wie die Ermittlung der Differenz zwischen dem Anfangswert und dem Endwert. Auch wenn die Ermittlung der Differenz nicht auf einer detaillierten Berechnung beruht, ist sie doch hinreichend plausibel und deshalb nicht zu beanstanden. Dieser Berechnung ist auch der Kläger nicht entgegengetreten.
58Der Höhe des Ausgleichsbetrages steht auch nicht Art. 23 WÜD entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer über die Kosten hinaus in Anspruch genommen werden. Mit der Gesamtheit der Entwicklungsmaßnahme und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand erbringt die Gemeinde - anders als mit einer reinen Planung - den beteiligten Grundstückseigentümern gegenüber echte wertsteigernde Leistungen, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen. Der Ausgleichsbetrag hat damit insofern Entgeltcharakter, als er - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt - von den Eigentümern der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zur Deckung der Kosten zu zahlen ist, die der Gemeinde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Sanierung entstanden sind. Er stellt einen finanziellen Ausgleich für die von der Gemeinde getroffenen Sanierungsmaßnahmen dar, die neben den in § 140 BauGB genannten vorbereitenden Handlungen insbesondere die mit der Durchführung der Sanierung verbundenen Ordnungs- und Baumaßnahmen (§§ 147 und 148 BauGB) umfassen;
59vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112
60Der Fall, dass die Gemeinde durch Ausgleichsbeträge mehr einnimmt, als sie ausgibt, ist dadurch ausgeschlossen, dass die überschießenden Beträge nach § 156a BauGB anteilig an die Grundstückseigentümer des Gebietes zurück zu zahlen sind. Eine weitergehende Beschränkung der Umlagefähigkeit sieht weder das Baugesetzbuch noch das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vor.
61Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag bleibt weit hinter dem nach § 154 BauGB berechneten zurück, so dass schon deshalb gegen die Höhe der Forderung keine Bedenken bestehen.
62b. Die Beklagte hätte den Kläger aber auch dann zu Recht in der geltend gemachten Höhe in Anspruch genommen, wenn man von der Berechnungsweise der Beklagten ausgeht.
63Die Beklagte hat zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages in Anlehnung an die Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 -KAGS- berechnet.Einer solchen Vorgehensweise steht Art. 23 WÜD nicht entgegen, weil Beiträge wie Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge (Anschluss des Residenzgebäudes an ein Wegenetz und die Kanalisation), Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst wegen ihres konkreten Grundstücksbezugs nicht vom Befreiungstatbestand erfasst sind, weil es sich um "Vergütungen“ für konkrete öffentliche Dienstleistungen handelt, die dem Missionsgrundstück zu Gute kommen. Der geltend gemachte Betrag steht bezüglich der Höhe der berechneten Kosten auch in einem vernünftigen Verhältnis zu Art und Umfang der betreffenden Dienstleistung und hält sich auch im Rahmen des allgemein Üblichen.
64Die von der Beklagten gewählte Methode zur Bestimmung der Höhe des geltend gemachten Betrages begegnet keinen Bedenken.Der Ansatz der Kosten für den Straßenabschnitt zwischen der T1. - und der H1.-------straße ist nach Ansicht der Kammer als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages des Klägers geeignet. Dass die von der Landesentwicklungsgesellschaft stammende Auflistung der hier angefallenen Herstellungskosten zu Lasten des Klägers unzutreffend sein sollte, hat der Kläger nicht substanziiert geltend gemacht; auch die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Zusammenstellung zu zweifeln. Deswegen kann dahinstehen, ob das Fehlen eines detaillierten Kostennachweises im Sinne des § 171 Abs. 2 BauGB auch deshalb unschädlich ist, weil für die durch Verordnung vom 17.12.1974 festgelegte Entwicklungsmaßnahme gemäß § 235 Abs. 1 Satz 2 BauGB die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30.4.1993 gültigen Fassung anzuwenden sind, die keine Kosten- und Finanzierungsübersicht vorsahen.
65Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbau der H. B. bzw. der L.------allee in Höhe des klägerischen Grundstücks in einem solchen Maße geringer gewesen sein könnten, dass sich ein Kostenfaktor unter den von der Beklagten angesetzten 10 €/m² ergibt, sind nicht zu erkennen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass ein satzungsgemäß errechneter Straßenbaubeitrag deutlich höher liegt. Dies auch deshalb, weil die Berechnung der Beklagten einen auf der Grundlage der Kostenzusammenstellung bei exakter Rechnung eigentlich einen Kostenfaktor von 11,2 €/m² ergibt, den die Beklagte im Wege der "Rundung" auf 10 € ermäßigt hat. Außerdem ist mit der Straßenoberflächenentwässerung ein wesentlicher Rechnungsposten aus der Liste überhaupt nicht berücksichtigt worden. Richtig ist einerseits die Annahme der Beklagten, der in der Straße verlegte Hauptsammler sei nicht (vollständig) abrechenbar. Andererseits sind in diesen Fällen die Herstellungskosten eines fiktiven Kanals für die Oberflächenentwässerung des Radweges und des Gehweges anzusetzen;
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2003 - 15 A 959/03 -, ZKF 2003, 347; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A., § 33 Rz 25.
67Dass die Kosten der Fahrbahn der H. B. nicht in die Abrechnung eingegangen sind, ist zutreffend, da die Herstellungskosten der Fahrbahn einer Bundesstraße gemäß § 2 Abs. 2 KAGS regelmäßig nicht umlagefähig sind. Gleiches gilt indessen nicht für die L.------allee , bei der es sich um eine insgesamt abrechenbare Gemeindestraße handelt. Die insoweit anzusetzenden Kosten fehlen zu Gunsten des Klägers in der Abrechnung völlig. Auch der Ansatz eines "gemittelten" Prozentsatzes in Höhe von 50 % für Geh- und Radweg (satzungsgemäß wären 70 % für den Gehweg und 30 % für den Radweg) ist dem Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach günstig. Schließlich sind bei konsequenter Anwendung der Straßenbaubeitragssatzung ein Gewerbezuschlag für das Grundstück (§ 5 Abs. 7 Satz 4 KAGS) sowie der Faktor 1,6 bei der Grundstücksfläche wegen der im Bebauungsplan vorgesehenen viergeschossigen Bebaubarkeit (§ 5 Abs. 4 lit. d KAGS) anzusetzen. All dies ist jedoch unterblieben, weswegen der mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachte Ausgleichsbetrag zugunsten des Klägers hinter dem eigentlich zu Fordernden auch bei dieser Berechnungsmethode deutlich zurückbleibt. Der Forderung des Klägers, Grundlage der Berechnung müsse ein Frontmetermaßstab sein, steht § 5 Abs. 1 KAGS entgegen, der die Verteilung des Aufwandes auf die Grundstücksfläche vorschreibt.
68Zutreffend ist schließlich auch die Annahme der Beklagten, dass das Grundstück des Klägers neben der H. B. auch von der L.------allee erschlossen wird.
69Allerdings nicht in der von der Beklagten angenommenen Weise. Zwar grenzt das Grundstück nicht direkt an die L.------allee , weil zwischen der Erschließungsanlage und der Grundstücksgrenze ein kleiner Park liegt, der nach Angaben der Beklagten auch als solcher gewidmet ist und im Eigentum der Stadt steht. Er ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -StrWG NRW- kein Bestandteil der Straße. Somit handelt es sich bei dem klägerischen Grundstück in Bezug auf den Hauptzug der L.------allee um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück.Für ein solches entsteht die Beitragspflicht nur bei einer gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück, hier also die Parkflurstücke der Stadt. Für ein bebautes Grundstück besteht jedenfalls dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn zur ausgebauten Straße hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes Wegerecht existiert. Allenfalls kommt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Beitragspflicht bei einer tatsächlich angelegten Zufahrt in Betracht;
70vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808, m.w.N.; Beschluss vom 9.2.2011 - 15 B 100/11 -, juris.
71An alledem fehlt es hier.
72Das Grundstück des Klägers grenzt jedoch an die von der L.------allee abzweigende T. -M. -Straße, eine Sackgasse. Da es sich hierbei um einen unselbständigen Bestandteil der L.------allee handelt, ist der doppelte Ansatz der Straßenbaubeiträge unter dem Aspekt einer Zweifacherschließung gerechtfertigt.Die Frage, ob ein Straßenzug eine selbständige Straße oder eine bloße Zufahrt zu den an ihm liegenden Grundstücken ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
73Nach diesen Kriterien vermittelt die T. -M. -Straße eher den Eindruck einer Zufahrt als einer eigenständigen Erschließungsanlage. Dem steht nicht entgegen, dass der Stichweg etwa 140 Meter lang ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht eine Grenze von 100 Metern als Anhaltspunkt für die Selbständigkeit einer Anlage angenommen;
74vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137.
75Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Regel, die unter Würdigung des Einzelfalles wegen anderer Umstände überwunden werden kann. Maßgeblich ist letztlich für die Einordnung eines Stichweges als unselbständige Zufahrt oder Weg mit selbständigem Erschließungscharakter auch für das Straßenbaubeitragsrecht der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es sich um eine selbständige Anlage;
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, 217, m.w.N.; Beschluss vom 29.6.1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl 1993, 219.
77Den vorliegenden Plänen ist zu entnehmen, dass die unverzweigte und gerade Straße, obwohl es sich um einen relativ schmalen Stichweg handelt, keinen Wendehammer hat. Dies fällt deshalb entscheidend ins Gewicht, weil damit zum Wenden die - wenigen - anliegenden Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, weswegen das Verkehrsaufkommen auf einen reinen Anliegerverkehr beschränkt ist. Damit ist die Straße ohne Inanspruchnahme der anliegenden Grundstücke nicht ohne Weiteres zu benutzen, was für die Annahme ihrer Selbständigkeit indessen von erheblicher Bedeutung wäre. Zudem ist die Straße deutlich schmaler als die L.------allee . Im Endbereich hat der Stichweg noch eine Breite von ca. 10 m, während die L.------allee fast 20 m breit ist, was allein schon die funktionale Unterordnung des Stichweges verdeutlicht. Schließlich werden - einschließlich der Eckgundstücke an der L.------allee - lediglich fünf Grundstücke durch den Weg (zweit-) erschlossen. All dies zwingt zu der Annahme, dass es sich bei der T2. -M. -Straße um einen unselbständigen Bestandteil der L.------allee handelt.
78Das Grundstück des Klägers wird damit von der L.------allee erschlossen, zu welcher die T2. -M. -Straße als unselbständiger Bestandteil gehört, und wäre somit im Hinblick auf seine Erschließung durch die L.------allee für diese straßenbaubeitragspflichtig. Der Ansatz von weiteren 10 € pro Quadratmeter ist daher gerechtfertigt. Wie oben bereits erwähnt, dürfte der Kostenfaktor unter Berücksichtigung auch der Fahrbahnherstellungskosten für die L.------allee sogar deutlich höher liegen als 10 €.
79Nach alledem ist festzustellen, dass die Heranziehung des Klägers zu einem Ausgleichsbetrag für die Entwicklungsmaßnahme C. , Parlaments- und Regierungsviertel zu Recht erfolgt ist. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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