Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 6299/10
Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T. Weg 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000) in Köln-K. . Unmittelbar südlich ihres Grundstücks befindet sich das ehemalige Kino und Kasino der belgischen Streitkräfte (Kaserne Haelen), das sogenannte "Limelight" in der Fichtenstraße 28 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 und 000). Eigentümer der Grundstücke war bis zum Jahr 2009 der Betreiber Herr I. -Q. M1. , seit 2009 ist als Eigentümerin die J. J1. -C. -, W. - und Verwaltungsgesellschaft mbH, Q1. , mit Sitz in Köln, eingetragen, die identisch mit der Beigeladenen ist.
3Das "Limelight" ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61439/03 und 1. Änderung der Stadt Köln, rechtsverbindlich seit dem 13.11.2000. Das "Limelight" befindet sich in der nord-westlichen Ecke des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Plan umfasst nicht die nördlich des "Limelight" und jenseits der Fichtenstraße vorhandenen Flächen. Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück 000, auf dem das Gebäude des "Limelight" aufsteht, ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO fest. Nach der in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Begründung für diese Festsetzung sollte das ehemalige Soldatenkino als Anlage für kulturelle, sportliche Zwecke und Schank- und Speisewirtschaft genutzt werden. Die textlichen Festsetzungen des Plans schließen ferner für den als MI festgesetzten räumlichen Bereich u.a. Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe aus. Dadurch sollte der durch die vorhandene Denkmalsubstanz geprägte Gebietscharakter gewahrt und außerdem die überwiegende Wohnbebauung im Plangebiet weitestgehend vor störenden Beeinträchtigungen geschützt werden (vgl. Bl. 500 der Beiakte 17 zu 7 B 280/11).
4Das Grundstück der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 2 K 6235/10 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61439/04 und 1. Änderung der Beklagten, rechtsverbindlich seit dem 13.08.2009. Für ihre Grundstücke setzt der Plan ein reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO fest und trifft unter Ziff. 6 u.a. folgende textliche Festsetzung zum Lärmschutz:
5"Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen (...) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen (...) zu treffen. Hierbei ist die Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicher zu stellen. (...)."
6Auf Antrag des Herrn M1. erteilte die Beklagte bezogen auf das "Limelight" unter dem 11.12.2001 eine Baugenehmigung (Az. 63/B13/0334/2001) zur "Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen, Anzahl: 310". Die Nutzungsänderung umfasste die Umnutzung eines ehemaligen Kinos in eine Versammlungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Varieté und Konzerte, zudem eine bis zum 30.06.2002 zeitlich befristete Nutzungsgenehmigung für Gaststätte, Bar und Außengastronomie (vgl. Bl. 2.092 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).
7Inhalt der Baugenehmigung vom 11.12.2001 war auch eine Immissionsprognose vom 03.07.2001 für die neue Nutzung des "Limelight" als Kino, Theater, Gaststätte und Musiksaal sowie Außengastronomie. An den beiden Immissionsorten L. 00 (Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) sowie T. Weg 00 (Kläger dieses Verfahrens) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33,3 dB(A) einerseits und 35,9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).
8Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 74 IN 66/03) vom 01.10.2003 wurde über das Vermögen des Herrn M1. , handelnd unter "Limelight", das Insolvenzverfahren eröffnet. Ebenfalls im Oktober 2003 hörte die Beklagte Herrn M1. darüber an, dass die Befristung der Nutzungsgenehmigung abgelaufen sei und von den 21 auf dem Flurstück 000 nachzuweisenden Stellplätzen bisher nur 17 errichtet seien. Unter dem 08.01.2004 schlossen Herr M1. und die Beklagte über die verbleibenden vier notwendigen Stellplätze einen weiteren Ablösevertrag in Höhe von 10.600,- Euro (vgl. Bl. 2.046 der Beiakte 3 zu 2 L 1087/10).
9Auf den Antrag des Herrn M1. erteilte die Beklagte daraufhin unter dem 10.02.2004 die Baugenehmigung (Az. 63/B13/0335/2004), mit der die Befristung aus der Hauptbaugenehmigung von 2001 aufgehoben wurde. Begründet wurde die Aufhebung der Befristung mit dem zwischenzeitlich erfolgten Lösung der Stellplatzproblematik (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 8 zu 2 L 1087/10).
10Herr M1. betrieb das "Limelight" über vier Jahre hinweg bis zur Schließung im Januar 2005. Der über dessen Vermögen eingesetzte Insolvenzverwalter verzichtete im Folgenden auf die Baugenehmigungen vom 11.12.2001 und 10.02.2004; der Verzicht ist durch Urteil der Kammer vom heutigen Tag (Az. 2 K 6979/10) bestätigt worden.
11Mit Kaufvertrag vom 22.01.2009 erwarb die Beigeladene, damals firmierend unter J. J1. -C. -, W. - und Verwaltungsgesellschaft mbH, das Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) (vgl. Bl. AS 5 der Beiakte 1 zu 2 K 5355/10). Herr M1. blieb als Geschäftsführer des "Limelight" für die Beigeladene tätig.
12Die Kläger erwarben ihr Grundstück im Juni 2007. Im November 2009 beschwerten sich die Eigentümer des Grundstücks An der L. 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) erstmals gegenüber der Beklagten über nächtliche Ruhestörungen durch den Betrieb des "Limelight", das erst am 08.10.2009 wiedereröffnet worden war. Dessen Betreiberin erhielt für vier Termine im November und Dezember 2009 Einzelbaugenehmigungen zur Veranstaltung des RTL II FunClub (Az. 63/B93/4738/2009 und 63/B93/4838/2009). Unter dem 03.12.2009 zeigten die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 wiederum unzumutbare Lärmbelästigungen, vor allem durch An- und Abfahrtsverkehr sowie Rauchergruppen vor dem "Limelight" an. Sie stellten bei der Beklagten den Antrag, "gegen den Betreiber des Limelight mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung einzuschreiten und durchzusetzen, dass der Betrieb eingestellt oder aber auf andere Weise geführt wird, dass im angrenzenden WR-Gebiet keine dort unzulässigen Störungen mehr ankommen." (vgl. Bl. 25 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10). Daraufhin wurde die Betreiberin (Carea GmbH) am 27.01.2010 durch die Beklagte zu den Nachbarbeschwerden angehört (Az. 63/S43/1285/2009). Die Beklagte wies auf die fehlende Baugenehmigung für eine Nutzung des "Limelight" für Veranstaltungen mit mehr als 310 Personen hin und kündigte ein ordnungsbehördliches Verfahren an. Zudem hörte sie die Betreiberin zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens an. Nach weiterer Anhörung sprach die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 23.02.2010 unter Berufung auf die fehlende Baugenehmigung mündlich die Nutzungsuntersagung aus (vgl. Bl. 91 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).
13Am 11.01.2010 haben die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der erkennenden Kammer gestellt. Diesem Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2010 (Az. 2 L 35/10) insofern stattgegeben, als die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, drei Monate nach Zugang der vorliegenden Entscheidung der (damaligen Beigeladenen) D. GmbH die Nutzung des Gebäudes Fichtenstraße 28 in Köln, Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 ("Limelight") als Veranstaltungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Variete und Konzerte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen und ab diesem Zeitpunkt auch keine Einzelbaugenehmigungen für derartige Veranstaltungen mehr zu erteilen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer (allgemeinen) Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu dem genannten Zweck (Az. 63/B13/0883/2010) nicht positiv beschieden sein sollte oder die Nutzungsbeschränkungen zugunsten der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 nach dieser Baugenehmigung nicht eingehalten werden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.06.2010 (Az. 7 B 600/10) zurückgewiesen.
14Unter dem 10.03.2010 beschwerten sich die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 bei der Beklagten über vom "Limelight" ausgehende Belästigungen. Besucher parkten im Wohngebiet, so dass es zu An- und Abfahrtsverkehr komme. Zudem hielten sich Gäste des "Limelight" vor und nach Veranstaltungen vor dessen Eingang auf (Rauchergruppen). Sie zeigten für März und April insgesamt 13 geplante Abendveranstaltungen an, u.a. RTL II FunClub, "The Joy of Dancing" und "Prohibition Club". Mit Schreiben vom 13.04.2010 wies die Beklagte die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 auf bisher erteilte 21 Einzelbaugenehmigungen für Veranstaltungen im "Limelight" hin im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 (vgl. Bl. 103 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10). Am 17.04.2010 beschwerten sich weitere Anwohner ( L. 00) bei der Beklagten über ruhestörenden Lärm in der Nachtzeit durch Besucher des "Limelight". Die Beklagte führte daraufhin am 23.04., 27.04. und 28.04.2010 Ortsbesichtigungen von 22.10 bis 23.20 Uhr durch, stellte jedoch kein störendes Verhalten von Gästen oder eine Vernehmbarkeit von Musikbeschallung aus dem Inneren des "Limelight" fest. Am 26.04.210 zeigten erstmals die Kläger selbst bei der Beklagten Lärmbelästigungen an. Vor dem Gebäude der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 ( L. 00) wurde sodann am 31.04.2010 eine Lärmimmissionsmessung durch Gutachter der ADU cologne GmbH vonn 20.30 bis 2.00 Uhr durchgeführt. Dabei wurde ein hoher Grundgeräuschpegel von ca. 45 dB(A) festgestellt; eine Aussage darüber, ob das "Limelight" bzw. dessen Gäste den Richtwert von 35 dB(A) einhielten, sei daher nicht möglich (vgl. Bl. 123 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).
15Am 07.05.2010 fand im "Limelight" die "Magazin-Party" statt, die mit Einzelbaugenehmigung (Az. 63/B93/1806/2010) für eine Gesamtbesucherzahl von 400 Personen genehmigt wurde. Während der Veranstaltung führte die ADU cologne GmbH vor dem Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 wieder eine Lärmimmissionsmessung durch. Festgestellt wurde ein hoher Grundgeräuschpegel von 43 dB(A), so dass eine Aussage über die Einhaltung des Richtwerts von 35 dB(A) durch das "Limelight" unmöglich sei. Die Geräusche der Besucher auf dem Weg zu und von dem Veranstaltungssaal seien nach LAF50 mit Werten zwischen 45 und 48 dB(A) beschreibbar. Konstatiert wurde:
16"Subjektiv war am Messpunkt festzustellen, dass die Geräusche aus der Halle nicht wahrnehmbar und die Geräusche durch die Besucher im Außenraum (auf öffentlichen Verkehrswegen) den Pegel mitbestimmten." (vgl. Bl. 181 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).
17Die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 trugen am 17.05.2010 Beschwerden über diese konkrete Veranstaltung mit "großdiscoähnlichen Ausmaßen" vor. Am 10.06.2010 zeigten weitere Anwohner ( L. 00) bei der Beklagten gravierende Lärmbelästigungen an. Danach komme es immer wieder zu erheblichem Verkehrsaufkommen durch Besucher des "Limelight", besondere Schutzmaßnahmen durch Ordnerpersonal zur Umleitung auf den Parkplatz P 6 würden nur bei Terminen getroffen, bei denen Lärmmessungen stattfänden (vgl. Bl. 145 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).
18Nach einer entsprechenden Anzeige durch die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 über im Juli 2010 stattfindende Abendveranstaltungen im "Limelight", u.a. beworben mit "Party ab 22 Uhr", hörte die Beklagte die Betreiberin (D. GmbH) zur Fortsetzung des ordnungsbehördlichen Verfahrens mit Zwangsgeldandrohung an (Az. 63/S43/1285/2009). Eine positive Entscheidung über den Bauantrag vom 08.03.2010 sei nicht getroffen worden, dennoch hätten am 10. und 11.07.2010 Veranstaltungen stattgefunden. Sie forderte die Betreiberin auf, bis zum 16.07.2010 die Nutzung des "Limelight" insgesamt einzustellen.
19Am 20.07.2010 erging sodann die Ordnungsverfügung der Beklagten gegenüber der Betreiberin (D. GmbH). Unter Ziff. 1 forderte sie, "jegliche Nutzung des Gebäudes auf dem o.g. Grundstück, insbesondere als Versammlungsstätte mit Theater- und Konzertvorführungen, Comedyshows, Fernsehaufzeichnungen einschließlich Restaurant und Bar komplett und dauerhaft einzustellen." Unter Ziff. 2 ordnete sie die sofortige Vollziehung an und unter Ziff. 3 drohte sie ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 15.000,- Euro an. Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit der formellen Illegalität der Nutzung (vgl. Bl. 241 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).
20Die Betreiberin (D. GmbH) hat gegen diese Ordnungsverfügung am 20.08.2010 (Az. 2 K 5273/10) Klage erhoben, die sie in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag zurückgenommen hat.
21Mit Bescheid vom 17.08.2010 (Az. 63/B13/3417/2010) erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für Restaurant, Bar und Außengastronomie des "Limelight" (vgl. Bl. 379 der Beiakte 1 zu 2 L 180/11).
22Nach einer gemeinsamen Besprechung von Vertretern des "Limelight" und der Beklagten beantragte die Beigeladene am 18.08.2010 eine Baugenehmigung für den Betrieb des Veranstaltungssaals. Zur Problematik der Führung der Gäste nach Beendigung der Veranstaltungen führte u.a. der Architekt der Beigeladenen kurz darauf aus:
23"Niemand kann das Verhalten aller Menschen einer größeren Gruppe sicher stellen - niemals. (...) Selbstverständlich wird der Betreiber alles tun, um die Gäste so zu beeinflussen (durch Schilder, Hinweise und direkt ausgesprochene Bitte), aber s.o., niemand kann einen erwachsenen Menschen zwingen, eine bestimmte Richtung einzuschlagen, nur darum bitten kann er ihn." Und ferner: "Wir bzw. die Betreiber wirken nach besten Möglichkeiten auf den richtigen Nachtausgang der Gäste ein, können diesen jedoch nicht sicherstellen." (vgl. Bl. 1.11 und 1.17 der Beiakte zu 2 K 6235/10).
24Unter dem 08.09.2010 erteilte die Beklagte die - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung (Az. 63/B13/3439/2010) "für einen Saal für private Feiern, Nachbarschaftstreffen, Lesungen, Konzerte, Musik- und Firmenveranstaltungen, TV-Aufzeichnungen, Theater, Kabarett, Stand-up-Comedy, Filmvorführungen bis 22.00 Uhr, sowie ausschließlich gastronomische Nutzung des Saals nach 22.00 Uhr für bis zu 150 Personen an Stelle der Restaurantnutzung" (vgl. Bl. 2.33 der Beiakte zu 2 K 6235/10). Als Nebenbestimmungen waren der Baugenehmigung u.a. folgende Maßgaben beigefügt:
25"Für die Immissionsorte T. Weg 55 und An der L. 24 sind die Immissionsrichtwerte - Reines Wohngebiet - für den Tagzeitraum von 50 dB(A), und für den Nachtzeitraum von 35 dB(A) einzuhalten."
26"Die angrenzende Stellplatzfläche (Flst. 322) darf nicht zum Abstellen von Veranstaltungsgroßfahrzeugen genutzt werden. Während des Nachtzeitraums dürfen keine Auf- und Abbauten von Bühnendekorationen vorgenommen werden."
27"Ab 22.00 Uhr sind die Besucher über den südöstlichen Ausgang unter Vermeidung der Fichtenstraße in südlicher Richtung zu leiten. Hierzu sind zusätzlich entsprechende Hinweisschilder anzubringen."
28"Die gastronomische Nutzung des Saals nach 22.00 Uhr darf nur an Stelle der Restaurant- und Barnutzung (BG Az. 63/B13/3417/2010) erfolgen. Ab 22.00 Uhr dürfen im Saal, einschließlich Bar und Restaurant insges. max. 150 Personen bewirtet werden."
29"Die Betriebszeiten der Betriebsbeschreibungen "a" und "b" sind einzuhalten."
30"Die Betriebsbeschreibungen "a" und "b" (...) für den Saal ist (sic!) Bestandteil der Baugenehmigung. Bei allen Nutzungsvarianten im Saal, einschließlich Restaurant, Bar und Außengastronomie darf die maximal zulässige Personenzahl von 400 nicht überschritten werden. Dieses ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen."
31Die Betriebsbeschreibung "a" (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte zu 2 K 6235/10) sah ein Veranstaltungsende um 22.00 Uhr vor, mit einer anschließenden unverzüglichen Räumung des Saals bis spätestens 22.30 Uhr. Ab 22.00 Uhr sollte der Ausgang generell über die Terrasse im Süd-Osten bzw. über den Notausgang nach Süden erfolgen. Die Musik- und Konzertveranstaltungen wurden spezifiziert als klassische Konzerte, d.h. Sologesang- oder Einzelinstrumentalkonzert, Orchesterkonzerte, zudem Konzerte für moderne Musik (deutsche oder internationale Einzelkünstler mit Gesang oder Instrumentalmusik, kleinere Musikgruppen). Bei derartigen Saalveranstaltungen sollte grundsätzlich das Anwohnerschutzkonzept angewendet und der Parkplatz P 6 "mitgenutzt" werden.
32Am 09.10.2010 kam es zu einer weiteren Beschwerde durch die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10. Die Auflagen der Baugenehmigung würden nicht eingehalten, insbesondere funktioniere das Anwohnerschutzkonzept nicht, so dass es in der Nachtzeit weiterhin zu Lärmbelästigungen komme. Im Übrigen werde bereits jetzt eine Karnevalsparty am 05.03.2011 mit einem Beginn um 20.00 Uhr beworben.
33Unter dem 12.10.2010 beantragten die Kläger sowie die Anwohner des Grundstücks L. 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) bei der Beklagten, der Betreiberin des "Limelight" durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, alles zu unterlassen, was im Widerspruch zur Baugenehmigung steht bzw. über dieselbe hinausgeht.
34Am 18.10.2010 wandte sich der Betreiber Herr M1. an die Beklagte und wies die Behauptungen der Kläger als Falschbehauptungen und Spekulationen zurück. Er machte geltend, das Anwohnerschutzkonzept funktioniere.
35Am 02.11.2010 kam es zu einer weiteren Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die Beklagte hörte daraufhin am 03.11.2010 die Beigeladene an (Az. 63/S43/1285/2009) und wies auf eine am 11.10.2010 durchgeführte Ortsbesichtigung hin, während derer um 22.30 Uhr noch Abbauarbeiten am "Limelight" stattgefunden hätten. Sie forderte die Beigeladene auf, zukünftig die Betriebszeiten einzuhalten und das Auf- und Abbauverbot von 22.00 bis 6.00 Uhr zu beachten (vgl. Bl. 519 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
36Am 04.11.2010 fand in dem Veranstaltungssaal des "Limelight" ein Konzert mit der Rockgruppe "Bon Jovi" statt.
37Unter dem 05.11.2010 berichtete eine von der Betreiberin des "Limelight" beauftragte Sicherheitsfirma, dass es bei bisherigen Veranstaltungen - und insbesondere beim Konzert von "Bon Jovi" - nicht zu Verstößen gegen die bestehende Baugenehmigung vom 08.09.2010 gekommen sei (vgl. Bl. 544 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). Am gleichen Tag wandten sich die Kläger mit einer Beschwerde über Lärmbelästigungen im Rahmen des Konzerts von "Bon Jovi" am 04.11.2010 an die Beklagte und legten Fotos von nächtlichen Abbauarbeiten vor (vgl. Bl. 547 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
38Mit Ordnungsverfügung vom 01.12.2010, zugestellt am 03.12.2010, forderte die Beklagte die Betreiberin (D. GmbH) auf (Az. 63/S43/1285/2009), "nicht mehr gegen die in der Betriebsbeschreibung "a" (der) Baugenehmigung Az. 63/B13/3439/2010 vom 08.09.2010 festgesetzten Betriebszeiten zu verstoßen". Zu dieser Forderung ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte in Höhe von 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit einem vom 19.11.2010 datierenden Verstoß gegen die Baugenehmigung vom 08.09.2010, wonach die damalige Veranstaltung erst gegen 22.55 Uhr beendet worden sei (vgl. Bl. 641 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
39Am 15.12.2010 mietete die Betreiberin des "Limelight" von der Kölner Sportstätten GmbH den Parkplatz P 7 westlich des T. Wegs an. In einer internen E-Mail der Beklagten vom gleichen Tag äußerte diese, dass eine Ergänzung der bestehenden Baugenehmigungen um die Einbeziehung dieses Parkplatzes nicht beabsichtigt sei (vgl. Bl. 714 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). Am 04.01.2011 fand eine Ortsbesichtigung der Beklagten im Beisein von Vertretern des "Limelight" statt, bei dem Absprachen zu einem Fußweg für Besucher des "Limelight" hin zu den Parkplätzen P 7 bzw. P 8 getroffen wurden (vgl. Bl. 840 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
40Unter dem 17.12.2010 hörte die Beklagte die Betreiberin zu der beabsichtigten Untersagung einer geplanten Veranstaltung am 24.12.2010 an (Az. 63/S43/1285/2009), wonach es sich bei dem Konzert der "Kölner Seelen" um ein unzulässiges Live-Konzert außerhalb des Geltungsrahmens der Baugenehmigung handele. Diese sagte daraufhin die Veranstaltung ab.
41Am 20.12.2010 beschwerten sich die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 bei der Beklagten über Partylärm aus dem Saal des "Limelight" anlässlich einer Veranstaltung am 17.12.2010. Es habe hierbei von 1.30 bis 3.45 Uhr in der Nacht reger Taxiverkehr vor dem Gebäude stattgefunden (vgl. Bl. 758 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
42Mit Anhörungsschreiben vom 18.01.2011 (Az. 63/S43/1285/2009) forderte die Beklagte die Betreiberin auf, die Übereinstimmung der für Januar und Februar 2011 geplanten Veranstaltungen mit den bestehenden Baugenehmigungen schriftlich zu bestätigen sowie eine aktuelle Veranstaltungsliste, umfassend den Zeitraum bis April 2011, vorzulegen.
43Mit Anträgen vom 04.02.2011 beantragte die Betreiberin jeweils die Baugenehmigung für drei Einzelveranstaltungen, nämlich "Swinging Karneval" am 04.03.2011 (Az. 63/B93/0562/2011), "Große Junkersdorfer KG" am 05.03.2011 (Az. 63/B93/0558/2011) und "Tanz in den Mai" am 30.04.2011 (Az. 63/B93/0560/2011). Die eingereichten Bauvorlagen umfassten jeweils ein Antragsvorblatt, einen Bestuhlungsplan sowie ein rudimentäres Beiblatt (nur mit Angaben zu Veranstaltungsname, Gästezahl, Veranstaltungszeiten - Ende 3.00 Uhr - und Angaben zum Abbau) (vgl. Beiakte 3 zu 2 L 180/11).
44Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 09.02.2011 forderte die Beklagte die Betreiberin des "Limelight" auf (Az. 63/S43/1285/2009), sie über alle "neuen" Veranstaltungen unter Angabe von Art, Besucherzahl und Betriebszeiten vorab zu informieren. Diese vorherige Unterrichtung habe beispielsweise am 05.02.2011 bei der "Jahresabschluss-Party" der Saturn-Märkte nicht stattgefunden (vgl. Bl. 814 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). Schließlich wurde die Betreiberin durch die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 10.02.2011 (Az. 63/S43/1285/2009) aufgefordert, das Veranstaltungsende für die Übertragung des RTL II FunClub auf 22.00 Uhr zu begrenzen und dies auch entsprechend zu bewerben (vgl. Bl. 826 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).
45Die Kläger haben schon am 13.10.2010 gegen die Baugenehmigung vom 08.09.2010 Klage erhoben und am 08.02.2011 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschlüssen vom 18.02.2011 hat die erkennende Kammer (Az. 2 L 180/11 und 2 L 181/11) die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 (sowie der Klage 2 K 6235/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss. Im Übrigen hat sie die Anträge abgelehnt. Hiergegen haben die Beklagte und die Beigeladene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt, die mit Beschlüssen vom 21.04.2011 (Az. 7 B 280/11 und 7 B 281/11) zurückgewiesen worden sind.
46Die Kläger halten die Baugenehmigung trotz - eingeräumter - teilweiser Verbesserung im Verhältnis zur früher bestehenden Situation für nachbarrechtsverletzend. Insbesondere seien die zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner aufgenommenen Nebenbestimmungen untauglich, diesen Schutz zu gewährleisten, so dass die Baugenehmigung in diesem Punkt unbestimmt gemäß § 37 VwVfG NRW sei. Untauglich seien die Nebenbestimmungen hinsichtlich der Besucherführung nach Verlassen des "Limelight" in der Nachtzeit. Die Gäste kämen zwangsläufig am Grundstück der Kläger vorbei und verursachten dabei erheblichen Lärm. Hierauf könne die Beigeladene auch nicht wirksam Einfluss nehmen, was diese selbst einräume. Das Gleiche gilt für den Zu- und Abfahrtsverkehr. Die untragbare Situation für die Kläger resultiere zudem aus der wiederholten Erteilung von Einzelbaugenehmigungen durch die Beklagte, mit der sie die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes der Kläger erheblich einschränke.
47Die Kläger beantragen,
48die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) aufzuheben.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51In der Sache trägt sie - über ihr Vorbringen im Eilverfahren hinaus - nichts vor.
52Die Beigeladene beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie macht geltend, die Nachbarbeschwerden entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage. Insbesondere gingen vom "Limelight" keine eigenen relevanten Lärmbelästigungen aus. Sowohl das "Limelight" als auch dessen Gäste und die hierdurch erzeugten Immissionen gingen vollständig in dem vorhandenen Verkehrslärm der Umgebung auf.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe
57Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) ist begründet.
58Die angefochtene Baugenehmigung verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Kläger damit in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks T. Weg 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000) in Köln-K. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
59Die Baugenehmigung verstößt gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Diese Vorschrift dient auch dem Schutz der Nachbarn. Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO inhaltlich umfassend auf den Eilbeschluss der Kammer vom 18.02.2011 (Az. 2 L 180/11) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2011 (Az. 7 B 281/11) verwiesen.
60An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger eingehender Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung fest.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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