Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 3232/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Höhe der Zweitwohnungssteuer, die die Beklagte gegen den Kläger für das Innehaben einer Wohnung in der B.------straße 00 von Januar bis März 2005 festgesetzt hat. Er und seine Ehefrau sind seit November 1999 Eigentümer dieses Hauses. Der Kläger war dort von November 2000 bis zum April 2005 mit Nebenwohnung, ab Mai 2005 mit Hauptwohnung gemeldet. Davor war er mit Hauptwohnung in Malente, mit weiterer Nebenwohnung in Siegen gemeldet. Seine Ehefrau war bis Juli 2004 in der B.------straße ebenfalls mit Nebenwohnung, von Juli 2004 bis April 2005 mit Hauptwohnung und danach mit Hauptwohnung in Malente gemeldet.
3Aufgrund seiner Meldung mit Nebenwohnung in Köln wurde der Kläger im September 2005 aufgefordert, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben. In dem entsprechenden Formular gab er an, dass die Wohnung in der B.------straße 00 seine Hauptwohnung sei. Im August 2007 gab er in einer weiteren Erklärung zur Zweitwohnungssteuer an, dass die Räume in der B.------straße bis zum 31. März 2005 nur als Büro genutzt worden und daher für ihn keine Zweitwohnung seien. Die Anmeldung als Zweitwohnsitz sei lediglich erfolgt, um einen Anwohnerparkausweis erhalten zu können.
4Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks vom 28. August 2007 wertete die Beklagte diese Angaben als Schutzbehauptung und zog den Kläger auf der Basis einer geschätzten Wohnfläche der Zweitwohnung von 60 qm und einer geschätzten Nettokaltmiete von 582,00 EUR mit Schätzbescheid vom 30. August 2007 zu einer Zweitwohnungssteuer für die Monate Januar bis März 2005 in Höhe von 174,00 EUR heran.
5Hiergegen legte der Kläger am 03. September 2007 Widerspruch ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er in seinem Haus in der B.------straße 00 lediglich einen ehemaligen Sanitätsraum in Größe von etwa 10 qm genutzt habe, um die anfallenden Hausverwaltungsarbeiten von dort aus zu erledigen. Er habe ihn als Zweitwohnsitz angemeldet, um einen Anwohnerparkausweis zu erhalten. Seine eheliche Wohnung für ihn und seine Frau in dieser Zeit sei in Siegen gewesen. Er habe die Kölner Wohnung an zwei bis drei Tagen in der Woche benutzt. Erst nachdem in dem Haus ein Apartment von 28 qm frei geworden sei, sei er dort eingezogen und habe diese Wohnung als Hauptwohnsitz angemeldet. Als Miete für den Büroraum könnten maximal 80,00 EUR als Nettokaltmiete angesetzt werden.
6Nach einem Ermittlungsbericht des Außendienstes der Beklagten über eine Ortbesichtigung am 27. Oktober 2008 wurde festgestellt, dass an dem Haus keine Klingel mit dem Namen des Klägers angebracht war. Eine Bewohnerin des Hauses habe auf Befragen erklärt, dass der Kläger der Eigentümer des Hauses und nur sehr selten dort anzutreffen sei. Er wohne woanders und habe mehrere solcher Objekte. Telefonische Kontaktversuche der Beklagten mit dem Kläger am 20., 27., 28., 29. Oktober und 04. November 2008 blieben erfolglos. Am 29. Oktober 2008 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass der Kläger vereist sei.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter anderem mit der Begründung zurück, dass der Kläger keine Nachweise für die angebliche Büroraumnutzung beigebracht habe und mehrere Versuche erfolglos geblieben seien, zu ihm Kontakt aufzunehmen, um die Räume zu begehen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Räume lediglich als Büroräume nutze.
8Am 18. Mai 2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Es sei völlig unverständlich, dass eine Terminabsprache mit ihm oder seiner Ehefrau nicht möglich gewesen sein solle. Sie wohnten in der B.------straße und stünden nach Terminabsprache jederzeit für eine Besichtigung zur Verfügung. Die Stadt habe nicht einmal versucht, mit ihm oder einer Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Nach dem er und seine Ehefrau das Haus erworben hätten (Nachweis Grundbuchauszug), seien umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen (Nachweis: Angebot einer Handwerksfirma aus Januar 2003), die er nach seinem vorzeitigen Ruhestand selbst beaufsichtigt habe. Hierzu habe er nach dem Auszug der gewerblichen Mieterin (Nachweis: Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2002 ) einen Raum 2-3 mal pro Woche meist stundenweise genutzt, der zu der gewerblich genutzten Einheit im Erdgeschoss gehört habe und direkt vom Treppenhaus aus zugänglich sei (Nachweis: Kopie des Grundrisses des Erdgeschosses mit Markierung des entsprechenden Raumes). Dieser Raum sei als Nebenwohnsitz angemeldet worden, um einen Anwohnerparkausweis zu erhalten. Als Dauerwohnsitz sei dieser Raum nicht geeignet gewesen, weil er nur 8,06 qm groß und nur mit einem Waschbecken ausgestattet sei. Ein Bad mit WC befinde sich im Dachgeschoss zur gemeinsamen Nutzung mit den Mietern der dort vermieteten möblierten Zimmer. Der Strom für diesen Raum sei über den Stromzähler der im Umbau befindlichen Räume abgerechnet worden. Im Haus befänden sich lediglich Appartments von 30 qm, möblierte Zimmer von 12 qm und eine Großwohnung von 145 qm Größe. Alle diese Wohnungen seien zunächst vermietet gewesen. Erst zum 31. März 2005 sei ein Appartment frei geworden, in das er und seine Ehefrau dann eingezogen seien (Nachweis: ISTA-Abrechnung). Man habe dann den Hauptwohnsitz nach Köln verlegt, um die Immobilien in Köln zu betreuen und weil für Zweitwohnungen auch kein Parkausweis mehr ausgestellt worden sei. Während dieser Zeit habe man das Einfamilienhaus in Siegen nur noch als Zweitwohnsitz genutzt.
9Mit Verfügung des Gerichts vom 11. Januar 2009 ist der Kläger aufgefordert worden, Nachweise für seinen Vortrag vorzulegen. Nachdem er daraufhin verschiedene Unterlagen vorgelegt hat, hat ihn das Gericht mit Verfügung vom 04. April 2011 (dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 06. April 2011) darauf aufmerksam gemacht, dass er nach seinem bisherigen Vortrag dem Grunde nach steuerpflichtig sein dürfte und der Umstand, dass seine Frau unter der Adresse während des besteuerten Zeitraums mit Hauptwohnung gemeldet gewesen sei, es zweifelhaft erscheinen lasse, dass er dort nur den von ihm beschriebenen Raum bewohnt habe. Er ist gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung aufgefordert worden, Unterlagen für die Behauptung vorzulegen, dass er lediglich einen 12 qm großen Raum in der B.------straße als Zweitwohnung genutzt habe.
10Mit Schriftsatz vom 12. April 2011 hat der Kläger erklärt, lediglich gegen die angesetzte Miethöhe als Veranlagungsgrundlage Einspruch einzulegen. Die Unterlagen, die er vorgelegt habe, sollten lediglich Nachweis dafür sein, dass umfangreiche Umbaumaßnahmen im Haus erforderlich gewesen seien, die betreut hätten werden müssen, und dass sie erst nach Einzug in eine Wohnung in der B.------straße diese als Hauptwohnsitz gemeldet hätten. Er hat weiterhin gebeten, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben, da man einen unaufschiebbaren Termin in München habe, oder ggfs. nach dem bisherigen Vortrag zu entscheiden. Auf die Aufforderung, die Verhinderung näher zu erläutern und zu belegen, hat er nicht reagiert.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 30. August 2007 und den hierzu ergang-enen Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 insoweit aufzuheben, als mehr als 24,00 EUR als Zweitwohnungssteuer festgesetzt worden sind.
13Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass in der mündlichen Verhandlung beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Da der Kläger als Grund für sein Nichterscheinen zum Verhandlungstermin lediglich pauschal angegeben hat, an diesem Tag "einen unaufschiebbaren Termin in München" zu haben und dies trotz Aufforderung des Gerichts weder näher erläutert noch belegt hat, besteht kein Anlass anzunehmen, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, am Termin teilzunehmen. Unter diesen Umständen musste die Sache auch nicht vertagt werden, um das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör zu wahren.
18Das mit der Klage verfolgte Anliegen ist nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 12. April 2011 allein darauf gerichtet, eine Ermäßigung der erhobenen Steuerhöhe auf der Basis einer Nettokaltmiete von 80,00 EUR zu erreichen. Dieses Begehren ist bei verständiger Würdigung des gesamtem Klagevorbringens mit dem aus dem Tatbestand ersichtlichen Klageantrag sachdienlich zu verfolgen (§ 88 VwGO).
19Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 30. August 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten durchgeführte Schätzung der Höhe der Zweitwohnungssteuer ist nicht zu beanstanden.
20Die Beklagte war zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Zweitwohnungssteuer gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) berechtigt. Eine Schätzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dabei sind alle für die anzuwendende Steuerrechtsnorm einschlägigen Umstände zu berücksichtigen. Ziel der Schätzung ist es, diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das Schätzergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen. Die Vorschriften über die Schätzung erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit ("Überzeugung") reduziert sich in der Weise, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Dies bedeutet, dass sich die Steuerbehörde und in der Folge das Gericht hinsichtlich nicht feststehender Tatsachen über gegebene Zweifel hinwegsetzen kann. Allerdings setzt dies immer voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 162 Abs. 1 AO). Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungs- oder - wie hier - Mitwirkungspflicht nicht genügt, kann sich die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Eine Schätzung ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.
21Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur BFH, Urteil vom 15. Mai 2002 -X R 33/99-, nachgewiesen bei juris, Rz. 18,19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung
22Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Die Angaben zu der vom Kläger in der B.------straße 00 innegehaltenen Wohnung und ihrer Größe waren im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wechselnd und standen in offenem Widerspruch zu seiner und der melderechtlichen Situation seiner Ehefrau, dass aufgrund dieser Angaben die Beklagte keine Überzeugung zu den Bemessungsgrundlagen für die Zweitwohnungssteuer gewinnen konnte und daher diese schätzen musste. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er nicht zur Überzeugung des Gerichts eine von der Schätzung abweichende Wohnungsgröße und Nettokaltmiete zur Bestimmung der Steuerhöhe dargelegt.
23Nachdem er in der Steuererklärung im September 2005 angegeben hatte, dass die Wohnung in der B.------straße seine Hauptwohnung sei, wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er nach dem Melderegister bis März 2005 dort eine Nebenwohnung inne hatte und daher steuerpflichtig sei. Daraufhin gab er im August 2007 in einer weiteren Erklärung zur Zweitwohnungssteuer an, dass die Wohnung für ihn keine Zweitwohnung sei, weil die Räume bis 31. März 2005 nur als Büro genutzt worden seien. Die Anmeldung als Zweitwohnsitz sei lediglich erfolgt, um einen Anwohnerparkausweis erhalten zu können. Im Widerspruchsverfahren trug er vor, im Haus lediglich einen Büroraum von etwa 10 qm Größe genutzt zu haben. Erst ab 01. April 2005 habe er ein Apartment von 28 qm Größe bezogen und es als Hauptwohnsitz angemeldet. Seine eheliche Wohnung in dieser Zeit sei in Siegen gewesen. Als Nettokaltmiete seien allenfalls 80,00 EUR anzusetzen.
24Zweifel, dass diese Angaben des Klägers zutreffen, ergeben sich daraus, dass seine Ehefrau bereits von Juli 2004 bis April 2005 mit Hauptwohnsitz in der B.------straße gemeldet war. Unterstellt man nicht, dass sie sich ordnungswidrig verhalten und zu Unrecht dort mit Hauptwohnung gemeldet hat, müsste sie eine Wohnung in der B.------straße bis April 2005 überwiegend genutzt haben. Wenn - wie der Kläger behauptet - erst zum 1. April 2005 ein Apartment im Haus frei geworden und von ihm und seiner Frau bezogen worden ist, käme hierfür allein der von ihm beschriebene 8 - 10 qm große Raum im Erdgeschoss mit Waschbecken und Bad/WC zur Mitbenutzung im Dachgeschoss in Betracht. Dass seine Ehefrau diesen Raum als Hauptwohnung bewohnt und der Kläger ihn ebenfalls 2-3 in der Woche genutzt hat, hätte angesichts der sonstigen Lebensverhältnisse des Klägers - Eigentümer mehrerer Wohnungen im eigenen Haus und weiterer Wohnimmobilien in Köln - näherer Erläuterung und brauchbarer Unterlagen bedurft, um nachvollziehbar und überzeugend zu sein. Eine solche nachvollziehbare Erklärung hat der Kläger aber weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch trotz entsprechender wiederholter Aufforderungen im gerichtlichen Verfahren, zuletzt in Anwendung des § 87 b Abs. 2 und 3 VwGO, gegeben.
25Ebenso wenig hat er im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung, als Nebenwohnung in einem Haus, das über mehrere größere und große Wohneinheiten verfügt, nur einen 8-10 qm großen Raum genutzt zu haben, aussagekräftige hätten untermauern können. Insbesondere dafür, dass in der Zeit vor April 2005 keine Wohnung im Haus frei gewesen ist und daher allein der von ihm bezeichnete kleine Raum für seine oder die Wohnbedürfnisse seiner Frau genutzt werden konnte, hat er nicht beigebracht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen gaben für diesen Vortrag nichts her, worauf er mit Verfügung des Gerichts vom 04. April 2011 auch ausdrücklich hingewiesen worden ist. Darüber hinaus hat die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ISTA-Abrechnung weitere Zweifel an seinen Angaben geweckt. Er hatte im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass er ab April 2005 in der B.------straße 00 mit seiner Frau ein Apartment von 28 qm Größe bewohnt habe. Nach den Angaben in der Nebenkostenabrechnung (ISTA-Rechnung) wurden aber von den Heizkosten für 741 qm Wohnfläche als Gesamteinheiten in diesem Haus für den Kläger 60,00 "Einheiten" abgerechnet. Mithin muss es sich bei der vom Kläger und seiner Frau bewohnten Wohnung um eine Wohnung mit 60 qm Wohnfläche gehandelt haben. Dies steht im Übrigen auch in offenem Widerspruch zu seinem Vortrag, dass sich im Haus lediglich Apartments von 30 qm, möblierte Zimmer von 12 qm und eine Großwohnung von 145 qm Größe befänden.
26Auch hinsichtlich der Höhe hat sich die Beklagte innerhalb des durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzrahmens bewegt. Sie hat die Nettokaltmiete nach dem damals gültigen Kölner Mietspiegel, einer mittleren Wohnlage und einer 60 qm-Wohnung zur Schätzung der Nettokaltmiete als der maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen. Hiergegen ist nichts einzuwenden, da die B.------straße nach dem Mietspiegel zu den einfachen bis mittleren Wohnlagen zählt und für ein Ehepaar eine 60 qm-Wohnung als Ehewohnung durchaus üblich ist. Dies wird auch und gerade durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau nach der vorgelegten ISTA-Abrechnung ab April 2005 Nebenkosten für 60 qm bezahlt haben, also spätestens ab diesem Zeitpunkt eine entsprechend große Wohnung bewohnt haben dürften.
27Die sich nach wie vor ergebenden Ungewissheiten im Tatsächlichen zu der Wohnungsgröße und Nettokaltmiete gehen zu Lasten des Klägers.
28Danach ist die Klage abzuweisen und der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.