Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 564/11.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien auszusetzen. Ihr wird weiter aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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