Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3012/10

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.


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