Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 489/11

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2005/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. März 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.


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