Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6441/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger.
3Mit Bescheid vom 04.05.2009 widerrief der Beklagte die dem Kläger am 27.04.1992 erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger wegen Unzuverlässigkeit, nachdem der Kläger zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.03.2009 wegen sexuellen Missbrauchs einer Krankenhauspatientin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden war. Auf die Berufung des Klägers und der Staatsanwaltschaft hin wurde das amtsgerichtliche Urteil, nachdem der Kläger in der Berufungshauptverhandlung die Tat vollumfänglich eingeräumt hatte, durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2009 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass der Kläger wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4Gegen den seinerzeitigen Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 K 3202/09 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Urteil vom 23.02.2010 wurde die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger sich durch die sexuelle Nötigung gegenüber einer Krankenhauspatientin in der Nacht vom 08.05.2007 auf den 09.05.2007 im Krankenhaus Cura in Bad Honnef eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des Krankenpflegers ergebe. Auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 23.02.2010 - 7 K 3202/09 wird Bezug genommen.
5Noch während des seinerzeit andauernden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Beklagten unter dem 01.10.2009 einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger stellen. Mit Schreiben vom 09.11.2009 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrages und gab dem Kläger Gelegenheit, zur Prognose seiner zukünftigen Zuverlässigkeit ein psychologisches Sachverständigengutachten bis zum 30.12.2009 vorzulegen. Der Kläger beauftragte daraufhin den Dipl.-Psych. und Pädagogen K. -E. N. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prognose seiner zukünftigen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes des Krankenpflegers. Das achtseitige Gutachten wurde dem Beklagten unter dem 26.05.2010 unmittelbar durch den Sachverständigen übersandt.
6Der Sachverständige N. ließ zusätzlich eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durch den Dipl.-Psych. Dr. A.F. T. durchführen und arbeitete die Ergebnisse der durchgeführten Testdiagnostik in das Gutachten ein. Die testpsychologische Zusatzbegutachtung wurde dem Beklagten nicht vorgelegt.
7Im Gutachten vom 26.05.2010 kommt der Sachverständige N. zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des Krankenpflegers nicht bestehe. Eine erneute Straffälligkeit sei nicht zu erwarten. Der Kläger könne heute als in besonderer Ausprägung gegen einen Wiederholungsfall immunisiert gelten, da er bereits einen ähnlichen Fall erfolgreich bewältigt habe. Zudem bestehe trotz diagnostizierter leichter Depressivität keine Therapienotwendigkeit. Der Kläger habe seine Straftat emotional und kognitiv über Jahre hinweg quasi täglich bearbeitet und adäquate Verhaltensregeln ausgeformt. Im Einzelnen wird ausgeführt, das Rückfallrisiko sei im Vergleich mit anderen männlichen Sexualstraftätern in die Kategorie "moderat bis gering" einzustufen. Nach dem Resümee der Testdiagnostik sei die begangene Sexualstraftat stärker auf situationale als auf personale Risikofaktoren zurückzuführen. Sofern die erneute Konstellierung einer ähnlich gelagerten Situation für unwahrscheinlich gehalten werde, sei von einer geringen Gefährlichkeit des Klägers auszugehen. Inwieweit es dem Kläger in Zukunft gelingen werde, die im beruflichen Kontext einzuhaltende Abgrenzung gegenüber sich annähernden Patienten einzuhalten, sei schwer abzuschätzen. Theoretisch könnten situationale Gegebenheiten einen Wiederholungsfall begünstigen, wenn künftig ähnliche Rahmenbedingungen vorlägen wie bei der Straftat. Praktisch habe der Kläger indes eine zweite solche Situation erfolgreich bewältigt. Als die gleiche Patientin wenige Monate später erneut in die Notaufnahme eingeliefert worden sei und ihn erneut zu sexuellen Handlungen habe animieren wollen, sei er darauf nicht eingegangen und habe bei einem Arzt um Verlegung der Patientin gebeten. Ein Wiederholungsfall mit demselben Opfer sei zwar weitgehend, doch nicht vollständig mit einem neuen Wiederholungsfall identisch.
8Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beauftragte der Beklagte den Klinischen Neuropsychologen Dr. H. M. mit der fachlichen Bewertung des Gutachtens N. . Bei der Bewertung des Gutachtens kommt der Sachverständige Dr. M. in der Stellungnahme vom 10.09.2010 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die psychologische Expertise N. nicht den an forensische Prognosegutachten zu stellenden Qualitätsstandards entspreche. Dies zeige sich bereits an der inhaltlichen Struktur der Expertise. Wichtige Elemente wie Lebenslauf, Sexualanamnese, Auseinandersetzung mit der Tat sowie empirische Basisraten fehlten. Das Testpsychologische Zusatzgutachten sei der Expertise nicht beigefügt. In den Abschnitten der Expertise, in denen testpsychologische Befunde fragmentarisch zitiert würden, erfolge eine Vermischung von Testdaten und gutachterlichen Bewertungen. Die biographische Rekonstruktion entspreche nicht den gutachterlichen Mindestanforderungen zur Persönlichkeitsdiagnostik. Selbstbeschreibungen, Fremdbeurteilungen und psychometrische Darstellungen seien nicht enthalten. Die vorrangige Einschätzung einer möglichen Psychopathie sei unzureichend. Angesichts der Basisrate von 10% bis 25% sei die Schlussfolgerung, der Kläger könne heute als in besonderer Ausprägung gegen einen Wiederholungsfall immunisiert gelten, sehr fragwürdig.
9Mit Bescheid vom 29.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Kläger fehle es aufgrund der Verurteilung wegen sexueller Nötigung einer Patientin an der für die Erlaubniserteilung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz erforderlichen Zuverlässigkeit. Eine positive Entwicklung der Zuverlässigkeit infolge der Strafaussetzung zur Bewährung sei dem Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2009 nicht zu entnehmen. Die Strafaussetzung zur Bewährung sei nur erfolgt, weil das Landgericht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine situationsbedingte Tat gehandelt habe und der Kläger wahrscheinlich nie wieder als Krankenpfleger werde arbeiten dürfen. Das Landgericht habe eine Rückfälligkeit nur unter der Prämisse für unwahrscheinlich erachtet, dass der Kläger nicht wieder als Krankenpfleger tätig sei. Bei fortgesetzter Tätigkeit als Krankenpfleger sei damit zu rechnen, dass der Kläger erneut in vergleichbare Situationen gerate und eine gleich gelagerte Straftat nicht ausgeschlossen werden könne. Ein Berufsverbot sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Bonn nur deshalb nicht in Erwägung gezogen worden, weil der Kläger angegeben habe, nicht mehr als Krankenpfleger zu arbeiten. Durch das Gutachten des Dipl.-Psych. N. sei die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht widerlegt. Die gutachterlichen Ausführungen zum Rückfallrisiko legten nahe, dass diese seitens des Testdiagnostikers in der Annahme gemacht worden seien, dass der Kläger nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten werde. Die erneute Berufsausübung stelle einen tat- und täterbezogenen Risikofaktor dar. Da der Kläger bei der Berufsausübung unweigerlich in ähnliche Situationen gelangen werde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wiederholungsfall eintrete und der Kläger rückfällig werde. Abgesehen von der situationsbezogenen Rückfallwahrscheinlichkeit sei zusätzlich ein generelles und abstraktes Restrisiko zu beachten, welches bei vergleichbaren Sexualdelikten gemäß empirischer Basisraten bis zu sechs Jahre lang zwischen 10% und 25% liege. Unter Bezugnahme auf die fachliche Bewertung von Dr. M. widerspreche das Gutachten des Dipl.-Psych. N. im Übrigen, insbesondere bezüglich der Hinzuziehung eines externen Gutachters für die testpsychologische Zusatzbegutachtung, sämtlichen forensisch-gutachterlichen Gepflogenheiten und sei unseriös. Die verwendeten Skalen PPI-R sowie SVR-20 seien nicht primär für die Feststellung der Rückfallwahrscheinlichkeit geeignet. Das Gutachten N. werde daher sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich der Aussagekraft bezweifelt und sei nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auszuräumen.
10Gegen den Bescheid vom 29.09.2010 hat der Kläger am 21.10.2010 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Hintergrund des erneuten Erlaubnisantrages sei die zukunftsgerichtete Perspektive. Im Wiedererteilungsverfahren seien auch Veränderungen zu berücksichtigen, die sich nach der ursprünglich angegriffenen behördlichen Widerrufsentscheidung eingestellt hätten. Der Beklagte sei aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, selbst ein Gutachten zur Zuverlässigkeit des Klägers einzuholen. Im Übrigen werde das Gutachten N. bezüglich der Rückfallwahrscheinlichkeit seitens des Beklagten falsch gelesen. Der Sachverständige N. halte es aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers für unwahrscheinlich, dass eine vergleichbare Konstellation erneut eintreten werde. Zudem sei es unzureichend, dass der Beklagte nicht den Kläger habe erneut begutachten lassen, sondern die seitens des Klägers eingereichte Expertise habe begutachten lassen. Die Tatsache, dass das Gutachten N. nach Form und Umfang den forensisch-gutachterlichen Gepflogenheiten widerspreche, insbesondere auch bezüglich "Tatanalyse" und "Aufarbeitung der Tat", beruhe darauf, dass der Beklagte die Frist für die Erstellung des Gutachtens viel zu kurz bemessen habe. Zudem könne die Skala PPI-R entgegen der Auffassung des Beklagten sehr wohl im Rahmen der Testbatterie unterstützend herangezogen werden.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" zu erteilen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung vertieft er die Ausführungen im ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus:
17Der Kläger setze sich in seiner Klagebegründung inhaltlich nicht mit dem angefochtenen Bescheid auseinander. Auch der vom Kläger beauftragte Gutachter N. könne eine erneute Straffälligkeit nur ausschließen, wenn der Kläger nicht in ähnliche situationale Gegebenheiten komme. Vergleichbare Situationen seien indes im Beruf des Krankenpflegers alltäglich. Der Kläger könne bei der Berufsausübung jederzeit in eine vergleichbare Situation gelangen. Die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes sei daher nicht hinreichend belegt. Entgegen der vom Kläger gerügten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes obliege es grundsätzlich dem Antragsteller, die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Berufserlaubnis darzulegen. Bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ergäben sich genügende Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Der Beklagte sei daher im Rahmen der Antragssituation nicht verpflichtet gewesen, eine erneute Begutachtung zu veranlassen. Soweit der Kläger ausweislich des vorgelegten Gutachtens nach wie vor davon spreche, die betreffende Patientin habe ihn seinerzeit zur Vornahme sexueller Handlungen animiert, lasse dies nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Tat schließen. Zudem werde erstmalig im Gutachten über den Wiederholungsfall berichtet. Im Übrigen hätte der Kläger beim Beklagten eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens beantragen können, sofern sich der Gutachter nicht in der Lage gesehen habe, innerhalb der gesetzten Frist ein den forensisch-gutachterlichen Gepflogenheiten entsprechendes Gutachten vorzulegen. Der Beklagte habe mit Dr. M. externen Sachverstand hinzugezogen, da im Gesundheitsamt kein Psychologe tätig sei, der sich mit Testverfahren bezüglich der Rückfälligkeit von Straftätern auskenne.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 16.07.2003 (BGBl. I, S. 1442) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I, S. 983). Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
22Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 1), sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4).
23Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KrPflG normierten Voraussetzungen erfüllt, da er sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und bereits aufgrund dieser Tatsache eine Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.
24Hierzu hat das erkennende Gericht bereits im Verfahren 7 K 3202/09 durch rechtskräftiges Urteil vom 23.02.2010, betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger durch den Beklagten, ausgeführt:
25"Der Kläger, der seit dem 27.04.1992 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" besaß, hat sich durch die sexuelle Nötigung gegenüber einer Krankenhauspatientin in der Nacht vom 08. auf den 09.05.2007 im Krankenhaus Cura in Bad Honnef eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Krankenpflegers ergibt.
26Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit in § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Die Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 - , juris,
28so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können. Für die gebotene Prognose ist somit abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2009 - 13 A 2569/06 - , juris.
30Für die Überprüfung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit können die Verwaltungsbehörde sowie das Gericht auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgreifen. Der Einzelne muss also die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte auch im berufsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 - , juris.
32Der Beklagte hat zu Recht aufgrund der Feststellungen in den Urteilen des Amts- und Landgerichts Bonn eine Unzuverlässigkeit des Klägers zur Berufsausübung angenommen. Ob der Beklagte die dabei vorzunehmende Prognoseentscheidung gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Bescheid ausreichend begründet hat, kann dahinstehen, da die Begründung jedenfalls im Klageverfahren insoweit nachgeholt und dieser mögliche Verfahrensfehler dadurch geheilt worden ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG.
33Beim Kläger besteht nicht die Gewähr, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Diese beruflichen Pflichten sind zwar als solche nicht im Krankenpflegegesetz bestimmt, lassen sich aber aus den Vorschriften zur Ausbildung herleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrPflG ist die Pflege unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen. Der Krankenpfleger soll aufgrund seiner Ausbildung nach § 3 Abs. 2 KrPflG fähig sein, umfassend - entweder eigenverantwortlich oder in Mitwirkung mit dem Arzt - Hilfe zu leisten. So soll er u. a. nach Nr. 1c), eigenverantwortlich zur Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und nach Nr. 1 d) zur Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes fähig sein. Nach Nr. 2 soll der Krankenpfleger im Rahmen der Mitwirkung zur a) eigenständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b) zu Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, c) zu Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen in der Lage sein. Für diese umfassende Befähigung zur Ausübung der genannten Tätigkeiten wird ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 KrPflG erteilt.
34Gegen diese Berufspflichten hat der Kläger eklatant verstoßen. Wie der Beklagte im Klageverfahren zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger durch die begangene Straftat ganz erheblich in die körperliche Unversehrtheit einer ihm anvertrauten Patientin eingegriffen und ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt. Aufgrund ihres hochgradig alkoholisierten Zustandes war ein Einverständnis der Patientin von vornherein auszuschließen. Anstatt der Patientin pflegerische Hilfe und Unter-stützung in ihrer psychischen Notlage zukommen zu lassen, hat der Kläger diese gerade für seine Tat ausgenutzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach dem ersten erfolglosen Versuch nicht etwa sein Vorhaben abbrach, sondern sich wieder anzog, das Krankenzimmer verließ, sich ein Gleitmittel besorgte und damit sein Vorhaben durchführte. Der Kläger hat sich somit weder durch die Konstitution der Patientin noch durch die gesamte Situation von seinem Entschluss abbringen lassen und ist etwa "zur Besinnung" gekommen. Erklärungen dafür, dass er zum damaligen Zeitpunkt selbst in einer schwierigen Lage, in einer Art "Ausnahmezustand" war, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr hat er die Tat noch beinahe zwei Jahre nach Tatbegehung vor dem Amtsgericht Bonn abgestritten und erstmals im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bonn zugestanden. Eine kritische Analyse des eigenen Handelns hat nicht stattgefunden, vielmehr kann sich der Kläger die Tat bis heute nicht erklären. Die gesamten Tatumstände wie insbesondere der Umstand, dass der Kläger bis heute die Gründe für sein Handeln nicht reflektiert, geschweige denn hiergegen etwas unternommen, etwa sich in therapeutische Behandlung begeben hat, rechtfertigen die Prognoseentscheidung des Beklagten, dass der Kläger zur Ausübung des Berufes eines Krankenpflegers unzuverlässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Krankenpfleger erstmals wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, weil auch bei einem einmaligen Fehlverhalten und bei einer Sexualstraftat mit singulär-situativem Charakter die Prognose gerechtfertigt ist, der Betreffende werde seine beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2009 - 13 A 2569/06 - , juris.
36Die Behörde konnte unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von einer auch künftigen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung insoweit zutreffend ausgeführt: "Im Hinblick auf die anzustellende Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine für einen Krankenpfleger ganz normale alltägliche Situation handelte und der Kläger jederzeit, wenn er seinem Beruf als Krankenpfleger weiter nachgehen dürfte, wieder in eine solche Situation (Patientin im OP-Hemd, mit nacktem Körper, Körperkontakt mit der Patientin im Rahmen der Pflege) kommen könnte. Da aus dem Strafurteil nicht klar wird, worin für ihn die Besonderheit dieser Situation lag, die aus seiner Sicht zu einer einmaligen Entgleisung geführt hat, kann auch eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden." Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat "Ich kann nur sagen, dass so etwas nicht wieder passieren wird. Ich wünsche das keinem, nicht mal meinem ärgsten Feind, was ich in den drei Jahren durchgemacht habe." zeugen seine Worte allein von Selbstmitleid und zeigen auf, dass er bis heute zur Selbstkritik nicht fähig ist. Keinesfalls lässt seine Erklärung aber erkennen, aufgrund welcher Umstände sichergestellt sein soll, dass der Kläger sich nicht wieder an einer Patientin sexuell vergreift.
37Unerheblich für die Prognoseentscheidung der Behörde ist, dass das Landgericht von der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB abgesehen hat. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat. Sie ist grundsätzlich zeitlich befristet und kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Rücknahme der Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Krankenpflegegesetz ist hingegen ebenso wie die Anordnung des Ruhens oder der Widerruf der Approbation eines Arztes eine personenbezogene, auf die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten nach dem Krankenpflegegesetz und die Wahrung des Ansehens des Berufs eines Krankenpflegers abzielende Maßnahme, die weder befristet noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte werden von dem beschränkten strafgerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB nicht in vollem Umfang erfasst und lassen daher weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen zu.
38Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 02.02.2009 - 5 K 404/08 - , juris.
39Ebenso wie das Fehlen eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts ist auch die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils zur Bewährung für die vorliegende Entscheidung des Beklagten ohne Belang. Dies ergibt sich aus den bereits aufgeführten Gründen der unterschiedlichen Regelungszwecke einer Maßnahme im Strafurteil und einer Regelung in den Gesetzen der Heilberufe. Das Landgericht ist bei der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber auch davon ausgegangen, "dass der Angeklagte als weitere Folge seiner Tat vorhersehbar nie wieder wird als Krankenpfleger arbeiten können. Somit wird er noch sehr lange mit den Folgen seiner Tat konfrontiert werden, so dass aus Sicht der Kammer die begründete Erwartung besteht, dass er sich zu einem ähnlichen Fehlverhalten - mit dann noch gravierenderen Folgen - nicht wieder wird hinreißen lassen." Die Intention des Landgerichts ging also gerade nicht dahin, wie der Kläger nun meint, durch Aussetzung der Bewährung eine günstige Prognose über die Berufsausübung des Klägers zu treffen und ihm damit einen Verbleib in seinem Beruf zu ermöglichen.
40Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 KrPflG vorlagen, war die Erlaubnis zwingend zu widerrufen. Ein Ermessen stand der Beklagten insoweit nicht zu."
41Es besteht, auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
42vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03, Rn. 26, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2010 - 21 ZB 09.3222, Rn. 6, juris,
43keine Veranlassung, von den vorgenannten Feststellungen zur Unzuverlässigkeit des Klägers für die Ausübung des Berufes des Krankenpflegers abzuweichen.
44Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten, das mit einer Bewährungsstrafe geahndet worden ist, die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene seine beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen wird. Ob das konkrete Verhalten des Betroffenen diesen Schluss zulässt, bedarf einer Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1993 - 3 B 38.93, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2010 - 21 ZB 09.3222, Rn. 8, juris.
46Die Prognose der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes fällt, auch bei der gebotenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, bezüglich der Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu Lasten des Klägers aus. Eine von den Feststellungen im Urteil vom 23.02.2010, Az. 7 K 3202/09 abweichende neue Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Zuverlässigkeit bildet ausschließlich das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen N. vom 26.05.2010, welches im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation als substantiierter Beteiligtenvortrag zu berücksichtigen ist.
47Die Feststellungen des Privatgutachtens vermögen indes die durch den Beklagten vorgenommene Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zu widerlegen.
48Zwar kommt der Sachverständige N. zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des Krankenpflegers nicht mehr bestehe, eine erneute Straffälligkeit nicht zu erwarten sei, keine Therapienotwendigkeit bestehe und der Kläger die von ihm begangene Straftat emotional und kognitiv über Jahre hinweg täglich bearbeitet und adäquate Verhaltensregeln ausgeformt habe. Diese Aussagen decken sich allerdings nicht mit den im Privatgutachten aufgeführten tatsächlichen Einzelerhebungen. Insoweit wird als Resümee der durchgeführten, indes dem Privatgutachten nicht beigefügten, Testdiagnostik festgestellt, dass das Risiko erneuter Rückfälligkeit im einschlägigen Bereich der Sexualdelinquenz und in allgemeiner krimineller Hinsicht als moderat bzw. gering einzuschätzen sei. In der Zusammenfassung der Testdiagnostik wird nach den Ausführungen zum Rückfallrisiko konstatiert, dass die begangene Straftat stärker auf situationale als auf personale Risikofaktoren zurückzuführen und, sofern die erneute Konstellierung einer ähnlich gelagerten Situation für unwahrscheinlich gehalten werde, von einer geringen Gefährlichkeit des Klägers auszugehen sei. Es sei jedoch schwer abzuschätzen inwieweit es dem Kläger in Zukunft gelinge, die im beruflichen Kontext einzuhaltende Abgrenzung gegenüber sich annähernden Patienten einzuhalten.
49Bereits die auf Grundlage der Testdiagnostik getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Klägers zu widerlegen. Angesichts der unsicheren Einschätzung des Rückfallrisikos, der im Falle der erneuten Berufsausübung im Bereich der Krankenpflege gegebenen situationalen Risikofaktoren in Form des jederzeit möglichen Gegebenseins einer ähnlichen Situation (Patientin im OP-Hemd, mit nacktem Körper, Körperkontakt mit der Patientin im Rahmen der Pflege) wie sie auch der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lag, ist auch aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der vorgenannten Tatsachen keine hinreichende Gewähr für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.
50Eine andere Bewertung lässt sich auch nicht aus der im Privatgutachten vorgenommenen biographischen Rekonstruktion ableiten. Insoweit wird - wie auch im Rahmen der Testdiagnostik - ausgeführt, dass situationale Gegebenheiten theoretisch einen Wiederholungsfall begünstigen könnten, sofern künftig ähnliche Rahmenbedingungen vorlägen wie bei der Straftat. Sodann wird darauf hingewiesen, dass der Kläger wenige Monate nach der Straftat einen Wiederholungsfall bereits praktisch erfolgreich bewältigt habe. Insoweit sei die gleiche Patientin, die bereits im Rahmen der Straftat geschädigt worden ist, erneut ins Krankenhaus eingeliefert worden und habe den Kläger wiederum zu sexuellen Handlungen animieren wollen. Dieser habe indes sofort einen Arzt gerufen, erfolgreich um Verlegung der Patientin ersucht und seine Schicht ohne Konzentrationsbeeinträchtigung zu Ende geführt. Es wird dann weiter ausgeführt, dass ein Wiederholungsfall mit demselben Opfer weitgehend mit einem neuen Wiederholungsfall identisch sei. Der Kläger dokumentiere mittlerweile hohe Verhaltenssicherheit. Hintergrund und Aufarbeitung seines Deliktes hätten ihn offensichtlich zu überdurchschnittlich geschärftem Problembewusstsein und klarer Verhaltensanweisung geführt.
51Auch die gutachterlichen Ausführungen zur biographischen Rekonstruktion widerlegen nicht die vom Beklagten vorgenommene Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers zur Berufsausübung. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass eine ähnliche Situation einen Wiederholungsfall theoretisch begünstigen könne. Inwieweit die praktische Bewältigung des, im Rahmen des Privatgutachtens erstmals geschilderten, Wiederholungsfalles mit derselben Patientin, und dies nur wenige Monate nach der Straftat, zu der Annahme führen kann, ein Wiederholungsfall sei praktisch ausgeschlossen, erschließt sich dem Gericht nicht. Diese Annahme steht vielmehr im Gegensatz zur erstgenannten Aussage, wonach eine ähnliche Situation einen Wiederholungsfall begünstigen könne. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass ein Wiederholungsfall mit dem Opfer tatsächlich stattgefunden hat, könnte dies nicht zum Anlass genommen werden, einen Wiederholungsfall mit einem anderen potentiellen Opfer praktisch ausschließen zu können. In diesem Zusammenhang wäre nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger wenige Monate nach der Straftat noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gestanden hat und diese, zumal es sich um das gleiche Opfer gehandelt haben soll, unmittelbar mit der ursprünglichen Straftat in Verbindung gebracht haben wird. Allein aus diesem Grund bestand eine erhöhte Hemmschwelle, die bei einem anderen potentiellen Opfer in dieser Form nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
52Ungeachtet dessen ist der klägerische Vortrag bezüglich des Wiederholungsfalles unglaubhaft. Es bleibt äußerst zweifelhaft, ob sich die erneute Begegnung mit dem Opfer tatsächlich zugetragen hat. Denn der geschilderte Wiederholungsfall hat, obwohl er in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen gestanden haben soll, keinen Eingang in die abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahren sowie in das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Erlaubniswiderruf gefunden. Er wird vielmehr im Rahmen der hiesigen Verpflichtungsklage auf Wiederteilung der Erlaubnis erstmals vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Wiederholungsfall seitens des Klägers nicht in den Strafprozess eingeführt worden ist, da er - sofern er stattgefunden haben sollte - den Kläger entscheidend entlastet und die Glaubwürdigkeit des Opfers erschüttert hätte.
53Soweit der Sachverständige N. im Privatgutachten im Rahmen der zusammenfassenden Beantwortung der Untersuchungsfragen feststellt, der Kläger habe seine Straftat emotional und kognitiv über Jahre hinweg quasi täglich bearbeitet und adäquate Verhaltensregeln ausgeformt, deckt sich dies ebenfalls nicht mit den Einzelerhebungen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Sachverständige N. bei den insgesamt lediglich drei Hausbesuchen am 24.03.2010, 24.04.2010 und 05.05.2010 ein ausreichendes Bild von der Persönlichkeit des Klägers hat machen können, um die genannten Feststellungen treffen zu können. Er hat dieser Annahme nämlich ausschließlich die Angaben des Klägers im Rahmen der Hausbesuche zugrunde gelegt, ohne diese in irgendeiner Weise kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls ergibt sich aus den im Privatgutachten wiedergegebenen Äußerungen des Klägers, dass er, wie bereits im Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.02.2010 - 7 K 3202/09 rechtskräftig festgestellt, bis heute nicht zur Selbstkritik fähig ist. Er behauptet weiterhin, das damalige Opfer habe ihn zur Vornahme der sexuellen Handlungen, auch im bereits erwähnten angeblichen Wiederholungsfall, animiert. Dieser seitens des Opfers ihm gegenüber geäußerten sexuellen Appetenz sei er nicht gewachsen gewesen und habe sich auf die Ansprache eingelassen. Der Kläger versucht damit weiterhin, die von ihm begangene Straftat zu rechtfertigen, von seiner Verantwortung abzulenken und sich selbst als das eigentliche Opfer darzustellen. Er zeigt, dass er die von ihm im beruflichen Kontext begangene Straftat bis heute nicht reflektiert hat.
54Die seitens des Sachverständigen N. aufgestellte Behauptung, dass keine Therapienotwendigkeit bestehe, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Diese wird im Übrigen widerlegt durch die zuvor getätigte Aussage, wonach dem Kläger eine fortdauernde Weiterentwicklung durch bereitwillige Kommunikation empfohlen wird. Eine derartige Kommunikation über die begangene Straftat kann nachhaltig indes nur im Rahmen einer professionellen Therapie erfolgen, welche der Kläger jedoch bis heute nicht in Angriff genommen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, wie angesichts der andauernden Recht-fertigung der Straftat und einer bislang nicht wahrgenommenen therapeutischen Behandlung, allein aufgrund dreier Hausbesuche eine fehlende Therapienotwendigkeit unterstellt werden kann. Eine nachhaltige Aufarbeitung der Straftat ist insoweit nicht zu erkennen.
55An dieser Beurteilung ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach er im Nachgang der Testdiagnostik und Gutachtenerstellung innerhalb einer Mehrzahl weiterer Termine mit dem Sachverständigen N. seine Aufarbeitung der Tat vertieft und seine Verhaltenssteuerung entscheidend gefestigt hat. Bei der Wahrnehmung weiterer nicht näher konkretisierter Termine handelt es sich nicht um ein professionelles Therapiekonzept mit einer festen Anzahl an Therapiesitzungen und einem festgelegten Therapieziel. Es bleibt offen, welchen Inhalt die bei den wahrgenommenen Terminen geführten Gespräche gehabt haben. Ein Therapiekonzept ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist flankierend zu bemerken, dass der Sachverständige N. dem Kläger im Rahmen des vorgelegten Privatgutachtens ausdrücklich eine fehlende Therapienotwendigkeit attestiert hat.
56Die Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung des Klägers mit der Straftat wird auch durch die seitens des Beklagten eingeholte sachverständige Stellungnahme des klinischen Neuropsychologen Dr. H. M. vom 10.09.2010 geteilt. Der Sachverständige Dr. M. führt insoweit aus, dass die Darstellung der selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Tat im Wege einer Tatanalyse im Privatgutachten N. fehlt, obwohl eine kritische Auseinandersetzung mit der Tat prognostisch besonders bedeutsam und bei forensischen Prognosegutachten üblich sei.
57Auch die zusammenfassende Einschätzung des Sachverständigen N. , dass der Kläger heute als in besonderer Ausprägung gegen einen Wiederholungsfall immunisiert gelte und daher von der Zuverlässigkeit zur Berufsausübung auszugehen sei, überzeugt nicht. Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. M. in seiner schriftlichen Stellungnahme nachvollziehbar und unter Angabe wissenschaftlicher Publikationen dargelegt, dass das Rückfallrisiko bei Delikten wie Vergewaltigung und sexueller Nötigung über einen Zeitraum von zwei bis sechs Jahren gemäß empirischer Basisraten zwischen 10 % und 25 % liege. Zu derartigen empirischen Basisraten finden sich in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten jedoch keine Ausführungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sachverständige N. diesen Gesichtspunkt, obwohl er gegen die Annahme einer Zuverlässigkeit spricht, bei der getroffenen Aussage zum Rückfallrisiko unberücksichtigt gelassen hat.
58Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten den an forensische Prognosegutachten zu stellenden Qualitätsstandards entspricht, da die zusammenfassende Beurteilung des Sachverständigen N. , wonach der Kläger in besonderer Ausprägung gegen einen Wiederholungsfall immunisiert gelte und eine Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht bestehe, bereits von den Einzelerhebungen des Privatgutachtens nicht getragen wird.
59Soweit seitens des Klägers eingewandt wird, dass vorgelegte Privatgutachten entspreche nur deshalb nicht den forensisch-gutachterlichen Gepflogenheiten, weil der Beklagte die Frist für die Erstellung des Gutachtens zu kurz bemessen habe, greift dies nicht durch. Zwar hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 mitgeteilt, dass er Gelegenheit erhalte, bis zum 30.12.2009 ein Gutachten zur Prognose seiner zukünftigen Zuverlässigkeit vorzulegen. Tatsächlich hat der Kläger das entsprechende Privatgutachten jedoch nicht innerhalb der genannten Frist, sondern erst fünf Monate später, am 26.05.2010 vorgelegt. Insoweit bestand über einen Gesamtzeitraum von mehr als sechs Monaten tatsächlich ausreichend Zeit, ein den wissenschaftlichen Standards entsprechendes Privatgutachten vorzulegen.
60Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte für die fachliche Bewertung des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. eingeholt hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann hierzu schriftliche Äußerungen von Sachverständigen einholen. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Insoweit hat er nachvollziehbar dargelegt, dass beim zuständigen Gesundheitsamt kein Psychologe tätig sei, der sich mit Testverfahren bezüglich der Rückfälligkeit von Straftätern auskenne und es aus diesem Grund für die qualifizierte Bewertung des vorgelegten Privatgutachtens der Hinzuziehung des Sachverständigen Dr. M. bedurfte.
61Des Weiteren stellt auch die Tatsache, dass der Beklagte im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten eine sachverständige Stellungnahme eingeholt, indes kein eigenes Sachverständigengutachten bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers in Auftrag gegeben hat, keinen Verstoß gegen den in §§ 24 ff. VwVfG NRW normierten Amtsermittlungsgrundsatz dar. Im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, sämtliche Tatsachen selbst zu erheben und erforderlichenfalls nachzuprüfen. Vielmehr ist sie im Rahmen der Amtsermittlung zur Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit verpflichtet, wobei sich die Prüfung in der Regel auf eine nachvollziehende Kontrolle in Form einer inhaltlichen Plausibilitätsprüfung und dem Abgleich mit bisherigem Erfahrungswissen beschränkt.
62Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 24 VwVfG, Rn. 10a f.
63Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände müssen soweit aufgeklärt werden, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Überzeugung der Behörde feststehen.
64Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 24 VwVfG, Rn. 12.
65Im Antragsverfahren auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht es in der Regel zu Lasten des Antragstellers, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches nicht zur Überzeugung der Behörde festgestellt werden können.
66Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 24 VwVfG, Rn. 46.
67Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beklagte im Rahmen des ihm zukommenden Verfahrensermessens nicht gehalten, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen, da er unter Hinzuziehung der sachverständigen Stellungnahme von Dr. M. bereits auf Grundlage des vom Kläger eingereichten Privatgutachtens zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Zuverlässigkeit zur Berufsausübung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG nicht gegeben ist. Insoweit ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das zusammenfassende Ergebnis, wonach eine Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht bestehe, sich nicht mit den einzelnen Untersuchungsergebnissen des Privatgutachtens deckt.
68Des Weiteren bestand auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keine Veranlassung, über die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers zur Berufsausübung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Sie ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1968 - VIII C 29.67, Rn. 28, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.12.1991 - 2 B 135.91, Rn. 2, juris.
70Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen musste sich dem erkennenden Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Zum einen handelt es sich bei dem Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit schon nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Die Zuverlässigkeitsprognose ist vielmehr erst auf Grundlage entsprechender Tatsachen zu treffen. Zum anderen ist der Sachstand gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung vom 23.02.2010 - 7 K 3202/09, betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, unverändert. Zwar war im Rahmen der seinerzeitigen Anfechtungssituation hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung vom 04.05.2009 abzustellen. Allerdings haben sich die tatsächlichen Umstände zwischenzeitlich, bis zur mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren, nicht verändert. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe seit dem Erlaubniswiderruf lediglich "Zeit ins Land gehen lassen". Bis auf den Zeitablauf hat der Kläger indes keine Bemühungen unternommen, sich im Rahmen einer professionellen Therapie kritisch mit der Tat auseinanderzusetzen. Auch das vorgelegte Privatgutachten bietet - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für einen veränderten Sachstand. Das Gericht ist daher aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, die erforderliche Zuverlässigkeitsprognose selbst zu treffen und bedarf hierfür keines Sachverständigengutachtens. Auf Grundlage der eindeutigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
71vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1993 - 3 B 38.93, Rn. 3, juris,
72wonach bereits die einmalige Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung begründen kann und der vorstehend vorgenommenen Würdigung des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens bestehen keine substantiellen Anhaltspunkte, abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Erlaubniswiderrufes,
73vgl. VG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 7 K 3202/09,
74nunmehr von der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen.
75Ungeachtet dessen war die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens auch deshalb nicht geboten, weil es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten verfahrensrechtlich lediglich um substantiierten Beteiligtenvortrag handelt,
76vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 98 VwGO, Rn. 15b,
77und es insoweit bereits keiner Einholung eines Obergutachtens bedurfte.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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