Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 5225/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28.04.2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor der Vornahme von Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 9 zu unterrichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Berufung wird zugelassen.


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