Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 5225/10
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28.04.2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor der Vornahme von Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 9 zu unterrichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin steht als Fernmeldehauptsekretärin (BesGr A 8) in den Diensten der Beklagten.
3Zum 29.11.2004 wurde sie von ihrer damaligen Dienststelle, der Privatkunden Niederlassung X. , zunächst bis zum 30.06.2005 zur Bundesagentur für Arbeit am Dienstort C. abgeordnet. Im Juli 2005 wurde diese Abordnung verlängert bis Ende 2009. Vor dieser Abordnung war sie letztmalig für den Beurteilungszeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 von der Beklagten beurteilt worden, während der Abordnung erfolgten keinerlei Beurteilungen, und zwar auch nicht durch die Bundesagentur für Arbeit.
4Zum 01.07.2005 wurde der Dienstposten der Kollegin T. L. , die bis zur Abordnung der Klägerin mit dieser ebenfalls als Fernmeldehauptsekretärin zusammengearbeitet und gleiche Aufgaben erfüllt hatte, ohne vorherige Ausschreibung auf die Bewertung A 9 angehoben. Die Klägerin wurde darüber nicht informiert.
5Im September 2007 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Beklagte mit der Frage, ob sie mit einer Beförderung oder der Zahlung einer Zulage rechnen könne, da sie von der Bundesagentur für Arbeit schon seit August 2006 mit höherwertigen Aufgaben betraut werde. Der Klägerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass sie keinen Beförderungsdienstposten innehabe und daher auch nicht befördert werden könne.
6Zum 01.03.2008 wurde die Kollegin L. auf ihrem Dienstposten nach BesGr A 9 befördert, worüber die Klägerin ebenfalls nicht unterrichtet wurde. Zum 01.08.2008 brach die Klägerin die Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit ab und kehrte zur Kundenniederlassung X. am Standort L1. , zu welcher sie zwischenzeitlich versetzt worden war, zurück.
7Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, in Zukunft mit einem Vorlauf von zwei Wochen über anstehende Beförderungen unterrichtet zu werden. Außerdem bat sie um Auskunft über die Beförderungsvorgänge in den Jahren 2005 bis aktuell nach A 9 in der Kundenniederlassung X. sowie um Vorlage von Beförderungslisten, aus denen sich die Beförderungsentscheidungen nachvollziehen lassen müssten.
8Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 28.04.2010 ab mit der Begründung, der Klägerin sei in dem genannten Zeitraum eine Beförderung zu Recht verwehrt worden, weil sie keinen Beförderungsdienstposten innegehabt habe. Deshalb habe sie auch aktuell und in Zukunft keinen Anspruch auf Unterrichtung über anstehende Beförderungen nach A 9.
9Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11.05.2010 Widerspruch ein mit dem Ziel, nach A 9 befördert zu werden, spätestens seit dem 31.12.2009 im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei sie nach A 9 befördert worden sowie hinsichtlich der seinerzeit noch anstehenden Beförderungen im Mai 2010 mit einem Vorlauf von zwei Wochen benachrichtigt zu werden.
10Am 19.08.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Vorverfahren weiter vorträgt, sie sei von der Beklagten weder hinsichtlich der Beförderungsrunde 2010 noch der im Jahre 2011 informiert worden, obwohl sie seit Januar 2011 einen mit A 9 bewerteten Dienstposten innehabe. Soweit sie mit der Klage zunächst auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung geltend gemacht hat, ist das Verfahren abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 15 K 5396/11 weitergeführt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.04.2010 zu verpflichten, die Klägerin nach Besoldungsgruppe A 9 zu befördern sowie
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor der Vornahme von Beförderungen nach A 9 zu unterrichten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie macht insbesondere geltend, dass es sich bei der ohne Ausschreibung vorgenommenen Dienstpostenübertragung und Beförderung der Kollegin L. insoweit um einen Einzelfall gehandelt habe. Hinsichtlich der übrigen Beförderungen seien interne Ausschreibungen vorgenommen worden, von denen die Klägerin auch während ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit hätte Kenntnis erlangen können.
17Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2011 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I. Die Klage ist, soweit sie auf Beförderung gerichtet ist, als Untätigkeitsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin über eine Neuentscheidung der Beklagten über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch hinaus deren Verpflichtung begehrt, sie unmittelbar nach A 9 zu befördern, denn nur im Umfange eines Anspruchs auf Neubescheidung ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
20Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Beklagte zu Unrecht ihren Bewerbungsverfahrensanspruch bei der Auswahlentscheidung über Dienstpostenübertragungen bzw. Beförderungen nach A 9 missachtet hat. Auch ohne Anfechtung der bereits vorgenommenen Beförderungen ihrer Kolleginnen und Kollegen, insbesondere derjenigen der Frau L. , kann die Klägerin insoweit ihre Beförderung beanspruchen (1.), weil die Beklagte bei ihrer Auslese hinsichtlich der Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 9 und auch hinsichtlich der Beförderungsauslese die Klägerin weder berücksichtigt (2.) noch sie mit hinreichendem Vorlauf über die beabsichtigten Beförderungen informiert hat (3.).
211. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neuentscheidung über ihre Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9. Dieser folgt unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG dann nicht mangels Erfüllbarkeit durch den Dienstherrn untergeht, wenn dieser den ausgewählten Bewerber unter Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ernennt, etwa weil er dem Konkurrenten mangels rechtzeitiger Information keine hinreichende Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gewährt hat,
22so grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 –, Juris.
23Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung zum Anspruch auf Beförderung bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und gleichzeitiger Rechtswegvereitelung diese frühere Linie dahingehend aufgegeben hat, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die Ernennung selbst der Aufhebung durch das Gericht unterliegen und dementsprechend der Beamte auch die Ernennung des Konkurrenten anfechten kann und muss,
24BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Juris,
25folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte bis heute nicht angegeben hat, welche Kollegen im Bereich jedenfalls der Privatkunden Niederlassung X. bzw. später der Kundenniederlassung X. ohne Stellenausschreibung einen Beförderungsdienstposten zugewiesen erhielten bzw. befördert worden sind, konnte die Klägerin im vorliegenden Fall noch mit der älteren Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Ernennung selbst nicht anfechtbar ist. Aus diesem Grund wäre ihr heute für die Anfechtung der ihr bekannten Beförderungen, also insbesondere betreffend derjenigen der Kollegin L. , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei wäre weiter zu berücksichtigen, dass die ihr vorgezogenen Kollegen inzwischen bereits seit mehreren Jahren befördert sind und insoweit – auch mit Blick auf die frühere Rechtsprechung – Vertrauensschutz genießen. Im Ergebnis kann die Klägerin daher mit einer Anfechtung dieser Ernennungen heute nicht mehr durchdringen. Folge wäre in konsequenter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall der Klägerin, dass diese letztendlich schutzlos bliebe. Zur Vermeidung eines solchen unbilligen Ergebnisses ist daher mit der früheren Rechtsprechung jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden dem übergangenen Bewerbungsverfahrensanspruch dadurch Rechnung zu tragen, dass die Behörde zur Beschaffung einer neuen Planstelle verpflichtet ist, soweit sich der Anspruch zu einem solchen auf Beförderung verdichtet,
26BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., Juris Rdnr. 19.
27Dem entspricht der Klageanspruch, der auf Übertragung einer Planstelle nach A 9 für die Zukunft (d.h. ab Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts) gerichtet ist.
282. Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt. Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Danach dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, weshalb eine Bewerberauswahl notwendig ist. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat,
29siehe dazu zuletzt etwa BVerwG vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f. und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, hier zitiert nach Juris).
30Dabei ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – unmaßgeblich, ob das zu besetzende Amt im Wege der Ausschreibung und aufgrund aktiver Bewerbung der Konkurrenten oder ohne Ausschreibung unter Inbetrachtnahme aller die Beförderungskriterien erfüllenden Beamten im Bereich des Dienstherrn vergeben werden soll.
31Art. 33 Abs. 2 GG dient insoweit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch),
32BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 – 2 C 23.03 - und vom 17.08.2005 – 2 C 37.04 -, Juris.
33Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.
34Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein,
35BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -; BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, sämtlich zitiert nach Juris.
36In diesem Sinne hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt, indem sie die Klägerin schon bei der jeweiligen Auswahl hinsichtlich der Übertragung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2005 bis 2010 nicht berücksichtigt hat. Dabei ist die Beklagte in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass sie die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnete Klägerin mangels Zuordnung zu einem konkreten Dienstposten bei der Telekom selbst gar nicht zu berücksichtigen hatte. Die Beklagte hat aber Beförderungsdienstposten nicht allein aufgrund Ausschreibung, sondern – wie aus Ziffer 2.1 Abs. 3 der Beförderungsrichtlinie hervorgeht – auch ohne Ausschreibung unter Berücksichtigung der Leistung des Dienstposteninhabers besetzt, wie dies im Fall der Kollegin L. geschehen ist und nach der Beförderungsrichtlinie offenbar auch gängiger Praxis entspricht. In diesem Falle – hält man diese der sogenannten Topfwirtschaft angenäherte Vorgehensweise ungeachtet der ablehnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu
37so zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10 – Juris, Rdnr. 26 ff.
38überhaupt für zulässig – setzt die Übertragung des Beförderungsdienstpostens an den bisherigen Arbeitsplatzinhaber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG voraus, dass sämtliche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllenden Beamten jedenfalls im Bereich der jeweiligen Behörde in diese Auswahl einzubeziehen sind. Dem entsprechen auch die Vorgaben der Beförderungsrichtlinie der Beklagten für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens ohne Stellenausschreibung an den bisherigen Dienstposteninhaber, wonach beim Vergleich aller für die Übertragung potenziell in Betracht kommender Beschäftigter der bisherige Arbeitsplatzinhaber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für den Arbeitsplatz weiterhin am Besten geeignet sein muss und dabei die aktuellen Beurteilungen die wesentliche Eintscheidungsgrundlage bilden. Im Rahmen dieser Bestenauslese hätte die Beklagte auch die mit Besoldungsgruppe A 8 bewertete Klägerin bei der Bestenauslese betreffend die Höherbewertung von Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 9 bzw. von Beförderungsdienstposten berücksichtigen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Dagegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die Klägerin nicht im Konzern, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit tatsächlich beschäftigt war zumal sie dorthin im dienstlichen Interesse abgeordnet wurde, vielmehr hätte ihr für den Fall, dass sie eine solche Bestenauslese für sich entschieden hätte, der entsprechende Dienstposten bei der Beklagten angeboten werden müssen. Alternativ wäre noch denkbar, dass die Beklagte den Dienstposten der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit daraufhin überprüft hätte, ob dieser der Wertigkeit A 9 entsprach, und demgemäß eine Beförderung auf diesem Dienstposten in Betracht gezogen hätte.
39Daneben kann dahingestellt bleiben, ob ein weiterer Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Kläger darin zu sehen ist, dass sie auf interne Ausschreibungen von Beförderungsdienstposten während ihrer Abordnung keinen Zugriff gehabt hätte, zumal die Beklagte dies bestreitet.
40Jedoch kann das Gericht mangels Vorliegens auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auswahlentscheidungen bezogener aktueller dienstlicher Beurteilungen der Klägerin nicht feststellen, dass sie die Beste aller Konkurrenten oder jedenfalls zum Kreis der zu befördernden Konkurrenten zu zählen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann sie mit ihrem Klagebegehren, wie eingangs bereits festgestellt, nicht durchdringen, soweit es unmittelbar auf die Beförderung nach A 9 gerichtet ist, sondern nur im Hinblick auf eine Neuentscheidung im Rahmen der Bewerberauswahl, für welche sie jeweils neu zu beurteilen ist. Dabei ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beförderungsauswahl der Beklagten jedenfalls bis zum Jahre 2009, in welchem diese Praxis geändert wurde, daran leidet, dass – entsprechend Ziff. 3.1 der Richtlinie zur Beförderung der aktiven Beamten im Unternehmen Deutsche Telekom AG (im folgenden: Beförderungsrichtlinie) – Beförderungsgruppen unter Zusammenfassung derjenigen Beamten, denen in einem Kalenderhalbjahr ein Beförderungsdienstposten neu übertragen worden war, gebildet wurden. Dabei war gemäß Ziff. 3.2. der Beförderungsrichtlinie lediglich innerhalb dieser Gruppe die Rangfolge nach dem Leistungsprinzip zu ermitteln, während im Übrigen im wesentlichen (von der Ausnahmevorschrift der Ziff. 3.5 der Beförderungsrichtlinie abgesehen) die Rangfolge der zu Befördernden nach dem Anciennitätsprinzip bezogen auf die Zugehörigkeit zur Beförderungsgruppe ermittelt wurde. Das heißt, dass ein Beamter, der zeitlich früher einen Beförderungsdienstposten übertragen erhalten hatte, in der Reihung vor einem besser beurteilten Beamten einer jüngeren Beförderungsgruppe befördert wurde. Dies zeigt sich exemplarisch etwa in der Beförderungsliste betreffend die Beförderungen zum 01.03.2008: Hier war eine in der letzten Regelbeurteilung nur mit der Gesamtnote „C“ beurteilte Beamtin aus der Beförderungsgruppe 2003/2004 einer Reihe von mit „A“ und „B“ beurteilten Beamten der Beförderungsgruppe 2005/2006 vorgezogen worden, weil sie einer älteren Beförderungsgruppe angehörte. Ob in diesem Durchgang nicht beförderte Kollegen, die in der letzten Regelbeurteilung ebenfalls mit „C“ beurteilt worden waren, jedoch einer jüngeren Beförderungsgruppe angehörten, im Rahmen einer Ausschärfung der letzten Regelbeurteilung oder unter Rückgriff auf die Vorbeurteilung bessere Leistungen und Eignungen aufwiesen als die zuerst ausgewählte Beamtin der älteren Beförderungsgruppe, lässt sich der Liste nicht entnehmen, erscheint aber angesichts der Beförderungsrichtlinien der Beklagten nicht ausgeschlossen. Gleiches zeigt sich auch anhand der Beförderungsreihung zum Beförderungstermin des 01.06.2007: hier werden drei mit der Gesamtnote „B“ sowie 12 mit der Gesamtnote „C“ bewertete Beamte aus der Beförderungsgruppe 2003/2004 in der Rangliste vor solchen mit der Gesamtnote „A“ und „B“ aus der Beförderungsgruppe 2005/2006 geführt und befördert, während 35 mit der Gesamtnote „B“ bewertete Beamte aus der Beförderungsgruppe 2005/2006 bei dieser Beförderungsrunde keine Berücksichtigung finden konnten.
41Eine derartige Verfahrensweise steht aber nicht in Einklang mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass, wie dies in der Vorschrift der Ziff. 3.5 der Beförderungsrichtlinie über die sogenannte Vorrangbeförderung vorgesehen ist, der zuständige Dienstvorgesetzte eine danach erforderliche Ermessensentscheidung über die Vorziehung der besser beurteilten Beamten aus den jüngeren Beförderungsgruppen getroffen hätte.
423. Schließlich hat die Beklagte auch ihre Informationspflicht hinsichtlich der jeweils beabsichtigten Ernennungen verletzt, indem sie die Klägerin hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat,
43siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 21.08.2003, a.a.O. Juris Rdnr. 18, und vom 04.11.2010, a.a.O., Juris Rdnr. 34 f.
44II. Hinsichtlich der nach wie vor unterbleibenden Benachrichtigungen über Beförderungen nach der Besoldungsgruppe A 9 ist die Klage als Feststellungsklage zulässig und begründet. Insbesondere lässt das Verhalten der Beklagten, die Klägerin auch nach der Höherbewertung ihres Dienstpostens zum 01.01.2011 nach der Besoldungsgruppe A 9 nicht über in diese Besoldungsgruppe anstehende Beförderungen mit hinreichendem Vorlauf zu unterrichten, das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne einer bestehenden Wiederholungsgefahr erkennen.
45Nach § 43 VwGO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist vorliegend der Fall.
46Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist der Streit aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis darüber, ob die Klägerin über beabsichtigte Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 9 rechtzeitig zu informieren ist. Dieses Ziel kann die Klägerin insbesondere nicht im Wege einer Leistungsklage erreichen, weil ein auf Beachtung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu richtendes Klage- bzw. einstweiliges Rechtsschutzverfahren grundsätzlich davon abhängig ist, dass sie – rechtzeitig – über bevorstehende Beförderungen informiert wird.
47Die Klägerin hat einen Anspruch auf dementsprechende Unterrichtung. Dieser folgt aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG). In der Rechtsprechung und Praxis wird diesbezüglich ein Vorlauf von zwei Wochen seit der Information des unterlegenen Konkurrenten bis zur Vornahme der Beförderung als hinreichend erachtet,
48siehe nur BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09, Juris –, Rdnr. 34.
49Diesen Anspruch hat die Beklagte in der Vergangenheit stets missachtet, und zwar nicht nur in Bezug auf den bis Ende 2010 der Klägerin zuerkannten Dienstposten der Bewertung A 8 BBesG, sondern darüber hinaus auch noch seit der zum 01.01.2011 vorgenommenen Neubewertung ihres Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesG. Denn auch im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 ist die Klägerin über die getroffene Auswahlentscheidung nicht unterrichtet worden. Da nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte die Klägerin in Zukunft weiterhin nicht entsprechend informieren wird – eine dahingehende Zusage konnte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht machen – ist auch ein Interesse an einer baldigen Feststellung im Hinblick auf künftige Beförderungsrunden gegeben.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
51Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Anfechtung der bereits vorgenommenen Ernennungen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – abweicht, und im übrigen die Reichweite dieser Entscheidung noch grundsätzlich weiter abklärungsbedürftig ist.
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