Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 1348/11
Tenor
1. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5033/11 gegen die der Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.08.2011 (Az. 000-00000-00-00)
anzuordnen,
wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Eilantrag hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Fachmärkten (Schlecker und Kik) verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Miteigentümerin des Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00).
4I.
5Die Baugenehmigung entspricht hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit nicht den Anforderungen von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, gleichwohl verletzt sie keine Nachbarrechte der Antragstellerin.
6Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat insbesondere bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in der Baugenehmigung hinreichend deutlich festzulegen. Maßgebend für die Beurteilung der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist zunächst der Bauschein selbst, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung ggfs. heranzuziehen sind.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris.
8Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, führt bereits dies zum Erfolg des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrenden Nachbareilantrags.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris.
10Im vorliegenden Fall ist die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.08.2011 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, jedoch kann ungeachtet dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens ausgeschlossen werden.
11Die Unbestimmtheit des Umfangs der genehmigten Nutzung ergibt sich daraus, dass die zulässigen Betriebs- sowie die Anlieferungszeiten der beiden Fachmärkte in der Baugenehmigung widersprüchlich geregelt sind. Im Bauschein zur Baugenehmigung vom 15.08.2011 findet sich die fälschlicherweise als "Auflage" bezeichnete ausdrückliche Inhaltsbestimmung, dass Betriebs- und Anlieferungszeit werktags von 7 bis 20 Uhr dauern (Bl. 107 der Beiakte 2 zu 2 L 1348/11). In den ebenfalls mit Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) versehenen Betriebsbeschreibungen zu der Baugenehmigung für die Märkte Schlecker und Kik dagegen sind sowohl die Betriebszeit, als auch die Anlieferungszeit jeweils bis 22 Uhr ausgedehnt. Zwar gilt bei einem Widerspruch zwischen Bauschein und Bauvorlagen grundsätzlich, dass nur die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend ist,
12OVG NRW, Urteil vom 06.10.1982 - 11 A 1018/80 -, BRS 39 Nr. 152,
13doch ist hier die zeitliche Ausdehnung der Öffnungszeiten und der Geräuschentwicklung bis 22 Uhr jeweils sogar mit einem individuellen Grünstifteintrag im bestätigenden Sinne markiert (Bl. 127 und 129 der Beiakte 2 zu 2 L 1348/11). In einem solchen Fall ist eine die Bestimmtheit der Regelung in Frage stellende Widersprüchlichkeit nicht zu leugnen. Diese Diskrepanz wiegt im Hinblick auf § 37 Abs. 1 VwVfG NRW umso schwerer, weil im einschlägigen schallschutztechnischen Gutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) die Bewegungen von Kunden-Pkw für beide Fachmärkte nur bis 20 Uhr in den Blick genommen wurden, die Bewegungen von Anlieferungsverkehr sogar nur von 7 bis 17 Uhr (Bl. 168 der Beiakte 2 zu 2 L 1348/11), obschon dieses Gutachten durch Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) nach dem Willen der Antragsgegnerin zum Inhalt der Baugenehmigung vom 15.08.2011 gemacht wurde.
14Dass aus dieser Unbestimmtheit gleichwohl nicht eine Nachbarrechtsverletzung folgt, ergibt sich aus den unten (vgl. III.) ausgeführten bauplanungsrechtlichen Erwägungen.
15II.
16Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anforderungen von § 6 BauO NRW sowie § 51 Abs. 7 BauO sind offensichtlich eingehalten.
17Das Gebäude der Beigeladenen auf dem Baugrundstück (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000) wirft keine Abstandfläche, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW unzulässigerweise auf das Grundstück der Antragstellerin fällt. Die südliche Außenwand des Fachmarktgebäudes (Gesamtlänge ca. 32 m) liegt der Grundstücksgrenze der Antragstellerin auf einer Länge von rund 7 m gegenüber. Gemessen ab dem Dachüberstand, der die Außenwand des Gebäudes um 0,6 m überragt, beträgt der Abstand zum Grundstück der Antragstellerin durchgehend 5,05 m. Schon bei einer Tiefe der Abstandfläche mit dem Maß 0,8 H beträgt bei einer nach § 6 Abs. 4 BauO NRW anzulegenden Gesamtwandhöhe von 6,19 m (Wandhöhe 4,48 m [= oberer Wandabschluss 334,10 - Geländehöhe 329,62] + 1/3 * Höhe der Giebelflächen 5,12 m [= Firsthöhe 339,22 - oberer Wandabschluss 334,10]) der einzuhaltende Abstand 4,95 m. Legt man gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW hinsichtlich des dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Teils der südlichen Außenwand mit einer Länge von rund 7 m ein Maß von 0,4 H an, ergibt dies einen einzuhaltenden Abstand von ca. 2,5 m, und daher nach § 6 Abs. 6 Satz 1 aE BauO NRW von 3 m.
18Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Die genehmigten Stellplätze befinden sich auf der östlichen und damit vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite der Fachmärkte. Der nächstliegende der insgesamt 24 genehmigten Stellplätze befindet sich rund 25 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt (vgl. Bl. 114 der Beiakte 2 zu 2 L 1348/11).
19III.
20Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin begegnet unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Einen Gebietserhaltungsanspruch hat die Antragstellerin nicht. Die genehmigte Nutzung führt auch nicht zu für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen und das Vorhaben ist für sie auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar.
211.
22Das Vorhaben ist gemäß § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass eine Genehmigungserteilung auf Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorhaben unter weiteren Voraussetzungen in einem Gebiet zugelassen werden, für das bisher nur ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Die Genehmigungserteilung auf der Grundlage eines bisher noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans ist nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig, da das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB notwendigerweise von gewisser Dauer ist.
23BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25.
24Zwar ist vorliegend der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 (Arbeitstitel: E. -A.---straße ) der Stadt X. am 21.07.2011 erfolgt, doch ist der Bebauungsplan bis heute nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Organisatorische Hindernisse, die einer Bekanntmachung entgegenstehen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. In einer solchen Situation ist typischerweise für die Anwendung von § 33 Abs. 1 BauGB kein Raum, macht der Satzungsgeber doch durch die Genehmigungserteilung trotz Absehens von dem Formalakt der Bekanntmachung einen unzulässigen dysfunktionalen Gebrauch von § 33 Abs. 1 BauGB.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25.
26Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt das Baugrundstück jedoch nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das bisher unbebaute Flurstück 000 befindet sich nord-östlich der sich im Osten an die I. Straße anschließenden Wohnhausbebauung. Diese Wohnhäuser östlich der I. Straße, zu denen das im äußersten Nord-Osten gelegene der Antragstellerin zählt, bilden in der Tat eine gewachsene Siedlungsstruktur im Anschluss an die westlich der I. Straße vorgefundene, durch einen Bebauungsplan als reines Wohngebiet (WR) festgesetzte Wohnbebauung. Die Kammer hat nach dem vorliegenden, den Baugenehmigungsakten zugehörigen Kartenmaterial keinen Zweifel daran, dass das Baugrundstück für die beiden Fachmärkte nicht mehr am Bebauungszusammenhang der Wohnsiedlung der Antragstellerin teilnimmt.
27Mangels einschlägiger Privilegierung bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Obwohl es als solches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv-rechtlich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht genehmigungsfähig ist, sind Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Denn das Vorhaben ruft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat drittschützende Wirkung, denn mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird auf § 3 Abs. 1 BImSchG verwiesen, der wiederum die Nachbarschaft zu dem geschützten Personenkreis zählt. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und gleichsam geschriebener Sachverstand Beachtung einfordert. Die für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanten Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der örtlichen Situation sowohl von Immissionsquelle, als auch von Immissionsort. Der Immissionsort, d.h. das Wohnhaus der Antragstellerin, liegt in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO, für das grundsätzlich Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel gemäß Ziffer 6.1 e) TA Lärm von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) gelten. Für das im Außenbereich gelegene Baugrundstück ist allenfalls der Schutzmaßstab eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO anzulegen, i.e. gemäß Ziffer 6.1 c) TA Lärm Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1998 - 7 B 1591/98 -, NRWE; Beschluss vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
29Da das Wohngebiet und der Außenbereich Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sind, sind nach Ziffer 6.7 TA Lärm die für das Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen. Dies entspricht der sogenannten "Mittelwertrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks in der auch hier gegebenen Grenzlage abgebildet wird.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2008 - 4 B 58.08 -, juris, m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 2.
31Der Schutzmaßstab des Grundstücks der Antragstellerin ist gemäß diesem Grundsatz auf denjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (WA) abzusenken, mit einzuhaltenden Immissionsrichtwerten gemäß Ziffer 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).
322.
33Gemessen hieran sind unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Antragstellerin offensichtlich ausgeschlossen.
34Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem schallschutztechnischen Gutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00), das die Kammer den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits am 06.10.2011 per Fax übermittelt hat. Die seitens der Antragstellerin gerügte fehlende Aussagekraft des Gutachtens vom 24.03.2010 sowie der schalltechnischen Stellungnahme vom 23.08.2010 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) - gleiches gilt für das weitere Gutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) - ist irrelevant, denn diese Gutachten haben ausschließlich die Aufgabe, die zulässigen Emissionskontingente im Sinne von Emissionsbegrenzungen für zukünftige Nutzungen zu bestimmen; Aussagekraft für konkrete Vorhaben messen sie sich nicht zu (vgl. Bl. 181 der Beiakte 1 zu 2 K 1754/11).
35Das hier allein einschlägige Gutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) prognostiziert für das Grundstück der Antragstellerin (Immissionsorte 1 und 2) in nachvollziehbarer und plausibler Weise einen Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A). Im Abgleich mit den sich aus dem Rahmenschallgutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) ergebenden einzuhaltenden Immissionswerten (tags 49,4 bzw. 48,1 dB(A) und nachts 32,8 bzw. 31,9 dB(A)) stellt das Gutachten eine deutliche Unterschreitung fest. Da das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 zugehörige Rahmenschallgutachten vom 20.05.2011 jedoch mangels Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens keine Aussagekraft hat, bleibt es bei einer Gegenüberstellung der prognostizierten Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A) mit den Immissionsrichtwerten von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für den Tageszeitraum von 6 bis 22 Uhr ergibt dies eine Unterschreitung der Richtwerte um 13 dB(A). In Anbetracht der Tatsache, dass eine Verdoppelung der Schallenergie jeweils zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt,
36vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 437,
37und daher erst eine um das 16-fache höhere Immission die Richtwertgrenze von 55 dB(A) erreichen würde, ist für die Annahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben schlechterdings kein Raum.
38Dies gilt ungeachtet der durch die Antragstellerin vorgetragenen Rügen. So ist zwar richtig, dass sämtliche Schallgutachten den Pkw-Kundenverkehr lediglich im Zeitraum bis 20 Uhr und den Anlieferungsverkehr bis 17 Uhr berücksichtigt haben, wenngleich sich die Betriebszeit möglicherweise (vgl. oben I.) bis 22 Uhr erstreckt. Für den in Blick genommenen Zeitraum von 7 bis 20 Uhr legt das vorhabenbezogene Schallgutachten vom 20.05.2011 Zu- und Abfahrten von 75 Kunden-Pkw zugrunde, was 150 einzelnen Pkw-Bewegungen entspricht (vgl. Bl. 158 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11). Diese Annahme ist bezogen auf die genehmigten 24 Stellplätze auch realistisch, obwohl sich der sogenannten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) kein eindeutiger Bezugsfall für die hier genehmigten Bekleidungs- und Drogeriemärkte entnehmen lässt. Da die Fachmärkte immissionsschutztechnisch wie ein Betrieb zu betrachten sind, ist für den Betriebsteil des Drogeriemarktes ein Vergleich mit einem Discounter angezeigt, für den Betriebsteil des Bekleidungsgeschäfts dagegen ein Vergleich mit einem weniger häufig frequentierten Betrieb. Als einen derartig frequentierten Betrieb weist die Parkplatzlärmstudie ein kleinstädtisches Möbelhaus (vgl. S. 34, Tab. 78 Teil 2 der Parkplatzlärmstudie) aus, mit einer Stellplatzzahl von 20 und insgesamt 141 Bewegungen. Erhöht man die Bewegungsgesamtzahl im Schätzungswege durch eine Berücksichtigung des Drogeriebetriebsteils und die zusätzlichen vier Stellplätze, mögen die dem Schallgutachten zugrundegelegten Werte niedrig, aber nicht unvertretbar fern der Realität angesetzt sein. Auch die Einbeziehung des nach der widersprüchlichen Regelung der Anlieferungsbetriebszeit zusätzlich möglichen Anlieferungsverkehrs bis 22 Uhr führt im Ergebnis nicht dazu, dass der Beurteilungspegel signifikant erhöht würde. Eine Pegelerhöhung um 13 dB(A) ist vielmehr ausgeschlossen. Auch die Bewegungshäufigkeit, die im konkreten Fall mit einem Parkvorgang pro Stunde und Stellplatz angesetzt wurde, ist im Ergebnis vergleichbar und somit realistisch (vgl. S. 35 der Parkplatzlärmstudie).
39Das Schallgutachten geht hinsichtlich der Verkehrsführung des Zu- und Abgangsverkehrs davon aus, dass dieser überwiegend über die Bundesstraße 56 (A.---straße ) und den neu zu errichtenden Kreisverkehr fließen wird, und die I. Straße im Einmündungsbereich der Verbindungsstraße zur B 56 daher nicht von einer signifikanten Erhöhung der Verkehrsmenge betroffen sein wird (vgl. Ziffer 7.4 TA Lärm). Diese Annahme ist angesichts der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse realistisch. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass der Kundenverkehr in nennenswertem Umfang nicht über die B 56, sondern über die südlich verlaufende L. Straße und sodann die I. Straße fließen wird, liegt gerade nicht nahe. Bereits jetzt sind die L. Straße und die I. Straße im hier relevanten Bereich (beginnend südlich an der Einmündung der L. Straße in die B 56, endend nördlich noch einige Meter hinter dem Grundstück der Antragsteller im Verfahren 2 L 1335/11 und 2 L 1349/11 " L1. 00") als Tempo-30-Zone mitsamt "punktuellen baulichen Maßnahmen" ausgestaltet (vgl. S. 5 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 55, Anlage 10 zum Antragsschriftsatz). Es ist nicht zu erwarten, dass entgegen der Annahme der Schallimmissionsprognose vom 20.05.2011 mehr als nur unwesentlicher Anliegerverkehr aus dem Bereich der I. Straße selbst die Zufahrt über den westlichen Straßenverlauf wählen wird.
403.
41Schon die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Umstände lassen nicht erkennen, dass sie durch das Vorhaben der Beigeladenen in irgendeiner Weise unzumutbar beeinträchtigt würde. Das Gebot der Rücksichtnahme umfasst dabei als sonstiger öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch diejenigen Nachteile, die über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kodifizierten Immissionskonflikte hinausgehen, wie insbesondere die optische Wirkung des Bauvorhabens.
42BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, BRS 70 Nr. 175; Beschluss vom 24.06.2010 - 8 A 2764/09 -, BauR 2011, 252.
43Von einer "Erdrückung" durch den errichteten Baukörper kann offensichtlich keine Rede sein. Dieser verstellt nicht als "Koloss" jegliche Aussicht aus dem Garten der Antragstellerin und schränkt sie in der Nutzbarkeit des Gartengrundstücks nicht derart ein, dass sie "wie vor einer Wand" sitzt. Dies ergibt sich bereits aus einem Blick auf den Lageplan (vgl. Bl. 114 der Beiakte 2 zu 2 L 1348/11), eine Ortsbesichtigung mit Augenscheineinnahme ist für diese Feststellung nicht erforderlich. Die nördliche Grundstücksgrenze der Antragstellerin hat eine Länge von rund 28 m. Der Baukörper der Fachmärkte liegt dieser Grenze nur auf einem Abschnitt von rund 7 m Länge gegenüber. Der Rest der nördlichen und die gesamte östliche Grundstücksgrenze der Antragstellerin bleiben von Bebauung "unbelastet". Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in keiner Weise durch Verschattung seitens der Fachmärkte tangiert wird. Diese liegen nord-östlich ihres Grundstücks und nehmen diesem zu keiner Tageszeit die Sonneneinstrahlung.
44Unabhängig davon ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier schon deshalb nicht anzunehmen, da die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) in mehr als ausreichendem Maße eingehalten sind (vgl. oben II.). Auch vor dem Hintergrund der kürzlich seitens des OVG NRW erneut geäußerten Zweifel, ob die Einhaltung der Abstandflächenregelungen die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht indiziert,
45vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -,
46kann es keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht bereits von den detaillierten und der wechselseitigen Wahrung von Belangen wie Belichtung, Belüftung, Sozialabstand und Einsichtsmöglichkeiten dienenden Regelungen des § 6 BauO NRW umfasst sind, eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist.
47Solche weitere Umstände und Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen hier - wie gesagt - nicht vor.
48Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - wie hier - eindeutig negativ zu beurteilen, ist für eine weitere Abwägung der betroffenen Interessen von Antragstellerin und Beigeladener vor dem Hintergrund des gesetzgeberisch durch § 212a Abs. 1 BauGB angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Nachbaranfechtungsklage kein Raum. Insbesondere gilt dies für die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkte, die noch nicht einmal im Ansatz nachbarschützende Relevanz haben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
50Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den für Nachbarstreitverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.
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Referenzen
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