Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1250/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.08.2011 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.07.2011 wird hinsichtlich der Nr. I Ziffern 5 und 6 sowie der in Nr. I Ziffer 4 festgesetzten Frist wiederhergestellt und hinsichtlich der auf die Nr. I Ziffern 4, 5 und 6 bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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