Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4365/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1952 geborene Kläger steht als Oberstaatsanwalt im Dienste des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v. H..
3Unter dem 18.03.2010 beantragte der Kläger bei dem Oberlandesgericht Köln, ihm u. a. zu den Aufwendungen aus der Rechnung der Firma "Hörgeräte Hermeler GmbH" vom 17.03.2010 für die Anschaffung von zwei Hörgeräten nebst Reinigungsmaterial in Höhe von 4.001,45 EUR (u. a. zweimal 1.995,00 EUR für je ein Hörgerät "Widex Mind 330 M 3-m/ Taster) Beihilfe zu gewähren.
4Mit Bescheid vom 01.04.2010 anerkannte das Oberlandesgericht Köln einen beihilfefähigen Aufwand in Höhe von 2.800,00 EUR und bewilligte eine Beihilfe in Höhe von 1.400,00 EUR. Es erläuterte, dass der beihilfefähige Höchstsatz gemäß Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW seit dem 01.04.2009 1.400,00 EUR für ein Hörgerät je Ohr (mit einer Mindesttragedauer von fünf Jahren) betrage; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Beschränkung auf einen Höchstbetrag nur dann zulässig sei, wenn mit diesem Hörbetrag eine optimale Versorgung gewährleistet werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall; vielmehr sei das von ihm beschaffte Gerät ein Kompromiss zwischen Preis und Tauglichkeit; die Verwendung preiswerterer Geräte habe ggf. eine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit zur Folge, weil er den Sitzungsdienst als Staatsanwalt nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen könne.
6Das Oberlandesgericht Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - dem Kläger zugstellt am 15.06.2010 - als unbegründet zurück: Es erläuterte, dass eine Beschränkung des beihilfefähigen Betrages auf einen Höchstsatz keine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle und unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Tragedauer die bei dem Kläger verbleibende Belastung zumutbar sei. Ausführungen des Bundessozialgerichts seien zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen und hier nicht einschlägig.
7Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
8Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die von ihm beschafften Hörgeräte in Höhe von 1.995,00 EUR je Ohr im vorliegenden Falle notwendig und angemessen im Sinne des Beihilferechts seien. Soweit das beklagte Land auf die in der Beihilfenverordnung vorgesehene Höchstbetragsregelung - als allenfalls beihilfefähiger Aufwand in Höhe von 1.400,00 EUR für ein Hörgerät je Ohr - verweise, sei eine solche Regelung fürsorgewidrig und genüge nicht dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen. Der Beamte dürfe nämlich nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die für ihn unabwendbar seien und denen er sich nicht entziehen könne. Eine mit einem Höchstbetrag versehene Lenkungsmaßnahme sei dann nicht zulässig, wenn sie dazu führen, dass ein Beihilfeberechtigter von notwendigen medizinischen Maßnahmen absehe. Insoweit müsse der Dienstherr auch eine kostenaufwendigere moderne Behandlung unterstützen, wenn dadurch gesundheitliche Nachteile vermieden werden könnten und noch ein angemessenes Verhältnis zu einer herkömmlichen kostengünstigeren Behandlung bestehe.
9Die konkret von ihm beschafften Hörgeräte seien notwendig, um eine uneingeschränkte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen; für ihn sei das Sprachverständnis in Beruf und Alltag zentral und der von der Beihilfenverordnung vorgesehene Höchstbetrag reiche nicht aus, seine Hörbehinderung auszugleichen. Nach der Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes vom 16.12.2010 seien mit dem von ihm beschafften Hörgerät der Marke "Widex" die besten Hörergebnisse zu erzielen.
10Soweit der vom Gericht beauftragte Gutachter in seinem Gutachten vom 23.05.2011 auf die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" abstelle, sei zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie nur Mindestanforderungen enthalte und keine verbindlichen Vorgaben im Einzelfall machen könne. Der bei ihm durchgeführte Hörtest bei dem Gutachter sei im Ergebnis zweifelhaft, weil das Sprachverständnis mit einer tiefen Männerstimme beurteilt worden sei und der Gutachter zudem einen Einsilbentest verwandt habe, der unzureichend sei und nicht eine Alltagssituation wiederspiegele. Es müsse zudem die Effektivität eines Hörgeräts berücksichtigt werden.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Oberlandesgerichts Köln vom 01.04.2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten gemäß Rechnung der "Hörgeräte Hermeler GmbH" vom 17.03.2010 in Höhe von 600,73 EUR zu gewähren.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es verteidigt die angefochtenen Bescheides des Oberlandesgerichts Köln und ist der Ansicht, dass eine Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands auf einen Höchstbetrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht darstelle. Der Verordnungsgeber der Beihilfenverordnung habe eine Befugnis zur Typisierung mit der Folge, dass Härten ggf. hingenommen werden müssten. Der Höchstbetrag stelle einen Ausgleich zwischen dem notwendigen Bedarf und fiskalischen Erwägungen dar. Der Hinweis des Klägers auf die Erforderlichkeit eines besonderen Hörgeräts insbesondere für die Wahrnehmung seiner Sitzungstätigkeit als Staatsanwalt begründe keine beihilferechtliche Notwendigkeit. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass günstigere Hörgeräte die Schwerhörigkeit des Klägers im Alltagsleben nicht ausreichend kompensieren würden. Durch den bei dem Kläger verbleibenden Betrag sei die amtsangemessene Alimentation nicht gefährdet.
16Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob ein Ausgleich des Hörverlusts bzw. des eingeschränkten Hörvermögens des Klägers durch eine Hörhilfe ausgeglichen werden kann, die zu dem in der Beihilfenverordnung genannten Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Ohr beschafft werden kann, durch eine Auskunft des den Kläger behandelnden Arztes Dr. C. sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma Hörgeräte Hermeler GmbH und eine gutachterliche Stellungnahme des Hörgeräteakustikermeisters E. L. , Köln. Auf die Stellungnahmen des Dr. C. und der Firma Hörgeräte Hermeler GmbH sowie auf das Gutachten des Herrn E. L. vom 23.05.2011 wird verwiesen.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Oberlandesgerichts Köln ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte und Reinigungsmaterial gemäß Rechnung der Firma "Hörgeräte Hermeler GmbH" vom 17.03.2010 in Höhe von 600,73 EUR; der dies ablehnende Bescheid des Oberlandesgerichts Köln vom 01.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Nach § 77 Abs. 8 Satz 2 lit. a) des Landesbeamtengesetzes NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 - GV.NRW. S. 570 -) - im Folgenden: LBG NRW - kann das Finanzministerium in der aufgrund der Ermächtigung in § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW erlassenen Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der (krankheitsbedingten) Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Beihilfeleistungen durch die Einführung von Höchstgrenzen treffen. Dem hat das Finanzministerium NRW durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der Beihilfenverordnung NRW (vom 05.11.2009 - GV.NRW. S. 602 -, im Folgenden: BVO NRW) entsprochen, nach dem gemäß Satz 3 Aufwendungen für Hörhilfen beihilfefähig sind und sich die Angemessenheit gemäß Satz 11 nach der "Anlage 3" zur Beihilfenverordnung NRW bestimmt; in dieser wird für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Anschaffung eines Hörgeräts ein beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) in Höhe von 1.400,00 EUR festgesetzt. Mit diesem Betrag sind sämtlichen Nebenkosten - mit Ausnahme der Kosten einer Fernbedienung, die vorliegend nicht im Streit ist - abgegolten; die Mindesttragedauer beträgt fünf Jahre.
21Die Anwendung dieser Höchstbetragsregelung ist im Falle des Klägers nicht zu bean-standen; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen - des Hörgeräteakustikermeisters E. L. - für den Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Ohr ein Hörgerät beschafft werden kann, das den bei dem Kläger vorhandenen Hörverlust bzw. sein eingeschränktes Hörvermögen ausgleichen kann, verletzt die Anwendung der Höchstbetragsregelung nicht die dem beklagten Land als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht.
22Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass bereits die Begrenzung der Beihilfeleistungen auf die "notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW) beinhaltet, dass eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall nicht bei jeder medizinischen Indikation vorgesehen ist. Die verfassungsrechtlich verbürgte (Art. 33 Abs. 5 GG) Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in der die Gewährung von Beihilfen im gegenwärtigen System ihre Grundlage findet, fordert nämlich keine lückenlose Erstattung aller Kosten einer Krankenbehandlung, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind; sie gebietet nicht, Beihilfen zur Aufwendungen für sämtliche Leistungen und Mittel zu gewähren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sind. Nach ihrer Zielsetzung ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass für den Beamten im Krankheitsfall eine medizinische Versorgung sichergestellt ist, die sich auf das medizinisch Gebotene beschränkt. Der Dienstherr ist daher im Grundsatz allein gehalten, eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten;
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteile vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 -, BVerwGE 133, 67 und 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, DVBl. 2008, 1193.
24Zwar richtet sich die Notwendigkeit in der Regel nach der Einschätzung des behandelnden Arztes, da nur dieser regelmäßig über die besondere Sachkunde verfügt. Vorliegend ist diese ärztliche Einschätzung aber allein auf die Feststellung zu beschränken, dass bei dem Kläger ein Hochtonabfall beiderseits bestehe, was sowohl im Alltag als auch im Beruf Verständigungsprobleme bedinge, so dass zwei Hörgeräte verordnet wurden (vgl. die ärztliche Bescheinigung des Dr. C. vom 16.12.2010 sowie die Stellungnahme Dr. C. vom 10.02.2011).
25Der Auswahl der Hörgeräte ist jedoch keine medizinische Tätigkeit mehr, sondern obliegt - im Zusammenwirken mit dem Kläger - dem Hörgeräteakustiker, der aufgrund der ärztlichen/medizinischen Angaben bzw. aufgrund eigener Feststellung und Fachkunde die Hörgeräteanpassung vornimmt. Insoweit ist es unerheblich, dass der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. in seinen o. g. Stellungnahmen ausführt, dass der Kläger mit dem ihm angepassten Hörgerät der Marke "Widex" ein "exzellentes Hörergebnis erreicht" habe und die angepassten Hörgeräte "erforderlich seien, um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten".
26Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen des Dr. C. ist daher zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass bei dem Kläger eine Hörschädigung vorliegt und eine Versorgung mit Hörgeräten medizinisch geboten ist, um ihm eine Teilhabe am privaten und beruflichen Alltag zu ermöglichen.
27Es kann allerdings nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die von ihm erworbenen Hörgeräte der Marke "Widex" zu einem Preis von insgesamt 4.001,45 EUR (Preis je Hörgerät: 1.995,00 EUR) zum Ausgleich seiner Hörschädigung medizinisch geboten sind. Vielmehr ist bei dem Krankheitsbild des Klägers eine medizinisch gebotene, aber insbesondere auch ausreichende und angemessene Versorgung durch andere Hörgerätesysteme gewährleistet, die zu dem von dem beklagten Land als beihilfefähig anerkannten Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Hörgerät erworben werden können. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hörgeräteakustiker-Handwerk, Herr E. L. , vom 23.05.2011 sowie dessen ergänzender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2011 fest.
28Nach den gutachterlichen Erhebungen des Sachverständigen ist zwar nicht zweifelhaft, dass das vom Kläger erworbene Hörgerätesystem der Marke "Widex" geeignet ist, die bestehende Schwerhörigkeit in notwendigem Umfang auszugleichen. Es stehen allerdings auch andere Hörgeräte zur Verfügung, die einen Ausgleich der bei dem Kläger vorhandenen Hörbehinderung ausreichend ausgleichen können und zugleich zu dem beihilferechtlichen Höchstbetrag erhältlich sind.
29Der Sachverständige hat seinen Feststellungen die o.g. ärztlichen Stellungnahmen des Dr. C. , die Ergebnisse der Audiometrie der Firma "Hörgeräte Hermeler GmbH" sowie eigene Messergebnisse, sowohl bei dem dem Kläger angepassten Hörgerätesystem der Marke "Widex" als auch bei zwei Vergleichsgeräten, zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen - insbesondere der vom Sachverständigen selbst vorgenommenen Vergleichsmessungen - ist die Schlussfolgerung, dass auch die anderen getesteten Hörgeräte "Phonak Certena Art micro" und "Siemens Pure 301 X", die zum beihilfefähigen Höchstbetrag von 1.400,00 EUR je Gerät erhältlich sind (sein sollten), die Anforderungen für einen Ausgleich des Hörverlustes bei dem Kläger erfüllen, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Sachverständige erläutert, dass eine beid-ohrige Versorgung - wie sie beim Kläger vorgenommen wurde - bei einem Sprachtest mit Einsilbern (ohne Störschall) bei dem bereits angepassten Widexgerät zu einer Verbesserung des Hörvermögens auf 90 v.H. und bei den Vergleichsgeräten auf 80 bzw. 85 v.H. führe; bei einem Sprachtest mit Einsilbern mit 60 dB Störschall wurde mit dem Widexgerät ein Hörvermögen von 80 v.H. und mit den Vergleichsgeräten von 75 v.H. erreicht.
30Sämtliche Ergebnisse bedeuten nach den Ausführungen des Sachverständigen einen ausreichenden Ausgleich des Hörverlustes. Dies ergebe sich insbesondere aus den Vorgaben der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" (in der Neufassung vom 16.10.2008, BAnZ 2009, 462), dort §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 4.Spiegelstrich (vgl. Gutachten zu III.). Danach soll nämlich bei einem Einsilbentest bei einer Lautstärke von 65 dB der Gewinn mit Hörgerät im freien Schallfeld - wie es nach den Erläuterungen des Sachverständigen erfolgte - mindestens 20 Prozentpunkte betragen (hier [bei beid-ohriger Versorgung] 80 bis 90 v.H. gegenüber 60 v.H.); bei beidohriger Versorgung soll bei einem Einsilbentest bei einer Lautstärke von 65 dB mit Störschall das Sprachverstehen (gegenüber der einohrigen Versorgung) mit Hörgerät um mindestens 10 Prozentpunkte steigen (hier: 75 bis 80 v.H. gegenüber 55 bis 65 v.H.).
31Eine Orientierung an den Bestimmungen dieser "Richtlinie" ist nach Auffassung des Gerichts sachgerecht, da hierin allgemeine Aussagen zum Erfordernis einer Versorgung mit Hörhilfen getroffen werden, die medizinischer Natur sind bzw. den Anforderungen des Hörgeräteakustiker-Handwerks genügen, ohne dass es darauf ankommt, dass sie - verbindlich - nur für die Hörgeräteversorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung Geltung beanspruchen. Es werden im Einzelnen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung beschrieben, die sicherstellen sollen, dass und in welchem Umfang ein Gewinn mit Hörgeräten zu erzielen bzw. das Sprachverstehen mit Hörgeräten gesteigert ist.
32Diese Anforderungen werden erkennbar von den getesteten Vergleichsgeräten erfüllt.
33Der Kläger kann dem Ergebnis des Gutachtens nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der vom Sachverständigen durchgeführte Sprachtest ein "Einsilbensprachtest" gewesen sei. Es bedarf keiner Vertiefung, ob dieser Test in jeder Situation für die Beurteilung des Hörvermögens (mit und ohne Hörgerät) ausreichend geeignet ist und ob es möglicherweise andere Testverfahren gibt, mit denen ein differenzierteres Bild möglich erscheint;
34vgl. z.B. Sukowski u.a., Vergleich des Göttinger Satztests und des Einsilber-Reimtests nach von Wallenberg und Kollmeier mit dem Freiburger Sprachtest, HNO 2010, 597 ff.; Kollmeier u.a., Hörgeräteindikation und -überprüfung nach modernen Verfahren der Sprachaudiometrie im Deutschen, HNO 2011, 1 ff..
35Der Sachverständige hat sachkundig insoweit erläutert, dass auch bei einem umfassenderen Sprachtest, z.B. mit mehrsilbigen Worten, Sätzen oder in einer besonderen sprachlichen Form, die gleichen Ergebnisse bei einem Vergleich der drei getesteten Hörgeräte erzielt werden, wie bei dem von ihm verwandten Einsilbentest. Darauf, ob der Test mit einer Männer- oder Frauenstimme durchgeführt wurde, kommt es nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht an.
36Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Testergebnisse bei Verwendung der alternativ getesteten Hörgeräte etwas schlechter ausfallen, als bei dem dem Kläger angepassten Widexgerät. Entscheidend ist der oben beschriebene Umstand, dass nach dem Ergebnis der Testung ein Ausgleich des Hörverlustes des Klägers mit sämtlichen Geräten möglich war. Zudem sind die Unterschiede nach den Feststellungen des Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung: Eine Minderleistung gegenüber dem Widexgerät in Höhe von 5 v.H. entspreche bei 20 Worten dem Nichtverstehen von einem Wort. Dieser Umstand lässt nicht erkennen, dass mit den Vergleichsgeräten keine ausreichende Hörgeräteversorgung möglich ist.
37Dass das vom Kläger gewählte Hörgerätesystem der Marke Widex in ruhiger Umgebung bzw. im Störgeräusch "am Besten" ist, bei leisem Sprachpegel eine sehr gute Verständigung hat und durch die Ausstattung mit zehn Kanälen eine differenziertere Sprachaufnahme gegenüber den Vergleichsgeräten mit sechs bis acht Kanälen ermöglicht, d.h. insgesamt technisch besser ist, steht der - hier allein maßgebenden - beihilferechtlichen Bewertung, die das medizinisch Gebotene beinhaltet, nicht entgegen.
38Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem An-spruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Hörgeräteversorgung
39Urteil vom 17.12.2009 - B III KR 20/08 R -, BSGE 105, 170
40ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Versicherte nicht auf die Festbetragsregelung verwiesen werden könne, wenn ein ausreichender Ausgleich der Hörbehinderung mit Hörgeräten im Rahmen der Festbetragsgrenze nicht zu erreichen sei. Mit der Höchstbetragsregelung der Beihilfenverordnung NRW ist allerdings - wie ausgeführt - eine ausreichende Hörgeräteversorgung des Klägers möglich.
41Dass mit dem in der Beihilfenverordnung NRW bestimmten Höchstbetrag in Höhe von 1.400,00 EUR je Ohr für ein Hörgerät auch sämtliche Nebenkosten abgegolten sind (hier in Höhe von insgesamt 11,45 EUR für ein "Trocken-Set und ein "Spray mit Zerstäuber") ist unter dem Aspekt der Gewährleistung der Fürsorgepflicht erkennbar nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt.
42Nach alledem erweist sich die Höchstbetragsregelung im Falle des Klägers nicht als Verstoß gegen die dem beklagten Land obliegende Fürsorgepflicht; da dem Kläger mit dem Betrag von 1.400,00 EUR für ein Hörgerät je Ohr eine ausreichende Hörgeräteversorgung möglich und zumutbar ist, kommt die Gewährung ergänzender Beihilfe vorliegend nicht in Betracht. Dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines Einkommens (Bezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R 2 BBesO) die Übernahme der den Betrag von 1.400,00 EUR übersteigenden Kosten für ein Hörgerät nicht zumutbar sein sollte, erschließt sich nicht; das beklagte Land weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Beihilfenverordnung NRW eine Mindesttragedauer des Hörgeräts von fünf Jahren vorsehe.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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