Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2443/10

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Auflage M1 des Bescheides vom 22.03.2010 für das Fertigarzneimittel N. D6 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners in Höhe des Vollstreckungsbetrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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