Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 5258/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke mit der postalischen Anschrift K.----pfad .. We 1 und K.----pfad .. We 2 in -I. , die an die von der Beklagten betriebenen öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen sind. Für diese Grundstücke wurden sie von der Beklagten für die Kalenderjahre 1998 bis 2002 zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen. Die Kläger fochten die entsprechenden Gebührenbescheide nicht an.
3Mit Urteilen vom 01. April 2008 (vgl. z. B. im Verfahren 14 K 478/07) hob die erkennende Kammer fristgerecht angefochtene Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2005 mit der Begründung auf, die den Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung vom 17. Dezember 2004 sei nichtig, weil die Kalkulation der Satzungsentgelte nicht ansatzfähige Kosten infolge der Überdimensionierung der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) enthalte und damit im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 01. Juli 2008 gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW die Grundbesitzabgabenbescheide für die streitbefangenen Grundstücke aus den Jahren 1998 bis einschließlich 2002 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren aufzuheben bzw. abzuändern. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide. Angesichts der seit der Inbetriebnahme im Jahre 1998 bestehenden Überdimensionierung der RMVA sei aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2005 davon auszugehen, dass auch die Abfallgebühren für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 fehlerhaft kalkuliert worden seien. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe sich die den bestandskräftigen Gebührenbescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten verändert und es lägen neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vor. Von der Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulationen wegen der Nichtberücksichtigung der Überdimensionierung hätten sie erst aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts erfahren, so dass sie diese Umstände in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Gebührenbescheide nicht hätten geltend machen können.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit gleichlautenden Bescheiden vom 19. Juli 2010, den Klägern zugestellt am 20. Juli 2010, ab. Die Kläger könnten ihr Begehren allenfalls auf § 130 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW stützen, da § 51 VwVfG NRW keine Anwendung finde. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO lägen indes nicht vor. Es bestehe bereits nicht fest, ob die Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 rechtswidrig seien. Zum einen habe die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Veranlagungsahr 2005 Rechtsmittel eingelegt. Zum anderen zeigten die Entscheidungen des Gerichts zu den Veranlagungsjahren ab 2006, dass selbst bei Annahme der Überdimensionierung nicht zwingend feststehe, dass auch die Gebührensätze nichtig seien. Unterstelle man die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide stünde ihrer nachträglichen Aufhebung jedenfalls § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW entgegen, wonach die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei. Soweit bei einzelnen Gebührenjahren die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei, übe die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen in ständiger Ermessenspraxis zugunsten der Rechtssicherheit aus.
5Mit der am 20. August 2010 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen für die streitbefangenen Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 folge daraus, dass die Beklagte bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01. April 2008 die vorhandene Überdimensionierung der RMVA nicht bei der Kalkulation der Gebührensätze berücksichtigt habe. Ob die Kostenüberschreitung im Einzelfall oberhalb der zulässigen Toleranzgrenze von 3 % liege, könne erst nach der gebotenen Überprüfung der Gebührenkalkulationen für die Jahre 1998 bis 2002 festgestellt werden. Im Falle einer Überschreitung der Toleranzregelung sei das Rücknahmeermessen der Beklagten nach § 130 Abs. 1 AO auf Null reduziert. Da die fehlerhafte Kalkulation der Abfallgebühren auf einer korruptionsbedingten Überdimensionierung der RMVA beruhe, müsse hier der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hinter dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zurücktreten. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO stehe der Rücknahme der Abfallgebührenbescheide nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Festsetzungsverjährungsfrist berufen, weil eine erneute (reduzierte) Festsetzung der Gebühren für die Jahre 1998 bis 2002 grundsätzlich auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich und die Abänderung der ursprünglichen Gebührenbescheide wegen der festgestellten vorsätzlichen Überdimensionierung der RMVA auch zwingend geboten sei. Da sie erst mit der Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 01. April 2008 mit erforderlicher Sicherheit von der Unrichtigkeit der bisherigen Gebührenkalkulationen hätten ausgehen können, sei hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Zumindest sei aber von einer Ausnahme von § 169 Abs. 1 AO auszugehen.
6Die Kläger beantragen sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 2010 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Abänderung der Bescheide über Abfallentsorgungsgebühren für die Veranlagungsjahre 1998 bis einschließlich 2002 zu entscheiden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt unter anderem vor, hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2002 stehe dem Klagebegehren bereits die Festsetzungsverjährung entgegen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Entscheidung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2011 und vom 02. November 2011 ihr Einverständnis erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO).
14Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf nachträgliche Änderung der Bescheide über Abfallentsorgungsgebühren für die Kalenderjahre 1998 bis 2002 erneut entscheidet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15Ein solcher Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide kann nicht aus der Bestimmung des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren hergeleitet werden. Vorschriften des VwVfG NRW finden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW auf Verfahren, in denen – wie hier gemäß § 12 KAG NRW – Rechtsvorschriften der AO anzuwenden sind, keine Anwendung.
16Die Klägern können einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Rücknahme der Gebührenbescheide auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Einer Rücknahme der Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 nach § 130 Abs. 1 AO steht bereits entgegen, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kläger sich mit dem Änderungsbegehren an die Beklagte gewandt haben, die Frist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für diese Gebührenjahre bereits verstrichen war. Nach § 169 AO, der gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich 4 Jahre beträgt, auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist, ist eine Steuerfestsetzung oder ihre Aufhebung bzw. Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an.
17Vgl. BFH, Urteil vom 05. März 1987 – VII R 29/84 – BFHE 149, 132 -.
18Die Vorschrift des § 169 AO bildet dabei eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt.
19Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 848/09 -, juris Rn. 43; Schwarz, KStZ 2011, 7 <10>.
20Die Festsetzungsfrist beginnt für die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist. Die Festsetzungsfrist für die streitigen Jahre 1998 bis 2002 begann hiernach am 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000, 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 und endete jeweils nach 4 Jahren am 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rücknahme dieser Gebührenbescheide (01. Juli 2008) war demzufolge die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
21Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich auf die Festsetzungsverjährung zu berufen. Ebenso wenig ist unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben von der Festsetzungsverjährung abzusehen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Behörde.
22Vgl. BFH, Urteil vom 07. Februar 2002 – VII R 33/01 -, juris Rn. 27.
23Aus dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften der AO ergibt sich, dass nicht jedes fehlerhafte Verwaltungshandeln, das zu einem rechtswidrigen Abgabenbescheid führt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und zwar in gleicher Weise im Interesse des Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf der Finanzverwaltung.
24Vgl. BFH, Urteile vom 31. Januar 1989 - VII R 77/86 -, BFHE 156,30; vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, 128.
25Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden der Behörde bei der Abgabenfestsetzung in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Abgabenbescheid zugunsten des Abgabenpflichtigen zu ändern ist.
26Vgl. für den Steuerbescheid: BFH, Urteil vom 19. August 1999 – III R 57/98 -, BFHE 191, 198.
27Der BFH lässt in der vorzitierten Entscheidung offen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann wenn die Behörde durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sie werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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