Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5419/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.12.2010 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.
3Die Klägerin ist Zahnärztin und Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Sie war bis zum 31.12.2010 als niedergelassene Zahnärztin in eigener Praxis in Köln tätig. Unter dem 30.12.2010 veräußerte die Klägerin ihre Zahnarztpraxis und stellte ihre zahnärztliche Tätigkeit ein. Bereits seit dem 01.11.2007 beschäftigte sie in ihrer Praxis durchgehend Vertreter bzw. Assistenten, jeweils auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung.
4Unter dem 06.01.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.
5Dem Antrag fügte die Klägerin mehrere ärztliche Stellungnahmen und Befundberichte bei, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens weiter ergänzt wurden. Vorgelegt wurden u.a. mehrere fachärztliche Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters der Klägerin, E. L. , Facharzt für Psychiatrie. Hiernach wurden bei der Klägerin eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung, chronische Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom seit 2007, ausgeprägte depressive Zustände mit Kraft-, Lust- und Sinnlosigkeit bis hin zu Suizidphantasien und -tendenzen, sowie als Nebenbefund eine Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms in 2009, eine Schilddrüsenstörung (Thyreoiditis), ein Tinnitus in hals-nasen-ohrenärztlicher Hinsicht sowie chronische Schmerzen im Rücken-Nackenbereich diagnostiziert. Insgesamt sei der gesundheitliche Zustand der Klägerin seit Jahren nicht stabil. Sie habe sich bislang nie in einer euthemischen Phase befunden. Nach Aussage des Facharztes für Psychiatrie E. L. sei die Klägerin aus fachpsychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und berufsunfähig, wobei dieser Zustand als dauerhaft anzusehen sei. Des Weiteren vorgelegt wurde ein Befundbericht der Kliniken Maria-Hilf in N. , Prof. Dr. med. K. I. , Klinik für Neurologie vom 26.03.2007, wonach bei der Klägerin eine chronische Schlafstörung (G 47.0) bei Restless-legs-Syndrom (G 25.8) diagnostiziert wurde. In dem ebenfalls vorgelegten Bericht der Fachärztin für Neurologie Dr. T. L1. vom 12.06.2009 lässt sich die Diagnose eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms linksseitig mit florider und chronischer Denervierung entnehmen. Ferner ergibt sich aus dem Befundbericht des Arztes für Radiologie Dr. med. P. X. vom 19.06.2009 nach Durchführung eines MRT des linken Ellenbogengelenkes die Diagnose einer ausgedehnten Neuropathie des Nervus Ulnaris in Höhe des Ellenbogengelenkes, wobei als Ursache möglicherweise eine Einengung des Retinakulum (Osborne's Ligament) anzusehen sei. Dem ebenfalls vorgelegten Operationsbericht des Dr. med. K1. H. , Eduardus-Krankenhaus L2. , Abteilung Orthopädie vom 21.07.2009 lässt sich die Diagnose eines Ulnaris-Kompressionssyndromes am linken Ellenbogen entnehmen. Operativ vorgenommen worden sei eine Revision Nervus Ulnaris, links, Neurolyse, Verlagerung des Nervus Ulnaris. Aus dem zusätzlich vorgelegten Abschlussbericht des Dr. H. vom 19.08.2009 ergibt sich als Hauptdiagnose ein Ulnaris-Kompressionssyndrom am linken Ellenbogen sowie als Nebendiagnose ein Restless-legs-Syndrom sowie eine Refluxösophagitis. Der neurologische Befund sei typisch für ein entsprechendes Sulcus-Ulnaris-Syndrom. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Bei der Entlassung der Klägerin am 22.07.2009 hätten reizlose Wundverhältnisse bestanden. In der ärztlichen Bescheinigung der Dres. med. D. C. u.a. vom 29.10.2009 werden bei der Klägerin eine Skoliose, ein chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose sowie ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom diagnostiziert. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin zur Zeit nicht vollschichtig als Zahnärztin erwerbsfähig. In einer weiteren Bescheinigung vom 16.08.2010 werden indes keine Aussagen zur Arbeits- oder Berufsfähigkeit der Klägerin getroffen. Dem Entlassungsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des St. Franziskus-Hospitals L2. , Dr. med. D1. N1. , vom 04.02.2010 bezüglich einer stationären Behandlung vom 04.02.2010 bis zum 11.02.2010 nach operativer Vornahme einer endonasalen, endoskopisch kontrollierten Infundibulotomie beidseits, KTP-Laser Nasenmuschelreduktion beidseits und Nasenmuschelteilresektion lassen sich die Diagnosen chronisch rezidivierende Rhinitis und Pansinusitis beidseits, Morbus Meniere rechts, allergische Rhinitis, Hashimoto-Thyreoiditis, Restless-legs-Syndrom und Sulcus-Ulnaris-Syndrom entnehmen.
6Auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2010 den Arzt für Nervenheilkunde Dr. med. G. F. mit der Erstellung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer bei der Klägerin vorliegenden Berufsunfähigkeit. In dem nach Untersuchung der Klägerin unter dem 03.03.2010 vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten kommt der medizinische Sachverständige Dr. F. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit im Hinblick auf eine zahnärztliche Tätigkeit bei der Klägerin nicht bestehe. Bezüglich der vorliegenden Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen und geistigen Kräfte führt der Sachverständige Folgendes aus:
7"Im Zusammenhang mit orthopädisch festgestellten degenerativen Wirbelsäulen und Gelenkleiden ergeben sich keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen.
8Als Folge einer Beendigung des Ulnaris Nervens links im Ellbogenbereich, sogenanntes Sulcus-Ulnaris-Syndrom, verbleiben sensible Störungen, die nach dem Ergebnis der jetzt durchgeführten Untersuchung aber nicht auf das Versorgungsgebiet eines Nervens eindeutig zu beziehen sind. Früher festgestellte motorische Beeinträchtigungen haben sich inzwischen zurückgebildet. Auch sind besondere elektrophysiologische Auffälligkeiten nicht mehr nachweisbar. Nach dem durchgeführten Eingriff ist eine weitere Rückbildung von Beeinträchtigungen noch im Laufe eines Jahres, also bis 7/2010 möglich.
9Verbleibende sensible Störungen im Bereich der linken Hand würden die Feinmotorik und Geschicklichkeit beeinträchtigen, eine regelmäßige Tätigkeit als Zahnärztin aber nicht unmöglich machen.
10Seit Jahren ist das Syndrom der unruhigen Beine, Restless-legs-Syndrom, behandlungsbedürftig. Mit medikamentösen Mitteln wird eine deutliche Linderung der subjektiv empfundenen Beschwerden erzielt. Neurologische Funktionsbeeinträchtigungen ergeben sich deswegen nicht.
11Ein zuletzt aufgetretener attackenartiger Schwindel mit Gehörsensationen und vegetativen Begleitumständen wurde hals-nasen-ohrenärztlich als eine mögliche menière'sche Erkrankung zurückgeführt. Medikamentöse Behandlung ist deswegen möglich. Jedoch können auch in Zukunft attackenartig Schwindelzustände auftreten und Ausfallzeiten bei der Tätigkeit als Zahnärztin bewirken. Überdauernde Funktionsbeeinträchtigungen im Intervall ergeben sich deswegen aber nicht.
12Ob tatsächlich eine phasisch verlaufende bipolare affektive Psychose vorliegt, muss offenbleiben. Ein typisch phasischer Krankheitsverlauf ist weder durch die vorliegenden Befunde noch nach den Angaben der Untersuchten zweifelsfrei belegt.
13Nachvollziehbar sind langjährig bestehende affektive Störungen überwiegend ängstlicher und depressiver Prägung, die auch bis heute zu Einschränkungen führen.
14Ein in diesem Zusammenhang möglicher Substanzgebrauch ist zu vermuten, aber weder aus den vorliegenden Befunden, noch nach den Angaben zweifelsfrei zu begründen.
15Ob es sich hier um psychische Störungen im Zuge einer pointierten Persönlichkeitsentwicklung oder aber um psychische Beeinträchtigungen als Reaktion auf von außen einwirkende Belastungen und Konflikte handelt, ist für die sozialmedizinische Beurteilung zweitrangig. Jedenfalls beeinträchtigen bis heute ängstliche und depressive Störungen der Befindlichkeit unter Alltagsbedingungen nicht imperativ. Ängstlich und depressiv bewirkte Störungen der Affekte und des Antriebs sind nach Angaben jederzeit überwindlich und deshalb ist Leistungsunfähigkeit als Zahnärztin nicht begründet.
16Behandlungsmaßnahmen könnten längsschnittlich auch intensiviert werden."
17Im Hinblick auf die Frage, ob die genannten Gesundheitsstörungen zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit der Klägerin bezogen auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit führen, führt der Sachverständige weiter aus:
18"Vor allem seit dem Ende der 90er Jahre nachvollziehbare affektive Störungen der psychischen Befindlichkeit haben in der Vergangenheit eine regelmäßig ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit nicht behindert.
19Behandlungsmöglichkeiten werden bisher nicht ausgeschöpft.
20Insofern kann Berufsunfähigkeit "auf Dauer" heute nicht begründet werden.
21Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit beeinträchtigen allerdings das Leistungsvermögen und Ausfallzeiten können deswegen begründet sein."
22Zudem stellt der Sachverständige Dr. F. fest, dass im Hinblick auf die psychische Symptomatik bei der Klägerin bislang noch nicht sämtliche therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Diesbezüglich kämen insbesondere die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik, Klinik oder auch einer Reha in Betracht. Mit derartigen therapeutischen Maßnahmen seien eine weitere Stabilisierung und prinzipiell auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin möglich.
23Nachdem die Klägerin der Verwertung des eingeholten medizinischen Gutachtens mit Schreiben vom 26.03.2010 widersprochen hatte, beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2010 den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, B. N2. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Berufsunfähigkeit. Des Weiteren wurde der Sachverständige N2. beauftragt, zu den Aussagen und Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Dr. F. Stellung zu nehmen.
24In dem unter dem 30.04.2010 vorgelegten psychiatrischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen N2. , welches auf Grundlage einer eingehenden psychiatrischen ambulanten Untersuchung der Klägerin erstellt worden ist, kommt dieser im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet könnten bei der Klägerin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 31.3), eine somatoforme Störung (ICD 10: F 45.0) sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD 10: F 50.4) diagnostiziert werden. Diesbezüglich führt der Sachverständige aus:
25"Im Fokus der aktuellen Beschwerden steht aus psychiatrischer Sicht eindeutig die bipolare Störung mit einer gegenwärtig nachweisbaren mittelgradigen depressiven Symptomatik, die ihren Niederschlag im aktuellen pathologischen Befund fand. Vor allem aus dieser Erkrankung resultieren zur Zeit eine Beeinträchtigung der alltagsrelevanten Leistungsfähigkeit und die psychisch bedingte Reduktion des berufsbezogenen Leistungsvermögens.
26Trotz einer stimmungsstabilisierenden, medikamentösen Behandlung und einer niederfrequenten psychotherapeutischen Intervention, besteht weiterhin eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur und darüber hinaus eine zum depressiven Pol hin verschobene Stimmungslage sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Laut den anamnestischen Angaben und in Übereinstimmung mit den vorliegenden psychiatrischen Berichten konnte im Verlauf der letzten Jahre eine dauerhafte Stabilisierung der Stimmungslage nicht erzielt werden, wobei vorwiegend depressiv gefärbte Zustände beschrieben wurden, aber auch die für eine bipolare Störung typische, teilweise manische Symptomatik berichtet werden konnte."
27Nach Auffassung des Sachverständigen N2. führten indes die festgestellten psychiatrischen Erkrankungen nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit bezogen auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits unter der in der Vergangenheit initiierten ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung des psychischen Befundes habe erzielt werden können, wobei trotz der durchgeführten psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen bisher noch keine dauerhafte Normalisierung des psychopathologischen Befundes im Sinne einer dauerhaften Euthymie habe erreicht werden können. Es sei indes davon auszugehen, dass nach Einleitung einer leitliniengerechten ambulanten, teilstationären oder gegebenenfalls auch vollstationären psychiatrischen und psychotherapeutischen sowie psychoedukativen Behandlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes noch eine deutliche Minimierung der nach wie vor nachweisbaren psychischen Defizite erzielt werden könne, so dass derzeit nicht von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insoweit seien bei der Klägerin noch nicht alle ambulanten, teilstationären oder vollstationären Behandlungsmaßnahmen ausgeschöpft worden. Vor allem könne die medikamentöse Therapie noch deutlich intensiviert werden. Auch die Frequenz der psychotherapeutischen Behandlung könne noch erhöht werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst vor allem nichtpsychiatrische Störungen, wie z.B. Arthrose, sowie die neurologischen und neurologisch-orthopädischen Beschwerden als Begründung für die derzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit aufführe. Hinsichtlich der Feststellungen im Gutachten Dr. F. führt der Sachverständige N2. im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zum Untersuchungsergebnis im Gutachten Dr. F. zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin eine bipolare Störung habe diagnostiziert werden können. Des Weiteren habe im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin im Gegensatz zu den Feststellungen des Dr. F. auch eine Ängstlichkeit und Depressivität der Klägerin festgestellt werden können. Aufgrund der bestehenden wechselhaften Affektlage bei bipolaren Störungen könne indes nicht eindeutig geklärt werden, ob zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F. tatsächlich keine Depressivität vorgelegen habe oder ob eine andersgeartete Beurteilung des psychopathologischen Befundes vorgelegen habe. Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin bestünden allerdings zur Zeit keine Differenzen zum Vorgutachten von Dr. F. , da auch der Vorgutachter auf die noch nicht vollständig ausgeschöpften Therapiemaßnahmen verwiesen habe.
28Mit Bescheid vom 15.07.2010, der Klägerin per Einwurfeinschreiben zugestellt am 11.08.2010 bzw. 13.08.2010, lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt sowie der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen keine dauerhafte Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten hergeleitet werden könne.
29Die Klägerin hat am 27.08.2010 Klage erhoben.
30Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei nach den Feststellungen ihres behandelnden Psychiaters, E. L. , berufsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht leide sie unter einer chronifizierten bipolaren affektiven Störung meistens mittelschwerer Episoden sowie chronischen Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom. Nach Aussage des Psychiaters L. , begründeten diese festgestellten Leiden bereits für sich genommen die Arbeits- und Berufsunfähigkeit der Klägerin. Zudem leide sie in neurologisch-orthopädischer Hinsicht an einer Polyarthrose der Hände, einem Sulcus-Ulnaris-Syndrom, chronischer Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, sowie Cervicobrachialgie beidseits. Die im August 2009 durchgeführte Revision des Nervus Ulnaris links habe nicht zu der erhofften Verbesserung der Beschwerden geführt. Die Motorik des linken Armes sei nicht wieder hergestellt worden. Es sei der Klägerin noch nicht einmal möglich, sich auf dem linken Arm abzustützen. Des Weiteren leide sie in hals-nasen-ohrenärztlicher Hinsicht unter einer chronisch rezidivierenden Rhinitis und Pansinusitis beidseits, einem Morbus Menière rechts, einer allergischen Rhinitis, einer Hashimoto-Thyreoiditis sowie an einem Restless-legs-Syndrom. Der festgestellte Morbus Menière, eine krankheitsbedingte Schädigung des Innenohres, führe dazu, dass der Klägerin anfallsweise schwindelig werde und sie kein Gleichgewicht halten könne. In derartigen Situationen stellten sich bei ihr darüber hinaus Panikattacken ein. Das Krankheitsbild sei nicht mehr reversibel. Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen führten dazu, dass die Klägerin arbeits- und berufsunfähig sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Psychiater L. die Klägerin bereits seit mehr als 11 Jahren kontinuierlich behandele, sei dieser am ehesten in der Lage, ihre gesundheitliche Entwicklung zu beurteilen. Die Klägerin sei weder manuell noch psychisch in der Lage, ihre Zahnarztpraxis weiter zu führen. Aus diesem Grund habe sie ihre Zahnarztpraxis zum 31.12.2010 veräußert. Die bestehende Arbeits- und Berufsunfähigkeit werde auch daran deutlich, dass sie bereits mehr als zwei Jahre vor der Veräußerung nahezu durchgehend zahnärztliche Vertreter in ihrer Praxis beschäftigt habe. Derartige Praxisvertretungen wären nicht durchgeführt worden, wenn die Klägerin nicht bereits seit rund zwei Jahren arbeits- und berufsunfähig gewesen wäre. Auf Grundlage ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation sei es der Klägerin nicht einmal mehr möglich Praxisvertretungen ausführen zu lassen. Des Weiteren wird vorgetragen, dass die bereits erwähnte Polyarthrose an beiden Händen mittlerweile chronifiziert sei, zu einer erheblichen Beulenentwicklung geführt habe und deswegen unerträgliche Schmerzen verursache.
31Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin mehrere fachärztliche Stellungnahmen des Psychiaters L. vorgelegt. Diesen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Klägerin aus fachpsychiatrischer Sicht zu 100% arbeits- und berufsunfähig sei. Es handele sich insoweit um einen Dauerzustand. Zwar könne durch eine konsequente Behandlung der Zustand der Klägerin unter Kontrolle gebracht, indes eine Heilung oder Stabilisierung in Bezug auf eine erneute Arbeitsfähigkeit nicht hergestellt werden. Auch durch eine stationäre Behandlung sei keine Besserung zu erwarten. Stationäre Maßnahmen wie eine Tagesklinik, eine Klinik oder eine Reha, hätten keinen therapeutischen Vorsprung gegenüber einer kombinierten ambulanten Behandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass stationäre Maßnahmen langfristig zu einer Stabilisierung führten. Allenfalls eine konsequente psychiatrische und psychopharmako-therapeutische Behandlung könne den Verlauf der Erkrankung der bipolaren Störung etwas in den Griff bekommen. Die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe die Klägerin nicht gut vertragen, insbesondere wenn höhere Dosierungen angewandt worden seien. Derartige Behandlungen hätten jeweils eher zu einer Verschlimmerung der Situation geführt. Etwaige stationäre Behandlungsmaßnahmen seien nicht notwendig. Soweit die Klägerin in der Vergangenheit kurzzeitig stationär behandelt worden sei, sei sie zwar nach Entlassung etwas entspannter, ihr Zustand indes unverändert gewesen.
32Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich die Klägerin im Zeitraum vom 05.04.2011 bis zum 21.04.2011 in stationäre psychiatrische Behandlung im Alexianer Krankenhaus L2. , Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie begeben. Im Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses vom 15.06.2011 werden eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode F31.3, ein Morbus Menière rechts, Hashimoto Thyreoiditis, Restless-legs-Syndrom, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis, Fingerpolyarthrose sowie ein Zustand nach Ulnaris-Kompressionssyndrom am linken Ellenbogen diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 21.04.2011 nach ausreichender psychischer Stabilisierung ins häusliche Umfeld entlassen worden sei. Nach Auffassung der Klägerin sei die Feststellung einer ausreichenden Stabilisierung lediglich dahingehend zu verstehen, dass derzeit keine akute Lebensgefahr bestehe. Rückschlüsse auf die Berufs-, Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Klägerin ließen sich dem Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2. nicht entnehmen.
33Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, erneut über ihren Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zu entscheiden.
34Die Klägerin beantragt nunmehr,
35den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.01.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
36Der Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerkes. Zwar sei nach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. F. und N2. im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin an einer chronifizierten bipolaren affektiven Störung leide, die auch ihre Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den versicherten Beruf als Zahnärztin beeinträchtige. Allerdings stelle sich diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als dauerhaft dar. Die medizinischen Sachverständigen Dr. F. und N2. hätten insoweit ausgeführt, dass die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei der Klägerin derzeit noch nicht ausgeschöpft seien. Als mögliche Therapieoptionen kämen die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik oder auch einer Reha in Betracht. Insoweit sei sowohl eine teilstationäre als auch eine vollstationäre Aufnahme in Betracht zu ziehen. Beide Sachverständige hätten insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert, dass mit den genannten therapeutischen Maßnahmen eine weitere Stabilisierung und auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin möglich sei. Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im Bereich der Psychiatrie und Neurologie sei daher davon auszugehen, dass eine auf Dauer angelegte Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliege. Zudem seien die eingeholten Gutachten sachlich vollständig und widerspruchsfrei, so dass für eine erneute Begutachtung keine Veranlassung bestehe. Soweit die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung zusätzlich Leistungsbeeinträchtigungen und Beschwerden auf neurologisch-orthopädischem und hals-nasen-ohrenärztlichem Gebiet anführe, sei dieser Vortrag unerheblich. Gemäß der Satzung sei der Beklagte nicht gehalten, von sich aus jede dargelegte Erkrankung daraufhin prüfen zu lassen, ob diese vorliege und soweit sie vorliege, ob diese Erkrankung zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung führe. Es gehöre insoweit zur Darlegungslast der Klägerin, zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung plausibel vorzutragen. Bislang sei kein ärztliches Attest der Klägerin bekannt aus welchem sich ergebe, dass sie auf hals-nasen-ohrenärztlichem bzw. orthopädischem Gebiet eine Erkrankung aufweise, aufgrund derer sie vollschichtig und dauerhaft unfähig sei als Zahnärztin zu praktizieren. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass stationäre bzw. teilstationäre Therapieansätze keinen Vorteil gegenüber der bereits durchgeführten und weiter fortbestehenden ambulanten Therapie böten, sei dies deutlich zu kurz gegriffen. Eine hochfrequente psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer stationären Maßnahme könne zu einer raschen Stabilisierung der Stimmungslage führen, die im Rahmen einer ambulanten Therapie so nicht möglich sei. Des Weiteren sei die vom Psychiater L. geäußerte Auffassung, wonach eine stationäre Behandlung der Klägerin nicht notwendig sei, nicht geeignet, die im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen objektiv in Frage zu stellen. Zudem biete der von der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2. keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Berufsfähigkeit der Klägerin. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihre zahnärztliche Praxis erst zum 31.12.2010 übergeben habe und bis zu diesem Zeitpunkt ihre vertragszahnärztliche Zulassung zur Versorgung von sozialversicherten Patienten aufrechterhalten habe, stehe fest, dass eine Berufsunfähigkeitsrente im Falle der Gewährung frühestens ab dem 01.01.2011 ausgezahlt werden könne. Denn unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sei neben der medizinischen Berufsunfähigkeit auch die Einstellung der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit, die unstreitig erst zum 31.12.2010 erfolgt sei.
39Im Hinblick auf den von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2. hat der Beklagte bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, B. N2. , eine ergänzende Stellungnahme angefordert. In der unter dem 16.09.2011 vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme kommt der Sachverständige N2. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die von ihm in dem bereits vorgelegten Gutachten diagnostizierten Krankheitsbilder weiterhin fortbestünden. Auch auf Grundlage des nunmehr vorgelegten Entlassungsberichtes gelangt der medizinische Sachverständige N2. weiterhin zu der Feststellung, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Es sei zutreffend, dass unter dem Satz "Wir entließen die Patientin ins häusliche Umfeld." lediglich zu verstehen sei, dass die Klägerin ohne Wertung von psychosozialen Folgen in ihre häusliche Wohnform entlassen worden sei. Zudem ließen sich dem Entlassungsbericht keine Feststellungen dahingehend entnehmen, ob und inwieweit die Behandlung bei der Klägerin angeschlagen habe und sich die Berufsfähigkeit verbessert bzw. stabilisiert habe. Inwiefern die im Entlassungsbericht beschriebene Verbesserung und Stabilisierung Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit der Klägerin habe, könne ohne eine direkte Untersuchung nicht entschieden werden. Es bestünde indes weiterhin die Möglichkeit der Intensivierung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen. Insoweit werde im Entlassungsbericht bei der Entlassungsmedikation kein antidepressives Präparat aufgeführt. Dies erscheine vor allem hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Symptomatik zumindest verbesserungswürdig.
40Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Soweit die Klägerin ihren ursprünglich zeitlich unbeschränkt gestellten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend beschränkt hat, ihr erst ab dem 01.01.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, handelt es sich um eine konkludente Teilklagerücknahme, so dass das Verfahren diesbezüglich gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen war.
43Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage unbegründet.
44Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente. Der Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
45Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27.11.2004 (RZB 2005, T. . 24) in der Fassung der Satzungsänderung vom 21.05.2011 (RZB 2011, T. . 497) - SVZN - i.V.m. § 6a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch das VZN erklärt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN ist ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen und sich nach Weisung des VZN im Geltungsbereich der Satzung des VZN ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen.
46Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin Mitglied des beklagten Versorgungswerkes ist und noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt hat. Des Weiteren steht außer Streit, dass die Klägerin ihre zahnärztliche Tätigkeit erst zum 31.12.2010 eingestellt und gleichfalls ab diesem Zeitpunkt auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung verzichtet hat. Obwohl die Klägerin bereits unter dem 06.01.2010 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat, könnte diese - unabhängig vom Vorliegen einer Berufsunfähigkeit - gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 SVZN daher frühestens ab dem 01.01.2011 gewährt werden, da erst mit Ablauf des 31.12.2010 die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN zwingend erforderliche vollständige Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit erfolgt ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob in der Person der Klägerin Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN gegeben ist.
47Aus dem Wortlaut ("Feststellung" oder "Behandlung" von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten) und der Intention des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN folgt, dass in materieller Hinsicht ausschließlich das Risiko einer vollständigen Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente setzt somit unabhängig von der zuletzt ausgeübten Form des zahnärztlichen Berufes voraus, dass das Mitglied den zahnärztlichen Beruf aus gesundheitlichen Gründen in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise, mithin weder durch Wahrnehmung kurativer oder therapeutischer, noch diagnostischer und prophylaktischer Aufgaben, ausüben kann.
48Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 33, 36, juris.
49Damit muss sich das Mitglied, sofern es bislang eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, auf andere Tätigkeiten der Zahnheilkundeausübung wie etwa eine Tätigkeit als selbstständiger Gutachter oder eine vergleichbare Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen verweisen lassen, unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen Einschränkungen des Mitglieds gerecht werdende Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Das Arbeitsmarktrisiko wird insoweit nicht von der berufsständischen Versorgung abgedeckt.
50Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 36, juris.
51Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten beinhaltet für das Mitglied die Verpflichtung, zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen. Sofern zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrgenommen werden, geht dies zu Lasten des Mitglieds und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Dabei sind erfolgversprechend nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen.
52Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009 - 17 A 251/07, zum ärztlichen Versorgungswerk; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2001 - 4 A 5470/00, zum ärztlichen Versorgungswerk; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 126/09, juris, zum Architektenversorgungswerk; VG Münster, Urteil vom 27.01.2010 - 3 K 2316/08, juris, zum tierärztlichen Versorgungswerk; VG Aachen, Urteil vom 28.04.2008 - 5 K 1227/06, juris, zum Architektenversorgungswerk; VG L2. , Urteil vom 16.07.2003 - 9 K 3851/99, juris, zum Architektenversorgungswerk.
53Wie sich überdies schon der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN entnehmen lässt, setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten des zahnärztlichen Berufes dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Mitglieds oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch solche ärztliche Stellungnahmen Berücksichtigung finden können, die in einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese Feststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich aus ihnen ergebenden Resttätigkeitsspektrum für den jeweiligen Antragsteller treffen.
54Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05, Rn. 27, juris, jeweils zum Architektenversorgungswerk.
55Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien lässt sich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin für die Ausübung der Zahnheilkunde nicht feststellen.
56Die sich aus den im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens vorgelegten ärztlichen Befundberichten und Stellungnahmen ergebenden Diagnosen (mittelschwere depressive Episode, bipolare affektive Störung, chronische Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom, Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms, Hashimoto Thyreoiditis, Tinnitus, Morbus Meniere rechts, chronische Schmerzen im Rücken-Nackenbereich, Refluxösophagitis, Skoliose, chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose, chronische Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, Cervicobrachialgie beidseits, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis) führen weder isoliert noch kumulativ zur Annahme einer bestehenden dauerhaften Berufsunfähigkeit.
57Die ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichte vom 26.03.2007 (Prof. Dr. I. ), vom 12.06.2009 (Dr. L1. ), vom 19.06.2009 (Dr. von X. ), vom 21.07.2009 und 19.08.2009 (Dr. H. ), vom 29.10.2009 und 16.08.2010 (Dres. C. ), vom 04.02.2010 (Dr. N1. ), vom 15.03.2008, 11.12.2009, 15.01.2010, 19.02.2010, 25.03.2010, 09.02.2011, 12.05.2011 und 03.08.2011 (E. L. ) sowie vom 15.06.2011 (Entlassungsbericht Alexianer Krankenhaus) sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Berufsunfähigkeit festzustellen. Zwar lässt sich den vorgenannten Stellungnahmen entnehmen, an welchen körperlichen und geistigen Krankheiten die Klägerin leidet. Soweit sie sich indes über die Diagnosestellung hinaus überhaupt zu einer aus den bestehenden Krankheitsbildern resultierenden Berufsunfähigkeit verhalten, enthalten sie keine substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen dahingehend, welche der einzelnen Tätigkeiten des zahnärztlichen Berufsbildes der Klägerin infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können.
58Hinsichtlich der bestehenden hals-nasen-ohrenärztlichen und internistischen Beschwerden Hashimoto Thyreoiditis, Tinnitus, Morbus Meniere rechts, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis und Refluxösophagitis, hat die Klägerin schon keine qualifizierte fachärztliche Stellungnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN vorgelegt, die sich zu einer dauerhaften und vollständigen Berufsunfähigkeit aufgrund der festgestellten Krankheiten verhält.
59Lediglich die Bescheinigungen des Psychiaters L. und der Dres. C. treffen überhaupt Aussagen zu einer bei der Klägerin bestehenden Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit.
60Insoweit wird in der Bescheinigung der Dres. C. vom 29.10.2009 festgestellt, dass die Klägerin infolge der im Einzelnen diagnostizierten orthopädischen Krankheitsleiden zur Zeit nicht vollschichtig als Zahnärztin erwerbsfähig sei. Die Prognose einer dauerhaften und vollständigen Berufsunfähigkeit der Klägerin für die Ausübung der Zahnheilkunde kann der Bescheinigung indes ersichtlich nicht entnommen werden, da lediglich eine teilweise vorhandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Im Übrigen trifft sie keine Aussage darüber, in welchen Bereichen der Zahnheilkundeausübung und aufgrund welcher konkreten orthopädischen Diagnose eine partielle temporäre Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Dass aus den bestehenden orthopädischen Leiden der Klägerin weder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit noch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit folgt, verdeutlicht letztlich auch die nachfolgende Bescheinigung der Dres. C. vom 16.08.2010, da hier lediglich die Diagnosen aufgeführt, indes keine Feststellungen zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit getroffen werden. Es bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin bezüglich der angegebenen orthopädischen Beschwerden Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms, chronische Schmerzen im Rücken-Nackenbereich, Skoliose, chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose, chronische Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfuß beidseits und Cervicobrachialgie beidseits ebenfalls kein qualifiziertes und substantiiertes fachärztliches Attest oder Gutachten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN beigebracht hat, dem sich aufgrund der festgestellten Erkrankungen eine dauerhafte Berufsunfähigkeit entnehmen ließe.
61In den fachärztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L. vom 15.03.2008, 11.12.2009, 15.01.2010, 19.02.2010, 25.03.2010, 12.05.2011 und 03.08.2011 diagnostiziert dieser auf dem psychiatrischen Fachgebiet jeweils eine chronifizierte bipolare affektive Störung meistens mittelschwerer Episode sowie chronische Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom. Aus dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheitsbilder wird sodann eine dauerhafte und vollständige Arbeits- und Berufsunfähigkeit der Klägerin abgeleitet. Dabei setzt sich der Psychiater L. bezüglich der von ihm gestellten Berufsunfähigkeitsprognose jedoch in keiner Weise mit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen des zahnärztlichen Berufsbildes auseinander, die sowohl eine behandlerische als auch eine feststellende Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit umfassen, wobei die Berufsausübung im Rahmen selbstständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung erfolgen kann. Es wird lediglich aufgrund Vorliegens der seit mehreren Jahren bestehenden depressiven Symptomatik auf eine dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit geschlossen, ohne dass diese Schlussfolgerung im Einzelnen nachvollzogen werden kann. Es wird insoweit nicht deutlich, welche konkreten (Teil)Bereiche der Zahnheilkundeausübung die Klägerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann. Der Stellungnahme vom 09.02.2011 lässt sich entnehmen, dass der Psychiater L. bezüglich der getroffenen Berufsunfähigkeitsprognose von der durch die Klägerin zuletzt selbstständig in eigener Praxis ausgeübten behandlerischen zahnärztlichen Tätigkeit ausgeht. Andere Tätigkeitsbereiche zahnärztlicher Berufsausübung, wie beispielsweise eine behandlerische Tätigkeit als angestellte Zahnärztin oder eine feststellende gutachterliche Tätigkeit bei einer Krankenversicherung, ggf. auch in Teilzeit, werden ersichtlich nicht in die Prognose einbezogen. Die fachärztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L. sind daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit der Klägerin zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu belegen.
62In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen indes die seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Nervenheilkunde Dr. F. und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie N2. Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu. Die Verwertung der vorhandenen Sachverständigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß §§ 96 Abs. 1, 98 VwGO im Wege des Urkundenbeweises.
63Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.
64Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist jedoch auch in materieller Hinsicht eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht gegeben.
65In dem nach persönlicher Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichte erstellten neuro-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. F. vom 03.03.2010 gelangt dieser zu der Einschätzung, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit bezogen auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit nicht festgestellt werden kann. Insoweit wird in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die geklagten orthopädischen Wirbelsäulen- und Gelenkleiden keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen nach sich zögen. Zudem hätten sich nach operativer Behandlung des Sulcus-Ulnaris-Syndroms durch Beendigung des Ulnaris Nervens im linken Ellenbogenbereich früher festgestellte motorische Beeinträchtigungen zurückgebildet. Die verbliebenen sensiblen Störungen im Bereich der linken Hand beeinträchtigten zwar die Feinmotorik und Geschicklichkeit, machten indes eine regelmäßige zahnärztliche Tätigkeit nicht unmöglich. Das bestehende, medikamentös behandlungsbedürftige Restless-legs-Syndrom verursache keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen. Der bei der Klägerin zuletzt aufgetretene attackenartige Schwindel mit Gehörsensationen und vegetativen Begleitumständen sei als mögliche menièr'sche Erkrankung ebenfalls einer medikamentösen Behandlung zugänglich. Allerdings konstatiert der Sachverständige Dr. F. , dass wieder auftretende Schwindelzustände durchaus zu Ausfallzeiten bei der zahnärztlichen Tätigkeit führen könnten, wobei überdauernde Funktionsbeeinträchtigungen im Intervall nicht zu erwarten seien. Die seitens des Psychiaters L. gestellte Diagnose einer chronifizierten bipolaren affektiven Störung konnte der Sachverständige Dr. F. nicht zweifelsfrei feststellen. Insoweit führt er aus, dass sich der hierfür typische phasische Krankheitsverlauf nach den vorgelegten Befunden und den Angaben der Klägerin bei der Untersuchung nicht zweifelsfrei belegen lasse. Nachvollziehbar seien lediglich langjährig bestehende affektive Störungen überwiegend ängstlicher und depressiver Prägung, die bei der Klägerin bis heute zu Einschränkungen führten. Die ängstlichen und depressiven Beeinträchtigungen seien indes nach den Angaben der Klägerin überwindlich, weshalb sie eine Leistungsunfähigkeit als Zahnärztin nicht begründeten. Sie könnten jedoch zu Ausfallzeiten im Rahmen der zahnärztlichen Berufstätigkeit führen. Diesbezüglich weist der Sachverständige Dr. F. darauf hin, dass die Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der bestehenden psychischen Erkrankungen der Klägerin bislang nicht vollständig ausgeschöpft worden sind und deutlich intensiviert werden könnten. Aus diesem Grund führe die psychische Symptomatik bei der Klägerin nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Als verbleibende Therapieoptionen werden eine voll- bzw. teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik, Klinik oder Reha benannt. Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. F. sei von derartigen Behandlungsoptionen eine weitere Stabilisierung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu erwarten.
66Der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie N2. geht in seinem am 30.04.2010 vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten nach Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befundberichte und des Sachverständigengutachtens Dr. F. ebenfalls davon aus, dass die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Erkrankungen nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit für eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit führen. Der Sachverständige N2. begründet dies nachvollziehbar im Wesentlichen ebenfalls mit den bislang nicht vollständig ausgeschöpften Therapieoptionen. Abweichend vom Sachverständigengutachten Dr. F. diagnostiziert der Sachverständige N2. in Anlehnung an die anamnestischen Angaben der Klägerin und die psychiatrischen Berichte eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Störung sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen. Insbesondere aus der im Fokus stehenden bipolaren Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Symptomatik resultierten zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Beeinträchtigung der alltagsrelevanten Leistungsfähigkeit sowie eine Reduktion des berufsbezogenen Leistungsvermögens. Trotz einer stimmungsstabilisierenden medikamentösen und einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung bestehe weiterhin eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur, eine depressive Stimmungslage sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Die positive Prognose bezüglich einer Therapierbarkeit der psychischen Krankheitsleiden begründet der Sachverständige N2. indes in schlüssiger Weise mit der bereits in der Vergangenheit durchgeführten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Hierbei habe zwar keine dauerhafte Normalisierung des psychopathologischen Befundes im Sinne einer dauerhaften Euthymie, jedoch zumindest eine Stabilisierung des psychischen Befundes erzielt werden können. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine psychotherapeutische Behandlung nach den anamnestischen Angaben der Klägerin in der Vergangenheit lediglich niederfrequent im Zweiwochenrhythmus durchgeführt worden sei, indes trotzdem eine Stabilisierung habe erreicht werden können. Der Sachverständige N2. geht demnach davon aus, dass nach Einleitung einer leitliniengerechten ambulanten, teilstationären oder auch vollstationären psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychoedukativen Behandlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine deutliche Minimierung der bestehenden psychischen Defizite zu erwarten ist. Bezogen auf die andauernde ambulante Behandlung könnten die medikamentöse Therapie sowie die Behandlungsfrequenz deutlich intensiviert werden. Die im Hinblick auf das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung abweichende Diagnose zum Gutachten Dr. F. begründet der Sachverständige N2. schlüssig und nachvollziehbar mit der für bipolare Störungen typischen wechselhaften Affektlage.
67Auch in der anlässlich der Vorlage des Entlassungsberichtes des Alexianer Krankenhauses L2. vom 15.06.2011 eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen N2. vom 16.09.2011 bleibt dieser bei seiner Einschätzung, dass bei der Klägerin aufgrund der weiterhin bestehenden und nicht vollständig ausgeschöpften Therapieoptionen nicht von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit für eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit auszugehen ist. Insoweit könnten die medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen weiter intensiviert werden. Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Entlassungsmedikation kein antidepressives Präparat ausweist, was nach Auffassung des Sachverständigen zumindest verbesserungswürdig sei. Zudem habe bei der Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts nach Durchführung der stationären Behandlung eine deutliche Stabilisierung der psychischen Verfassung erzielt werden können.
68Es besteht kein Anlass, den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zu folgen. Sowohl das Gutachten Dr. F. als auch das Gutachten N2. ist klar strukturiert, vollständig und weist keine inneren Widersprüche auf, so dass kein Anlass besteht, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die Gutachten sind von Sachkunde geprägt und überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen der Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, den vorgelegten ärztlichen Befundberichten und Stellungnahmen sowie den anamnestischen Angaben der Klägerin, die sämtlich in nachprüfbarer Weise in den Gutachten angegeben sind. Die Gutachten sind daher als ausreichend zu erachten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsfähigkeit der Klägerin sachkundig zu beurteilen.
69Beide Sachverständige haben unabhängig voneinander deutlich gemacht, dass für die bei der Klägerin im Fokus stehenden psychischen Krankheitsbilder hinreichende und erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten in Form einer intensivierten und modifizierten Medikamententherapie, einer hochfrequenten ambulanten Psychotherapie sowie einer teil- bzw. vollstationären psychiatrischen Behandlung bestehen. Dabei stellen beide Sachverständigengutachten hinsichtlich der Berufsfähigkeit der Klägerin auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit ab und konstatieren, dass die Klägerin eine zahnärztliche Behandlungstätigkeit weiter ausüben kann. Eine dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SVZN hinsichtlich der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten lässt sich daher nicht feststellen. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin sich - wie sie vorträgt - subjektiv mit der Führung einer eigenen Zahnarztpraxis und der damit verbundenen Ausübung behandlerischer und administrativer Tätigkeiten überfordert fühlt. Denn eine Behandlungstätigkeit als Zahnarzt erfasst nicht nur die selbstständige Ausübung der Zahnheilkunde als niedergelassener Zahnarzt, sondern gleichsam auch eine behandlerische Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung die ggf. auch in Teilzeit ausgeübt werden kann. Im Übrigen geht das Gericht auf Grundlage der in den Sachverständigengutachten substantiiert dargelegten psychischen Krankheitsbilder davon aus, dass die Klägerin nach Durchführung der von den Sachverständigen benannten Therapiemaßnahmen neben einer behandlerischen zahnärztlichen Tätigkeit insbesondere noch in der Lage ist, eine feststellende zahnärztliche Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SVZN, etwa als selbstständige oder abhängig beschäftigte Aktengutachterin auszuüben, bei der sie ausschließlich mit der Wahrnehmung von diagnostischen und ggf. prophylaktischen Aufgaben betraut wäre. Dass die Klägerin zu einer derartigen diagnostischen Tätigkeit wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht in der Lage ist, ist nicht ersichtlich. Der klägerische Vortrag geht unter Bezugnahme auf die ärztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L. im Wesentlichen davon aus, dass der Klägerin eine behandlerische Tätigkeit in ihrer eigenen Praxis nicht mehr möglich sei, verhält sich indes nicht zu einer rein feststellenden und diagnostischen zahnärztlichen Tätigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten selbst eine behandlerische Tätigkeit in eigener Praxis mit direktem Patientenkontakt für möglich und zumutbar erachten, rechtfertigt unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde gleichsam die Annahme, dass bei der Klägerin auch bezüglich einer feststellenden zahnärztlichen Tätigkeit keine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN nicht die vom jeweiligen Mitglied gewählte und zuletzt ausgeübte Form des zahnärztlichen Berufes schützt, sondern ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente vielmehr erst dann besteht, wenn dem Mitglied unabhängig von der zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise, d.h. weder durch Behandlung noch durch Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zugemutet werden kann.
70Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 36, juris.
71Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aufgrund der diagnostizierten neurologisch-orthopädischen Erkrankungen einer chronifizierten Polyarthrose der Hände, einem Sulcus-Ulnaris-Syndrom, chronischer Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfuß beidseits sowie Cervicobrachialgie beidseits berufsunfähig, fehlt es diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - an jeglichem substantiiertem Vortrag. Gleiches gilt für die geltend gemachten hals-nasen-ohrenärztlichen Beschwerden einer chronisch rezidivierenden Rhinitis und Pansinusitis, eines Morbus Menière rechts, einer allergischen Rhinitis sowie einer Hashimoto Thyreoiditis. Die Klägerin hat eine aus den vorgenannten Erkrankungen resultierende etwaige vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht durch die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN und der einschlägigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
72vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris, zum Architektenversorgungswerk,
73zwingend erforderliche qualifizierte fachärztliche Stellungnahme, aus der sich konkrete Einschränkungen der geklagten gesundheitlichen Beschwerden auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche des zahnärztlichen Berufsbildes ergeben, belegt. Es findet sich insbesondere keine ärztliche Stellungnahme der sich entnehmen ließe, dass die Revision des Nervus Ulnaris links nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt hat und die Motorik des linken Armes nicht wieder hergestellt sei. Ganz im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. F. , ausgehend von der durchgeführten Untersuchung und den Angaben der Klägerin, ausgeführt, dass sich die vor der Operation festgestellten motorischen Beeinträchtigungen zurückgebildet hätten. Vor diesem Hintergrund ist weder nachvollziehbar noch substantiiert belegt, dass es der Klägerin unmöglich ist, sich auf dem linken Arm abzustützen. Auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens behauptete mittlerweile chronifizierte Polyarthrose an beiden Händen mit Beulenentwicklung und dadurch hervorgerufener unerträglicher Schmerzentwicklung ist in keiner Weise durch qualifizierte und substantiierte fachärztliche Stellungnahmen belegt. Insoweit können daher keine Rückschlüsse auf eine etwaige hierdurch hervorgerufene Berufsunfähigkeit gezogen werden.
74Auch das durch mehrere ärztliche Stellungnahmen des Psychiaters L. gestützte Vorbringen, wonach die Klägerin im Hinblick auf das psychiatrische Krankheitsbild austherapiert sei und stationäre sowie intensivierte medikamentöse Behandlungsmaßnahmen zu keiner Heilung bzw. Stabilisierung führten, mithin keinen Vorsprung gegenüber einer ambulanten Therapie böten, greift nicht durch. Die nicht näher substantiiert und nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Psychiaters L. sind nicht geeignet, die von den Sachverständigen Dr. F. und N2. unabhängig von-einander als erfolgversprechend qualifizierten stationären und medikamentösen Therapieoptionen in Frage zu stellen und diesen von vornherein die Erfolgsaussichten abzusprechen.
75Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin die von den Sachverständigen als erfolgversprechend qualifizierten Behandlungsoptionen nur ansatzweise ausgeschöpft hat. Soweit die Klägerin sich einmalig im Zeitraum vom 05.04.2011 bis 21.04.2011 in stationäre Behandlung ins Alexianer Krankenhaus in L2. begeben hat, lässt sich dem diesbezüglichen Entlassungsbericht vom 15.06.2011 auf Seite 3 entnehmen, dass sie gegenüber der von den behandelnden Ärzten für zielführend erachteten Medikation kritisch distanziert gewesen sei. Sie habe betont jegliche Medikationsumstellung nur von ihrem ambulanten Behandler durchführen lassen zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, stationäre Behandlungsmaßnahmen nicht in Anspruch nehmen zu wollen, da sie der Auffassung sei, dass diese ihre gesundheitliche Situation nicht verbesserten. Es fehlt mithin an der Bereitschaft der Klägerin, erfolgversprechende Therapieoptionen wahrzunehmen, so dass mangels eines austherapierten Krankheitsbildes nicht von einer vollständigen und dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
76Es bestand keine Veranlassung, über die vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Insbesondere war bezüglich der nur unsubstantiiert geltend gemachten orthopädisch-neurologischen und hals-nasen-ohrenärztlichen Krankheitsbilder keine erstmalige Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geboten. Die Klägerin hat die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht hinreichend substantiiert angegriffen bzw. in Frage gestellt. Darüber hinaus kann eine Unparteilichkeit der Sachverständigen nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Gutachtenauftrag vom Beklagten vergeben worden ist.
77Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 18, juris.
78Im Übrigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
79Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.
80Derartige Mängel oder Widersprüche der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind weder ersichtlich noch von Seiten der Klägerin substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat insbesondere keine begründeten Zweifel an der Sachkunde und der Unabhängigkeit der Sachverständigen geäußert. Es bestand daher im Rahmen der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, da sich dem Gericht angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen musste.
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 12, juris.
82Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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