Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1412/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
¬¬
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Stelle der Leitung des Fachdienstes Kämmerei / Steuerverwaltung (BesGr A 13 g.D. / EG 12 TVöD) endgültig mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers nicht erfüllt.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Zwar hat der Antragsgegner für die Besetzung des hier in Rede stehenden Dienstpostens ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleitet und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht unmittelbar mit einer Statusveränderung verbunden ist,
8vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, abrufbar in www.Justiz.nrw.de,
9weshalb auch im vorliegenden Fall den Bewerbern ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zusteht (Bewerbungsverfahrensanspruch). Eine Verletzung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers lässt sich aber vorliegend nicht feststellen.
10Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft.
11Der Antragsgegner ist im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen.
12Zwar ist grundsätzlich für den erforderlichen Qualifikationsvergleich in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Davon ausgehend spräche Vieles für einen Leistungsvorsprung des Antragstellers, denn dieser ist in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 1. Dezember 2008 - ebenso wie die Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 2009 - mit der Bestnote "erheblich überdurchschnittlich" bewertet worden, wobei zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, dass er im Vergleich mit der Beigeladenen im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wurde.
13Der Vorrang der dienstlichen Beurteilung kann aber im Einzelfall entfallen, wenn das zu besetzende Amt durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist und sich deshalb die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht befriedigend klären lässt.
14Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 3 Rdn. 70.
15So liegt der Fall hier.
16Die ausgeschriebene Stelle betrifft den spezialisierten Bereich "Fachdienst Kämmerei / Steuerverwaltung". Das Aufgabengebiet umfasst unter anderem die Bereiche Anlagen- und Finanzbuchhaltung, die Weiterentwicklung der Zielsetzungen des neuen kommunalen Finanzmanagements, die federführende Haushalts- und Investitionsplanung, die Aufstellung notwendiger Haushaltssicherungskonzepte sowie die Koordination der Arbeiten der jährlichen Jahresabschlüsse und der Konzernbilanzen.
17Damit korrespondierend wird von dem künftigen Stelleninhaber eine betriebswirtschaftliche Ausrichtung erwartet. Über diese speziellen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle verhalten sich die dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten nicht. Das spezielle Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle rechtfertigt deshalb das Zurücktreten des unbedingten Vorrangs der dienstlichen Beurteilung. Zwar ist die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei der Auswahlentscheidung weiterhin zu berücksichtigen. Der Dienstherr ist aber bei der hier gegebenen Situation nicht verpflichtet, diesem Gesichtspunkt bei dem Vergleich der Qualifikation der Bewerber als allein ausschlaggebend anzusehen.
18Es ist bei einer solchen Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens - wie hier - Auswahlgespräche geführt werden.
19Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 3 Rdn. 70.
20Vorliegend wurde die Beurteilung im satushöheren Amt zu Gunsten des Antragstellers in die Gesamtbewertung einbezogen (Bl. 19 BA4). Die Antragsgegnerin, der hinsichtlich der Bewertung der Ergebnisse von Auswahlgesprächen ein weites Ermessen zusteht,
21Schnellenbach, a.a.O. § 3 Rdn. 70,
22hat neben der Beurteilung im statushöheren Amt das Ergebnis der Vorstellungsgespräche und die für die ausgeschriebene Stelle ausgesprochen relevanten speziellen Kenntnisse der Beigeladenen im betriebswirtschaftlichen Bereich und im Bereich des kommunalen Finanzmanagements in den Blick genommen. Angesichts der besonderen Bedeutung der letztgenannten Aspekte für die ausgeschriebene Stelle ist das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis des Leistungsvergleichs bezogen auf die konkret ausgeschriebene Stelle nicht zu beanstanden.
23Die Behauptung des Antragstellers, die Stellenausschreibung oder einzelne Fragen im Rahmen des Auswahlgesprächs seien auf die Beigeladene zugeschnitten gewesen, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Stellenausschreibung und die im Rahmen der Vorstellungsgespräche gestellten Fragen (Bl. 14 f. BA4) beziehen sich auf die für die ausgeschriebene Stelle erforderlichen Fach- und Führungskompetenzen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
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