Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 1306/11
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene in I. lebende Kläger begehrt Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte durch Übernahme der Kosten der HEBO Privatschule in Bonn-Bad Godesberg.
3Seine Mutter ist als Diplom-Sportlehrerin bei der AWO tätig, sein Vater ist selbständiger Kaufmann. Der Kläger hat noch einen im April 1994 geborenen Bruder, der ebenfalls unter ADHS leidet.
4Am 14. Januar 2010 sprach der Vater des seinerzeit die Geschwister-Scholl-Grundschule besuchenden Klägers vor und teilte mit, dass der unter ADHS leidende Kläger ab der 5. Klasse im Sommer auf die HEBO Privatschule wechseln solle. Er wolle nicht, dass sein Sohn ein Internat besuche. Ihm wurde ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung mitgegeben und erklärt, dass zunächst geprüft werde, welche Hilfe die Richtige für den Kläger sei. Dem Antrag sollten alle psychologischen Gutachten, Berichte der Schule und Zeugnisse beigelegt werden. In den Folgemonaten wurde kein Antrag gestellt.
5Unter dem 7.Juli 2010 beantragten die Eltern des Klägers für diesen dann die streitige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Beschulung in einer geeigneten Privatschule, wobei sie die HEBO Privatschule als ihrer Ansicht nach einzige geeignete Schule im Umkreis bezeichneten. Der Kläger leide unter einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit erheblichen Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Trotz ausreichender Begabung zeige er Auffälligkeiten im Arbeits- und Sozialverhalten, die seine Förderung an einer öffentlichen weiterführenden Regelschule unmöglich machten. Im Zeugnis werde ihm bescheinigt, dass er Konflikte nicht verbal lösen könne und oftmals nicht bereit sei, sein Verhalten und das der anderen Kinder zu reflektieren. Er habe die Schulregeln nicht einhalten können. Trotz durchschnittlich befriedigender Leistungen habe er nur eine Empfehlung für die Haupt- und Gesamtschule erhalten. Der Kläger zeige psychosomatische Beschwerden und eine beginnende Tendenz zur Schulverweigerung. Die Sachverständige Frau Dr. F. habe bescheinigt, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35 a SBG VIII zuzurechnen sei, da er aufgrund der ADHS und der zunehmenden emotionalen und sozialen Symptomatik in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Der Kläger benötige eine kleine überschaubare Lerngruppe mit straffer pädagogischer Führung und persönlicher Zuwendung, um sein Potential entfalten zu können. Eine Schule für soziale und emotionale Entwicklung komme nicht in Frage, weil er das geistige Potential für einen Realschulabschluss habe und diesen ohne die Förderung nicht erreichen könne.
6Sie legten das Grundschulzeugnis vom 29. Januar 2010 vor, in dem der Kläger in Deutsch, Englisch, Mathematik, Musik und Kunst jeweils mit "befriedigend", in Religion, Sachunterricht und Sport mit "ausreichend" benotet worden war. Leistungsbereitschaft und Sozialverhalten waren mit "unbefriedigend" benotet, Zuverlässigkeit und Sorgfalt mit "befriedigend". Der Kläger hatte an der Computer-AG und der Radfahrausbildung teilgenommen. Es hieß u.a., der Kläger folge dem Unterricht nur selten interessiert und es falle ihm schwer, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Er habe Probleme, schriftliche Arbeitsaufträge selbständig zu beginnen und sie bis zu Ende zu bearbeiten. Bezüglich des Sozialverhaltens enthielt das Zeugnis die schon im Antrag genannten Anmerkungen. In der Schulformempfehlung hieß es u.a., für die Realschule sei der Kläger mit Einschränkungen geeignet. Am besten geeignet erschienen Hauptschule und Gesamtschule (Bl. 8f. der Beiakte).
7In der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung führte die Sachverständige, die Ärztin N. T. , u.a. aus, im standardisierten sprachfreien Intelligenztest CFT 20-R habe Paul einen IQ von 98 erzielt. Im klassenspezifischen Rechtschreibtest DRT 3 habe er mit einem Prozentrang von 88 ein überdurchschnittliches Ergebnis erreicht. In der emotionalen Diagnostik (CBC4-18, Lehrerfragebogen, Fremdbeurteilungsbogen HKS und Angstfragebogen für Schüler) hätten sich deutliche Hinweise auf soziale Probleme, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, impulsiv aggressive Verhaltensweisen sowie geringe Frustrationstoleranz, leichte Kränkbarkeit und Schulunlust ergeben. Es sei eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der erheblichen Auffälligkeiten im Sozialverhalten könne differentialdiagnostisch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens nicht ausgeschlossen werden. Es läge eine Kombination von psychiatrischen Auffälligkeiten vor, die sich untereinander bedingten und gegenseitig beeinflussten. Die psychosoziale Entwicklung des Klägers sei erschwert. Der Kläger sei dem Personenkreis des § 35 a zuzurechnen. Bei Ausbleiben einer Förderung sei seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Empfohlen würden Schulwechsel, Elternberatung, fachärztliche kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Auf Bl. 13 f. der Beiakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
8Anlässlich des Hausbesuches am 28. Juli 2010 ergab sich Folgendes:
9Der Kläger nahm an einem Studienprojekt der Universität Köln, einem Anti-Aggressionstraining in einer Kleingruppe, in der auch die Eltern einbezogen werden, teil. Die Direktorin der Grundschule habe die Eltern des Klägers bereits ab der 3. Klasse dazu gedrängt, für Q. psychologische Hilfe zu suchen. Der Kläger berichte, dass er, solange er sich zurückerinnern könne, mit Bauchschmerzen zur Schule gehe. Er sitze an einem Einzeltisch, den er selbst gewählt habe. Alle Jungen in seiner Klasse seien doof, auch die Mädchen seien laut. Mit den Lehrern gebe es ebenfalls Probleme, eine Lehrerin habe gesagt, sie habe noch nie einen schlimmeren Schüler gehabt. Die Eltern berichteten, der Kläger habe immer weniger Lust, zur Schule zu gehen. Er habe sogar schon psychosomatische Beschwerden. Aufgrund der schlechten Kopfnoten habe der Kläger von allen Gesamtschulen Absagen bekommen. Zu Hause erhalte der Kläger einmal die Woche Nachhilfe durch eine Lehramtsstudentin, da es in der Hausaufgabensituation mit dem Vater oftmals zu Streit gekommen sei. Ansonsten gäbe es zu Hause keine Probleme mit dem Kläger. Er spiele sehr gern im Garten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 17f. der Beiakte Bezug genommen.
10In der Niederschrift der Erziehungskonferenz vom 4. August 2010 heißt es ergänzend u.a., der Kläger habe anlässlich des Hausbesuchs erst mal einen sehr schüchternen Eindruck gemacht. Die Entscheidung werde vertagt, da noch andere Schulen angefragt werden sollten. Denn man habe mit der HEBO-Schule bislang keine guten Erfahrungen gemacht. Alle Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung dort hätten abgebrochen werden müssen, da die Schule den besonderen Hilfebedarf der ADHS-Kinder nicht habe leisten können. Die Beklagte nahm mit der Bezirksregierung Kontakt auf. Der für die Gesamtschulen zuständige Mitarbeiter Herr X. erklärte auf die telefonische Anfrage, die Gesamtschulen seien alle überfüllt. In den Hauptschulen gebe es kleinere Klassen. Ein Extraangebot für ADHS-Kinder gebe es an den Schulen nicht. Der Vater des Klägers wurde am 6. August 2010 über alle Überlegungen in Kenntnis gesetzt. Er gab an, von der Freien Schule Köln ebenfalls eine Absage erhalten zu haben, über die Kölner Privatschule, die laut Auskunft an die Beklagte in der 5. Klasse einen freien Platz anbieten konnte (Bl. 29 ff. der Beiakte), wolle er sich informieren. Die Absage der Freien Schule Köln legte er vor (Bl. 26 der Beiakte). Zur Kölner Privatschule trug er dann mündlich vor, aufgrund der Zugverbindung sei der Schulweg zu lang und die Schule habe sich nicht auf ADHS Kinder spezialisiert.
11Die Wege- und Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der Kölner Privatschule, Kölner Str. 57 in 51149 Köln, betrüge laut Fahrplanauskunft im Internet von dem klägerischen Wohnort in der S. Str. 00, 00000 I. , 1 Stunde, 16 Minuten, bis zur HEBO-Privatschule, Am Büchel 100, 53173 Bonn, beträgt sie danach 1 Stunde, 28 Minuten. Auf Bl. 107 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit dem Pkw wären zur Kölner Privatschule 13 km, zur HEBO-Privatschule 40 km zurückzulegen. Auf Bl. 111 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
12Laut Programm der Kölner Privatschule wird dort in Gruppen von in der Regel maximal 13 Schülern eine individuelle ganzheitliche Betreuung geboten. In der Gemeinschaftshauptschule I1. in I. wurden für den 5. Jahrgang bei 32 Schülern 2 Klassen gebildet, in der Gemeinschaftshauptschule L. in I. wurden für den 5. Jahrgang bei 30 Schülern ebenfalls zwei Klassen gebildet. In der 3,8 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegenden Gemeinschaftshauptschule I1. ist ein Schulsozialarbeiter tätig. Neben Einzelfallberatung und Hilfe mit dem Ziel der Verbesserung des Sozial- und Lernverhaltens besteht eine Fördergruppe sozial auffälliger Schüler. Auf Bl. 169 bis 173 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
13Unter dem 23. August 2010 teilten die Eltern des Klägers mit, sie hätten den Kläger vor einem Informationsgespräch in der Elsa-Brandström-Realschule in der HEBO-Privatschule angemeldet. Zuvor sei der Kläger durch die Europaschule Köln sowie die Freie Schule Köln abgelehnt worden. Die Direktorin der Elsa-Brandström-Realschule habe sie zu dem Entschluss, den Kläger in der HEBO-Privatschule anzumelden, beglückwünscht. Zur Kölner Privatschule machten sie keine schriftlichen Angaben. Sie schilderten daneben nochmals die schulischen Probleme des Klägers. Sie legten ein von der Zeugin N1. -L1. , der Klassenlehrerin, unterzeichnetes Protokoll der Klassenkonferenz vom 21. Januar 2010 und weitere Schulunterlagen vor. Auf Bl. 35 bis 50 der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
14Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 lehnte die Beklagte die beantragte Hilfegewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger benötige für seine Entwicklung weiterhin psychologische Hilfe. Dies entspreche auch der Meinung der Psychologin. Da in der schulischen Vergangenheit des Klägers keine Auffälligkeiten festzustellen seien, werde eine Regelschule in Verbindung mit einem/einer Integrationshelfer(in) befürwortet. Eine Anfrage bei der Bezirksregierung habe ergeben, dass von staatlicher Seite die Hauptschule geeignet wäre. Dort habe er die Möglichkeit, in Klassen mit 15 Schülern zu kommen. Der Besuch einer Privatschule sei aus pädagogischer Sicht nicht notwendig.
15Der Kläger hat am 2. März 2011 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20. September 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist auf Anträge des Klägers Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Grundschulklassenlehrerin, Frau N1. -L1. , und Anhörung der Sachverständigen, Frau T. . Auf das Sitzungsprotokoll wird wegen des Ergebnisses Bezug genommen.
16Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung der Klage seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt er vor, die Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand sei insbesondere durch die fachärztliche Bescheinigung der Praxis Dr. F. vom 23. März 2010 dokumentiert. Es handele sich bei der diagnostizierten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit erheblichen Auffälligkeiten im Sozialverhalten um chronische Störungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, die häufig lebenslang andauerten. Wegen der seelischen Behinderung sei die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Das betreffe insbesondere den Teilhabebereich Schule. Verwiesen werde auf die Benotung und Beschreibung von Sozialverhalten und Leistungsbereitschaft im vorgelegten Zeugnis. Verwiesen werde auch auf die Ausführungen in dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 21. Januar 2010. Der Kläger könne an keiner der staatlichen Schulformen angemessen gefördert werden. Es liege ein "Systemversagen" vor. Der Kläger benötige eine kleine Lerngruppe, intensive Zuwendung und striktere Führung durch die Lehrer. Die Gesamtschulen seien überfüllt. Die Hauptschulen böten zwar kleinere Klassen. Es gebe aber keine Extraangebote für ADHS-Kinder. Der Kläger könne auch nicht auf die Hauptschule verwiesen werden, weil seine kognitiven Fähigkeiten für den Besuch der Realschule ausreichten. Nach dem Landesschulgesetz habe jeder Schüler den An- spruch darauf, das Bildungsziel zu erreichen, für das er die kognitiven Fähigkeiten besitze. Die Eltern seien sich mit der Klassenlehrerin einig gewesen, dass der Kläger eigentlich die Fähigkeit zum Besuch eines Gymnasiums habe, dass er aber wegen seines Arbeits- und Sozialverhaltens dort scheitern würde. Sie habe allerdings in der Klassenkonferenz nur die Empfehlung für die Realschule "nur mit Einschränkungen" durchsetzen können. Die HEBO-Privatschule sei insbesondere aufgrund ihres besonderen Förderkonzepts für die Eingliederung von Kindern mit ADHS-Syndrom geeignet. Das Konzept stütze sich auf drei Kernbereiche und zwar Verbesserung von Aufmerksamkeitslenkung und Selbststrukturierung durch intensive pädagogische Führung, Förderung von Lernerfolgen durch möglichst hohe, aber adaptive kognitive Anforderungen sowie Stärkung von Selbstvertrauen und Anstrengungsbereitschaft durch emotionalen Rückhalt und positive Erfolgsarbeit. Bei Klassen mit in der Regel weniger als 15 Schülerinnen und Schülern sei die Anzahl der Schülerplätze für Kinder mit ADHS und verwandten Störungen auf maximal 40 % begrenzt. Es gebe unter anderem Förderunterricht, engmaschige Zwischenzeugnisse, eine integrative Begleitung und Evaluation ADHS- bedingter Pharmakotherapie sowie integrative schulinterne schulpsychologische Betreuung.
17Die Zeugnisse der HEBO-Schule zeigten, dass der Kläger dort mit Erfolg gefördert werden könne. So habe er sich in Deutsch und Mathematik von der Note ausreichend auf befriedigend verbessert. An den Anmerkungen zum Verhalten des Klägers zeige sich ebenfalls, dass die Eingliederungshilfe zunehmend zu greifen beginne.
18Die Selbstbeschaffung sei nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII zulässig gewesen. Denn dem Jugendamt sei der Hilfebedarf frühzeitig bekannt gewesen. Mit dem Schuljahreswechsel habe die Entscheidung keinen Aufschub mehr geduldet.
19Kinder- und jugendpsychiatrische fachärztliche Termine fänden seit dem 24. März 2010 in Absprache mit der kinder- und jugendpsychotherapeutischen Praxis F. im Rahmen des Studienprojekts der Christoph-Dornier-Stiftung statt. Eine Elternberatung sei seit dem Zeitraum ab März 2010 nicht erforderlich erschienen. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Notensystems der HEBO-Privatschule mit dem der öffentlichen Schule werde vorgetragen, dass das Benotungsschema für externe Prüfungen auch während der Beschulung an der HEBO-Schule angewendet werde. Dem Unterricht lägen die kultusministeriellen Richtlinien und Lehrpläne zugrunde. Dabei gehe es insbesondere in den Prüfungsklassen um die Fähigkeit zum selbständigen, prüfungsbezogenen Arbeiten; dies werde in simulierten schriftlichen und mündlichen Prüfungssituationen immer wieder geübt. In den Klassen befänden sich höchstens 40 % Schüler mit Verhaltens- und/oder Lernstörungen.
20Einmal wöchentlich 90 Minuten nehme der Kläger in einer Gruppe mit zwei Mitschülern aus seiner Klasse an dem Therapieprogramm für Kinder mit aggressivem Verhalten (THAV) in der HEBO-Schule teil. Der Kläger verweist auf eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin V. C. zu diesem Programm, das seit April 2010 an der HEBO Schule angeboten werden soll, an dem der Kläger aber wohl erst seit April 2011 teilnimmt. Auf Bl. 162 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger führt weiter aus, seitdem er an diesem Programm in der HEBO-Schule teilnehme, besuche er keine kinder- und jugendpsychiatrischen Termine mehr. Diese habe er zuvor unregelmäßig zweimal im März 2010, zweimal im Mai, zweimal im Juni, zweimal im September und dreimal im Oktober 2010 besucht. Auf Bl. 150 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
21Der Kläger hat u.a. Zeugnisse der HEBO-Privatschule vom 12. November 2010, 4. Februar 2011, 28. März, 13. Mai, 17. Juli und 21. November 2011 vorgelegt. In dem Zeugnis vom 4. Februar 2011 heißt es u.a., "Q.s Verhalten ist für die Klassengemeinschaft und die Lehrer oft nicht tragbar. Q. , in einer Sackgasse gibt es nur den Weg zurück, um dort hinauszukommen. Du musst die Richtung ändern." In dem Zeugnis vom 17. Juli 2011 heißt es erneut u.a. "Q.s Verhalten ist für die Klassengemeinschaft und die Lehrer oft nicht tragbar." In Deutsch, Mathematik, Physik und Biologie erhielt er in dem letztgenannten Zeugnis die Bewertung "befriedigend", in Erdkunde und Englisch "gut" und in Geschichte/Politik" sowie Sport "sehr gut". In dem letzten Zeugnis von November erhielt der Kläger außer im Fach Mathematik mit ausreichend, in den Fächern Biologie, Kunst und Sport mit befriedigend und dem Fach Informatik mit sehr gut in allen übrigen Fächern die Benotung gut. Der Kläger hatte 28 Stunden versäumt, davon 5 unentschuldigt. Das Sozialverhalten war in den Fächern überwiegend mit (-), also "erfüllt trotz Aufforderung die Anforderungen nicht" bzw. (0) gleich "unbefriedigend" bezeichnet und nur in zwei Fächern als "überwiegend einwandfrei" angesehen. Im Textfeld heißt es: "Der Respekt vor dem Recht des anderen ist leicht zu erbringen, Q. , wenn man sich klarmacht, dass man diesen Respekt für sich selber auch in Anspruch nimmt." Auf Bl. 161 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
22Auf gerichtliche Aufforderung hat der Kläger auszugsweise den Schulvertrag in Kopie vorgelegt, der bereits am 19. April 2010 geschlossen wurde und eine Einschulung am 30.05.2010 vorsah. Das letztgenannte Datum wurde von einer nicht benannten Person durchgestrichen und mit 1.9.2010 überschrieben.
23Auf Bl. 26 bis 40, 80 bis 84, 112 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
24Hinsichtlich des gerichtlichen Hinweises auf die im Vergleich zur Kölner Privatschule schlechtere Verkehrsverbindung zur HEBO-Schule vom 25. Oktober 2011 teilt der Kläger am 17. November 2011 mit, dass es sich hinsichtlich beider Schulen um vergleichbare Anreisezeiten handelt. Es komme hinzu, dass der reguläre Unterricht an der HEBO-Schule erst um 8.45 Uhr beginne. Am 8. Dezember 2011 behauptet der im Januar 2000 geborene Kläger dann, die ersten drei Kilometer des Schulwegs immer ab 7.50 Uhr mit dem Fahrrad bis zum Bahnhof I. -L2. zurückgelegt zu haben. Die Strecke führt durch ein Gewerbegebiet (siehe google-maps).
25Der Kläger hat zunächst beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, ihm ab Beginn des Schulbesuchs (30.08.2010) Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der HEBO-Privatschule in Bonn-Bad Godesberg in Höhe von monatlich 1.450,00 EUR zu gewähren.
27Soweit ab Beginn des Schulbesuchs ein 950,00 EUR monatlich überschreitender Betrag Gegenstand des Klageverfahrens war, hat er die Klage am 15. Dezember 2011 wegen der bei Selbstzahlern gegenüber von Jugendhilfeträgern Geförderten um monatlich 500,00 EUR reduzierten Schulkosten zurückgenommen und beantragt nun noch,
28die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, ihm ab Beginn des Schulbesuchs (30.08.2010) Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der HEBO-Privatschule in Bonn-Bad Godesberg in Höhe von monatlich 950,00 EUR zu gewähren.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie wiederholt und vertieft ebenfalls zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen.
32Insbesondere trägt sie vor, es sei unstreitig, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII angehöre. Streitig sei, welche Form der Jugendhilfe für den Kläger geeignet sei. Das Gutachten enthalte keine Empfehlung, auf welche Schule der Kläger wechseln solle. Neben dem Schulwechsel werde dort Elternberatung gekoppelt mit fachärztlicher kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung empfohlen.
33Sie gehe davon aus, dass der Bedarf des Klägers durch den Besuch einer Hauptschule, flankiert von der Begleitung durch einen Integrationshelfer, abgedeckt werde. Beide von ihr benannten Hauptschulen würden durch Schulsozialarbeiter betreut. Da der Kläger bereits die HEBO-Schule besucht habe, habe die Beklagte keine konkrete Anfrage mehr an die Hauptschulen gerichtet. Es bestehe ein Vorrang des öffentlichen Schulsystems, sofern dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sei. Die Schulformempfehlung der Geschwister-Scholl-Schule gehe ebenfalls davon aus, dass eine Beschulung des Klägers im Regelschulsystem möglich sei. Sie habe sich mit dem Bildungsangebot an die Empfehlung der Schule gehalten. Es sei zudem möglich, die Hauptschule zu besuchen und sodann dennoch einen höheren Abschluss zu erreichen.
34Die Zeugnisse der HEBO-Schule sprächen nicht für deren Eignung. Auch in diesen seien Schilderungen der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu finden. Auch das letzte vorgelegte Zwischenzeugnis mache deutlich, dass es Schwierigkeiten mit der Beschulung des Klägers gebe.
35Die Beklagte benannte die beiden Kinder, deren Besuch der HEBO-Privatschule abgebrochen worden sei. Die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Frau N. L3. habe ausgeführt, in einem Fall sei letztlich der Schulbesuch an dem Mangel an pädagogischem Sachverstand gescheitert. In den Ausführungen der HEBO-Schule vom 9.Juli 2007 zu einem dieser Schüler (Beiakte 2) heißt es u.a., die Defizitverhaltensweisen im Unterricht hätten dazu geführt, dass die Klassenkonferenz sich im Halbjahreszeugnis für die für die Jahrgangsstufe untypische Bemerkung:"O's Verhalten ist für die Klassengemeinschaft und die Lehrer oft nicht tragbar. Er muss noch lernen, sich an die Regeln unserer Schule zu halten." entschieden habe. Der Schüler besuchte die 5. Klasse.
36Die Beklagte führt weiter aus, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts habe nicht die Kostenübernahme der HEBO-Privatschule als Hilfeform vorgeschlagen. Vielmehr sei insoweit in der Vorlage zur Vorbereitung der Erziehungskonferenz nur der Vorschlag der Antragsteller aufgenommen worden.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
40Im Übrigen ist die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin entscheidet, zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2011 ist rechtmäßig, der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung der streitigen Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der HEBO-Privatschule.
41Das Gericht kann wegen der Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts, vor allem der in § 36 a SGB VIII geregelten Steuerungsverantwortung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der grundsätzlich lediglich zeitabschnittsweise möglichen Hilfegewährung nur den Zeitraum überprüfen, der bereits zum Gegenstand einer Entscheidung des Beklagten gemacht wurde. Bei der vorliegend erstrebten Leistung des Jugendhilfeträgers (Übernahme von Schulkosten) hat die Beklagte mit der angegriffenen Ablehnungsentscheidung maximal den Zeitraum eines Schuljahres geregelt, genauere Anhaltspunkte bietet die angegriffene Entscheidung nicht.
42Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der HEBO-Schule folgt nicht aus § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 53 Abs. 3 und 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach dessen Satz 2 sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.
43Dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Schulkosten ab 30. August 2010 steht bereits entgegen, dass der Kläger sich die Hilfe unzulässig selbst beschaffte.
44Gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Vorliegend erfolgte der Besuch der HEBO-Privatschule nicht auf der Grundlage der Entscheidung der Beklagten nach Maßgabe des Hilfeplans.
45Die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII lagen nicht vor. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn
461. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
472. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
483. die Deckung des Bedarfs
49a. bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
50b. bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
51keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
52Wegen der Dringlichkeit des Bedarfs muss es dem jeweiligen Hilfesuchenden also nicht zuzumuten gewesen sein, die Bedarfsdeckung aufzuschieben.
53Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 12 A 2897/08 -.
54Fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfesuchenden, scheidet eine zulässige Selbstbeschaffung regelmäßig aus und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorgelegen haben. Denn ansonsten würde dies zu einem generellen Recht auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das nach der Gesetzeslage jedoch nicht besteht.
55Es entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe aufgrund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familiärer Autonomie getroffen werden soll. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken.
56Welche Mindestanforderungen an die erforderliche, zumutbare und hinreichende Mitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann u.a. den in § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) normierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I sind Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ferner folgen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 36 SGB VIII. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe u.a. zu beraten. Nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe für voraussichtlich längere Zeit angezeigt ist, im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Festlegungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Nach Abs. 3 Satz 1 soll, wenn Hilfen nach § 35 a erforderlich erscheinen, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a abgegeben hat, beteiligt werden.
57Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12, November 2007 - 12 A 673/06 - mit umfassenden weiteren Hinweisen; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2008 - AM 14 K 07.01847 -, bei JURIS.
58Davon ausgehend fehlt es an den genannten Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII, da der Kläger die Hilfe nicht so rechtzeitig beantragte, dass die Beklagte vor Abschluss des Schulvertrages mit der HEBO-Schule, Ablauf der Bewerbungsfristen an anderen geeigneten weiterführenden Schulen und Schuljahresbeginn den genannten Prüfungs- und Entscheidungsprozess durchführen konnte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Abwarten - nachdem der Antrag nicht eher gestellt worden war - beziehungsweise eine Orientierung an den Vorschlägen der Beklagten nicht (mehr) zumutbar war. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Eltern des Klägers vollendete Tatsachen schaffen und, wie die mündliche Verhandlung ergab, daneben ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verhindern wollten. Denn nachdem sie Mitte Januar 2010 die Antragsunterlagen erhalten hatten und auf die vorzulegenden Unterlagen und das notwendige Prüfverfahren hingewiesen worden waren, stellten sie den Hilfeantrag erst weit nach Abschluss des Schulvertrages mit der HEBO-Privatschule (19. April 2010) am 7. Juli 2010. Zu der Zeit war es der Beklagten, die sogar zur Verfahrensbeschleunigung zugunsten des Klägers die nicht den Vorschriften des § 35 a Abs. 1 a SGB VIII entsprechende Stellungnahme der Sachverständigen Frau T. als Gutachten akzeptierte,
59vgl. zu den Anforderungen an ein solches Gutachten z.B. Meysen in Frankfurter Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 35 a Rdnr. 18 ff.,
60und von dem Vorliegen einer zumindest drohenden seelischen Behinderung bereits auf dieser Grundlage ausging (und auch heute noch ausgeht), nicht mehr möglich, außer der Kölner Privatschule eine andere geeignete Privatschule für den Kläger zu finden. Dass es den Eltern nur um die Erlangung von Jugendhilfe für den Besuch der HEBO-Schule ging, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger die Praxis Dr. F. entgegen der Empfehlung in der Stellungnahme der Sachverständigen Frau T. nach dreimaligen Besuchen nicht mehr zur kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung aufsuchte, sondern inzwischen (wahrscheinlich erst ab April 2011, s. Bl. 8 des Tatbe- stands) an einem an der HEBO-Schule angebotenen Therapieprogramm teilnimmt, sie die empfohlene Elternberatung nicht wahrnahmen und auch die von der Gutachterin ausweislich ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung empfohlene medikamentöse Behandlung des Klägers nicht durchführen ließen. Die klägerseits behaupteten Therapietermine jedenfalls im Juni, September und Oktober 2010, s. Bl. 8 des Tatbestands, hat es ausweislich der Aussage der Frau T. in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Vielmehr hat sie - wie schon ausgeführt - erklärt, den Kläger im Rahmen der Untersuchung und Therapieempfehlung nur insgesamt dreimal gesehen zu haben.
61Da der Kläger den Antrag am 7. Juli 2011 erst so spät stellte, dass es der Beklagten, wie aus der in den Akten dokumentierten Suche ersichtlich, überhaupt nicht mehr gelingen konnte, eine andere Privatschule (außer der Kölner Privatschule) anzubieten, da zu der Zeit keine Plätze mehr frei waren, ferner die Eltern des Klägers die der Grundschulempfehlung und dem Wortlaut der Sachverständigenempfehlung entsprechenden Plätze an den beiden Hauptschulen mit kleinen Klassen von vornherein ablehnten, steht nach Auffassung der Einzelrichterin die unzulässige Selbstbeschaffung dem Begehren zumindest für das 1. Schulhalbjahr des Schuljahres 2011/2012 entgegen, wenn nicht sogar mangels Zugangsmöglichkeit zu der Kölner Privatschule, einer der Hauptschulen oder einer anderen vom Beklagten als geeignet angesehenen Schule im zweiten Halbjahr für das gesamte Schuljahr 2011/2012.
62Abgesehen davon kann nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass wegen der bei dem Kläger vorliegenden Problematik nur die Beschulung an der HEBO-Privatschule zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erforderlich ist.
63Die Beklagte kann sich bei ihrer Entscheidung grundsätzlich auf den Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulsystem berufen. Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn eine angemessene Schulbildung (geboten ist nicht eine optimale Schulbildung) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von unterstützenden Maßnahmen - hier dem angebotenen Integrationshelfer -, nicht zu erlangen ist.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/09 - m. w. N., JURIS;
65vgl. auch zu dem Ziel der inklusiven Beschulung und zum Landtagsbeschluss vom 1. Dezember 2010, wonach die allgemeine Schule der Regelförderort ist: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen "Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem", Düsseldorf, den 14. Oktober 2011; vgl. weiter: Gabi Stadler, ADHS-Fachberaterin der Bezirksregierung Köln, im Kölner Stadtanzeiger vom 29./30. Oktober 2011 "Wenn Kind und Umfeld leiden".
66In § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Verpflichtung anderer Leistungsträger, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden, ist der Vorrang der schulischen Förderung gegenüber jugendhilferechtlichen Maßnahmen beschrieben. Hierzu zählt auch die gesetzliche Verpflichtung der öffentlichen Schulen, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern (vgl. § 2 Abs. 9 SchulG NRW, wonach Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen besonders zu fördern sind ).
67Die Beklagte hat im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsprozesses im Zusammenwirkung mit den an der Hilfeplanung einzubindenden Personen und Fachkräfte einschließlich der Schulverwaltung nach § 36 SGB VIII zu prüfen, ob im Einzelfall ausnahmsweise die Übernahme der Kosten der Beschulung in einer Privatschule zu übernehmen sind, wobei die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben, sondern lediglich fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss.
68Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 24. Juni 2006 - 12 B 09.602 -, JURIS, insbes. Rdnr. 28 ff.: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/11 -, a.a.O..
69Die Erforderlichkeit der Beschulung des Klägers allein an der HEBO-Privatschule kann nicht angenommen werden.
70Vielmehr ist die Entscheidung der Beklagten, ihm nach ihren schlechten Erfahrungen mit der HEBO-Privatschule entweder Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Kölner Privatschule oder durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers parallel zum Besuch einer der beiden benachbarten Hauptschulen in I. mit 15 bis 16 Schülern in den Eingangsklassen und Betreuung durch Schulsozialarbeiter zu gewähren, ausgehend von den vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen als fachlich vertretbar und nachvollziehbar nicht zu beanstanden. All diese Schulen bieten dem Kläger die von der Sachverständigen als notwendig bezeichneten kleinen Klassen, die Hauptschulen zudem die genannte ergänzende Betreuung durch Schulsozialarbeiter (vgl. Tatbestand) und eine ergänzende Unterstützung durch einen Integrationshelfer. Zu allen Schulen wäre der Schulweg auch, den Kläger entlastend, deutlich kürzer gewesen, denn die Entfernung zur HEBO-Privatschule beträgt vom Elternhaus 40 km. Auf den Tatbestand wird insoweit ebenfalls Bezug genommen. Der inzwischen behauptete Schulweg des zehnjährigen, von Verhaltensproblemen betroffenen Klägers mit dem Fahrrad (bei Wind und Wetter und auch in der dunklen Jahreszeit) durch ein Gewerbegebiet zu einem anderen Bahnhof mit einer Gesamtfahrtzeit von 42 Minuten zuzüglich Fußweg vom Bahnhof zur Schule stellt ebenfalls zumindest eine deutlich höhere Belastung für den Kläger dar, als der Besuch einer der nahegelegenen Hauptschulen.
71Eine Hauptschule, die durchaus Wege bis zum Abitur zulässt,
72vgl. "Die Hauptschule", MSW NRW Bildungsportal zu den erzielbaren Abschlüssen einschließlich der Möglichkeit, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erlangen,
73entspricht der Schulempfehlung der Grundschule, stellt also eine für den Kläger angemessene Schulbildung dar. Die Zeugin T. hat zwar in der mündlichen Verhandlung erneut bekundet, dass sie eine Realschule für geeignet angesehen hätte. Sie hat aber auch erklärt, dass alle anderen Lehrer der Gesamtkonferenz eine uneingeschränkte Realschulempfehlung für nicht vertretbar hielten, sondern die Haupt- und Gesamtschulempfehlung. Die Zeugin dürfte zudem ausgehend von den Ausführungen der Eltern des Klägers und deren Eloquenz von einer deutlich höheren Intelligenzleistung des Klägers ausgegangen sein. Der IQ des Klägers lag aber dem Test der Frau T. zufolge bei 98,
74vgl. Meysen, a.a.O., § 35 a Rdnr. 24: normvariante durchschnittliche Intelligenz bei 85 - 114, hohe/überdurchschnittliche Intelligenz bei 115 - 129, niedrige/unterdurchschnittliche Intelligenz 70 -84 (Grenzdebilität); Martin Herzog, Definition, Bedeutung und Problematik des IQ, Seite 2 zur Abiturfähigkeit, www.brainworker.ch/Bildung/IQ.htm,
75also im knapp durchschnittlichen Bereich, was die Zeugin nicht wusste, nicht, wie seine Eltern behaupten, im überdurchschnittlichen Bereich. Selbst wenn die Sachverständige Frau T. äußert, dass eine belastbare Bewertung des IQ weitere Testungen wie den Hamburg-Wechsler-Intelligenztest notwendig machen würde, spricht nichts dafür, dass der Kläger, den sie nur dreimal gesehen hat, dabei deutlich besser als in dem CFT 20-R abgeschnitten hätte, denn dieser erstgenannte Test enthält auch Elemente, in denen z.B. Arbeitsgedächtnis und im Rahmen der Verarbeitungsgeschwindigkeit die Sorgfalt eine Rolle spielen, also Fähigkeiten, bei denen der Kläger ausweislich aller Zeugnisse und Stellungnahmen besondere Schwierigkeiten hat. Er leidet insbesondere ja gerade unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen.
76Es hat sich im Übrigen inzwischen mit den Zeugnissen der HEBO-Schule gezeigt, dass diese jedenfalls tatsächlich - wie von der Beklagten angenommen - keine Beschulung bietet, die die Problematik des Klägers erfolgreich bewältigt. Das zeigen die textlichen Aussagen und die Bewertungen des Sozialverhaltens des Klägers. Denn in den Zeugnissen der Schule vom 4. Februar 2011 und 17. Juli 2011 heißt es jeweils: "Q.s Verhalten ist für die Klassengemeinschaft und die Lehrer oft nicht tragbar." Diese Aussage wurde auch in Bezug auf den Schüler gemacht, den die Beklagte erfolglos durch Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der HEBO-Privatschule gefördert hatte. Zu diesem Schüler führte die HEBO-Privatschule in der ausführlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2007 nämlich aus, dass dessen defizitäres Verhalten in der 5. Jahrgangsstufe zu der untypischen Bemerkung geführt habe, dass sein Verhalten für die Lehrer und die Klassengemeinschaft oft nicht tragbar war. In dem zuletzt vorgelegten Zeugnis war das Sozialverhalten des Klägers zudem wiederum überwiegend mit "erfüllt trotz Aufforderung die Anforderungen nicht" oder "unbefriedigend" bezeichnet worden. Die textliche Anmerkung deutet auf respektloses Verhalten des Klägers gegenüber Lehrern und Mitschülern hin. Daraus ist ebenfalls der Schluss zu ziehen, dass der Kläger mit seinem Störungsbild in der HEBO-Schule nicht angemessen gefördert werden kann. Auf Bl. 8 und 10 des Tatbestands wird Bezug genommen. Dann kann aber die Beklagte nicht verpflichtet werden, Eingliederungshilfe durch Übernahme dieser Schulkosten zu gewähren.
77Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
78Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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