Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3181/10.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.5.2010 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG bezogen auf den Kläger zu 4. vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


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