Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1337/10.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (Ziffer 1. Satz 1) sowie hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG (Ziffer 1. Satz 2 2. Halbsatz) verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der 1968 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus dem Distrikt Wata Pur in der ostafghanischen Provinz Kunar. Dort hat er nach eigenen Angaben vor der Ausreise mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Onkel gelebt. Im August 2001 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag hin erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - mit Bescheid vom 06. November 2001 als Asylberechtigten an und bejahte zugleich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan. Im Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 28. Mai 2008 (20 A 625/06.A) den Bescheid des Bundesamtes insgesamt aufgehoben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 08. September 2008 (10 B 48.08) verworfen.
3Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG sowie hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 verneinte das Bundesamt das Vorliegen von unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht aus § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG. Zugleich stellte es fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe, da ihm unter anderem wegen seiner durch ärztliche Atteste nachgewiesenen psychischen Erkrankung eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten sei.
4Mit seiner am 04. März 2010 erhoben Klage gegen den am 17. Februar 2010 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der neben § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verbleibenden unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote weiter. Es liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor, da in seiner Heimatprovinz Kunar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften herrsche, bei dem angesichts der hohen Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle und ernsthafte Bedrohung von Zivilpersonen bestehe. Auf einen internen Schutz in einem anderen Teil Afghanistans könne er schon wegen seiner psychischen Erkrankung nicht verwiesen werden. Des Weiteren drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte aus § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 2 und 3 der EMRK und Art. 15 Buchst. a und b der Qualifikationsrichtlinie durch die Taliban, weil er von diesen verdächtigt werde, zum Christentum übergetreten zu sein.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Februar 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13Die zulässige Klage ist hinsichtlich des hauptsächlichen Begehrens begründet.
14Die aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, das sich im Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bilden, der eigenständig und vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, und vom 08. September 2011 - 10 C 14.10 -, Juris.
16Dementsprechend erstrebt der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Klage-begehrens in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Für den Fall, das seine Klage insoweit keinen Erfolg hat, begehrt er vorliegend, da das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vom Bundesamt bereits bestandskräftig festgestellt wurde, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
17Der Zulässigkeit des so verstandenen Verpflichtungsbegehrens steht nicht entgegen, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz weiter gehenden Schutz bietet, kann der Kläger verlangen, dass über den vorrangigen Anspruch auf Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Abs. 2 AufenthG entschieden wird, ohne sich darauf verweisen zu lassen, dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht zusteht.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O..
19Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren ist auch hinsichtlich seines vorrangigen Rechtsschutzzieles begründet. Dem Kläger steht nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) entgegen dem Bescheid des Bundesamtes ein Anspruch Gewährung von unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2010 ist insoweit rechtswidrig und demzufolge entsprechend aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt.
21BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..
22Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen.
23So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O..
24Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss.
25Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d.
26§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v.
27Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O.
29Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O..
31Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Vor dieser Gefahr kann der Kläger auch in anderen Teilen von Afghanistan keinen internen Schutz gemäß Art. 8 Qualifikationsrichtlinie finden.
32Der Kläger stammt nach seine Angaben aus einem Ort im Distrikt Wata Pur in der im östlichen Teil von Afghanistan gelegenen Provinz Kunar. Dort hat er bis zu seiner Ausreise gelebt. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist somit auf diese Region abzustellen, weil der Kläger in erster Linie dorthin zurückkehren wird.
33Die ostafghanische Provinz Kunar, die etwa zu 95 % von Paschtunen besiedelt ist, grenzt unmittelbar auf einer Länge von über 175 km an Pakistan. Sie hat eine Fläche von rund 4.942 km2 und rund 413.008 Einwohner. Die Bevölkerungsdichte liegt etwa bei 84,4 Einwohnern pro km2. Im Distrikt Wata Pur, der Teil der Sektion um die Provinzhauptstadt Asadabad ist, leben rund 28.778 Einwohner.
34Vgl. de.wikipedia.org und en.wikipedia.org zu Kunar
35Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des Klägers in der Provinz Kunar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn stattfindet. Die ausgewerteten Quellen berichten übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Sie ist jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09. Februar 2011, Stand: Februar 2011 (Lagebericht) ist seit 2006 unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) verzeichnet, dass im ersten Halbjahr 2010 die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen ist. Für den Anstieg verantwortlich sind insbesondere regierungsfeindliche Kräfte (+53 %), während bei Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 % zu verzeichnen ist. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes die Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machen-schaften verstrickt sind.
36Zu einer entsprechenden Bewertung gelangt der Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010. Danach ist die Bedrohung in Afghanistan weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gilt weiterhin.
37Ebenso berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage" vom 23. August 2011, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert hat. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Die Anzahl der 2010 getöteten Zivilisten erreichte mit 2777 einen neuen Höchststand. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies ein Anstieg um 15 % dar. Gemäß UNAMA stieg die Zahl der zivilen Opfer in den ersten Monaten 2011 erneut um 15 % an. Rund drei Viertel der zivilen Opfer sollen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet worden sein. Diese Gewaltakte gehen weiterhin von vier Quellen aus: von den regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekamatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere Bombardierungen). Entgegen den seit 2010 gehäuften Aussagen von Vertretern der Nato-Staaten, man habe in Afghanistan Fortschritte erzielt und die Taliban in die Defensive gedrängt, ist eher von einem ungebrochenen Kampfwillen der Taliban und einem bewussten Strategiewechsel auszugehen. Nach Angaben des Taliban Experten Ahmed Rashid haben die Taliban inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. Neben den gezielten Ermordungen, welche im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart trafen, steht für die Taliban der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, welcher vor allem die Zivilbevölkerung trifft. Gemäß Angaben von UNAMA und Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) setzen die Taliban im Süden, Norden und Osten des Landes immer häufiger Kinder und Teenager als Selbstmordattentäter ein und verwenden in dicht bevölkerten Gegenden menschliche Schutzschilder. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben. Außer in den östlichen Regionen nahm die Anzahl getöteter Zivilisten in allen Regionen des Landes massiv zu. Den internationalen Sicherheitskräften ist es zwar gelungen, im Süden gewisse Erfolge zu verbuchen, die Sicherheitslage verschlechterte sich dennoch massiv. Allein zwischen Juni und Mitte September 2010 wurden wöchentlich 21 Ermordungen registriert.
38Nach des Stellungnahme Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) - Vertretung für Deutschland und Österreich - an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 (Az.: 6 A 11048/10.OVG) hatte die Intensivierung und Ausbreitung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in den Jahren 2009 und 2010 schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung und hat auch 2011 zu weiteren Verschlechterungen geführt. Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil war dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Wie berichtet wird, bleiben für den größten Anteil ziviler Todesopfer bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich, sowohl durch gezielte als auch durch willkürliche Angriffe. Konfliktbedingte Menschenrechtsverletzungen nehmen insgesamt zu. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits hat zudem zu einer Einschränkung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Bildung, insbesondere in den südlichen und südöstlichen Gebieten des Landes beigetragen.
39Auch nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen vom März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten gibt die sich in den letzten Jahren verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan Anlass zur Sorge. Bis Ende Juni 2010 betrug die Steigerung an zivilen Opfern (getötete und verwundete Zivilisten) 3120 % im Vergleich zum ersten Halbjahr 2009. Generell nahm die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % weiter zu (Seite 3). Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegt dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehren.
40Zu einer entsprechenden Beurteilung der Sicherheitslage gelangt ebenfalls die UK Border Agency in ihrem Country of Origin Information (COI) Report über Afghanistan vom 11. November 2011. Danach hat es nach einem in Bezug genommenen Bericht des Generalsekretärs der vereinten Nationen vom 21. September 2011 in den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 39 % dar. UNAMA dokumentiert 1.462 getötete Zivilisten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2011, einen Anstieg von 15 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2010. Dabei waren 80 % der zivilen Todesfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2011 auf regierungsfeindliche Gruppen zurückzuführen; eine Steigerung von 28 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (Ziffer 8.12). In diesem Zeitraum wurden ebenfalls 2144 Zivilisten verletzt.
41Nach den vorzitierten Quellen liegt ein Schwerpunkt der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle in den ostafghanischen Provinzen. Kunar, die Herkunftsprovinz der Klägerin, ist aufgrund seines schwer zugänglichen Berglandes und seiner Grenze mit den halbautonomen Nord-West Provinzen Pakistans seit jeher Hochburg der aufständischen Gruppierungen. Neben den in der hauptsächlich paschtunischen Bevölkerung verwurzelten radikal-islamischen Taliban sind hier ebenfalls die Hezb-e-Islami des Gulbuddin Kekmatyar und die Hezbi Islami faction des Mulavi Younas Khalis äußerst aktiv. Die Provinz gilt auch als Rückzugsgebiet der mit den Taliban verbündeten Kämpfern des Terrornetzwerkes El Kaida (vgl. stern.de vom 21. April 2011). Bei Amerikanern und westlichen Sicherheitskräften, die in Afghanistan eingesetzt sind, ist die Provinz Kunar informell bekannt als "Enemy Central" und "Indian Country". Zwischen Januar 2006 und März 2010 ereigneten sich mehr als 65 % aller Zwischenfälle mit Aufständischen im Land in Kunar. Die im Vergleich zu anderen Provinzen flächenmäßig recht kleine Provinz Kunar hat mit die höchste Konzentration an amerikanischen und afghanischen Sicherheitskräften. Militärische Spezialkräfte operieren verstärkt in der gesamten Region.
42Vgl. en.wikipedia.org unter Kunar, Military activity
43The Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) stellt im Bericht vom 02. November 2010 fest: "Kunar bleibt die unbeständigste Provinz in der Region, mit anhaltenden Kämpfen zwischen AOG und IMF/ANSF".
44UNHCR (vgl. die vorzitierte Stellungnahme an das OVG Rheinland Pfalz vom 11. November 2011 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationales Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011) schätzt die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghaznis und Khost auf Grund der so hohen (i) Zahl von zivilen Todesopfern, (ii) Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und (iii) Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ("generalized violence") ein.
45Angesichts dieser übereinstimmenden Beurteilungen weist der in der Provinz Kunar stattfindende innerstaatliche Konflikt unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung auf, dass die Klägerin auch ohne gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, dort allein als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung belegen auch die vorliegenden Zahlen über die Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und die Anzahl der zivilen Opfer in Bezug auf die Provinz Kunar. Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation vom März 2011 ereigneten sich in der Provinz Kunar 1.457 Angriffe, die von Regierungsgegnern ausgeführt wurden (AOG - Armed Opposition Groups - Initiated Attacks). Kunar war damit neben den Provinzen Ghazni (1.540 Angriffe), Helmand (1.387 Angriffe) und Kandahar (1.162 Angriffe) eine der Provinzen, in der sich die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Gruppen ereigneten. Im Einzelnen handele es sich dabei um direkten und indirekten Beschuss, Hinterhalte, Überfälle, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge oder Sprengfallen an Straßen. Für das erste Halbjahr 2011 werden bei ANSO (Quaterly Data Report Q.2 2011) 677 AOG Attacks für die Provinz Kunar vermerkt. Dies ist landesweit hinter Helmand (1430), Ghazni (743), Kandahar (724) wiederum eine der höchsten Zahlen von derartigen Angriffen. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2009 bedeutet dies eine Steigerung um 12 %. Die Angriffe finden in nahezu allen Distrikten der Provinz Kunar statt, vor allem in Manogai, Sar Kani, Wata Pur (der Herkunftsregion der Klägerin), Asadabad, Narang Sarwai, Bar Kunar, Ghaziabad und Khas Kunar. Bezogen auf eine Gesamteinwohnerzahl von Kunar mit etwa 400.000 Einwohnern bedeutet das für 2010 eine Anschlagsdichte von ca. 364 Anschlägen pro 100.000 Einwohner, also von rund 0,4 %. Hinzu kommen laut der Dokumentation von D - A - CH die Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte, deren Zahl aufgrund der starken Präsenz dieser Kräfte in der Unruheprovinz Kunar erheblich ist. Angesichts dessen ist die Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in Kunar einer dieser Angriffe der regierungs-feindlichen Gruppierungen oder militärischen Aktionen zu werden, nicht mehr als unbedeutend anzusehen. Wegen der Häufigkeit der täglichen Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen stuft ANSO die Provinz Kunar als "extremely insecure" (äußerst unsicher) ein.
46Für die Provinz Kunar selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. UNAMA hat für die Ostregion, zu der neben Kunar auch die Provinzen Laghman, Nangahar und Nuristan gerechnet werden, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt für das Jahr 2009 252 zivile Tote und für das Jahr 2010 243 zivile Tote ermittelt. Eine Angabe hinsichtlich der Zahl der Verletzten ist nicht verfügbar. Ausgehend von den von UNAMA ermittelten Zahlen für Gesamtafghanistan dürfte das Verhältnis von Toten und Verletzten annäherungsweise bei 1:2,6 liegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 -, Juris). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des ANSO Reports Q.2 2011 von den insgesamt 1115 AOG Attacks für das erste Halbjahr 2011 in den genannten Provinzen der Ostregion allein mehr als 60 % auf die Provinz Kunar entfallen, so dass dort auch eine entsprechend hoher Anteil an Opfern (Tote und Verletzte) zu beklagen sein dürfte. Nimmt man das Verhältnis von 60 zu 40 als groben Anhaltspunkt, dürften für Kunar annährungsweise für das Jahr 2010 mehr als 150 zivile Tote und mehr als 380 zivile Verletzte aufgrund des bewaffneten Konflikts zu verzeichnen sein. Bezogen auf die Zahl der Gesamtbevölkerung von Kunar ist die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines willkürlichen Anschlags zu werden, mithin nicht mehr in einem zu vernachlässigendem Bereich anzusiedeln.
47Hiervon ausgehend steht für das Gericht unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Kunar einerseits und der extrem hohen Anschlagsdichte und der Zahl der getöteten und verletzten Zivilisten {deren Dunkelziffer nach der Schilderung des Gutachters Dr. Danesch im Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A -) deutlich höher ist als die von den von unabhängigen Organisationen abgegebenen Zahlen} bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte der dortigen Sicherheitslage fest, dass der Konflikt in der Provinz Kunar eine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
48Vgl. ebenso in der Rechtsprechung für die Provinz Kunar: VG Ansbach, zuletzt Urteil vom 25. November 2011 - AN 11 K 11.30442 -, Juris betreffend Distrikt Wata Pur.
49Der Kläger kann schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 11 i.V.m. Art. 8 Qualitätsrichtlinie auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes Afghanistan verwiesen werden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Landesteil diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Von dem Betroffenen kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. es muss jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht dort das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Das gilt auch wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1246 und vom 24 Juni 2008 a. a. O..
51Nach Einschätzung des UNHCR kommt eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative in Betracht, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
52UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 14 f.
53Für das Auswärtige Amt (AA) hängt die Möglichkeit des Ausweichens einer Person vor möglicher Gefährdung auf andere Landesteile maßgeblich von dem Grad der sozialen Vernetzung sowie der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab.
54AA, Lagebericht vom 9. Februar 2011, S. 26.
55Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bildet die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne diese ist ein Überleben kaum möglich.
56Afghanistan: Update vom 23. August 2011, S. 20
57Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in anderen landesteilen Afghanistans, insbesondere in dem wohl allein für einen internen Schutz in Frage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul angesichts der dortigen katastrophalen Versorgungslage, der angespannten Arbeitssituation, der Tatsache, dass der aus der Provinz Kunar stammende Kläger keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul hat und er dort nach seinen Angaben auf keine familiäre- oder stammesbezogene Verbindungen zugrückgreifen kann, nicht gegeben. Es kommt hinzu, dass der Kläger wegen seiner durch mehrere ärztliche Bescheinigungen nachgewiesene und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen psychischen Erkrankung, die in Afghanistan aufgrund der dortigen unzureichenden medizinischen Versorgung nicht behandelbar sein dürfte, nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist und sich auch deshalb keine menschenwürdige Existenz aufbauen könnte.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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