Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4279/10.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 ihres Bescheides vom 22. Juni 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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