Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7293/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.0000 in Jushakowa/Perm in der ehemaligen UdSSR geboren. Seine Ehefrau, Frau M. T. , geb. L. ist am 00.00.0000 in Kamenka/Zelinograd (heute: Astana) geboren. Das Ehepaar hat vier Kinder, zwei 1975 und 1977 geborene Söhne sowie zwei 1979 und 1985 geborene Töchter.
3Mit Datum vom 19.07.1995 beantragte die Familie die Aufnahme in die Bundespublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular ("Ergänzungsbogen S") wurde zu den Sprachfertigkeiten des Klägers angegeben, er habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von den Eltern und der Großmutter erlernt. Er spreche im engsten Familienkreis häufig Deutsch und selten Russisch. Er verstehe auf Deutsch alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger unterzog sich wie seine Ehefrau bei der Deutschen Botschaft Almaty 16.07.1997 einem Sprachtest. Hierbei gab er ausweislich des Protokolls an, als Kind kein Deutsch erlernt zu haben. Er habe vom 5. bis zum 8. Schuljahr Deutschunterricht gehabt. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung mit dem Kläger kaum möglich. Der Kläger habe nur einzelne Wörter verstehen und sprechen können. Ein Gespräch auf Deutsch war hiernach hingegen mit seiner Ehefrau möglich.
4Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilte der Ehefrau des Klägers unter dem 03.08.1998 einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger und drei der Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einbezogen wurden. Am 19.02.1999 reiste die Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 09.06.1999 erteilte die Stadt Hagen eine Spätaussiedlerbescheinigung, in der die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin (§ 15 Abs. 1 BVFG), der Kläger hingegen als Ehegatte einer Spätaussiedlerin (§ 15 Abs. 2 BVFG) geführt ist.
5Am 23.06.2010 beantragte der Kläger bei der Stadt Hagen die nachträgliche Überprüfung seines Spätaussiedlerstatus.
6Mit Bescheid vom 11.08.2010 lehnte das inzwischen zuständige BVA den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, da eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht habe festgestellt werden können. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei er nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf das Ergebnis des Sprachtests und auf den Umstand, dass der Kläger eine familiäre Vermittlung entsprechender Kenntnisse selbst abgelehnt habe.
7Den hiergegen gerichteten Widerspruch, welchen der Kläger nicht begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010 als unbegründet zurück.
8Der Kläger hat am 02.12.2010 Klage erhoben. Seine Deutschkenntnisse hätten seinerzeit für ein einfaches Gespräch ausgereicht. Beim Sprachtest sei ihm mehr abverlangt worden, als für ein einfaches Gespräch erforderlich gewesen sei. Er habe bei seiner Anhörung nur die schulische Sprachvermittlung angegeben, weil ihm die Bedeutung der familiären Vermittlung nicht bewusst gewesen sei. Deutsch sei ihm in erster Linie von der Großmutter, Frau B. T1. , geb. 00.00.1904, gestorben 1968, vermittelt worden. Ein vollständiges Erlernen der Sprache sei angesichts der Rahmenbedingungen nicht möglich gewesen. Er habe in keinem geschlossen deutschsprachigen Siedlungsgebiet gelegt. Seine Eltern hätten mit ihm Russisch gesprochen. Beim Sprachtest habe er die Fragen verstanden, sei aber auf schwierigere Fragen nicht vorbereitet gewesen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Kläger habe beim Sprachtest nicht die Fähigkeit gezeigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Eine familiäre Sprachvermittlung habe der Kläger selbst verneint. Zudem sieht sich die Beklagte in ihrer Einschätzung durch einen Aktenvermerk der Stadt Hagen aus dem Jahre 1999 bestätigt, wonach der Kläger kein Deutsch spreche.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA und der Stadt Hagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist nicht begründet.
17Der Bescheid des BVA vom 11.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung.
18Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das BVA Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt damit voraus, dass der Antragsteller in seiner Person alle Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Hierzu zählt namentlich die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG.
19Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger in diesem Sinne, weil die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt werden kann. Bei der Anhörung durch die Deutsche Botschaft Almaty am 16.07.1997 gab der Kläger selbst an, als Kind kein Deutsch erlernt zu haben. Er habe vom 5. bis zum 8. Schuljahr Deutschunterricht gehabt. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung mit dem Kläger kaum möglich. Der Kläger habe nur einzelne Wörter verstehen und sprechen können. Dieser Befund wird durch die Ausführungen im Klageverfahren nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil bestätigt die Angabe, er habe nicht in einem geschlossenen deutschsprachigen Siedlungsgebiet gelebt und die Eltern hätten mit ihm Russisch gesprochen, die Annahme, dass die deutsche Sprache in seiner sprachlichen Entwicklung keine entscheidende Rolle spielte. Bestätigt wird dies durch die beim Sprachtest gezeigten nur bruchstückhaften Sprachfertigkeiten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass er - wie er nunmehr vortragen lässt - die Fragen verstanden habe. Solange er nicht in der Lage war, eine wenigstens in groben Zügen passende Antwort zu formulieren, können damit die Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, schon begrifflich nicht erfüllt sein. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand, auf die Fragen nicht vorbereitet gewesen zu sein. Die Fähigkeit, aufgrund familiärer Vermittlung ein Gespräch führen zu können, setzt eben keine Vorbereitung voraus.
20Anhaltspunkte dafür, dass die Fragen des Sprachtesters unangemessen schwierig oder sonst schwer verständlich waren, bestehen nicht. Sie betrafen vielmehr einfachste Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich wie das Essen oder die Freizeit und hielten sich damit vollständig im Rahmen dessen, was noch als "einfaches" Gespräch anzusehen ist.
21Zu den Anforderungen an ein einfaches Gespräch vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6-11; Parallelentscheidung: Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753 - 754.
22Vor diesem Hintergrund braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob dem Kläger die deutsche Sprache durch seine Großmutter vermittelt wurde. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG in Zeitpunkt des ständigen Aufenthalts in Deutschland, auf Grund dieser Vermittlung die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch hat. Dies war beim Kläger gerade nicht der Fall.
23Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht möglich oder zumutbar war. Insbesondere begründet der Umstand, nicht in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet gelebt zu haben, keinen solchen Ausnahmefall, da eine Weitergabe von Sprachfertigkeiten innerhalb der Familie ohne weiteres möglich gewesen wäre.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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