Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1198/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von Informationen über das Vorhandensein bestimmter Druckchemikalien (sog. Photoinitiatoren) in Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen.
3Die Klägerin stellt Lebensmittel her, die portionsweise verpackt über den Lebensmitteleinzelhandel an Endverbraucher verkauft werden. Im Jahr 2007 führten die zuständigen Behörden der Länder amtliche Lebensmittelüberwachungsmaßnahmen durch. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde auch ein Produkt der Klägerin auf die Photoinitiatoren Diethylthioxanthon (DETX), Ethyl-4-dimethylaminobenzoat, Benzophenon und 2-Methyl-4-(methylthio)-2-morpholinopropiophenon untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt der Beklagten in tabellarischer Form vor.
4Mit Schreiben vom 25. September 2009 wandte sich der Beigeladene unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 und § 3 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und bat u.a. um Beantwortung folgender Fragen:
5„1. [...]
6a. In welchen Produkten (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
7b. Wann wurden die Belastungen festgestellt?
8c. In welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) wurden Belastungen der jeweiligen oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
9d. In welchen Konzentrationen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
10e. In wie vielen Fällen wurden die oben genannten Chemikalien nachgewiesen?
11f. Liegen dem BMELV nach dem 5.3.2009 neue Informationen hinsichtlich nachgewiesener Photoinitiatoren in Lebensmitteln vor? Wenn ja, wie viele Fälle, für welche Produkte (bitte genaue Produktnamen und Hersteller angeben), in welchen Verpackungen (Verpackungsart, Verpackungsmaterial, Füllvolumen) und in welchen Konzentrationen? [...]“
12Unter dem 12. Oktober 2009 informierte die Beklagte die Klägerin über die vorstehende Anfrage des Beigeladenen und teilte mit, dass ihr Daten vorlägen, die die Klägerin beträfen; diese Daten fügte sie dem Schreiben als Anlage bei. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats, wovon sie mit Schreiben vom 11. November 2009 auch Gebrauch machte. Sie widersprach der Weitergabe der in Rede stehenden Informationen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Nachweis von Photoinitiatoren im Spurenbereich stelle ein zu schützendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Sie habe daher ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Information. Der festgestellte Wert liege im Bereich der Nachweisgrenze und sei derart niedrig, dass von seiner Anwesenheit keine Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit ausgehe. Eine unkommentierte Herausgabe der Werte durch Dritte könne zu irrigen Annahmen derer führen, denen die Information bekannt werde. Dies könne die Klägerin im Wettbewerb schwächen. Ferner liege die Untersuchung fast zwei Jahre zurück. Auch habe sich das Herstellverfahren der Verpackungen geändert, so dass keine Photoinitiatoren mehr zum Einsatz kämen.
13Mit Teilbescheid vom 25. November 2009, der Klägerin mit Schreiben vom selben Tage übersandt, entschied das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschat und Verbraucherschutz (BMELV), dass dem Beigeladenen der beantragte Informationszugang zu gewähren sei. Unter Ziffer 1 des Bescheids heißt es:
14„Zu Ihrer Frage Nummer 1 Buchstabe a - f zum Nachweis von Photoinitiatoren im Rahmen der amtlichen Überwachung werden Ihnen 1359 Datensätze in Form einer tabellarischen Übersicht übermittelt. [...]“
15In der Begründung des Bescheids wies das BMELV die im Anhörungsverfahren von der Klägerin vorgebrachten Einwände mit der Begründung zurück, dass nach dem VIG nicht nur ein Anspruch auf Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bestehe. Das Gesetz regele vielmehr einen freien Zugang insbesondere zu Daten über die Beschaffenheit von Erzeugnissen sowie Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Informationsanspruch bestehe insoweit unabhängig von den festgestellten Gehalten, etwaigen Höchstgehaltsüberschreitungen oder von einem Erzeugnis ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auch sehe das VIG grundsätzlich keine Ausschlussfristen für die Herausgabe vorliegender Informationen vor. Zu dem Einwand, dass durch den gewährten Informationszugang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, sei schließlich festzustellen, dass ungünstige Untersuchungsergebnisse nach den Wertungen des VIG keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellten. Dies gelte erst recht für günstige Untersuchungsergebnisse.
16Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Widerspruch gegen den vorstehenden Bescheid ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwand, dass durch den gewährten Informationszugang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2005 wies sie darauf hin, dass dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schon deshalb ein besonderes Gewicht zukäme, weil diese Grundrechtsschutz genössen, während der Anspruch auf Informationszugang lediglich einfach-gesetzlich normiert sei.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies das BMELV den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Auskunftsanspruch beziehe sich auf in Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen gemessene Photoinitiatoren und damit auf Informationen über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses. Mit dem Begriff der Beschaffenheit würden im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale auch Daten über Belastungen mit Stoffen erfasst, selbst wenn bestehende Grenzwerte eingehalten würden oder Grenzwerte nicht existierten. Bei den von dem Informationsanspruch betroffenen Messergebnissen handele es sich zudem weder um Betriebsgeheimnisse noch um wettbewerbsrelevante Informationen. Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße darstellten, seien vom Informationsanspruch des VIG nicht ausgeschlossen, weil an der Geheimhaltung solcher Informationen kein berechtigtes Interesse bestehe. Dies stelle das Gesetz ausdrücklich klar. Auch sonstige Untersuchungsergebnisse wie beispielsweise die Ausnutzung von Toleranzen begründeten selbst dann keinen Ausschluss des Informationszugangsrechts, wenn die Untersuchungsergebnisse für das Unternehmen ungünstig seien. Dies gelte erst recht für günstige Untersuchungsergebnisse. Nur im Einzelfall könnten ungünstige Untersuchungsergebnisse wettbewerbsrelevante Informationen darstellen und einen Ausschluss des Informationsanspruchs zur Folge haben. Erforderlich sei aber das Vorliegen besonderer Umstände, die ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung erkennen ließen. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit sich die Klägerin pauschal auf ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse berufe, genüge dies nicht.
18Die Klägerin hat am 26. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich weiterhin im Wesentlichen auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. sonstige wettbewerbsrelevante Informationen beruft. Die Verwendung von Photoinitiatoren bei der Herstellung eines bestimmten Produkts sei nur betriebsintern bekannt und solle nach dem berechtigten Willen der Klägerin geheim gehalten werden. Die Offenbarung der Messergebnisse könne sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin auswirken. Es liege nahe, dass die Verwendung bestimmter Chemikalien in der Verpackung und – bei einem Photoinitiator – im Lebensmittel den Ruf der Klägerin zumindest zeitweilig beeinträchtigen und das Verbraucherverhalten negativ beeinflussen könne, was zu Umsatzeinbußen führe. Gerade in jüngster Zeit seien viele selbsternannte Verbraucherschützer in den Medien präsent, die die gegenständlichen Daten dazu verwenden könnten, die Stellung der Klägerin im Wettbewerb zu schwächen. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin sei mit dem Informationsinteresse des Beigeladenen abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich allein die Klägerin auf Grundrechte berufen könne, während das Informationsinteresse des Beigeladenen nur einfach-gesetzlich geschützt sei. Ein auf Aspekte des Verbraucherschutzes gestütztes Informationsinteresse müsse erheblich sein, um die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin zu überwinden. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Messergebnisse offenbarten unstrittig keine Verletzung von Normvorgaben oder gar der Lebensmittelsicherheit. Die gemessenen Werte seien vielmehr so gering, dass selbst die Beklagte von „günstigen Untersuchungsergebnissen“ ausgehe.
19Die Klägerin beantragt sinngemäß,
20den Teilbescheid des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25. November 2009 in der Gestalt seines Widerspruchbescheids vom 26. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als dem Beigeladenen Auskunft über ein Produkt der Klägerin betreffende Messergebnisse erteilt wird.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hält die Klage für unzulässig, weil lediglich die (isolierte) Aufhebung des Widerspruchbescheids beantragt worden sei. Darüber hinaus seien Widerspruch und Klage darauf gerichtet, den Teilbescheid bzw. den Widerspruchsbescheid in Gänze aufzuheben. Eine belastende Wirkung für Dritte gehe indes nur teilweise von den angefochtenen Bescheiden aus. Für eine vollständige Anfechtung fehle der Klägerin daher die Klagebefugnis.
24Die Klage sei auch unbegründet. Betroffen seien Informationen über die Beschaffenheit eines Produktes der Klägerin. Diese seien vom Informationsanspruch des VIG umfasst. Auch handele es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen. Es fehle bereits daran, dass die Informationen nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien. Schließlich sei das fragliche Produkt der Klägerin im Handel frei erhältlich, so dass es von jedermann, der das ausreichende Fachwissen und die entsprechenden Vorrichtungen besitze, beprobt und analysiert werden könne. Ferner fehle es an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Folgte man dem Begriffsverständnis der Klägerin, liefe das VIG letztlich leer. Denn danach wären Informationen über die Beschaffenheit eines Produktes stets geheim zu halten, solange kein konkreter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorläge. Die Verbraucher könnten in diesem Fall nur mit Zustimmung des Herstellers Kenntnis darüber erlangen, welche erlaubten bzw. nicht verbotenen Inhaltsstoffe ein Lebensmittel beinhalte. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
25Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe zu Lasten der Klägerin aus. Ob sich der Verbraucher, wie die Klägerin befürchte, bei Kenntnis der fraglichen Informationen vom Produkt der Klägerin abwende, sei reine Spekulation. Dem gegenüber stehe das Informationsinteresse der Verbraucher, Kenntnis über die Inhaltsstoffe der zum Verzehr vorgesehenen Lebensmittel zu erhalten, um darauf aufbauend eine eigene Wertentscheidung zu treffen, ob sie das Lebensmittel verzehren möchten oder nicht. Dieses Verbraucherinteresse mache der Beigeladene stellvertretend geltend. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Probenahme bereits im Januar 2007 erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass es auf das Alter der Information grundsätzlich nicht ankomme.
26Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung bezieht er sich auf den Vortrag der Beklagten.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Klageantrag ausdrücklich nur auf die (isolierte) Aufhebung des Widerspruchbescheids gerichtet ist. Das Gericht ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Ermittlung des Klagebegehrens nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Vielmehr ist hierbei der gesamte klägerische Vortrag zu berücksichtigen. Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass sich die Klägerin nur insoweit gegen die angefochtenen Bescheide des BMELV zur Wehr setzen will, als die Offenbarung von Informationen, die ein Produkt der Klägerin betreffen, in Rede steht.
34Der Klage bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt.
35Die Klägerin ist durch die mit Teilbescheid des BMELV vom 25. November 2009 getroffene Entscheidung, dass dem Beigeladenen der beantragte Informationszugang zu gewähren sei, nicht in subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da sie nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, liegt eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nur vor, wenn der angefochtene Bescheid gegen solche Rechtsvorschriften oder Rechtssätze verstößt, die zumindest auch zu ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.
36Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8/01 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 117, 93.
37Als subjektives Recht der Klägerin kommt hier ersichtlich nur die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Betracht. Danach besteht der Anspruch nach § 1 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden.
38Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Bei den hier in Rede stehenden Informationen, die ein Produkt der Klägerin betreffen, handelt es sich weder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse noch um sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) VIG.
39Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können.
40Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 – Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 115, 205; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 1113 und Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – NVwZ 2010, 189; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Mai 2009 – 13a F 13/09 – NVwZ 2009, 1510; Beschluss vom 2. Januar 2009 – 13a F 31/07; Natur und Recht (NuR) 2009, 289; Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 13a F 12/08 – NVwZ 2009, 475.
41Es kann vorliegend offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis schon deshalb nicht vorliegt, weil die hier in Rede stehenden Informationen offenkundig und nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, obgleich gute Gründe für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen dürften. Denn der Umstand, dass spezialisierte Labore für die Messung und Erfassung der hier konkret betroffenen Chemikalien (sog. Photoinitiatoren) eingeschaltet werden müssen und es sich auch für diese spezialisierten Labore nicht um „Routinearbeiten“ handelt, dürfte letztlich nicht entscheidend sein. Nach der gängigen Definition kommt es darauf an, dass die Informationen nur einem begrenzten Personenkreis „zugänglich“ sind. Die Definition stellt begrifflich somit nur auf die generelle, d.h. abstrakt bestehende Möglichkeit des Zugangs zur fraglichen Information ab und berücksichtigt im Einzelfall bestehende Schwierigkeiten – die wie hier in der Einschaltung spezialisierter Labore bestehen können – gerade nicht. Indem das fragliche Produkt der Klägerin im Handel frei erhältlich ist, sind die hier in Rede stehenden Informationen, die lediglich die stoffliche Zusammensetzung des fraglichen Produktes betreffen, allgemein „zugänglich“ im vorstehenden Sinne. Etwas anderes gälte etwa für Informationen über die Rezeptur oder das Verfahren der Herstellung von Lebensmitteln.
42Jedenfalls kommt den hier in Rede stehenden Informationen nicht die Qualität eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu, weil die Klägerin an der Nichtverbreitung kein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Das Merkmal des berechtigten Interesse an der Nichtverbreitung der Information und damit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen findet seinen Grund und seine Rechtfertigung in den Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die – staatlich veranlasste – Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie dar.
43Vgl. Wollenschläger, „Staatliche Verbraucherinformation als neues Instrument des Verbraucherschutzes“, in: Verwaltungsarchiv 2011, S. 20 (35).
44Umgekehrt gilt aber im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des einfach-gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass unternehmensbezogene bzw. wettbewerbsrelevante Informationen nur dann schützenswert sein können, wenn deren Preisgabe einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG bedeutet. Liegt schon kein Grundrechtseingriff vor, kann insoweit auch nicht von einem schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. von einem berechtigten Interesse an der Nichtverbreitung gesprochen werden.
45Die Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Messergebnisse durch die Beklagte stellt keinen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und Art. 14 GG dar. Zwar steht der Eingriffsqualität nicht entgegen, dass sich informationelle staatliche Maßnahmen der hier vorliegenden Art grundsätzlich nur mittelbar, nämlich über die eigenverantwortliche Konsumentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher, die im vorliegenden Fall zudem erst noch durch den Beigeladenen oder durch Dritte informiert werden müssen, auf die unternehmerische Betätigung auswirken. Denn auch bei mittelbar-faktischen Beeinträchtigungen kann von einem Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung der Kriterien Finalität, Intensität und Unmittelbarkeit ein staatlicher Lenkungswille und eine Lenkungswirkung anzunehmen ist.
46Vgl. Wollenschläger, „Staatliche Verbraucherinformation als neues Instrument des Verbraucherschutzes“, in: Verwaltungsarchiv 2011, S. 20 (37).
47Dies ist im Falle des VIG offenkundig der Fall, weil es das erklärte Ziel des Gesetzgebers war, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die „Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen“ in ihren Konsumentscheidungen – positiv – zu beeinflussen. Mittelbare Auswirkungen auf die unternehmerische Betätigung sind vom Gesetzgeber gewollt.
48Vgl. BR-Drs. 273/07, S. 11 ff.
49Der in § 1 Abs. 1 VIG enthaltene Anspruch auf freien Informationszugang kann daher grundsätzlich Anlass für Grundrechtseingriffe sein.
50Ein Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 GG liegt hier aber deshalb nicht vor, weil das Grundrecht nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen Schutz bietet vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, und zwar selbst dann nicht, wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken können.
51BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 – BverfGE 105, 252.
52Das BVerfG führt in seiner vorstehenden Entscheidung u.a. aus:
53„Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Gegen belastende Informationen kann sich das betroffene Unternehmen seinerseits marktgerecht durch Informationen wehren, so durch eigene Werbung und Betonung der Qualität seines Produkts. In den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ist nämlich die auf die Förderung des beruflichen Erfolgs eines Unternehmens gerichtete Außendarstellung einschließlich der Werbung für das Unternehmen oder für dessen Produkte eingeschlossen […]. Die Grundrechtsnorm verbürgt jedoch kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar darf ein Unternehmen selbst darüber entscheiden, wie es sich und seine Produkte im Wettbewerb präsentieren möchte. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt aber nicht ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. […]
54Die Rechtsordnung zielt auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. […] Es prägt ebenfalls die Rahmenbedingungen wettbewerbsbezogenen Verhaltens des Staates, wenn dieser wettbewerbserhebliche Informationen verbreitet, ohne selbst Wettbewerber zu sein. […]
55Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt. […]“
56Die streitgegenständlichen Messergebnisse sind inhaltlich zutreffend. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Beklagten gewährte Informationszugang erfolgt auch unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit. Die Messergebnisse werden dem Beigeladenen so, wie sie der Beklagten vorliegen, übermittelt. Eine wie auch immer geartete Kommentierung, die eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit bedeuten könnte, ist – soweit ersichtlich – nicht vorgesehen.
57Soweit die Klägerin als Folge des gewährten Informationszugangs negative Schlagzeilen befürchtet und diese für ungerechtfertigt hält, weil die Messergebnisse unstrittig keine Verletzung von Normvorgaben belegten und die gemessenen Werte im Übrigen unterhalb der Nachweisgrenze lägen, stellt auch dieser – spekulative – Vorgang keine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit dar. Denn aus Verbrauchersicht und aus Sicht des VIG sind nicht nur solche Informationen von Interesse, die auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hindeuten. Dies stellt der Gesetzgeber schon durch die unterschiedlichen Regelungsgehalte der Nummern 1 und 3 des § 1 Abs. 1 S. 1 VIG klar. Schon nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist es grundsätzlich nicht als unsachlich anzusehen, den Verbraucher unabhängig von bestehenden Grenzwerten bzw. Nachweisgrenzen über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln zu informieren, selbst wenn einige der Inhaltsstoffe nur in äußerst geringer Konzentration im Lebensmittel enthalten sind. Auch in diesen Fällen dürfen und sollen Verbraucherinnen und Verbraucher – auch durch Organisationen wie dem Beigeladenen – durch Informationen in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie die betroffenen Lebensmittel verzehren möchten oder nicht. Ferner wäre es ebenfalls nicht als unsachlich anzusehen, wenn der Beigeladene – wie bereits in einem Artikel auf dessen Internetseite www. (zuletzt eingesehen am 28. Oktober 2011) geschehen – darauf hinweist, dass die Beklagte zu den gesundheitlichen Auswirkungen der auch hier in Rede stehenden Druckchemikalien derzeit keine verlässlichen Aussagen machen könne und als Konsequenz hieraus fordert, dass zum Schutze der Gesundheit aller Verbraucher nur noch chemische Substanzen zugelassen werden, die nachweislich als unbedenklich einzustufen seien. Diese und ähnliche Vorgänge gehören zu den vom BVerfG so genannten Funktionsbedingungen des Wettbewerbs, nach deren Maßgabe das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern die Teilhabe am Wettbewerb sichert. Denn indem die Klägerin sich am Markt betätigt, setzt sie sich der Kommunikation über ihre Produkte aus. Gegen aus ihrer Sicht ungünstige Verlautbarungen – etwa von Seiten des Beigeladenen – mag sich die Klägerin marktgerecht mithilfe eigener Informationen oder Werbung, in Extremfällen auch mithilfe zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zur Wehr setzen; die Geheimhaltung von Informationen der vorliegenden Art widerspricht nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch der bestehenden Rechts- und Wirtschaftsordnung und kann daher keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen.
58Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil dieses Grundrecht nur Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Hieraus folgt, dass die von der Klägerin vorgetragene mögliche Beeinträchtigung ihres Umsatzes infolge der Preisgabe der Messergebnisse kein Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG betreffen.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 – BverfGE 105, 252.
60Schließlich sind auch keine sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) VIG betroffen. Der Begriff der sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen mag zwar weiter auszulegen sein als der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung andernfalls keinen Sinn machte. Mit dem Zusatz aber, dass die sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sein müssen, stellt der Gesetzgeber aber auch insoweit einen Bezug zum Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG her. Kommt aber in der bestehenden Rechts- und Wirtschaftsordnung dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen außerhalb der grundrechtlich gesicherten Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen, also außerhalb von Grundrechtseingriffen keine Bedeutung zu, kann für den Schutz sonstiger wettbewerbsrelevanter Informationen jedenfalls im Ergebnis nichts anderes gelten. Liegt in der Preisgabe der hier in Rede stehenden Messergebnisse schon kein Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, kann es sich somit jedenfalls nicht um solche sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen handeln, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb der Klägerin mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar wären.
61Die Klägerin kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geheim halten, dass sich in einem ihrer Produkte Photoinitiatoren – wenn auch in sehr geringer Konzentration – befinden.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Dabei waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dies der Billigkeit entspricht, denn er hat einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.
64Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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