Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1646/11
Tenor
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1. |
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.175,96 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2011 gerichteten Klage (19 K 5494/11) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin besitzt für die Regelung der Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 09.09.2011 nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Beamtenverhältnis der Antragstellerin ist bereits mit Ablauf des 25.08.2011 kraft Gesetzes gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG beendet. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Die Antragstellerin hat die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung (II. Fachprüfung) am 25.08.2011 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine von § 22 Abs. 4 BeamtStG abweichende landesrechtliche Regelung. § 12 LVO Pol NRW in der bis zum 21.11.2011 geltenden Fassung beinhaltet in Bezug auf die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses keine von § 22 Abs. 4 BeamtStG abweichende Bestimmung:
6§ 12 Abs. 1 LVO Pol NRW regelt die Dauer des Vorbereitungsdienstes, also die Zeit, die Anwärtern für die Vorbereitung auf ihre Laufbahnprüfung eingeräumt wird. Diese Vorschrift trifft aber in statusrechtlicher Hinsicht keine Regelung dahin, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis einer Kommissaranwärterin, die die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hat, weiterhin fortdauert.
7Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus der Bestimmung des § 12 Abs. 2 LVO Pol NRW nicht, dass ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Bestehen der Laufbahnprüfung „automatisch“ in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt wurde. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art erfolgt nicht kraft Gesetzes. Für die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe bedarf es gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG vielmehr einer Ernennung, an der es im Falle der Antragstellerin erkennbar fehlt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 5 Satz 1 Nr. 2 GKG; hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des sich gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Betrages festgesetzt.
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