Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 540/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Medienkult./Psychologie Bachelor zum Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat
6(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
7Der Antragsteller hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 - 13 C 268/10.
9Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen.
10Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010 - 6 Nc 830/09 -, 28.07.2008 - 6 Nc 31/08 -, 25.08.2004 - 6 Nc 257/04 -, vom 24.02.2004 - 6 Nc 1407/03 - und vom 11.08.2003 - 6 Nc 234/03 - mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 19.03.2010 - 13 C 120/10 -13.06.1996 - 13 C 39/96 - und vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -.
11Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, der Antragsteller bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es dem Antragsteller möglich ist, sein Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn er eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat.
12Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.01.1998 - 6 Nc 149/97
13Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihm gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat.
14Vgl. Beschluss der Kammer vom 29.02.1996 - 6 Nc 201/95 -.
15Dies ist für den Studieninteressenten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar sind die aktuellen Nc-Werte für die Studieninteressenten vor Beginn des Bewerbungsverfahrens nicht zu erlangen, doch bieten die Hochschulen auf ihren Internetseiten detaillierte Angaben zu den Zulassungszahlen der vergangenen Semester samt Noten- und Wartezeitanforderungen für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge an. Zudem finden sich im Internet auch Seiten, die einen Überblick über die Zulassungsbeschränkungen der verschiedenen Hochschulen bieten (so etwa www.nc-werte.info). Anhand dieser leicht zugänglichen Informationen kann der Studienbewerber seine Zulassungschancen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermitteln und sodann mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ohne erheblichen Aufwand seine Studienbewerbung übermitteln.
16Im vorliegenden Fall wäre eine Bewerbung des Antragstellers, der sieben Wartesemester aufweist, für den von ihm gewünschten Studiengang an den Universitäten Marburg und Siegen im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 erfolgreich gewesen. Angesichts der Zulassungskriterien des Wintersemesters 2010/2011, wonach eine Wartezeit von 8 Semestern an der Universität Marburg und von 5 Wartesemestern an der Universität Siegen zur Zulassung führten, war eine Bewerbung auch nicht erkennbar aussichtslos. Der Antragsteller hätte diese Informationen über die Internetseiten der Hochschulen ohne Weiteres in Erfahrung bringen können.
17Der Antragsteller konnte deshalb das gewünschte Studium zum Wintersemester 2011/2012 an einer anderen Hochschule als der Universität zu Köln aufnehmen.
18Der Antragsteller hat auch keine gewichtigen Gründe aufgezeigt, die ihm das in Rede stehende Studium an der Universität Marburg unzumutbar macht. Soweit er ausführt, hinsichtlich dieses Studiengangs handele es sich um einen nicht mit dem an der An-tragsgegnerin angebotenen vergleichbaren Studiengang mit gravierenden Unterschieden im Studienaufbau, hat er dies bereits nicht näher ausgeführt. Zudem weichen Studieninhalte und -zwecke in ihren prägenden Inhalten und Zielen sowie hinsichtlich ihrer Vorbereitung auf die beruflichen Tätigkeitsfelder des hier in Rede stehende ersten Fachsemesters nicht voneinander ab. Etwaige besondere Fachgebiete können auch noch durch einen späteren Hochschulwechsel belegt werden und für das erste Fachsemester keine überragende Bedeutung erlangen. Auch die unterschiedlichen Anforderungen der Universität Marburg und der Antragsgegnerin an den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse können, da der Antragsteller auch die weitergehenden Anforderungen der Universität Marburg erfüllt, die Unzumutbarkeit der Studienaufnahme nicht begründen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.
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