Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 606/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum WS 2011/2012 an der Universität zu Köln im fünften Semester (= erstes Semester des klinischen Studienabschnitts) ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2011/2012 festgesetzte Höchstzahl von 115 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinisch - praktischen Medizin an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2011/2012 vom 16.08.2011 (GV. NRW., S. 409) - Höchstzahlenverordnung -,
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 und damit auch für das Wintersemester 2011/2012 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
8Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
91. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
10Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Aufnahmekapazität im klinisch - praktischen Teil des Studiengangs ausweislich der oben aufgeführten Höchstzahlenverordnung vom 16.08.2011 für das Wintersemester 2011/2012 mit insgesamt 687 Studienplätzen ermittelt, wovon 115 Plätze auf das erste Semester des klinisch-praktischen Teils entfallen. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da - wie sogleich zu zeigen sein wird - der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist.
112. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
12a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Ausgehend von dieser Regelung entbehrt der teilweise geforderte Ansatz eines "Sicherheitszuschlages" von 25 % einer normativen Grundlage.
13Bei der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 359.009 (aufgrund stationärer Leistung) ermittelt sich die Zahl der tagesbelegten Betten mit 983,59 (359.009 : 365). Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 152,46 (15,5 % von 983,59).
14Diese Berechnung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit "Wahlarztabschlag", d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 - 13 C 59/08 - (juris)und vom 08.05.2008 - 13 C 131/08 -.
16Auch folgt die Kammer nicht dem Vorbringen, wonach die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität zu Unrecht nicht alle Lehrkrankenhauser mit ihrer Patientenkapazität berücksichtigt habe.
17Diese sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur dann in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Lehrkrankenhäusern existieren.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008, - 13 C 59/08 - (juris)und vom 08.05.2008 - 13 C 131/08 -.
19Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, (ggf. gegen Vergütung mit Mitteln aus dem Hochschulpakt 2010 und 2020) Verträge mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abzuschließen, die eine Einbeziehung der Lehrkrankenhäuser in die Studentenausbildung gewährleisten.
20Auch die teilweise beanstandete sog. Mitternachtszählung, d.h. die Zählung der tagesbelegten Betten nach dem Stand um Mitternacht, statt um 12.00 Uhr mittags begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
21Vgl. OVG NRW Beschluss vom 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - jeweils juris.
22Eine Verpflichtung zur Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität lässt sich schließlich nicht aus neuen technischen Mitteln wie Patientensimulatoren sowie der Möglichkeit der Videoübertragung von Operationen in größere Hörsäle ableiten.
23b) Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift wird - ausgehend von 176.108 Poliklinischen Neuzugängen - die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 76,23 Plätze auf (gerundet) 229 (152,46 + 76,23 = 228,69) erhöht.
24c) Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach Nummer 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist nicht feststellbar.
25d) Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
26Die jährliche Aufnahmekapazität von 229 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf jeweils 115 Studienplätze für das Wintersemester 2011/2012 und 114 für das Sommersemester 2012 aufgeteilt.
27Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 im ersten klinischen Semester sogar 137 Studienplätze besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris), der sich die Kammer anschließt.
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