Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 3411/11.A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist der Sohn des Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) im Verfahren 14 K 1300/11.A. Die Kläger in den Verfahren 14 K 1301/11.A und 14 K 3237/11.A sind seine Brüder.
3Der Kläger verließ nach eigenen Angaben Afghanistan Ende 2008, reiste im Dezember 2010 über Griechenland und die Niederlande auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28.12.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
4Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er bei seiner Anhörung am 04.01.2011 in Düsseldorf beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen drei Schwestern in der afghanischen Provinz Baghlan im Ort Zard Kamer gelebt. Ein Kommandeur habe seine Leute geschickt, um die älteste Schwester des Klägers zu holen, weil sie den Neffen des Kommandeurs namens B. H. heiraten sollte. Dies habe seine Familie abgelehnt. Es sei zu einem Überfall auf ihr Haus gekommen. Dabei seien die Klägerin zu 2) im Verfahren 14 K 1300/11.A und er verletzt worden. Der Kläger zu 1) im Verfahren 14 K 1300/11.A sei dann mitgenommen und geschlagen worden. Nachdem dieser geflüchtet sei, habe der Kläger mit seiner Familie Afghanistan verlassen.
5Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.06.2011 zugestellt.
6Am 14.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten, und die er im Einzelnen umfangreich begründet. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird insoweit Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten,
81. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
92. die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen,
103. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 lit. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
114. äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
15In der mündlichen Verhandlung wurden der Kläger, der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im Verfahren 14 K 1300/11.A sowie der Kläger des Parallelverfahrens 14 K 1301/11.A angehört.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan abgelehnt wird.
20Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht.
21Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23 ff.
22Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.
23So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 177.
24Nach dem Vorstehenden hat der unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereiste Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
26Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
27Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
29Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
30Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
31Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
32Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
33vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
34finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert,
35vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330,
36und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
38Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.
40Anders als die Klägerin zu 3) im Verfahren 14 K 1300/11.A, auf dessen Gründe des Urteils vom heutigen Tage insoweit Bezug genommen wird, ist der Kläger nicht als vorverfolgt ausgereist anzusehen. Ihm droht im Falle einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Für eine relevante Verfolgung fehlt es an der nach § 60 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Anknüpfung an die Merkmale Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung.
41Soweit der Kläger die Rache des Kommandanten und seiner Gefolgsleute fürchtet, da er sich mit der Flucht seiner Familie dessen Befehl widersetzt und auf diese Weise seine Ehre verletzt hat, kommt allenfalls in Betracht, die Familie des Klägers als "soziale Gruppe" i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen, als deren Mitglied der Kläger von Vergeltungstaten des B. H. bedroht wäre. Zur Bestimmung einer "sozialen Gruppe" wird darauf abgestellt, ob die Gruppe ein unveräußerliches und unveränderbares Merkmal teilt oder ob die Betroffenen ein gemeinsames Merkmal aufweisen, welches sie zu einer erkennbaren, von der Gesellschaft unterscheidbaren Gruppe macht. Die Gruppenangehörigen müssen von der Gesellschaft als eine andersartige Gruppe wahrgenommen werden. Eine Gruppe muss in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen. Eine Familie oder eine Verband von Verwandten ("Clan") ist danach in aller Regel nicht als "soziale Gruppe" im Sinne des Flüchtlingsschutzes anzusehen. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Doch wird eine Familie nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-)Identität wahrgenommen. Denkbar ist eine solche, für andere tatsächlich erkennbare Abgrenzbarkeit bei der Zugehörigkeit zu einem größeren Stamm, wenn die Zugehörigkeit zu einem Stammensverbund regional einen besonderen Stellenwert hat und auch identifikationsstiftend wirkt.
42So zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2006 - 1 LB 22/05 -, juris, Rn. 38 f.
43Gemessen an diesen Maßstäben ist bei dem Kläger die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" zu verneinen. Die von dem Kläger befürchteten Konsequenzen drohen ihm aufgrund des Widerstandes seiner Familie gegen den Willen des Kommandanten B. H. . Die Wahrnehmung des Klägers und seiner Familie als andersartige Gruppe erfolgt daher nur von dem Kommandanten, nicht aber von der afghanischen Gesellschaft. Eine Abgrenzbarkeit gegenüber anderen Mitgliedern der afghanischen Gesellschaft entsteht daher allenfalls durch die Verfolgungshandlungen des Kommandanten und greift damit nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Letztlich lässt sich der vorgetragene Fluchtgrund der Furcht vor Rache des B. H. dem Bereich der privaten Familienauseinandersetzung zuordnen, dem der Anknüpfungspunkt für politisch motivierte Verfolgung fehlt.
44Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Unter Folter ist dabei eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
45Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - 11 S 3177/11 -.
46Für die Annahme, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Ehrverletzung des Kommandanten B. H. Maßnahmen der Folter drohen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger zu 1) des Verfahrens 14 K 1300/11.A bereits erlittenen Maßnahmen der Gefolgsleute des Kommandanten. Denn diese erfolgten nicht, um Vergeltung für die Verletzung der Ehre des Kommandanten zu suchen, sondern um den Kläger zu 1) des Verfahrens 14 K 1300/11.A zu seiner Einwilligung in die Ehe seiner Tochter mit dem Neffen des Kommandanten zu bewegen.
47Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ergibt sich auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Afghanistan unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.01.2011 - 30696/09 -. Im dort entschiedenen Fall wurde eine Verletzung des Art. 3 EMRK insbesondere bejaht, weil sich Griechenland nicht an die europarechtlichen Verfahrensregeln und Mindeststandards für Asylbewerber gehalten hat und deshalb menschenrechtswidrige Haft- und Lebensbedingungen bestanden. Die Abschiebung eines Ausländers in voller Kenntnis der Tatsache, dass die Haft- und Lebensbedingungen erniedrigend sind, stellt eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den abschiebenden Staat dar. Diese Ausführungen des EGMR in seinem zum Dublin-II-System ergangenen Urteil lassen sich nicht auf die Situation der Abschiebung eines Ausländers nach Afghanistan nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren übertragen. Denn in dem vom EGMR entschiedenen Fall ergab sich die unmenschliche und erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers durch Griechenland gerade auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungen Griechenlands nach der Aufnahmerichtlinie der EU.
48EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416.
49Der Gerichtshof betont, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Aus der Vorschrift ergebe sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben.
50EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 415.
51Im Falle von Griechenland stelle sich die Lage aber deswegen anders dar, weil das positive Recht vorschreibe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssten. Der vom Gerichtshof letztlich bestätigte Vorwurf des Beschwerdeführers lautete, dass die griechischen Behörden ihm durch ihre Handlungen oder bewussten Unterlassungen unmöglich gemacht haben, von diesem Recht praktisch Gebrauch zu machen, um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
52EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 415.
53Mangels derartiger positivrechtlicher Verpflichtungen Afghanistans gegenüber Rückkehrern scheidet eine Übertragung der in der zitierten Entscheidung getroffenen Bewertungen auf den hier zu entscheidenden Fall aus.
54Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 3 AufenthG bestehen nicht.
55Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan.
56Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt.
57BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198.
58Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen.
59So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360.
60Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss.
61Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i.S.v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O.
63Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden.
64Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O.
65In jeden Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie.
66BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20.
67Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Dabei kann die Frage, ob die in der Heimatregion des Klägers stattfindenden Auseinandersetzungen als bewaffneter innerstaatlicher Konfliktes anzusehen sind, dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt ist. Besondere gefahrerhöhende Umstände sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits kann in der Provinz Baghlan ein entsprechender Gefahrgrad nicht angenommen werden.
68Auf die Provinz Baghlan bezogen fehlt es an konkretem Zahlenmaterial über Opferzahlen. Allerdings dokumentiert das Afghanistan National Safety Office (ANSO) die in den einzelnen Provinzen erfolgten Angriffe Aufständischer in Afghanistan. Danach wurden im Jahre 2011 81 Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen registriert. Bezogen auf eine Gesamteinwohnerzahl der Provinz von ca. 762.500 Einwohnern,
69Naval Postgraduate School, Provincial Overview, abrufbar unter http://www.nps.edu/programs/ccs/Baghlan/Baghlan_Executive_Summary1.pdf,
70ist von einer Anschlagsdichte von rund 9 Anschlägen pro 100.000 Einwohnern auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass ein von ANSO gezählter Anschlag nicht immer zu Toten und Verletzten geführt hat,
71hierzu BayVGH, Urteil vom 20.01.2012 - 13a B 11.30425 -, juris, Rn. 24,
72kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Schäden an den Rechtsgütern Leib oder Leben keine Rede sein.
73Soweit der Kläger europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Definition des Grades des willkürlichen Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.04.2010 äußert, sieht das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens - eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht - davon ab, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers, sondern hält an den vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 entwickelten Grundsätzen fest.
74Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier hinsichtlich zu erwartender Vergeltungshandlungen des Kommandanten B. H. und seiner Gefolgsleute in der Form der Blutfehde bzw. Sippenhaft anzunehmen.
75Nach der insoweit übereinstimmender Erkenntnislage spielt das Prinzip der Blutfehde noch immer eine wichtige Rolle in der afghanischen Wirklichkeit.
76Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung -, 24.03.2011, S. 11.
77Darunter sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen zu verstehen, die oftmals als Reaktion auf vermeintliche Ehrverletzungen und weitere Streitfragen begannen. Eng mit der Blutrache ist in der afghanischen Mentalität und Tradition auch das Prinzip der Sippenhaft verbunden, das gebietet, Rache auch an den Familienangehörigen des "Missetäters" zu üben.
78Dr. Danesch, Auskunft an Hessischen VGH vom 03.12.2008 - 8 UE 30/06.A -, S. 6.
79Nach dem Ergebnis der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr die konkrete Gefahr von Racheakten des Kommandanten B. H. droht. Durch die Flucht aus Afghanistan hat die Familie des Klägers die auserkorene zukünftige Ehefrau des Neffen des B. H. dem Zugriff des Kommandanten entzogen und sich damit zugleich seinem Willen widersetzt. Die darin liegende Ehrverletzung wird noch dadurch verstärkt, dass die Flucht nach Erteilung der Zustimmung durch den Kläger zu 1) des Verfahrens 14 K 1300/11.A erfolgte und auf diese Weise das von B. H. in der Freilassung zum Ausdruck gebrachte Vertrauen missbrauchte. Infolge dieser Ehrverletzung ist davon auszugehen, dass bei dem Verletzten ein Racheanspruch besteht, der sich nicht nur auf die männlichen, sondern auf alle Familienmitglieder bezieht.
80Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Schwester des Klägers zu 1) des Verfahrens 14 K 1300/11.A, deren Alter dieser mit 75 Jahren angibt, überhaupt noch am Leben ist. Auch wenn dies der Fall wäre, ist nicht davon auszugehen, dass die verwitwete Frau angesichts ihres Alters in der Lage wäre, dem Kläger in Kabul Unterkunft und Verpflegung im erforderlichen Umfang gewähren. Überdies kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Einfluss des Kommandanten nicht bis Kabul reicht und der Kläger dort von ihm oder seinen Gefolgsleuten aufgespürt würde.
81Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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