Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5556/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid der Regulierungsbehörde vom 25. Juni 2004 wird insoweit aufgehoben, als damit unter Ziffer 1.1 Bereitstellungsentgelte und unter Ziffer 1.2 Kündigungsentgelte für die Produkte "D. 0 00" und "D. 0 00 hoch" genehmigt werden.

Die Klägerin hat die Kosten der Klagerücknahme zu tragen.

Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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