Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 290/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 621,09 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 1790/12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.01.2012 anzuordnen,
4ist unzulässig.
5Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 7 K 1790/12 ist auf die Beseitigung des Bescheides vom 31.01.2012 über die Aufhebung der Niederschlagung ihrer Beitragsrückstände für das Kalenderjahr 2009 gerichtet. Somit ist in der Hauptsache eine Anfechtungssituation gegeben, denn im Falle der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 31.01.2012 verbleibt es bei der mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.09.2010 erfolgten Niederschlagung der Beitragsrückstände für das Kalenderjahr 2009. Vorläufiger Rechtsschutz kann folglich nur nach der Bestimmung des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt werden, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
6Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht statthaft.
7Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben ist und der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren 7 K 1790/12 damit gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, denn dessen Regelungsgehalt ist bezogen auf das Kalenderjahr 2009 allein auf die Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2010 und nicht unmittelbar auf die Anforderung von Geldleistungen gerichtet. Als Ausnahmevorschrift ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO insoweit eng auszulegen.
8Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 VwGO, Rn. 56 m.w.N.
9Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), weil der Bescheid keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt. Der Antragsgegner hat im Hinblick auf Beitragsrückstände des Kalenderjahres 2009 insbesondere keinen, die rückständigen Beiträge beziffernden Beitragsbescheid gemäß § 7a Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW) i.V.m. § 33 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR NRW) erlassen.
10Letztlich hat der Antragsgegner auch nicht die sofortige Vollziehung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass auch für eine etwaige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Raum verbleibt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist 1/4 des mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.03.2010 festgesetzten Jahresbeitrages für das Kalenderjahr 2009 zugrunde zu legen, da das Begehren im Hauptsacheverfahren auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 31.01.2012 und damit letztendlich auf die Niederschlagung des Jahresbeitrages 2009 gerichtet ist [2.484,36 (12 x 207,03) : 4 = 621,09 Euro]. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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