Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 21/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6214/11 gegen die Anschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 12.10.2011 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2011 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der Ergänzungsverfügung vom 21.12.2011 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Sie hat dargelegt, dass der sofortige Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an den öffentlichen Kanal geboten ist, weil ansonsten weiterhin eine nicht den rechtlichen Anforderungen genügende Entwässerungssituation auf unbestimmte Zeit fortdauern würde.
6Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses für die Entsorgung des Regenwassers das Interesse des Antragstellers, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 6214/11 abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarische Prüfung erweist sich der mit Verfügung vom 12.10.2011 angeordnete Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht.
7Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 5 und 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Engelskirchen vom 08.12.2010 (AbwBesS). Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist.
8Hat die Gemeinde - wie hier - die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt),
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N..
10Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 5 AbwbBesS dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Mischwasserkanal. Die in § 9 Abs. 5 AbwBesS i. V. m. § 5 AbwBesS normierten satzungsmäßigen Ausnahmen vom Anschlusszwang für das Niederschlagswasser liegen derzeit offenkundig nicht vor: Die Antragsgegnerin hat weder auf die Überlassung des Regenwassers nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW verzichtet (insoweit liegen die Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil die Gemeinde das Niederschlagswasser bisher gerade noch nicht übernommen hat) noch hat sie den Antragsteller von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW befreit. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller einen Befreiungsantrag erst durch seinen Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren gestellt hat, fehlt es derzeit auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Befreiung. Eine solche kommt nur dann überhaupt in Betracht, wenn die gemeinwohlverträgliche Beseitigung auf dem Grundstück oder die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser Nachweis durch ihn zu erbringen (vgl. § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG NRW). Der Antragsgegnerin würde der Nachweis nur dann obliegen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers erst nach dem 01.01.1996 in bestimmter Form begründet worden wäre. Dies ist hier indes offenkundig nicht der Fall, weil das Haus des Antragstellers - wie sich aus den bei den Akten befindlichen Vorgängen über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen ergibt - bereits vor 1969 errichtet worden ist. Fehlt schon der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung, ist es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtlich irrelevant, ob die Antragsgegnerin auch im Falle des Nachweises die Befreiung gleichwohl im Rahmen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens ablehnen würde.
11Soweit der Antragsteller geltend macht, die angegriffene Anschlussverfügung vom 12.10.2011 enthalte keine ausreichenden Ermessenserwägungen, verkennt er, dass der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Anschlusszwang ein Ermessen nicht zusteht. Nach den zitierten Satzungsregelungen besteht der Anschlusszwang, solange eine der in § 5 AbwBesS normierten Ausnahmen nicht vorliegen. Lediglich bei den Entscheidungen über die Befreiung oder den Verzicht ist den Gemeinden Ermessen eingeräumt; diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
12Für einen Verzicht der Gemeinde nach § 11 AbwBesS fehlt es derzeit ebenfalls an dem Nachweis dafür, dass das gesamte Regenwasser auf dem Grundstück ordnungsgemäß verwendet werden kann.
13Der Antragsteller muss es sich auch selbst zurechnen lassen, dass er nunmehr zum Anschluss verpflichtet ist, obwohl über sein Begehren, von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser befreit zu werden, noch nicht abschließend entschieden worden ist: Bereits im Herbst 2002 hat die Antragsgegnerin für Zwecke der Gebührenerhebung die Größe der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks erfragt. Schon hier hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass er die Entwässerungssituation bezüglich des Regenwassers abklären muss. Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 28.07.2011, in dem die rechtliche Situation erläutert worden ist, hätte der Antragsteller einen Befreiungsantrag stellen können und müssen. Stattdessen hat er zunächst bewusst falsche Angaben zum Verbleib des Regenwassers gemacht. Gleiches gilt für einen Verzicht nach § 11 AbwBesS.
14Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses auch für das Niederschlagswasser zu einer für den Antragsteller unzumutbaren Belastung führen könnte, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.
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