Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 5186/11.A
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 8.9.2011 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen das Bundesamt ein Fünftel und die Klägerin vier Fünftel.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1989 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, reiste am 7.6.2011 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am Flughafen durch die Bundespolizei am selben Tag gab sie u.a. an, sie habe zwei Jahre lang die Schule besucht und den Irak verlassen, weil sie als Yezidin keine Freiheit habe. Yeziden seien im Irak nicht akzeptiert und dürften weder einen Beruf erlernen noch die Schule besuchen. Im Irak gebe es kein gutes Leben. Sie könne ihre kranke Mutter und zwei kleinen Geschwister nicht ernähren, weil sie im Irak nicht arbeiten könne. Sie habe die Chance genutzt, als der Bruder ihres jetzigen Ehemanns, der sich bereits damals in der Europäischen Union aufgehalten habe - und für den mit Bescheid vom 8.10.2008 der Flüchtlingsstatus festgestellt wurde -, gefragt habe, ob sie diesen heiraten wolle. Ihre Mutter habe ihr auch dazu geraten, weil sie in Deutschland ein besseres Leben finden würde. Terroristen hätten ihren Bruder getötet und ihren Schwager verletzt. Ihr Schwager habe die Reise finanziert, indem er sein Auto verkauft habe. Bei einer Rückkehr drohten ihr Gefahren, und ihr Schwager würde Ärger machen, weil er dann umsonst sein Auto verkauft habe. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7.7.2011 führte sie im Wesentlichen aus: Sie sei Kurdin yezidischer Religionszugehörigkeit, habe in Khatare im Kreis al Khosch gelebt, wo ihre Mutter lebe, und keine Schule besucht. Im Irak lebten noch eine Schwester, ein Bruder und eine Tante. Ihre Familie habe eine muslimische Patenfamilie gehabt, mit der sich ihre Familie gut verstanden habe. Der Sohn dieser Familie habe sie heiraten wollen. Trotz ihrer Entgegnung, das sei wegen der verschiedenen Religionen und ihrer Eheschließung nicht möglich, habe er gesagt, sie solle zu ihm kommen, weil er sie anderenfalls umbringen werde. Danach sei sie geflohen. Ihr anwesender Ehemann erklärte auf Nachfrage, er habe trotz seiner Kenntnis von den Gepflogenheiten der Schlepper nach Rückfrage bei seinem Bruder seiner Frau geraten, eine Kopie der Heiratsurkunde an ihn zu schicken und das Original mitzubringen. Dieses habe ihr aber der Schlepper abgenommen. Die Kopie der Heiratsurkunde weist eine Eheschließung der Klägerin im Irak am 17.1.2011 aus, wobei ihr Ehemann sich vertreten ließ.
3Mit am 15.9.2011 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 8.9.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylgewährung sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit ihrer Angaben als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
4Am 16.9.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nimmt und weiter ausführt: Yeziden, gegen die im Jahr 2004 viele Anschläge geführt worden seien, seien u.a. in Bezug auf ihre Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise sowohl individuell als auch durch eine Gruppenverfolgung gefährdet. Der Klägerin, die keine familiären oder sonstigen Beziehungen zum Nordirak habe, fehle eine innerstaatliche Fluchtalternative.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 8.9.2011 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts.
10Der Einzelrichter hat auf den Antrag der Klägerin vom 16.9.2011 hin wegen des auch vom Bundesamt angenommenen erhöhten Risikos von Yeziden, im Irak verfolgt zu werden, mit Beschluss vom 22.9.2011 (18 L 1357/11.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
11Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtmäßig, als die Klägerin weder einen Anspruch auf Asylanerkennung nach § 16a Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 sowie Abs. 5 AufenthG hat. Insoweit ist die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (1)
14Die Klage ist aber begründet, soweit der angefochtene Bescheid für die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Denn darauf hat sie einen Anspruch. (2)
151.
16Unter Anwendung der höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätze,
17zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris;
18zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 3.8.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344;
19zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
20zur Verfolgung aus religiösen Gründen: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -, juris;
21zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.3.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -, juris;
22zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
23zur Gefahr der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
24zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, OVG NRW, Urteil vom 24.3.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris;
25zu Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie: EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C 465/07 - (Elgafaji), InfAuslR 2009, 138;
26zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
27zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt: BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198;
28zu individuellen Gefahr erhöhenden Umständen: BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
29zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
30ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE , m.w.N.,
31ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat und derzeit auch als yezidische Glaubensangehörige keiner Gruppenverfolgung unterliegt.
32Dass Sanktionen vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen würden, behauptet die Klägerin von vornherein nicht. Eine individuelle Verfolgung der Klägerin durch nicht staatliche Akteure hat sie mangels Bezugs zu flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht dargelegt.
33Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht als Mitglied der yezidischen Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure. Es fehlt an hinreichend dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten dazu, dass im Irak als schwer wiegend einzustufende religiös veranlasste Übergriffshandlungen auf die Gruppe der Yeziden in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung oder den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - so genannte Qualifikationsrichtlinie (QRL) - (ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 5.8.2005 Nr. L 204 S. 24) oder sonst in im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL relevanter Weise stattfinden. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit jedenfalls in den Distrikten Scheichan und al-Scheichan sowie in den Subdistrikten al Khosch und al Fayda des Distrikts Til Kef der Provinz Ninive aktuell keine Verfolgungsmaßnahmen drohen.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.3.2011 - 9 A 567/11.A - (Subdistrikte al Khosch und al Fayda des Distrikts Til Kef), vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (beide zu den Distrikten Scheichan und al Scheichan); VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE (jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
35Aus der Stellungnahme des
36Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - Eva Savelsberg und Siamend Hajo - (EZKS) an VG Düsseldorf vom 20.11.2011
37ergibt sich nichts Gegenteiliges.
38Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.1.2012 - 18 K 3348/10.A -.
39Da ihr Heimatort Khatare nach ihren Angaben bei al Khosch liegt, liegt er im Subdistrikt al Khosch des Distrikts Til Kef.
40Ist demnach für die Herkunftsregion der Klägerin, zu der sie nach wie vor familiäre Beziehungen hat, davon auszugehen, dass sie dort keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt, und hat sie keine klärungsbedürftigen Umstände ausreichend substantiiert dargelegt, kommt es gemäß Art. 8 QRL auf etwaige Verfolgungshandlungen in anderen Gebieten des Irak grundsätzlich nicht an.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2011 - 9 A 567/11.A -, juris.
42Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 AsylVfG wegen der Anerkennung ihres Ehemanns als Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weil die Ehe entgegen der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht bereits im Irak, also während der Anwesenheit beider Ehepartner dort, "bestanden hat". Mit dieser Voraussetzung hebt § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG auf eine Ehegemeinschaft ab. Es kann deshalb dahinstehen, ob die in Abwesenheit des Ehemanns mittels eines Stellvertreters geschlossene Ehe überhaupt gültig geschlossen worden ist. Durch das Tatbestandserfordernis, dass die Ehe schon im Verfolgerstaat "bestanden" haben muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, nicht aber auf die rechtliche Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit des familienrechtlichen Rechtsgeschäfts der Eheschließung im Heimatland ankommt. Allein dieses Verständnis wird dem hinter dem Tatbestandserfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG stehenden Grundgedanken gerecht, dass die Gewährung des Familienasyls und Familienabschiebungsschutzes an den Ehegatten - auch - wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist. Eine Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und eine eigene Gefährdung setzen aber voraus, dass die Ehegatten bereits im Verfolgerland zusammengelebt haben. Wenn das Gesetz wie in § 26 AsylVfG ausschließen will, dass allein durch die Eheschließung mit einem Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling in Deutschland ein Ehegatten-Asyl oder Ehegatten-Flüchtlingsstatus erworben wird, ist es gleichgültig, ob bei einer Eheschließung mit einem bereits in Deutschland lebenden Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling der andere Ehepartner sich ebenfalls in Deutschland oder noch im Heimatland aufhält.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -, EzAR 215 Nr. 5.
44Die Voraussetzungen für das Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 2 AufenthG liegen ersichtlich ebenso wenig vor.
45Für den Scheichan ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dort auch keine Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG drohen.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (bezogen auf die Distrikte Scheichan und al Scheichan in der Provinz Ninive); BayVGH, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30304 -, juris (bezogen auf Kirkuk); Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30283 -, juris (bezogen auf Bagdad); Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 -, juris (bezogen auf Mosul); VGH BW, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 -, juris (bezogen auf die Provinz Tamin); Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - (bezogen auf den Zentralirak); ausführlich auch: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE.
47 48Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu erwarten.
49Die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ist ungeachtet der folgenden Ausführungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
502.
51Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach werden von vornherein nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; OVG NRW, Urteil vom 24.3.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, m.w.N.
53Darum geht es vorliegend jedoch nicht.
54Die Klägerin ist auch nicht nur, wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von der in ihrer Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Situation betroffen, die - unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen vermag, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
55Vgl. zu solchen Umständen: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE.
56Vielmehr besteht für die Klägerin wegen der Bedrohung durch einen Mann aus Mosul, der sie trotz ihrer inzwischen mit einem anderen Mann eingegangenen Ehe als Ehefrau begehrt und zu diesem Zweck weder vor Gewalt- noch vor Todesdrohungen zurückschreckte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle, konkrete erhebliche Gefahr. Davon ist der Einzelrichter aufgrund seines Eindrucks von der Klägerin und von ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Zwar hat die Klägerin diesbezügliche Angaben in ihrer ersten Anhörung vor der Bundespolizei nicht ansatzweise gemacht, sondern erstmals einen Monat später beim Bundesamt, ohne dabei aber irgendwelche Details zu beschreiben. Diese Umstände sprechen aber ebenso wenig gegen die Wahrheit der von der Klägerin vorgetragenen Bedrohung wie ihre zweifelhaften Angaben zum Fluchtweg, ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf ihre Schulbildung und selbst ihre sogar noch in der mündlichen Verhandlung zunächst gemachten dürren Angaben. Denn die Klägerin hat auf den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen höchst glaubwürdigen Eindruck gemacht. So hat sie Aufbauschungen jeglicher Art unterlassen, obwohl ihr solche allenfalls schwer nachzuweisen gewesen wären. Vielmehr hat sie von sich aus differenziert und insofern eine Gefahr sogar herabspielend angegeben, zunächst seien die Nachstellungen des Mannes aus Mosul nur Späße gewesen, die gemäß der ernsthaften und bestimmten, wenn auch knappen Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ungefähr drei Monate vor ihrer Ausreise in eine sehr ernsthafte Gefahr umschlugen, obwohl sie diesem Mann von ihrer inzwischen stattgefundenen Eheschließung berichtet hatte. Auch vor dem Hintergrund der allenfalls geringen Schulbildung der Klägerin, die es ihr erschweren, anderen Menschen Umstände zu verdeutlichen, die diese nicht selbst erlebt haben, hat die Klägerin ihre Angaben noch ausreichend substantiiert, zumal sie im Kern mit ihrem Vortrag vor dem Bundesamt übereinstimmen, wo die Klägerin immerhin noch zeitnah nach ihrer Einreise nach Deutschland eine solche Gefahr erstmals vorgetragen hatte. Bezüglich ihrer dort angegebenen Patenschaft seitens der Familie des ihr nachstellenden Mannes ist bereits grundsätzlich nicht auszuschließen, dass zwischen yezidischen und muslimischen Familien ein und des selben Stamms Patenschaften bestehen.
57Vgl. Ackermann: Yeziden in Deutschland - Von der Minderheit zur Diaspora, FN 7, www.yeziden-colloquium.de unter Angabe der entsprechenden Veröffentlichung in einer Zeitschrift.
58Wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellend nachvollziehbar erläutert hat, gab es zwischen der Familie der Klägerin und der Familie des besagten Mannes trotz unterschiedlicher Religionszugehörigkeit besonders enge familiäre Verbindungen, die nach Angaben des erfahrenen Dolmetschers im Deutschen am besten mit "Patenschaft" bzw. hinsichtlich der Person mit "Paten(onkel)" übersetzt werden können. Die Angaben des Ehemanns der Klägerin haben auf den Einzelrichter ebenfalls glaubhaft gewirkt, weil er ausdrücklich betont hat, über die Einzelheiten (selbstverständlich) nicht unmittelbar, sondern nur über die Klägerin erfahren zu haben, und seine Bekundungen auch im Übrigen zurückhaltend gewesen sind.
59Aus der vom Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ausnutzung des Todes des Vaters der Klägerin, der persönlichen Beziehung des Mannes zu ihrer Familie, dem von der Klägerin mit Mosul benannten Herkunftsort, der (über allgemein zugängliche Kartenwerke) bekannten Nähe von Mosul zum Dorf der Klägerin, der von ihr aus den oben genannten Gründen ausreichend substantiiert beschriebenen Beharrlichkeit des Mannes, der Häufigkeit und der Qualitätsänderung seiner Annäherungsversuche sowie deren Eskalation in Form des Inaussichtstellens von Gewalt und in Gestalt von Todesdrohungen bei gleichzeitiger Ignoranz der inzwischen erfolgten Eheschließung der Klägerin in Verbindung mit ihrer latent erhöhten Gefährdung als Yezidin,
60vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 18; so im Übrigen auch der aktuelle Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 17, 24 f.,
61und als Frau in einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft, in der sich die Situation insbesondere für alleinlebende yezidische Frauen in einem überwiegend muslimischen Umfeld erheblich zuspitzt,
62vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; Siamend Hajo (EZKS) an VG Göttingen vom 15.8.2008, S. 1; EZKS an VG Köln vom 26.5.2008, S. 29 f.,
63ergibt sich für die Klägerin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr, von dem ihr nachstellenden Mann massiv verletzt oder sogar getötet zu werden.
64Davor kann die Klägerin im Irak keinen ausreichenden Schutz erhalten. Die Sicherheitslage im Irak hat sich zwar verbessert, ist aber im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu garantieren. Einzelne Straftaten bleiben oft straflos.
65AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 6, 24; so im Übrigen auch der aktuelle Lagebericht vom 26.3.2010 (Stand: Februar 2012), S. 7, 25.
66Insbesondere in den umstrittenen Gebieten, selbst dann, wenn der dort ausgeübte Einfluss der kurdischen Regionalregierung eher hoch bzw. die Lage dort eher stabil ist, überschreitet ein individueller Schutz gefährdeter Personen durch offizielle - auch kurdische - Sicherheitskräfte deren Kapazität bzw. Aufgabenbereich.
67EZKS an VG Köln vom 29.7.2008, S. 10 und an VG München vom 17.2.2010, S. 31.
68Die Klägerin hat schließlich keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dafür wäre Voraussetzung, dass sie dauerhaft sämtliche Kontakte zu ihrer noch im Irak lebenden Familie und zu Freunden abbricht. Da die Klägerin sich völlig isolieren müsste, könnte sie ihre Existenzgrundlage auf Dauer nicht sicherstellen, weil sie zu einem anderen Ort im Irak außerhalb ihres Dorfs keine sozialen Kontakte hat und deshalb nicht auf die Unterstützung einzelner Dritter zurückgreifen könnte. Hat die Klägerin danach keine gesicherte Existenz im Zentral- und Süd-Irak, gilt dasselbe für die nördliche Region Kurdistan-Irak, wo die Klägerin ebenfalls keine sozialen Beziehungen hat. Denn nach dem
69AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 28; so auch nach dem aktuellen Lagebericht vom 26.3.2010 (Stand: Februar 2012), S. 25,
70sind die Behörden der als Fluchtziel bisher bevorzugten Provinzen im Nordirak mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert und ist die Versorgung der Binnenvertriebenen mit Nahrungsmitteln problematisch. Vor allem aber ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten unrealistisch und deshalb auch rechtlich unmöglich. Denn in den drei Nordprovinzen gibt es kaum nennenswerte yezidische Bevölkerung.
71UNHCR an VG Köln vom 28.7.2007, S. 14 oben.
72Der Aufenthalt in den Städten der drei Nordprovinzen ist zudem sehr teuer.
73EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 10 und an VG München vom 17.2.2010, S. 30.
74Ferner enthält die Kurdische Regionalregierung Yeziden aus den so genannten umstrittenen Gebieten die Registrierung und damit den Bezug von Lebensmittelrationen vor,
75EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 10,
76weil die Registrierung für den Bezug von Lebensmittelrationen Grundlage für die Zulassung zu den Wahlen in den Provinzen ist. Der Anteil von Kurden soll so in den umstrittenen Gebieten so hoch wie möglich gehalten werden, damit das geplante Referendum über die Zuordnung der Gebiete zu Gunsten einer Zuordnung zur kurdischen Region ausgeht.
77EZKS an VG München vom 17.2.2010, S. 30.
78Hinzu kommt, dass für Einreise und Zuzug in die Nordprovinzen ein Bürge zu stellen ist; in den drei Nordprovinzen gibt es dafür unterschiedliche Voraussetzungen.
79EZKS an VG Köln vom 26.5.2008, S. 34 - 39 und UNHCR an VG Köln vom 28.7.2007.
80Derzeit ist unklar, ob diese Praxis aufrecht erhalten wird.
81EKZS an VG Stuttgart vom 3.11.2010, S.1, 2.
82Das
83AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 28; so auch im aktuellen Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 26,
84geht allerdings davon aus, dass bei der Einreise bzw. Zuzug "häufig" ein Bürge verlangt wird.
85Vgl. zu dieser Problematik: Entry Procedures and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI) for Iraqi Nationals - Report from Danisch Immigration Service's fact-finding mission to Erbil, Sulemaniyah, Dahuk, KRI and Amman, Jordan, 6. - 20.1.2010 und 25.2. - 15.3.2010.
86Dass die Klägerin daneben gern mit ihrem Ehemann in Deutschland zusammenleben wollte, wie sie vor der Bundespolizei, dem Bundesamt und dem Gericht gesagt hat, war eine nachvollziehbare, wenn auch nicht flüchtlingsrechtlich relevante Motivation, die indes die ernsthafte, flüchtlingsrechtlich beachtliche Gefahr der Klägerin nicht in Frage stellt.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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