Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 L 239/12 PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Wahlhandlungen auf der Grundlage der in der Sitzung des Beteiligten vom 24.02.2012 gefassten Beschlüsse zu unterlassen,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
5Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteile müssen vorliegend von besonderem Gewicht sein, weil mit der begehrten einstweiligen Verfügung in die vorgesehene Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung eingegriffen werden soll. Denn während wirksamer Rechtsschutz für den Antragsteller durch ein gesetzlich nach § 25 BPersVG vorgesehenes Wahlanfechtungsverfahren zu erreichen ist, wäre bei einem Obsiegen des Antragstellers zu befürchten, dass die neue Personalvertretung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Personalvertretung ge
6wählt ist und damit eine personalratslose Zeit eintritt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die - wie hier - die vorläufige Unterlassung und Aussetzung einer bevorstehenden Wahl bewirken würde, kommt deshalb nur in Betracht, wenn zuverlässig Rechtsmängel festgestellt werden, die so schwerwiegend sind, dass die Fortführung der Wahl nicht nur deren erfolgreiche Anfechtung, sondern deren Nichtigkeit zur Folge hätte,
7vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2008 - 6 P 6/08 -, juris; Lemcke, in: Altvater u.a., BPersVG (7. Aufl. 2011), § 25 Rdz. 25.
8Das ist hier nicht der Fall.
9Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt in zulässiger Weise ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einleiten kann, weil ihm im Rahmen der Sitzungen eines Wahlvorstands nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG nur eine beratende - nicht hingegen eine mitentscheidende - Funktion zukommt, die sicherstellen soll, dass durch sachkundige Beratung Zweifelsfragen insbesondere bei der Auslegung der Bestimmungen der Wahlordnung geklärt werden können;
10vgl. Ilbertz / Widmaier, BPersVG (11. Aufl. 2008), § 20 Rdz. 16; Lemcke, a.a.O., § 20 Rdz. 16 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien.
11Es kann jedenfalls nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Verfügung erforderlichen weit überwiegenden, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die von dem Beteiligten in seiner Sitzung am 24.02.2012 gefassten Beschlüsse evident rechtswidrig sind, so dass sie nicht umgesetzt werden dürfen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der bevorstehenden Wahlen zum Hauptpersonalrat bei dem Bundesministerium der Verteidigung zu gewährleisten.
12Es bedarf keiner vertieften Erörterung, ob in der vom Beteiligten gewählten Verfahrensweise einer kurzfristigen Einladung zur Sitzung am 24.02.2012 und der vom Antragsteller geschilderten Vorenthaltung einer Einsichtnahme in die einzelnen Wahlvorschläge eine Verletzung des dem Antragsteller nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG eingeräumten
13Beratungsrechts zu sehen ist. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass und inwieweit Beschlüsse über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Wahlvorschlägen inhaltlich rechtswi-drig sind.
14Die Verletzung eines Verfahrensrechts - hier: des Rechts auf beratende Teilnahme an Sitzungen des Beteiligten - kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der jeweils Betroffene geltend macht und substantiiert darlegt, aus welchen Gründen inhaltlicher / sachlicher Art die ohne die - nach seiner Auffassung rechtswidrig unterlassenen - Beratung gefassten Beschlüsse fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein sollen.
15Hieran fehlt es: Der Antragsteller trägt nicht vor, was Gegenstand seiner "Beratung" anlässlich der Sitzung des Beteiligten am 24.02.2012 gewesen wäre, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der Verletzung des von ihm in An-spruch genommenen Verfahrensrechts einer beratenden Teilnahme an der Sitzung des Beteiligten am 24.02.2012. Er trägt hingegen nicht vor - und dies ist auch nicht offensichtlich -, dass und ggf. in welchem Umfang die von dem Beteiligten in jener Sitzung gefassten Beschlüsse über die Gültigkeit von einzelnen Wahlvorschlägen geltendes Recht, namentlich Vorschriften der "Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz", verletzen. Nur dies, nicht hingegen eine behauptete Verletzung eines Verfahrensrechts, könnte ggf. Anlass bieten, die Umsetzung von in der Sitzung des Beteiligten vom 24.02.2012 gefassten Beschlüsse zur Vorbereitung der Wahlen zum Hauptpersonalrat bei dem Bundesministerium der Verteidigung zu hindern.
16Im Übrigen geht die Fachkammer davon aus, dass das dem Antragsteller zustehende Beratungsrecht bei künftigen Sitzungen des Beteiligten gewahrt ist.
17Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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