Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 4550/10
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums vom 25. Januar 2010 und des Beschwerdebescheides der WBV West vom 01. Juni 2010 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 Trennungsgeld zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht seit dem 01. Juli 2006 als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Bereits vor Eintritt in die Bundeswehr verfügte der Kläger über eine eigene Wohnung in Wuppertal, die das Zentrum für Nachwuchsgewinnung mit Bescheid vom 09. Juni 2006 - also noch vor Dienstantritt zur Grundausbildung in Coesfeld - als berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG anerkannte. Diese Anerkennung wurde jedoch versehentlich nicht in die Datenbestände eingepflegt.
3Mit Verfügung vom 12. September 2006 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Oktober 2006 aus dienstlichen Gründen mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2007 unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum Heeresamt in Köln versetzt. Bei der Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage war die Beklagte davon ausgegangen, dass der zum damaligen Zeitpunkt ledige Kläger keine eigene Wohnung unterhielt. Das Heeresamt stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 fest, dass die Wohnung in Wuppertal im Einzugsbereich seiner Dienststelle in Köln liege. Außerdem bestätigte das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom 06. November 2006, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG am 01. Juni 2005 eingerichtet habe, und dass die Wohnung im räumlichen Einzugsbereich zu seiner Dienststelle liege. Mit Bescheid vom 20. November 2006 wurde der Kläger zudem von seiner Verpflichtung zur Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit.
4Im November 2008 beantragte der Kläger die rückwirkende Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage, da er bereits bei Dienstantritt über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügt habe. Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 04. Februar 2009 ab und führte zur Begründung aus: Eine Rücknahme der Umzugskostenvergütungszusage nach § 48 VwVfG komme nicht in Betracht, da deren Erteilung rechtmäßig gewesen sei. Sie hätte nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BUKG nur dann unterbleiben dürfen, wenn die Wohnung vor Dienstantritt nach § 10 Abs. 3 BUKG bestätigt worden wäre. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG komme gleichfalls nicht in Betracht. Auf die Beschwerde des Klägers hin, widerrief die Stammdienststelle der Bundeswehr die Umzugskostenvergütungszusage mit Beschwerdebescheid vom 07. Mai 2009 mit Wirkung für die Zukunft gestützt auf § 49 Abs. 2 VwVfG. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 18. Mai 2009 ausgehändigt.
5Daraufhin beantragte der Kläger am 03. Juni 2009, ihm für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2009 Trennungsgeld zu gewähren.
6Mit Bescheid vom 25. Januar 2010 lehnte das Bundeswehrdienstleistungszentrum die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Durch die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung werde kein Trennungsgeldanspruch begründet. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV sei Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Im Fall des Klägers sei diese Ausschlussfrist am 29. September 2007 abgelaufen. Einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld habe er jedoch erstmalig am 04. Juni 2009, also außerhalb der Ausschlussfrist gestellt. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlösche der Trennungsgeldanspruch vollständig. Deshalb sei es auch nicht zulässig, bei einer verfristeten Antragstellung rückwärtsrechnend für ein Jahr trennungsgeldrechtliche Leistungen nach dem TGV zu gewähren. Der Anspruch lebe durch die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht wieder auf.
7Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde begründete der Kläger wie folgt: Der Trennungsgeldsanspruch lebe dann nicht wieder auf, wenn die Umzugskostenvergütungszusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben worden sei. In seinem Fall sei aber die Umzugskostenvergütungszusage aufgrund seiner Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 07. Mai 2009 aufgehoben worden. Auch könne ihm die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV nicht entgegengehalten werden. Die Versäumung einer solchen Frist sei unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen sei, ohne deren Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren könne und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt werde. Es sei aber nicht Zweck der Ausschlussfrist, dem Anmelder berechtigte Ansprüche vorzuenthalten, die durch staatliches Fehlverhalten nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnten. Die Berufung auf die Ausschlussfrist stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar. Erschwerend kämen Versäumnisse der Beklagten im Rahmen der Fürsorgepflicht, Fehlinformationen durch die zuständigen Stellen sowie seine zum damaligen Zeitpunkt enorm kurze Dienstzeit hinzu.
8Mit Beschwerdebescheid vom 01. Juni 2010, dem Kläger ausgehändigt am 21. Juni 2010, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 TGV stelle klar, dass weder der auf die Zukunft gerichtete Widerruf noch die Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens einen Trennungsgeldanspruch begründen oder einen bereits erloschenen wieder aufleben lassen. Nur wenn im Zeitpunkt der Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung ein Trennungsgeldanspruch noch bestehe, könne Trennungsgeld (weiter)gewährt werden. Die dem Kläger erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung sei nicht in einem gegen die Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage gerichteten Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden, sondern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, in dem es um einen Antrag auf Rücknahme der Zusage gegangen sei. Zudem könne ihm die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV entgegengehalten werden. Es sei nicht zutreffend, dass die Ausschlussfrist nicht zur Anwendung komme, wenn deren Versäumung auf ein staatliches Fehlverhalten zurückzuführen sei.
9Der Kläger hat am 20. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er selbst habe alles getan, um die Voraussetzung der Anerkennung seiner Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG zu schaffen. Dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung sei bekannt gewesen, dass er eine eigene Wohnung unterhalten habe. Entsprechende Feststellungen seien unmittelbar nach seinem Dienstantritt in Köln getroffen worden. Er habe seit Oktober 2006 mehrfach bei der für ihn zuständigen Rechnungsführerin und beim Leiter des Dienstleistungszentrum vorgesprochen. Bei allen seinen Vorsprachen sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Er habe schließlich durch Gespräche mit Kameraden festgestellt, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld erfülle und daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 beantragt, in die Versetzungsverfügung einzufügen, dass ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde. Die Beklagte könne sich aufgrund ihres eigenen Fehlverhaltens nicht auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV berufen. Die Berufung auf die Ausschlussfrist stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, da seine zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden sei. Jedenfalls aber stehe ihm ein Anspruch in Höhe des Trennungsgeldes als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2010 und des Beschwerdebescheides vom 01. Juni 2010 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Trennungsgeld für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2009 zu bewilligen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe, nachdem er von Kameraden erfahren habe, dass er womöglich doch einen Anspruch auf Trennungsgeld habe, zunächst seine Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft beantragt. Diese sei ihm dann mit Bescheid vom 20. November 2006 erteilt worden. Zwar habe dem Kläger zunächst Trennungsgeld zugestanden, da er über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügt habe. Der Trennungsgeldanspruch sei aber nach § 9 TGV untergegangen, da er erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist, die mit dem Beginn der Maßnahme zu laufen beginne, einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt habe. Die Berufung auf die Ausschlussfrist sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Bestimmungen sähen keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Säumnis auf behördliches Fehlverhalten zurückzuführen sei, sondern verfolgten umgekehrt das Ziel, einer unbefristeten Inanspruchnahme der Behörde vorzubeugen. Die Versäumung der Frist sei aber auch nicht allein auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Der Kläger habe es nämlich unterlassen, die Versetzungsverfügung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und eine Änderung der Verfügung zu beantragen. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich bei Vorgesetzten und den für das Umzugskostenrecht zuständigen Bearbeitern beraten zu lassen, zumal er bereits im November 2006 an der Richtigkeit der Entscheidung gezweifelt habe. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Soldaten auf alle seine Rechte inklusive möglicher Verfallsklauseln hinzuweisen. Die Versäumnis der Beklagten, die Daten des Klägers einzupflegen, spiele an dieser Stelle keine Rolle, da § 9 TGV kein Verschulden voraussetze, sondern allein darauf abstelle, dass die Frist tatsächlich abgelaufen sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 01. Juni 2010 ist, soweit die Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 abgelehnt wird, aufzuheben, da der Bescheid in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Versagung von Trennungsgeld rechtmäßig.
18Als rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld kommen nur die Bestimmungen der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I Seite 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I Seite 320), in Betracht. Danach wird Trennungsgeld u.a aus Anlass einer dienstlichen Versetzung gewährt, sofern der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 und 3 TGV). Sofern in diesen Fällen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, steht Trennungsgeld allerdings nur zu, wenn der Soldat uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV nicht an den neuen Dienstort umziehen kann.
19Hiervon ausgehend steht dem Kläger für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beschwerdebescheides vom 07. Mai 2009 am 18. Mai 2009 Trennungsgeld nicht zu, da insoweit die Umzugskostenvergütungszusage vom 12. September 2006 nach wie vor Bestand hat. Durch den Beschwerdebescheid vom 07. Mai 2009 wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nur für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit widerrufen. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Tenor des Beschwerdebescheides vom 07. Mai 2009, wonach der Beschwerde stattgegeben wird. Dass die Umzugskostenvergütungszusage nur für die Zukunft widerrufen wird, ergibt sich jedoch unmissverständlich aus der Begründung, die zur Auslegung des Regelungsgehaltes des Beschwerdebescheides mit heranzuziehen ist. Der Beschwerdebescheid vom 07. Mai 2009 ist jedoch bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vorliegende Klage sich auch gegen den Beschwerdebescheid vom 07. Mai 2009 richten soll, würde sich an dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 07. Mai 2009 nichts ändern, da diese Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre. Der Bescheid ist dem Kläger am 18. Mai 2009 ausgehändigt worden. Die Klagefrist lief daher am 18. Juni 2009 ab. Die vorliegende Klage ist erst am 20. Juli 2010 erhoben worden, so dass einem eventuellen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO entgegenstehen würde.
20Für die Zeit ab dem Wirksamwerden des Beschwerdebescheides am 18. Mai 2009 sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld jedoch erfüllt, da ab diesem Zeitpunkt die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen worden ist.
21Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Zwar hat der Kläger diese Frist versäumt. Er ist mit Wirkung vom 01. Oktober 2006 an das Heeresamt nach Köln versetzt worden. Die Ausschlussfrist lief deshalb am 01. Oktober 2007 ab, während der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld erstmals am 03. Juni 2009 gestellt hat. Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht berufen. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient - wie etwa auch die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung in § 2 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz oder für die Gewährung von Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus.
22So im Ergebnis für die Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, ZBR 1982, 281, 282 m. zahlreichen Nachweisen.
23Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben.
24So zur Ausschlussfrist der TGV schon BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -, a.a.O.; für die Ausschlussfrist nach der TGV VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328, 329 f.; BAG, Urteil vom 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 1 A 3505/03 -, n.v., Abdruck S. 4 f.; ebenso für die Einrede der Verjährung BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81-, BVerwGE 66, 256, 261 m.w.N.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347; VG Köln, Urteil vom 19. März 2008 - 27 K 1268/07 -, n.v.
25Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles gegenüber dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, ab Oktober 2006 mehrfach sowohl bei der zuständigen Rechnungsführerin als auch beim Leiter des Bundeswehrdienstleistungzentrum in Köln vorgesprochen und sein Problem geschildert zu haben. Es sei ihm in allen Gesprächen mitgeteilt worden, dass er unter keinen Umständen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine solche Auskunft zu einer Frage, die von einer Fülle nicht ohne weiteres zu überblickender Erlasse geprägt ist und die zudem die Zuständigkeit mehrerer Behörden innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berührt, ist aber geeignet, einen Soldaten, der seinen Dienst gerade erst angetreten hat, davon abzuhalten, die gebotenen Schritte zu Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, von sich aus einen Soldaten allgemein über seine Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht, weil ihm die erforderlichen Kenntnisse zur Wahrung seiner Ansprüche erkennbar fehlen. So lag der Fall aber hier, denn der Kläger hat sich mit "einem Problem" an zuständige Mitarbeiter der Beklagten gewandt, wollte also erkennbar nicht nur eine Auskunft zur bestehenden Situation, sondern auch Möglichkeiten zur Lösung des Problems aufgezeigt bekommen. Das gilt um so mehr, als dieses Problem - die erlasswidrige Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand - ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden war, während der Kläger seinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist, wie die Stammdienststelle der Bundeswehr in ihrem Bescheid vom 07. Mai 2009 selbst festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger aber erwarten, dass die ihm erteilten Auskünfte richtig und vollständig waren. Das war aber nicht der Fall, da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld hatte, ohne ihm eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie er einen Anspruch gegebenenfalls doch noch vor Ablauf der Ausschlussfrist realisieren kann.
26Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen. Danach wird, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet und lebt ein erloschener Trennungsgeldanspruch nicht wieder auf. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie Verfahren nach
27§ 51 VwVfG.
28Vgl. VG Stade, Urteil vom 09. Januar 2003 - 3 A 335/01 -, nachgewiesen bei juris; ebenso Erlass des BMVg vom 05. März 1997 - S II 4 - Az.: 21-01-00, BMVg vom 15. April 2004 . PSZ III 7 (2) - Az.: 21-01-00, abgedruckt bei Hoger, Reisekosten - Umzugskosten - Trennungsgeld - Beihilfen, Erlasssammlung für die Bundeswehr und Rechtsprechung, Stand November 2011, I A 505.
29Der vom Kläger gestellte Antrag vom November 2008, den die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung zur Zusage der Umzugskostenvergütung zu korrigieren, kann einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichgestellt werden und ist damit Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs. 4 TGV. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs "Rechtsbehelf" nicht entgegen. Sie soll verhindern, dass Mehraufwendungen, die ihre prägende Ursache nicht in der Maßnahme des Dienstherrn haben und deshalb vom Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht auszugleichen sind, allein deshalb ausgleichspflichtig werden, weil die Umzugskostenvergütungszusage nachträglich aufgehoben wird. Die Bestimmungen über das Trennungsgeld bezwecken, den jeweiligen Berechtigten von dienstlich veranlassten Kosten freizustellen. Dementsprechend entfällt der Trennungsgeldanspruch, wenn der Bedienstete nicht (mehr) umzugswillig ist, am Dienstort kein Wohnungsmangel mehr besteht oder gesetzliche Umzugshinderungsgründe nicht mehr vorliegen. In einem solchen Fall ist der Dienstherr nicht mehr aus Fürsorgegründen verpflichtet, einen Ausgleich für Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu leisten, da die Mehraufwendungen für die fortdauernde getrennte Haushaltsführung auf Umständen beruhen, die in der Person des Bediensteten oder seiner Angehörigen liegen oder zumindest von ihnen zu vertreten sind. Wenn die dienstliche Prägung der Mehrbelastung infolge persönlicher Entscheidungen unterbrochen wurde - und deshalb der Trennungsgeldanspruch erloschen ist -, kann sie nicht durch spätere Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung wieder aufleben.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 2504/96 -; Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Ordner 2, § 2 TGV Anm. 92 sowie die Rechtsprechungsfälle unter Nr. II.1.2.4. in Ordner 3; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 2 TGV Rdnr. 56-60.
31§ 2 Abs. 4 TGV hat damit aber die Fälle im Blick, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen veränderter Umstände, etwa einer bevorstehenden Weiterversetzung oder des bevorstehenden Dienstzeitendes, nachträglich aufgehoben wird, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - auf Antrag des Soldaten eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattfindet, die zur (Teil-)Aufhebung der zunächst zu Unrecht erteilten Umzguskostenvergütungszusage führt. Dieses weite Verständnis des Rechtsbehelfsbegriffs findet sich im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB.
32Vgl. OVG NRW, BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -,IÖD 2004,17; OVG NRW Beschluss vom 19. Juli 2005 - 1 A 456/04 -, n.v.; vgl. im Übrigen auch Ziffer 2.4 Abs. 3 Satz 2 der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland und Zuständigkeitsregelung des BMVg vom 15. Juli 1999 in der Fassung vom 16. Juli 2010, abgedruckt bei Hoger, a.a.O., II A 1.
33Es liegt schließlich auch deshalb nahe, weil ein regelrechtes Rechtsbehelfsverfahren allein gegen die Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage nach der Rechtsprechung nicht zulässig ist,
34vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2/95 -, nachgewiesen bei juris,
35sondern sie nur gemeinsam mit der Personalmaßnahme angegriffen werden kann.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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