Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 983/11
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 1), Mitpächter und Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdbezirkes "T. S. ". Der Eigenjagdbezirk hat eine Grundfläche von ca. 230 ha und ist von einer ca. 2,5 m hohen Steinmauer umgeben. Die Mauer wurde in den Jahren 1918 bis 1923 errichtet und diente im Wesentlichen der Abschirmung des im Jahre 1924 gegründeten Gestüts S. . Auf dem Gelände befindet sich eine Schafweide; dort steht bis zu acht Wochen im Jahr eine Schafherde.
3In den Jahren 1998/1999 setzte der Kläger ca. 30 Rehkitze aus Kleinstgattern aus, von denen nach seinen Angaben ca. 20 Kitze verstarben. Im Sommer 2002 entdeckte der Kläger Durchfallerkrankungen beim Rehwild. Seinen Angaben zufolge führten diese Erkrankungen zum Tod von ca. 15 - 20 Tieren. Unter dem 30. März 2005 beantragte er daher bei der Beklagten gemäß § 4 der damals geltenden Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild vom 23. Januar 1998 -Fütterungsverordnung-, das Rehwild jeweils in der Zeit vom 1. September eines Jahres bis einschließlich Mai des Folgejahres unter Hinzusetzung von Antiparasitika gegen die Durchfallerkrankungen füttern zu dürfen. Die Beklagte holte damals eine sachverständige Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (im Folgenden: Forschungsstelle) beim Beigeladenen zu 2) ein, die unter dem 6. Oktober 2005 ausführte: Ein Aussetzen von Rehwild in der von dem Kläger beschriebenen Form sei aus fachlicher Sicht als nicht sachgerecht einzustufen. Zu dem Parasitenbefall sei festzustellen, dass ein Einsatz von Medikamenten den Befall eindämmen, aber nicht beseitigen könne. Ein Grundbefall sei normal. Die Bekämpfung bestehe in der Sanierung durch vorbeugende Maßnahmen wie Wildbestandsregulierung und die Erlegung aller kranken und schwachen Rehe. Äsungsflächen müssten ein- bis zweimal gemäht werden, das Schnittgut sei sofort abzufahren. Der Schnitt dürfe nur abends und morgens erfolgen, da sich die Larven tagsüber am Boden aufhielten. Wöchentliches Absammeln und Vernichten der Losung sei notwendig, gleichfalls eine Desinfektion mit Brandkalk oder Ähnlichem nach der Fütterungsperiode. Zu klären sei auch der Gesundheitsstatus der Schafe. Einer versuchsweisen Ablenkungsfütterung mit eingemischten Antiparasitika könne unter einschränkenden Voraussetzungen und Auflagen zugestimmt werden. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 31. Dezember 2006 befristete Ausnahmegenehmigung.
4Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten Ausnahmegenehmigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 sodann ab. In dem gegen die Ablehnung gerichteten Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln - 10 K 366/08 - führte der Kläger u.a. aus, dass die Fütterungsverordnung nichtig sei, da die Vorschrift nicht durch eine wirksame gesetzliche Ermächtigung im Sinne des Art. 70 Satz 2 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen gedeckt werde. Zwar werde gemäß § 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen -LJG NRW- das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Fütterung von Wild zu erlassen. Die Vorschrift genüge aber im Hinblick auf die festzusetzende Art und den Umfang der Kirrungs- und Futtermittel sowie der Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein müsse. Im Übrigen sei die Fütterungsverordnung auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem Eigenjagdbezirk "T. S. " um ein Jagdgatter im Sinne des § 21 Abs. 4 LJG NRW handele, in dem gemäß § 25 Abs. 2 Satz 6 LJG NRW ganzjährig gefüttert werden dürfe. Unabhängig davon sei eine Fütterung unter Einsatz von Medikamenten nach wie vor erforderlich.
5In der damaligen mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2009 hörte das Gericht Herrn Dr. Q. von der Forschungsstelle an. Dieser erklärte, einen Einsatz von Medikamenten nicht mehr zu befürworten. Für eine Übergangszeit in der Vergangenheit sei dies vertretbar gewesen, weil Kitze ausgesetzt worden seien und zunächst eine gewisse Stabilisierung habe erreicht werden müssen. In fachlicher Hinsicht sei aber nunmehr davon auszugehen, dass ein Wildbestand auf einem Gebiet der hier maßgeblichen Größenordnung auch ohne Einsatz von Medikamenten erhalten werden könne, wobei ein gewisser Grundbefall von Parasiten bei Wildtieren normal sei. Hinzu komme, dass bei der Schafherde nunmehr ein tierärztliches Herdenmanagement stattfinde, wie die Forschungsstelle dies bereits seinerzeit empfohlen habe.
6Nach Vertagung der Sache vertrat der Kläger nunmehr die Auffassung, dass es zumindest geboten sei, das Rehwild über einen gewissen Zeitraum vor, während und nach der Schafbeweidung von den Wiesenflächen abzuhalten und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2007 festzustellen, dass er keiner Genehmigung nach § 4 der Fütterungsverordnung bedürfe, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für acht Ablenkungsfütterungen für Rehwild - ohne Medikamentenzusatz - für den Zeitraum von vier Wochen vor, während und sechs Wochen nach einer örtlichen Schafbeweidung für den Eigenjagdbezirk "T. S. " zu erteilen. Mit Urteil vom 14. April 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt-, als auch mit dem Hilfsantrag ab. Auf die damaligen Urteilsgründe wird Bezug genommen. Das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts angestrengte Berufungsverfahren wurde durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen hatte, nach der es sich bei dem Eigenjagdbezirk "T. S. " um ein Jagdgatter handele und das durch die Fütterungsverordnung statuierte Verbot, Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern, aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 Satz 6 LJG NRW nicht für Jagdgatter gelte.
7Am 13. Mai 2009 - zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung - beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Fütterung des Rehwildes unter Hinzuziehung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffen. Am 2. Juni 2009 trat auch die Beigeladene zu 1) dem Antrag des Klägers bei. In Konkretisierung des ursprünglichen Antrags wurde im Übrigen nunmehr beantragt, dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) erneut zu gestatten, vor Ort Rehwild im Zeitraum November bis März des Folgejahres mit der Maßgabe einer Anfütterung mit geringen Futtermitteln in den Monaten November und Dezember sowie eines weiteren Fütterns in den Monaten Januar bis März und dem Recht, in den Monaten Februar und März Entwurmungsmittel beizufügen, füttern zu dürfen. Zur Begründung teilten der Kläger und die Beigeladene zu 1) mit, dass im Juni 2009 zwei tote Rehe aufgefunden worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies auf einen Parasitenbefall zurückzuführen sei. Die Beklagte holte u.a. eine Stellungnahme der Forschungsstelle des Beigeladenen zu 2) ein, in der Herr Dr. Q. am 8. Juni 2009 mitteilte, dass es keine Hinweise für eine Sinnhaftigkeit einer dauerhaften Verabreichung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gebe. Wie bereits früher erläutert, komme es in jedem Fall auf eine Klärung der Ursache für das Eingehen der Rehe an. Die Verabreichung von Medikamenten sei nur dann angemessen, wenn die tierärztlichen Befunde die Parasitenbelastung auch tatsächlich belegten. Es sei wesentlich, dass der Kläger erlegtes Wild bzw. Fallwild in einem Veterinäruntersuchungsamt untersuchen lasse.
8Mit Schreiben vom 31. August 2009 ließ der Kläger mitteilen, dass die im Juni verendeten Tiere bereits entsorgt seien. Allerdings sei vor etwa sechs Wochen ein Rehkitz mit starker Durchfallerkrankung entdeckt, erlegt und zum Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld gebracht worden. Der am 30. Dezember 2009 durch den Kläger vorgelegte Befundbericht des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamts Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld vom 4. August 2009 wies im parasitologischen Befund sog. Kokzidien-Oozyten in mäßiger Zahl sowie vereinzelte Eier von Magendarmwürmern auf. Aus veterinärmedizinischer Sicht könne die Ursache des Durchfallgeschehens nicht eindeutig geklärt werden. Auf Grund des bakteriellen Befundes könne das Vorliegen einer Clostridien-bedingten Enteropathie nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der parasitologische Befund sei möglicherweise an dem Krankheitsgeschehen beteiligt, möglicherweise jedoch auch lediglich ein Nebenbefund. Durchfallproblematiken insbesondere bei jungem Rehwild ungefähr um die Jahreszeit würden relativ häufig beschrieben, wobei die Krankheitsursache bislang nicht geklärt sei. Herr Dr. Q. von der Forschungsstelle des Beigeladenen zu 2) teilte darauf hin in einer weiteren Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 mit, dass sich aus dem vorliegenden Befund keine Sinnhaftigkeit einer Verabreichung von Medikamenten an das Rehwild ableiten lasse.
9Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag gestützt auf § 4 der Fütterungsverordnung ab. Unter Bezugnahme auf die eingeholten fachlichen Einschätzungen könne ein Einsatz von Medikamenten nicht befürwortet werden.
10Hiergegen hat der Kläger am 18. Februar 2011 Klage erhoben.
11Zu deren Begründung führt der Kläger aus, dass der gesamte Rehbestand wegen der ungünstigen Biotop- und Äsungsverhältnisse, den sich aus der Gattereigenschaft ergebenden Besonderheiten und wegen der dort stattfindenden Schafbeweidung unter massivem Parasitenbefall und in Folge dessen unter schweren Durchfallerkrankungen leide. Es habe in den vergangenen Jahren auch bereits mehrere Todesfälle gegeben. Auf den vorgelegten veterinärmedizinischen Untersuchungsbericht werde verwiesen. Der Kläger sei aus Gründen des Tierschutzes, der Wildehegepflicht sowie verfassungsrechtlich berechtigt und verpflichtet, Entwurmungsmittel zu verabreichen, um das Überleben der Tiere zu sichern und ihnen Leiden und Siechtum zu ersparen. Das entgegenstehende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 der nunmehr geltenden Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz -DVO LJG-NRW- sei bereits rechtswidrig und nichtig, da nicht von der Verordnungsermächtigung des § 25 Abs. 3 LJG NRW gedeckt. Der Verordnungsgeber sei lediglich ermächtigt Vorschriften über die Fütterung und Kirrung, also das Anlocken, von Wild zu erlassen. Die Verabreichung von Medikamenten gehöre hierzu nicht. Selbst wenn von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Medikamentenverabreichung auszugehen sei, wäre die Beklagte aus den genannten Gründen verpflichtet, dem Kläger die begehrte Genehmigung zu erteilen.
12Der Kläger beantragt,
13- festzustellen, dass er zur Verabreichung von Medikamenten an Rehwild im Eigenjagdbezirk T. S. keiner Genehmigung bedarf,
- hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, an das im Eigenjagdbezirk T. S. vorhandene Rehwild ganzjährig, hilfsweise in den Monaten Februar, März und April eines jeden Kalenderjahres, Medikamente in Form von Entwurmungsmitteln verabreichen zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ablehnung des Antrags auf der Grundlage von §§ 1 bis 4 der bei Antragstellung geltenden Fütterungsverordnung sowie nach den heute geltenden §§ 27 Abs. 3 Nr. 7, 35 Nr. 2 DVO LJG-NRW schon deshalb gerechtfertigt sei, weil die Forschungsstelle des Beigeladenen zu 2) ihr Einvernehmen nicht erteilt habe. Die Verordnung sei auch nicht nichtig, sondern von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch Füttern unter Medikamentenzusatz sei Füttern im Sinne der Ermächtigungsgrundlage.
18Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2011 mitgeteilt, dass sie wie bereits im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ausgeführt nicht mehr der Auffassung sei, dass eine Fütterung in einem Jagdgatter der Genehmigung bedürfe. Dies gelte jedoch nicht für die Fütterung mit Medikamentenzusatz. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2011 daraufhin für erledigt erklärt, soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Fütterung ohne Medikamentenzusatz abgelehnt hat. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 10 K 366/08 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
22Im Übrigen hat die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
23(1.) Der Hauptantrag ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
24Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zur Verabreichung von Medikamenten an Rehwild im Eigenjagdbezirk "T. S. " keiner Genehmigung bedarf. Denn gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 DVO LJG-NRW ist bei der Fütterung von Wild die Verabreichung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffen verboten, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägers ist dieses mit einem Erlaubnisvorbehalt versehene Verbot wirksam.
25Das Verbot ist zunächst - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht deshalb unwirksam, weil die in § 25 Abs. 3 LJG NRW enthaltene Verordnungsermächtigung mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig wäre. Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung ist eine Vorschrift verfassungsgemäß, wenn sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung in einer Weise umschreibt, dass es nicht zu einer Verlagerung der eigentlichen Legislativentscheidung auf die Exekutive kommt (Art. 70 Satz 2 der Landesverfassung NRW, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Insbesondere sind Tendenz und Programm der Rechtsverordnung soweit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll,
26vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125 = NVwZ 2002, 858 m.w.N.
27Diesen Anforderungen wird § 25 Abs. 3 LJG NRW gerecht, weil Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz ohne weiteres ablesbar sind. Mit der Regelung, dass die Rechtsverordnung "im Interesse der Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Waldbestandes, der Abschusserfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Missbräuchen" dienen soll, hat der Gesetzgeber Tendenz und Programm der Rechtsverordnung hinreichend konkret umrissen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung ergeben sich konkrete Regelungen zunächst aus § 25 Abs. 2 LJG NRW. In diesem systematischen Zusammenhang ist die Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 3 LJG NRW dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich der Konkretisierung der im Gesetz selbst bereits hinreichend umschriebenen Einschränkungsmöglichkeiten bei der Fütterung von Wild, namentlich der Regelung der Fütterungszeiten (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW) und der Art des Futtermittels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 4 LJG NRW) dient. Darüberhinaus gestattet § 25 Abs. 3 LJG NRW, die Verwendung bestimmter Futter- und Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorzuschreiben und die Art der Ausbringung von Futter und Kirrmitteln näher zu regeln. Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung ist der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit unter dem Aspekt der hinreichenden Vorhersehbarkeit möglicher auf den Bürger zukommender Verpflichtungen Rechnung getragen und die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung ausgeschlossen.
28Die Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 7 DVO LJG-NRW ist im Übrigen auch entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm zur Begründung herangezogenen Rechtsprechung,
29Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 1984 - 1 Ss 558/83 -, RdL 1984, S. 93 f.,
30von der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 3 LJG NRW gedeckt. § 25 Abs. 3 LJG NRW ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass von Vorschriften über die Fütterung und Kirrung von Wild. Der Begriff der Kirrung bezeichnet das Anlocken von Wild durch Auslegung einer geringen Menge Futter zum Zweck der Jagd. Mit dem Begriff der Fütterung sind alle künstlich angelegten Futtermittel durch den Menschen mit dem Zweck, den körperlichen Zustand des Wildes zu verbessern, umschrieben. Der konkreten Anlage einer Fütterungseinrichtung bedarf es nicht. Auch muss nicht die konkrete Absicht bestehen, Wild zu füttern. Es reicht aus, dass der Zweck allein durch das Vorhandensein von Futtermitteln erfüllt wird;
31vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 28 Rn. 8.
32Für die Fütterung und Kirrung von Wild in diesem Sinne ermächtigt § 25 Abs. 3 LJG NRW aufgrund seiner Zielsetzung insbesondere auch zum Erlass solcher Vorschriften, die neben dem Interesse der Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Abschusserfüllung und der Verhinderung von Missbräuchen der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen dienen. Dies schließt ein, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 LJG NRW eine Regelung wie in § 27 Abs. 3 Nr. 7 DVO LJG-NRW treffen kann, nach der bei der Fütterung von Wild - vorbehaltlich einer entsprechenden behördlichen Anordnung, Veranlassung oder Genehmigung - keine Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe verabreicht werden dürfen. Wie die amtliche Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift zu § 27 Abs. 3 Nr. 7 DVO LJG-NRW, des § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Fütterungsverordnung zeigt, entspricht das Verbot der Fütterung unter Verabreichung von Medikamenten im Übrigen auch nach der Vorstellung des Verordnungsgebers dieser Zielsetzung. Durch die Regelung soll eine unkontrollierte Verabreichung von Medikamenten oder Futtermittelzusatzstoffen an Wild als unnatürlicher Eingriff unterbunden werden;
33vgl. Landtagsdrucksache 12/1778 S. 7; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage, Loseblattsammlung, Stand August 2011, § 23 BJG S. 210g.
34Das Verbot des § 27 Abs. 3 Nr. 7 DVO LJG NRW ist im vorliegenden Fall schließlich auch nicht deshalb unanwendbar, weil es sich bei dem Eigenjagdbezirk "T. S. " um ein Jagdgatter im Sinne von § 21 Abs. 1, 4 LJG NJW handelt. § 25 Abs. 2 Satz 6 LJG NRW befreit Jagdgatter allein von der zeitlichen Beschränkung der Fütterung von Schalenwild auf die Monate Dezember bis April nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW. Deshalb mag es mit der nunmehr übereinstimmenden Rechtsansicht der Beteiligten vertretbar sein, das weitergehende Fütterungsverbot nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 DVO LJG-NRW nicht auf Jagdgatter zu beziehen. Für die hier zu beurteilende Frage einer Fütterung unter Verabreichung von Medikamenten greift dieser Gedanke nicht, weil mit § 27 Abs. 3 Nr. 7 DVO LJG-NRW keine weitergehende Beschränkung zum zeitlichen Fütterungsverbot des § 25 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW, sondern zum Verbot bestimmter Futtermittel nach § 25 Abs. 2 Satz 4 LJG-NRW getroffen wird. Von dem Verbot des § 25 Abs. 2 Satz 4 LJG-NRW sind aber auch Jagdgatter nicht befreit.
35(2.) Auch der als Verpflichtungsklage statthafte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
36Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur ganzjährigen Fütterung des Rehwildes unter Verabreichung von Medikamenten in Form von Entwurmungsmitteln bzw. hilfsweise auch für den Monat April begehrt. Denn insoweit geht das Klagebegehren über den im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung gestellten und von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2011 beschiedenen Antrag, der sich nur auf die Monate Februar und März bezieht, hinaus.
37Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.
38Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Fütterung mit Entwurmungsmitteln besteht gemäß § 35 Nr. 2 DVO LJG-NRW nach der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative aus Gründen der Wildhege nicht. Wie sich aus den fachkundigen, für die Kammer überzeugenden und auch in den Einzelheiten nachvollziehbaren Darlegungen des Herrn Dr. Q. von der Forschungsstelle des Beigeladenen zu 2) ergibt, ist nach dem erstmaligen befristeten Einsatz der Entwurmungsmittel im Eigenjagdbezirk des Klägers aufgrund der zahlreichen Todesfälle eine weitere Medikation allenfalls dann und auch in diesem Fall nur befristet angezeigt, wenn ein erneuter Parasitenbefall nachgewiesen ist, wobei ein gewisser Grundbefall als normal zu unterstellen ist. Aufgrund der Größe des Eigenjagdbezirks mit 230 ha und eines inzwischen durchgeführten Herdenmanagements bei der im Jagdrevier zeitweise stehenden Schafherde ist davon auszugehen, dass das Rehwild grundsätzlich auch ohne Medikamentenverabreichung gehalten werden kann. Von diesem Maßstab ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine Notwendigkeit für eine Verabreichung von Antiparasitika gegen Darmwurmbefall darlegen können. Nach dem Vorbringen des Klägers ist zunächst nicht einmal dargetan, dass es in seinem Eigenjagdbezirk überhaupt zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Verendung von Rehwild kommt. Soweit der Kläger hier im Verwaltungsverfahren auf zwei konkrete Fälle im Juni 2009 verweist, steht - abgesehen davon, dass eine Verendung der Tiere in keiner Weise nachvollziehbar dokumentiert ist - noch keine erhebliche Zahl von Todesfällen im Raum. Weitere Fälle sind durch den Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen ist auch ein Ursachenzusammenhang zwischen den Todesfällen und einem Befall mit Darmwurmparasiten nicht erkennbar. Das durch den Kläger im Juli 2009 erlegte Rehkitz war zwar ausweislich des veterinärmedizinischen Befundes an Durchfall erkrankt. Ein ursächlicher Zusammenhang zu einem Befall mit Darmwurmparasiten hat jedoch nicht hergestellt werden können. Im parasitologischen Befund des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamts Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld vom 4. August 2009 ist lediglich eine geringe Zahl von Darmwurmparasiten festgestellt worden. Nach der veterinärmedizinischen Beurteilung lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der parasitologische Befund am Krankheitsgeschehen zumindest beteiligt gewesen ist oder ob es sich lediglich um einen Nebenbefund gehandelt hat.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits der Ausgang des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits aufgrund nicht abschließend geklärter tatsächlicher und rechtlicher Fragen als offen anzusehen ist und andererseits der Kläger mit seiner Klage im Übrigen unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keine eigenen Anträge zur Sache gestellt haben.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
41Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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