Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1135/11.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage
auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Tatbestand
2Der 1991 in K. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Eigenen Angaben zufolge ist er ungefähr im April 2009 aus Afghanistan ausgereist und sodann auf dem Landweg nach Griechenland und von dort per Schiff und per Bahn über Italien und Frankreich nach Deutschland eingereist. Hier beantragte er am 29. September 2009 die Gewährung von Asyl. Bei einer vorbereitenden Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 05. Oktober 2009, die in der Sprache Dari geführt wurde, gab er an, er sei Araber. Seine letzte offizielle Anschrift in Afghanistan sei in K. im C. Distrikt gewesen. Dort lebten neben seiner Mutter noch seine beiden Brüder F. und B. sowie seine Schwestern T. und T1. . Er habe keine Schule besucht; zuletzt habe er in einer Schneiderei gearbeitet. Außer Dari spreche er keine weiteren Dialekte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 08. Oktober 2009 führte er zu seinen Asylgründen aus: Sein Vater, der für den afghanischen Staat gearbeitet habe, habe einen Onkel väterlicherseits, der die Taliban unterstützt habe, an die Regierung verraten und inhaftieren lassen. Daraufhin sei einer der Brüder des Klägers von den Taliban entführt worden. Zugleich hätten die Taliban seinem Vater gedroht, den entführten Jungen umzubringen, falls der Onkel nicht wieder freigelassen werde. Aufgrund dieser Drohung habe sein Vater die Entlassung des Onkels aus dem Gefängnis veranlasst. Wegen seiner Handlungsweise sei seinem Vater sowohl von der Regierungsseite als auch von Seiten der Taliban misstraut worden. Kurz nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe der Onkel den Vater auf dem Nachhauseweg getötet. Der Onkel habe außerdem angekündigt, die gesamte Familie zu vernichten. Aus diesem Grund sei die Familie zu einem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Da dieser Onkel einem großen und mächtigen Stamm angehörte habe, habe sich der Onkel väterlicherseits nicht getraut, sich mit diesem anzulegen. Der Onkel mütterlicherseits habe allerdings nur die Mutter und die Schwestern, jedoch nicht deren Söhne vor dem Onkel väterlicherseits schützen wollen. Deshalb sei die Mutter gezwungen gewesen, ihr Erbteil an unserem Land zu verkaufen. Damit habe sie die Ausreise des Klägers aus Afghanistan finanziert.
3Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Asyl und Flüchtlingseigenschaft könnten nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers zu vage und unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft sei. Unionsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote seien nicht gegeben.
4Am 24. Februar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Er habe glaubhaft geschildert, dass ihm aufgrund des Verrats durch seinen Vater konkrete Vergeltungsmaßnahmen seitens des Onkel väterlicherseits drohten. Nach den aktuellen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan seien dort Fälle von Sippenhaft nach wie vor nicht auszuschließen. Die anders lautende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens durch das Bundesamt sei unbeachtlich, weil sie verfahrens-fehlerhaft zustande gekommen sei. Die Entscheidung beruhe nicht auf dem maßgeblichen persönlichen Eindruck des Entscheiders, weil Anhörer und Entscheider hier personenverschieden gewesen seien. Eine individuelle Fluchtalternative in anderen Landesteilen, insbesondere auch in Kabul, stehe ihm nicht offen, da auch dort eine hinreichend hohe Gefahr bestehe, von dem Onkel väterlicherseits oder den Taliban aufgespürt und verfolgt zu werden. Des Weiteren liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, da nach den vorliegenden Erkenntnisquellen für ihn in seiner Herkunftsprovinz O. eine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts zwischen den Regierungs- und internationalen Streitkräften einerseits und den regierungsfeindlichen Gruppierungen andererseits bestehe, der er sich nicht durch zumutbare Flucht in andere Landesteile entziehen könne. Schließlich bestehe für ihn wegen seiner persönlichen Situation und der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch im Raum Kabul, im Falle einer Abschiebung eine extreme Gefahrenlage i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Von der Familie seiner Mutter in K. könne er keinen Schutz oder Unterstützung erwarten. Von der Familie väterlicherseits werde er bedroht. Er verfüge über keine finanziellen Rücklagen; zu seinen alten Arbeitsplatz in der Schneiderei könne er nicht zurückkehren. Als ungelernter Analphabet habe er keine realistische Chance, Arbeit zu finden. In Kabul habe er nie gelebt. Er kenne dort niemanden, der ihm Schutz und Obdach bieten könne.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2011 zu verpflichten,
7- festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
- hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen,
- weiter hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2012 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG vor der Stellung des Klageantrags zurück-genommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16Die im Übrigen weiterverfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
19Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
20Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
22Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
23Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungs-obliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
24Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
25Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
26vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - Juris, Rn. 21,
27finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert,
28vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330,
29und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
31Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.
33Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass sich das von ihm Geschilderte so oder auch nur in etwa so ereignet hat, wobei das Gericht bei der Würdigung seiner Aussage berücksichtigt hat, dass der Kläger keine richtige Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat, sodass er möglicherweise nur eingeschränkte Fähigkeiten besitzt, sich auszudrücken und die Geschehnisse zeitlich exakt einzu-ordnen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ergeben sich schon aus den deutlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seiner Volkszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und zur Anzahl seiner Brüder (einerseits Bundesamt: Araber, nur die Sprache Dari, zwei mit Namen genannte Brüder; andererseits mündliche Verhandlung: Paschtune, neben Dari auch die Sprachen Paschtu und Urdu sowie nur ein jüngerer Bruder). Soweit der Kläger diese Ungereimtheiten auf Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher beim Bundesamt zurückführt, überzeugt dies nicht. In der mündlichen Verhandlung hat sich nämlich gezeigt, dass der Kläger durchaus ausreichend Dari versteht und sprechen kann. Zudem hat er die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift der Befragung beim Bundesamt ausdrücklich bestätigt. Dort ist auch vermerkt, dass keine Verständnisschwierigkeiten auftraten.
34Des Weiteren blieben seine Angaben zum Kern seines angeblichen Verfolgungsschicksals auch in der mündlichen Verhandlung weitgehend detailarm und oberflächlich. Die Aussage wirkte insgesamt konstruiert. Der Kläger beschränkte sich sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf die vage Angabe, dass sein Vater von einem Onkel väterlicherseits getötet worden sei, weil der Vater diesen zuvor wegen dessen Zusammenarbeit mit den Taliban inhaftiert habe; der Onkel habe überdies angedroht, deswegen die gesamte Familie des Vaters zu vernichten. Plausible Gründe dafür, warum der Onkel sich - nachdem er den Vater getötet hatte - sich nunmehr auch noch am Rest der Familie, namentlich am Kläger, habe rächen wollen sind, außer der bloßen Behauptung, nicht erkennbar geworden. Der Hinweis auf etwaige Sippenhaft bzw. aus Schutz vor Blutrache durch die Familie des Vaters als Motive des Onkels erscheinen wenig plausibel. Zudem vermochte der Kläger bei seinen verschiedenen Anhörungen zu keiner Zeit eine konkrete Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Insbesondere konnte der Kläger, den Einwand des Bundesamtes, dass der Kläger mit Unterstützung des einflussreichen Onkels mütterlicherseits hinreichend Zuflucht vor den Taliban in Kabul hätte finden können, nicht wirklich zu entkräften. Angepasst und gesteigert ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Taliban bereits zweimal in die Wohnung des Onkels mütterlicherseits eingedrungen seien. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass diese Überfälle im Zusammenhang mit seiner Person gestanden haben, wiederspricht dieser Vortrag seiner Aussage beim Bundesamt, dass der Onkel väterlicherseits sich nicht getraut habe, sich mit der Familie des Onkels mütterlicherseits anzulegen, da diese mächtig und einflussreich gewesen sei.
35Entscheidende Zweifel am Wahrheitsgehalt des Verfolgungsvorbringens folgen schließlich daraus, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sein Vater sei seit dem Jahr 2004 Distriktverwalter des Distrikts C1. (auch C. ) gewesen. Nach dem Provinzgouverneur sind die Distriktverwalter (District Chiefs) die wichtigsten und einflussreichsten Personen in der Verwaltung der Provinz, die bedeutsame eigenständige Machtkompetenzen haben. Es sind auch nicht ansatzweise plausible Gründe dafür ersichtlich, warum der Kläger einen derartig wichtigen Umstand, der für die Würdigung seines Verfolgungsschicksals von enormer Wichtigkeit sein kann, nicht schon bei der Anhörung beim Bundesamt oder im Klageverfahren offenbart hat. Seine auf Vorhalt gegebene Einlassung, er sei bisher nicht nach der konkreten Tätigkeit des Vaters für die Regierung befragt worden, kann dies die durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht entkräften. Abgesehen davon steht dieses gesteigerte Vorbringen offensichtlich nicht im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Denn eine umfangreiche Recherche afghanischer und anderer Quellen im Internet (zu den Stichworten: C1. District und District Chief C1. ) hat keine Angaben zu einem früheren Distrikt Chief namens I. N. B1. ergeben. Insbesondere ist er auch nicht im Who is Who in Afghanistan (vgl. www.afghan-bios.info/database.html) verzeichnet. Entscheidender ist noch, dass die Recherche keinen Hinweis auf eine Tötung eines District Chiefs von C1. durch regierungsfeindliche Kräfte in dem vom Kläger angegebenen Zeitfenster ( Januar bis März 2009) ergeben hat. Über einen derartigen wichtigen Vorfall wäre aber - wie die sonstigen Berichte belegen - zweifellos in den afghanischen Publikationen berichtet worden. Außerdem ist angesichts des angeblichen Status des Vaters wenig glaubhaft, dass der Kläger ohne Schul- und Berufsausbildung als Hilfskraft in einer Schneiderei gearbeitet hat.
36Unter Berücksichtigung der genannten Umstände kann dem Kläger auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht abgenommen werden. Von daher ist auch für den nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen.
37Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan.
38Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan.
39Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt.
40BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198.
41Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsaus-einandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen.
42So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O..
43Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss.
44Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d.
45§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v.
46Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O.
48Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden.
49Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O.
50Im Fall des Klägers kann dahinstehen, ob in seiner Herkunftsregion in Afghanistan, der Provinz O. , ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass er infolge eines solchen Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.
51Die ausgewerteten Erkenntnisquellen,
52vgl. u. a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lageberichte); UNHCR, Gutachten vom 11. November 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 A 11048/10.OVG); ders., Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylbewerber vom 21. März 2011; Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und O. ) und den pakistanischen Stammesgebieten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23. August 2011; Daisuke Yoshimura: Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011 S. 406 ff.,
53berichten allerdings übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Im Jahr 2010 wurde die Sicherheitslage von den vereinten Nationen als die instabilste seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft bezeichnet (UN-Sicherheitsrat, 3. Februar 2011, zitiert nach Yoshimura a.a.O. S. 407). Die Sicherheitslage ist jedoch landesweit hinsichtlich der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen afghanischen und internationaler Sicherheitskräften auf der einen und den verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppierungen auf der anderen Seite durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 09. Februar 2011, (Stand: Februar 2011) und vom 10. Januar 2012 (Stand: Januar 2012) ist seit 2006 unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 ist zwar insgesamt zurückgegangen. Gleichwohl hat aber die Zahl der zivilen Opfer zugenommen, was in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet ist. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. Die monatliche Zahl der von Jahresbeginn bis Ende August 2011 registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle lag um 39 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2010 (vgl. Yoshimura, a.a.O. S. 7). Das Gros der militärischen Operationen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegungen konzentrierte sich auch 2011 schwerpunktmäßig im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia). Die Aktivitäten von Aufständischen haben aber auch den bislang stabilen Norden und Westen des Landes erfasst.
54Die für das Jahr 2010 genannte Zahl getöteter Zivilpersonen schwankt in einzelnen Quellen zwischen 2.428 (amnesty international, Report 2011 Afghanistan vom 18. August 2011 und 2.777 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23. August 2011 und UNAMA, Civilian Casualty DATA 2008-2010).Für das gesamte Jahr 2011 wird eine Zahl von 3021 ziviler Todesopfer genannt (UNAMA, Annual Report 2011, Februar 2012), so dass erneut von einem beträchtlichen Anstieg auszugehen ist. Die Zahl der im Land insgesamt gemeldeten Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen belief sich im Jahr 2011 auf 13.983 (The Afghanistan NGO Safety Office - ANSO, Quaterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012).
55Zu den Opfer- und Anschlagszahlen so: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris Rn. 34.
56Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von März 2011 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter speziellem Vergleich zweier afghanischer Provinzen (H. und O. ) und den pakistanischen Stammesgebieten ergibt die Sicherheitslage für die Herkunftsprovinz des Klägers O. ein zwiespältiges Bild. Zwar gilt O. im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert. In den städtischen Kerngebieten und entlang der Khyber Route haben die Sicherheitskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Um das Kerngebiet herum hat sich jedoch die Präsenz von aufständischen Kräften seit 2010 verstärkt. Betroffen sind vor allem die Distrikte T2. , C1. und S. . Besonders heikel ist die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten zu Pakistan. Von diesen gelten namentlich die Distrikte Khugyani, Shirzad, Hesarak und Pachir Agam schon seit Jahren als unsicher. Die Grenzpolizei ist kaum in der Lage, das Einsickern von aufständischen Kräften oder den Waffen- und Drogenschmuggel wirksam zu unterbinden. Neben den Angriffen und Selbstmordanschlägen der aufständischen Gruppierungen stellen die Stammesrivalitäten, so etwa die traditionelle Gegnerschaft zwischen den Schinwari- und Khogyani-Paschtunen, eine zusätzliche Sicherheitsbelastung dar, ebenso wie die allgemein verbreitete Kriminalität. Die lokalen Clanchefs und Milizenführer verfolgen in der Regel ihre eigenen Interessen. Manche von ihnen sind käuflich. Ihre Loyalitäten können sich daher schnell ändern. Obwohl die Gegenstrategie der Regierungsseite durchaus gewisse Erfolge vorweisen kann, bleibt die weitere Entwicklung in O. von erheblichen Unsicherheiten geprägt.
57Die Provinz O. hat eine Bevölkerungszahl von rund 1.360.000 Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von 7.616 km2 verteilt (vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen, Bericht vom März 2011). Nach dem ANSO Quarterly Data Report Q.4 2011 wurden in der Provinz im Jahr 2010 505 und im Jahr 2011 551 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies zwar im Jahr 2011 eine Steigerung um 9 %. Landesweit betrachtet liegt die Zahl der Anschläge jedoch etwa im mittleren Bereich (zum Vergleich 2011: H. 1679, Kandahar 1285, Kunar 1280, Paktika 1193, Khost 1106 Anschläge). Bezogen auf die Einwohnerzahl ereigneten sich in O. im Jahr 2010 ein Angriff je 2693 Einwohner bzw. im Jahr 2011 ein Angriff je 2468 Einwohner. ANSO stuft im zitierten Report die Zahl der Anschläge für diese Provinz im Vergleich zu anderen Provinzen als hoch, aber nicht als extrem ein.
58Für die Provinz O. selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Landesweit hat UNAMA ( Annual Report 2011) für das Jahr 2010 2.790 zivile Tote und 4368 Verwundete und für das Jahr 2011 3021 zivile Tote und 4507 Verwundete ermittelt. Für die Ostregion, zu der neben der Provinz Nangahar auch die Provinzen Kunar, Laghman und Nuristan gerechnet werden, hat UNAMA für das Jahr 2010 insgesamt 243 zivile Tote registriert. Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für die Provinzen der Ostregion für das Jahr registrierten 2259 Anschlägen 505 Anschläge auf die Provinz O. ( also ca. 23 %) entfallen, dürfte die Zahl der Toten in der Provinz O. - grob geschätzt - bei etwa 56 liegen. Gemessen am landesweiten Verhältnis von Toten und Verletzten dürfte die Zahl der Verletzten im Jahr 2010 in O. bei etwa 84 liegen. Damit liegt in der Provinz O. das Verhältnis der Toten und Verletzten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts damit etwa bei 1 zu 10.000 pro Jahr. Hinsichtlich des Jahres 2011 hat sich angesichts der nur leicht gestiegenen Anschlagshäufigkeit keine wesentliche Veränderung ergeben. Hiervon ausgehend besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz O. Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
59Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung des Klägers nicht ersichtlich.
60Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
61Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379.
63Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
64So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris.
65Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich vorliegend auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Schul- und Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung bestehe. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt Kabul führt.
66Vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen.
67Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte - der sich die Kammer anschließt - geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
68Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394-, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A, juris Rn. 7.
69Bei Würdigung aller Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der jetzt 21jährige gesunde Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch ohne Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige nicht in der Lage wäre, auch durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu erzielen. In der Person des Klägers kommt hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise als ungelernte Kraft in einer Schneiderei gearbeitet hat und sich damit im Arbeitsleben seines Heimatlandes auskennt. Zudem kann er auf die finanzielle Unterstützung der Familie mütterlicherseits zählen, die ihm die Ausreise aus Afghanistan ermöglicht hat.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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