Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1487/10

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge-stellt.

Es wird festgestellt, dass die zwischen dem 21. Mai 2001 und 29. April 2004 gegen den Kläger gerichtete Postüberwachungsmaßnahme insoweit rechtswidrig war, als die Einsichtnahme in an den Kläger adressierte Sendungen seines Strafverteidigers über das hinausging, was zur Qualifizierung der Sendungen als Strafverteidigerpost erforderlich war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.


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