Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 3760/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist verbeamtete Lehrerin und Versorgungsempfängerin des beklagten Landes. Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %.
3In der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 7. April 2010 war die Klägerin wegen der Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Kopfschmerz und LWS Syndrom in der Gezeiten Haus Klinik - Fachkrankenhaus für psychosomatische Medizin -, einer nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Privatklinik, stationär aufgenommen.
4Die von der Gezeiten Haus Klinik in Rechnung gestellten Gesamtkosten beliefen sich insgesamt auf 28.859,88 EUR (7 Rechnungen für unterschiedliche Zeiträume, 6 x 4.298,28 EUR, 1 x 3.070,20 EUR).
5Diese von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Schulamt der Stadt Köln i. H. v. insgesamt 24.877,48 EUR anerkannt. Aufwendungen i. H. v. insgesamt 3.982,40 EUR wurden mit Beihilfefestsetzungsbescheiden vom 25. 02. 2010 (2), 05. 03. 2010, 15. 03. 2010, 23. 03. 2010, 13. 04. 2010 und 26. 04. 2010 nicht als beihilfefähig anerkannt (6 x 596,32 EUR + 404,48 EUR).
6Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Widersprüche wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung Köln vom 30. Mai 2011, zugestellt am 3. Juni 2011, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 77 Abs. 5 LBG NRW sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO verwiesen. Es seien nur die Aufwendungen beihilfefähig, die bei der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung, dem Universitätsklinikum Bonn, angefallen wären.
7Die Klägerin hat am 1. Juli 2011 Klage erhoben.
8Sie macht geltend, es fehle an einer unter medizinischen Gesichtspunkten nachvollziehbaren Vergleichsanalyse. Die Uniklinik Bonn biete nicht die gleichen diagnostischen, ärztlichen und therapeutischen Leistungen wie die Gezeiten Haus Klinik an. Das konkrete, individuelle Krankheitsbild der Klägerin habe es nicht erlaubt, eine anders geartete Behandlung an der Universitätsklinik Bonn durchführen zu lassen. Die Klägerin habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, die Uniklinik Bonn mit gleichem oder besserem Erfolg in Anspruch zu nehmen. Da es sich um eine vollstationäre Behandlung gehandelt habe, sei die Klägerin auf die Unterbringung in der Klinik angewiesen gewesen. Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung dürften deshalb nicht auf der Grundlage eines Vergleichs mit den insoweit in der Uniklinik Bonn anfallenden Kosten gekürzt werden. Eine Trennung von Unterbringungskosten und ärztlichen und therapeutischen Leistungen sei für die Klägerin als Patientin nicht möglich gewesen. Aus dem vom beklagten Land zu den Akten gereichten Schreiben des Prof. Dr. N. vom 4. Oktober 2011 ergebe sich, dass die Uniklinik Bonn gar nicht bereit gewesen wäre, die Behandlung, die bei der Klägerin Erfolg hatte, durchzuführen. Der Erfolg einer Therapie hänge auch wesentlich von der konkreten Akzeptanz und der Geeignetheit in Bezug auf den individuellen Patienten ab.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 25. 02. 2010, 05. 03. 2010, 15. 03. 2010, 23. 03. 2010, 13. 04. 2010 und 26. 04. 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. 05. 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.787,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt das beklagte Land aus, eine medizinisch gleichwertige Behandlung wäre in der Uniklinik Bonn möglich gewesen und verweist insoweit auf die zu den Akten gereichte Stellungnahme des Prof. Dr. N. . Das Leistungsangebot der Uniklinik sei sogar viel umfassender. Zum Vorteil der Klägerin seien nur die von der Gezeiten Haus Klinik für Unterkunft und Verpflegung liquidierten Kosten (Tagessatz von 307,02 EUR gemäß Teil 1 der Rechnungen) bei der Vergleichsberechnung den Gesamtkosten des Universitätsklinikums Bonn gegenübergestellt worden. Die daneben von der Gezeiten Haus Klinik separat liquidierten Leistungen für diagnostische, ärztliche und therapeutische Behandlung (Teil 2 der Rechnungen) seien zu Gunsten der Klägerin voll anerkannt worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Beihilfebescheide vom 25. 02. 2010, 05. 03. 2010, 15. 03. 2010, 23. 03. 2010, 13. 04. 2010 und 26. 04. 2010 sowie die Widerspruchsbescheide vom 30. 05. 2011 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der Gezeiten Haus Klinik in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 7. April 2010.
18Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig.
19Gemäß § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde.
20Das beklagte Land hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dieser Regelung orientiert. Die Vergleichsberechnung lässt Fehler nicht erkennen.
21Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Behandlung in der Uniklinik keine gleichwertige Leistung darstelle.
22Das Landesbeamtengesetz sieht in § 77 Abs. 5 LBG NRW eine höhenmäßige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik vor. Die Vorschrift macht die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängig, dass eine uneingeschränkte Gleichwertigkeit der Leistung der Privatklinik einerseits und der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung andererseits besteht. § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO statuieren eine davon unabhängige Kappungsgrenze. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (2 C 129/07) ist zum LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung ergangen. § 88 LBG NRW a.F., die Vorgängervorschrift des § 77 LBG NRW in der aktuellen Fassung, sah die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, noch nicht vor. Demgegenüber regelt der bei der Entstehung der hier in Rede stehenden Aufwendungen maßgebliche § 77 Abs. 5 LBG NRW die Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Kosten für eine Behandlung in einer Privatklinik in nicht zu beanstandender Weise. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu begrenzen.
23Unabhängig davon kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Behandlung in der Uniklinik Bonn gegenüber der Behandlung in der Gezeiten Haus Klinik nicht gleichwertig gewesen wäre. Der Leiter der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Bonn, Prof. Dr. N. , hat in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 dargelegt, dass die von der Gezeiten Haus Klinik berechneten Leistungen in der Uniklinik ebenfalls vorgehalten. Die Behauptung der Klägerin, die Uniklinik Bonn biete nicht die gleichen diagnostischen, ärztlichen und therapeutischen Leistungen wie die Gezeiten Haus Klinik an, ist vor diesem Hintergrund weder schlüssig noch substantiiert. Da die von der Gezeiten Haus Klinik erbrachten Leistungen in der Uniklinik Bonn ebenfalls angeboten werden, leuchtet auch nicht ein, warum das Krankheitsbild der Klägerin es nicht erlaubt haben soll, eine Behandlung in der Universitätsklinik Bonn durchführen zu lassen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die im Fall der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen mittelgradige depressive Episode, Kopfschmerz und LWS Syndrom in der Uniklinik Bonn adäquat behandelbar sind.
24Da es nur darum geht, die Kosten zu ermitteln, die hypothetisch bei der gleichen Behandlung in der Uniklinik angefallen wären, kommt es nicht darauf an, ob in der Universitätsklinik Bonn die Bereitschaft bestanden hätte, die Klägerin zu behandeln. Unabhängig davon hat der Leiter der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Bonn in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 lediglich mitgeteilt, dass seiner Meinung nach eine stationäre Behandlung nicht unabwendbar und eine tagesklinische Behandlung auch möglich gewesen wäre. Dem kann nicht entnommen werden, dass eine Behandlung der Klägerin abgelehnt worden wäre.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen.
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