Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 7343/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00 in X. . Das Grundstück stand bis Juli 2008 im Eigentum der Beigeladenen, von denen die Klägerin das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 09.07.2008 erwarb. Auf der straßenzugewandten Grundstückshälfte befinden sich das Wohnhaus der Klägerin sowie weitere bauliche Anlagen und Freiflächen. Die hintere, ca. 1300 m² große Grundstückshälfte war bis Ende 2005 mit Wald bestockt.
3Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, dass auf der Waldfläche ein kompletter Kahlschlag festgestellt worden sei und davon ausgegangen werde, dass dies der Beginn einer Nutzungsänderung zu Garten-/Grünland sei. Zugleich wies der Beklagte auf das Genehmigungserfordernis nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) hin und hörte die Beigeladenen zum Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung sowie zur Festsetzung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren an.
4Am 11.01.2006 sprach der Beigeladene zu 2) beim zuständigen Regionalforstamt vor und erläuterte die vorgenommene Hiebmaßnahme. Er gab an, dass die Waldfläche durch Naturverjüngung und Stockausschlag wiederbestockt werden solle. Zum Schutz der Verjüngung sei es notwendig, einen Waldschutzzaun (Höhe 1,60 m) zu errichten.
5Im Februar 2009 wurde der Beklagte darüber informiert, dass die Waldfläche gerodet und planiert worden sei.
6Mit an den Ehemann der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 10.02.2009 wies der Beklagte auf das Genehmigungserfordernis zur Waldumwandlung hin und hörte zum Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung wegen ungenehmigter Waldumwandlung an.
7Am 17.02.2009 erschien die Klägerin auf dem zuständigen Regionalforstamt und wies darauf hin, dass der Beigeladenen zu 2) das Grundstück kahlgeschlagen und eingezäunt zum Kauf angeboten habe, ohne auf die Waldeigenschaft und die damit verbundenen Beschränkungen hinzuweisen. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung der betroffenen Fläche, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführt, sie wolle die Fläche nicht als Wald nutzen, sondern parkartig gestalten und dauerhaft eingezäunt lassen. Sie beabsichtige, die Fläche gelegentlich als Hundetrainingsplatz zu nutzen. Die Fläche solle ihr Wohngrundstück gegen Spaziergänger, Müll und andere Hunde abschirmen. Letzteres sei wichtig, damit ihre Hunde wegen der Nähe zum Krankenhaus ruhig blieben.
8Nach erneuter Anhörung unter dem 10.09.2009 meldete sich die Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, dass nicht weiter beabsichtigt sei, die Fläche als Trainingsfläche ihrer Hundeschule zu nutzen. Am 29.10.2009 meldete die Klägerin das entsprechende Gewerbe bei der Stadt X. ab.
9Bei einer Überprüfung durch das Bauamt des Oberbergischen Kreises, veranlasst durch Beschwerden über Lärmbelästigungen durch die auf der streitgegenständlichen Fläche betriebenen Hundeschule der Klägerin, wurde am 23.09.2009 u.a. festgestellt, dass für die Hundeschule auf der betroffenen Fläche durch mobile Zäune ein Parcours abgetrennt worden war, der offensichtlich der Hundeausbildung diente.
10Mit Bescheid vom 09.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Waldumwandlung ab (Ziffer 1), ordnete für die gerodete Teilfläche die Wiederaufforstung bis zum 30.04.2010 nach näher bezeichneten Vorgaben an (Ziffer 2) und drohte bezüglich der Wiederaufforstung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein starkes Gewicht der Allgemeinheit am Erhalt der Waldfunktionen bestehe. Insbesondere durch die Nähe des Krankenhauses sei ein erhöhtes Bedürfnis zu erkennen, der Bevölkerung einen möglichst großen Bereich zur Erholung und zur Klima- und Luftverbesserung zu erhalten. Außerdem sei im Falle einer positiven Genehmigung eine Vorbildwirkung für benachbarte Wohngrundstücke zu befürchten. Nachdem der gewerbliche Grund Hundeschule weggefallen sei, spreche lediglich der ungestörte Genuss von Privateigentum für eine Genehmigung. Dieses rein private Interesse überwiege jedoch nicht das Interesse der Allgemeinheit. Das vorgetragene Schutzbedürfnis sei durch eine massive Zäunung auch ohne Waldinanspruchnahme ohne weiteres möglich. Dass die Klägerin bei Erwerb des Anwesens nicht vollständig informiert gewesen sei, könne einen dauerhaften Waldverlust gegenüber der Allgemeinheit nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der Wiederaufforstungsanordnung sei die gesetzliche Wiederaufforstungspflicht nach § 44 Abs. 1 und 2 LFoG NRW bereits zu den Zeiten der Beigeladenen entstanden. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits 2005 eingeleitet, aber wegen des zwischenzeitlichen Grundstücksverkaufs nicht bestandskräftig abgeschlossen worden. Bis zur Entscheidung über die beantragte Waldumwandlung habe das Verfahren betreffend den Erlass der Wiederaufforstungsanordnung gegenüber der Klägerin geruht. Nach Ablehnung des Antrags bestehe nun kein Hindernis mehr, das Ansinnen zur Wiederaufforstung weiter zu betreiben.
11Die Klägerin hat am 06.11.2009 Klage gegen den Bescheid vom 09.10.2009 erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Wald widerrechtlich gerodet worden sei. Die Fläche sei bereits bei Erwerb des Grundstücks abgeholzt gewesen. Die Beigeladenen hätten ihr gegenüber die beabsichtigte Wiederaufforstungsanordnung verschwiegen und insoweit arglistig getäuscht. Außerdem bestünde die Verpflichtung zur Wiederaufforstung binnen 2 Jahren. Nachdem die Beigeladenen diese Pflicht nicht erfüllt haben, hätte der Beklagte nach § 44 Abs. 3 LFoG NRW die erforderlichen Maßnahmen anordnen können. Im Falle des § 44 Abs. 5 LFoG NRW sei eine unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. All dies sei nicht geschehen. Der Klägerin sei es nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht zumutbar, der Wiederaufforstungsanordnung nachzukommen. Überdies habe der Beklagte nicht geprüft, ob die Wiederaufforstung auch durch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch natürliche Ansamung von Forstpflanzen zugelassen werden könne. Im Übrigen wachse der Wald wieder. Auf der Fläche seien ausschlagfähige Stubben vorhanden. Eine Bepflanzung der Fläche sei unnötig.
12Am 16.04.2012 hat der Beklagte anlässlich des durchgeführten Ortstermins die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist zur Befolgung der Wiederaufforstungsanordnung dahingehend geändert, dass die Wiederaufforstung in der auf die Bestandskraft folgende Pflanzperiode vorzunehmen ist.
13Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14- den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 09.10.2009 zu verpflichten, ihr die beantragte Waldumwandlung für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00 zu erteilen.
- die Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten vom 09.10.2009, in Gestalt der Änderung vom 16.04.2012, für den 1300 m² großen Südteil des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen vor, aus dem durch die damaligen Eigentümer vorgenommenen Kahlschlag könne nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden, die Fläche in eine andere Nutzungsart umzuwandeln. Ein Kahlschlag mit anschließender Wiederaufforstung könne vielmehr eine geplante und forstfachlich oder forstwirtschaftlich sinnvolle Maßnahme sein. In den Jahren 2006 bis 2008 habe nichts darauf hingedeutet, dass die Beigeladenen von ihrer Wiederaufforstungspflicht Abstand nehmen und stattdessen die Fläche in eine andere Nutzungsart umwandeln wollten. Die Fläche sei, wie jede andere Kahlschlagfläche auch - zunächst in die Wiedervorlage der gelegentlich zu kontrollierenden Flächen aufgenommen worden. Aufgrund der 2007 durch den Orkan Kyrill eingetretenen Engpässe an geeignetem Pflanzmaterial habe es in der Folge der Verwaltungspraxis entsprochen, die Nichteinhaltung der Zweijahresfrist des § 44 Abs. 1 LFoG NRW nicht mit Anordnungen zur Wiederaufforstung zu überziehen. Der im Februar 2009 festgestellte Zustand stelle eine Rodung dar, da die Wurzelstöcke, die nach dem Kahlschlag noch vorhanden gewesen seien, nunmehr entfernt worden seien. Aufgrund der massiven Bodenbearbeitung sei die Alternativmöglichkeit der natürlichen Ansamung nicht mehr in Betracht gekommen. Diese sei zwar bedacht worden, aber es habe schlicht nur eine sachgerechte Handlungsweise gegeben. Anzeichen für eine natürliche Sukzession seien derzeit nicht vorhanden.
18Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie nehmen dahingehend Stellung, dass sie im Jahre 2006 lediglich einen Kahlschlag vorgenommen hätten. Die Rodung der Fläche sei erst durch die Klägerin vorgenommen und die Waldfläche damit ungenehmigt umgewandelt worden.
19Das Gericht hat die Örtlichkeit am 16.04.2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.
20Nach Anhörung haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
24Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
25Die Klage ist mit dem ersten Antrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO.
26In dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW hat die Forstbehörde bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Genehmigung soll nach § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
27Bei dem streitgegenständlichen Teil des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00 handelt es sich weiterhin um Wald im Rechtssinn. Nach Satz 1 des § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wobei nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift u.a. auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald gelten. Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird.
28Vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 BWaldG, Rn. 9d und 13c m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2006 - 1 K 1493/04 -, juris, Rn. 22 f.
29Mangels der erforderlichen Umwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW steht die Waldeigenschaft nicht in Frage. Bei der nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Gewichtungsvorgang unterliegt aus rechtsstaatlichen Erwägungen im vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Ergibt die Abwägung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu.
30Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, § 9 BWaldG, Rn. 13 m.w.N.
31Die hier vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Belange überwiegen.
32Für die Aufrechterhaltung des Waldnutzung spricht vorliegend insbesondere die ökologische Bedeutung von Waldflächen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG). Insbesondere die unmittelbare Nähe zum Kreiskrankenhaus X. spricht für ein erhöhtes Bedürfnis, den Wald in seiner Funktion als Beitrag zur Klimaverbesserung und Reinhaltung der Luft zu erhalten. Überdies kommt der Funktion des Waldes als Quelle der Erholung für die Bevölkerung nicht unerhebliche Bedeutung zu. Nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen und dem im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Luftbild (Bl. 9 der Beiakte 1) ergibt sich, dass das südlich der Straße Ginsterheide gelegene Grundstück der Klägerin (vor dem Kahlschlag) sowie die Nachbargrundstücke teilweise oder vollständig mit Wald bestockt war bzw. noch heute sind. Nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze der Klägerin in östlicher Richtung entfernt beginnt ein Waldweg, der parallel zur Grenzführung in das sich anschließende Waldgebiet hineinführt. Es liegt auf der Hand, dass die streitgegenständliche Fläche in ihrer jetzigen Erscheinungsform als Freifläche ohne Bewuchs von Forstpflanzen die Erholungsfunktion des Waldes bereits dadurch vermindert, dass der Beginn des Waldes an dieser Stelle räumlich von der Bebauung fortgerückt wurde, was durch die wegemäßige Erschließung auch für Erholungssuchende wahrnehmbar ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Begründung der Klägerin für ihren Waldumwandlungsantrag, wonach die Fläche ihr Wohngrundstück gegen Spaziergänger abschirmen soll, was nichts anderes bedeutet, als dass diese Fläche Erholungssuchenden entzogen werden soll.
33Gewichtige Gründe, die auf Seiten der Klägerin für eine Waldumwandlung sprechen, sind nicht ersichtlich. Ein dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung in etwa adäquates Privatinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte, z.B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, da dies dieser Bodennutzungsart immanent ist.
34Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.1988 - V/1 E 1296/86 -, NVwZ-RR 1989, 70, 71.
35Nach unstreitigem Wegfall des ursprünglichen Interesses der Klägerin an der Nutzung der Freifläche im Rahmen der von ihr betriebenen Hundeschule, fehlt es an einem privaten Interesse im oben beschriebenen Sinne. Dem entspricht es, dass sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weder mit der im Versagungsbescheid vorgenommenen Interessenabwägung des Beklagten auseinandersetzt noch irgendwelche Ausführungen zu einem privaten Interesse an der Waldumwandlung macht. Fehlt es nach alledem an einem ins Gewicht fallenden privaten Interesse der Kläger an der beantragten Waldumwandlung, vermag auch die Tatsache, dass die betroffene Fläche mit 1300 m² eine vergleichsweise geringe Größe aufweist, nichts am Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit an der Walderhaltung zu ändern.
36Die übrige Klage ist mit dem zweiten Antrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der Wiederaufforstung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37Ermächtigungsgrundlage der angeordneten Wiederaufforstung ist § 52 Abs. 1 i.V.m. § 44 LFoG NRW. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW sind Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 LFoG NRW können als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen, durch Stockausschlag oder Wurzelbrut zugelassen werden. Kommt der Waldbesitzer der Pflicht zur Wiederaufforstung aus § 44 Abs. 1 LFoG NRW nicht nach, kann gemäß § 44 Abs. 3 LFoG NRW die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Vorschriften gelten nach § 44 Abs. 5 LFoG NRW entsprechend, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.
38Gemessen daran hat der Beklagte der Klägerin zu Recht die Wiederaufforstung auf der streitgegenständlichen Fläche aufgegeben. Dabei braucht hier die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer in welchem Umfang Maßnahmen des Kahlschlags oder der Rodung auf der betroffenen Fläche vorgenommen hat, nicht beantwortet zu werden. Unstreitig haben die Beigeladenen Anfang 2006 einen Zustand auf der Fläche herbeigeführt, den die Fachbehörde als kompletten Kahlschlag bewertete. Den damals bestehenden Verdacht, dass diese Maßnahme den Beginn einer Umwandlung der Wald- in eine Garten-/Grünlandfläche darstellt, konnte der Beigeladene zu 2) durch seine Vorsprache beim zuständigen Regionalforstamt am 11.01.2006 ausräumen, indem er auf die Absicht verwies, die Fläche durch Naturverjüngung und Stockausschlag wieder zu bestocken. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behörde zum damaligen Zeitpunkt an dieser erklärten Absicht des Beigeladenen zu 2) hätte zweifeln müssen. Mangels einer für den Beklagten feststellbaren Absicht der Beigeladenen, die Fläche durch den Kahlschlag in eine andere Nutzungsart zu überführen, bestand kein Raum für den Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Abs. 5 LFoG NRW gegenüber den Beigeladenen. Vielmehr unterlagen diese der Wiederaufforstungspflicht nach § 44 Abs. 1 LFoG NRW. Erst nachdem die Wiederaufforstung binnen der Zweijahresfrist tatsächlich nicht erfolgte, war der Beklagte zur Anordnung der Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 3 LFoG NRW berechtigt. Dass die Wiederaufforstungsanordnung dann nicht mehr vor dem Eigentumsübergang auf die Klägerin gegenüber den Beigeladenen erlassen wurde, sondern danach an die Klägerin erging, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Verzögerungen im Verwaltungsverfahren damit begründet, dass nach dem Orkan Kyrill, der Deutschland am 18. und 19.01.2007 traf, und dem damit einhergehenden Mangel an geeignetem Pflanzmaterial die Nichterfüllung der Wiederaufforstungspflicht binnen der Zweijahresfrist nicht zur Anordnung der Wiederaufforstung führte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begründung - die die Klägerin lediglich unsubstantiiert durch bloßes Bestreiten in Zweifel zu ziehen versucht - nicht den Tatsachen entspricht, bestehen nicht. Überdies könnte die Klägerin aus dem Unterlassen einer zeitnahen Wiederaufforstungsanordnung nach Ablauf der Zweijahresfrist nichts für sich herleiten. Denn die Frist zur Wiederaufforstung dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen, nicht hingegen dem Schutz der Erwerber von Grundeigentum vor der Übernahme einer bereits bestehenden Wiederaufforstungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW. Davon ausgenommen sind allenfalls die Konstellationen der Verwirkung der Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten, für die hier nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte bestehen. Bestand damit bereits für die Beigeladenen eine Wiederaufforstungspflicht, deren Nichterfüllung den Beklagten zum Einschreiten nach § 44 Abs. 3 LFoG NRW berechtigte, kann hier letztlich offen bleiben, ob die Klägerin möglicherweise durch Vornahme von Rodungsmaßnahmen und die Nutzung der Freifläche für die Hundeschule eine Waldumwandlung durchgeführt hat, die den Beklagten nach § 45 Abs. 5 LFoG NRW zur Anordnung der Wiederaufforstung berechtigt. Denn jedenfalls ist die Klägerin durch den Erwerb des Grundeigentums an der streitgegenständlichen Fläche in die Wiederaufforstungsverpflichtung anstelle der Beigeladenen eingetreten. Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung ist nämlich nicht eine höchstpersönliche Pflicht, sondern an die - übertragbare - Verfügungsgewalt über das Grundstück gebunden. Sie teilt als eine dieser Verfügungsgewalt zugeordnete Verpflichtung deren Schicksal und trifft somit denjenigen, der gegenwärtig als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks einzutreten hat.
39OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.1996 - 3 L 2690/96 -, juris, Rn. 19.
40Die Klägerin kann sich weiterhin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die Möglichkeit der Erfüllung der Wiederaufforstungspflicht durch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch natürliche Ansamung, Stockausschlag oder Wurzelbrut nicht zugelassen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine solche Zulassung alternativer Wiederaufforstungsmaßnahmen angesichts des Wortlautes des § 44 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 LFoG NRW ("kann...zugelassen werden") einen entsprechenden Antrag des Waldbesitzers voraussetzt. Denn auch für eine von Amts wegen zu berücksichtigende Möglichkeit der flächendeckenden Waldentwicklung fehlte es im Zeitpunkt des Erlasses der Wiederaufforstungsanordnung an tatsächlichen Anhaltspunkten. Dies steht für das Gericht nach Durchführung der Ortsbesichtigung am 16.04.2012 fest. Selbst nach ungefähr zweieinhalb Jahren nach Erlass der Wiederaufforstungsanordnung ist von einem flächendeckenden natürlichem Wachstum durch natürliche Ansamung, Stockausschlag oder Wurzelbrut nichts zu sehen. Allenfalls sind ganz vereinzelt Sämlinge erkennbar. Ausschlagfähige Stubben konnten ebenfalls nicht vorgefunden werden. Vielmehr erklärte der Ehemann der Klägerin sogar, am oberen rechtlichen Grundstücksrand mehrere Stubben samt Wurzeln entfernt zu haben. Eine Erfüllung der Wiederaufforstungspflicht ist angesichts des festgestellten Zustandes nur durch künstliche Maßnahmen zu erreichen. Keinesfalls ist der gewünschte Erfolg zu erwarten, indem die Fläche ohne weitere Maßnahmen sich selbst überlassen bleibt.
41Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Wiederaufforstung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist, so dass sie gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 LFoG NRW von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbunden werden könnte. Unabhängig davon, ob die Anwendung der Vorschrift im Falle der Klägerin nicht nach § 44 Abs. 6 Satz 2 LFoG NRW ausgeschlossen ist, fehlt es an einem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dem sich die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wiederaufforstungsverpflichtung entnehmen ließe. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der voraussichtlich aufzuwendende Betrag von rund 2.800 EUR für die Durchführung der geforderten Bepflanzung (vgl. hierzu das Angebot zu den von der Klägerin gegenüber den Beigeladenen geltend gemachten Bepflanzungskosten des Garten- und Landschaftsbauunternehmers Detlef Häger, Bl. 119 der Gerichtsakte) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin derart übersteigt, dass ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre.
42Angesichts der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf die Durchsetzung der Wiederaufforstungsanordnung gerichteten Zwangsgeldandrohung, §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 VwVG NW.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen kam nicht in Betracht, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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