Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 16 L 817/12
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28.06.2012 – 16 K 3968/12 – gegen die Ordnungsverfügungder Antragsgegnerin vom 15.06.2012 wird hinsichtlich derZiffern 1., 2., 3. 4. und 5. wiederhergestellt und hinsichtlichder Ziffer 7. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 32.500,00 EURO festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der nach § 80 Abs.2 Nr.4, Abs.5 VwGO und § 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW i.v.m. § 56 VwVG NRW zulässige, sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28.06.2012– 16 K 3968/12 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2012 hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3., 4. und 5. wiederherzustellenund hinsichtlich der Ziffer 7. anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Voll-ziehung nach § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter den genannten Voraussetzungen kann das Gericht ebenso die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erlassenen Verwaltungsakt anordnen, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW.
6Bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Dem öffentlichen Interesse gebührt regelmäßig dann der Vorrang, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und folglich der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf als aussichtslos erweist, während im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und offenbarer Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs regelmäßig das private Interesse des Antragstellers überwiegt.
7Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.02.1982- 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241.
8Die streitige Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die vorzu-nehmende Interessenabwägung konnte deshalb nur zu Lasten der Antragsgegnerin ausgehen.
9Die Ordnungsverfügung vom 15.06.2012 hält wohnungsaufsichtsrechtlicher Überprüfung nicht stand; ihre Anordnungen finden in den Bestimmungen des WFNG NRW – hier Teil 8, Wohnungsaufsicht, §§ 40 bis 43 – keine Rechtsgrundlage. Der den angeordneten Maßnahmen mit dem wesentlichen Ziel einer Beseitigung und Erneuerung der schadhaften Bodenbeläge zugrunde liegende Sachverhalt wird tatbestandlich nicht vom Regelungsgehalt der wohnungsaufsichtsrechtlichen Normen erfasst.
10Bei dieser Bewertung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Das Wohnungsaufsichtsrecht als Sonderordnungsrecht weist einen eng begrenzten Regelungsgegenstand auf. Mit ihm ist keine umfassende Eingriffs-ermächtigung zur Verhütung oder Beseitigung jedes denkbaren Missstandes geschaffen worden, insbesondere kennt es auch keine Generalklausel, die bei jeder Art von Nutzungsbeeinträchtigung ein hoheitliches Einschreiten ermöglichen würde; auch dient es nicht primär dem Gesundheitsschutz. Vielmehr regeln die §§ 40 bis 43 WFNG NRW – und zwar unabhängig davon, ob eine Gefahr im ordnungsrecht-lichen Sinn vorliegt – einzelne, enumerativ aufgezählte Eingriffstatbestände, die sämtlich (nur) das Ziel haben, Mindestbedingungen zeitgemäßen Wohnens zu gewährleisten (vgl. § 41 WFNG NRW) und den Verfall von Wohnraum sowie Wohnungsmissstände zu verhindern (vgl. § 40 WFNG NRW). Die wohnungs-aufsichtsrechtlichen Regelungen dienen deshalb in erster Linie der Daseins- vorsorge und nicht der Gefahrenabwehr.
11Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
12(OVG NRW), Beschluss vom 03.07.1997 – 14 B 1120/97 –, juris, zu den
13im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des WoG NRW 1984 a.F.
14und unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfes der
15Landesregierung vom 14.02.1984, Landtagsdrucksache 9/3190; vgl.
16auch Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008
17– OVG 2 B 17.07 –, juris.
18Entsprechend unterfallen auch dem Regelungsgehalt der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 40 Abs. 3 WFNG NRW – dass hier Mindestanforderungen i.S.v. § 41 WFNG nicht erfüllt wären, ist nicht ersichtlich – nur solche unterbliebenen oder unzureichend ausgeführten Arbeiten, die „an Wohnraum“, also zur Erhaltung oder Wiederherstellung der baulichen Substanz des Wohnraumes notwendig gewesen wären.
19Vgl. OVG NRW, a.a.O. sowie zu den entsprechenden Regelungen desbayerischen WoAufG Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),Beschluss vom 22.06.2001 – 24 ZS 01.1161 –, juris.
20Nicht erfasst von § 40 Abs. 3 WFNG NRW werden hingegen sonstige Missstände – unabhängig von ihrer Schwere und ihren Auswirkungen – die nicht auf grund-legenden baulichen Mängeln beruhen, sondern auf Umständen, die die Bausubstanz des Wohnraumes nicht tangieren.
21Die hier der Antragstellerin im Wesentlichen aufgegebenen Arbeiten zielen allein auf eine Wiederherstellung ordnungsgemäßer Bodenbeläge ab, dienen jedoch nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Bausubstanz – insbesondere auch nicht dem Schutz der Fußböden gegenüber Witterungseinflüssen oder Feuchtigkeit (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 WFNG NRW). Bodenbeläge gleich welchen Materials (z.B. Teppich, Kunststoff, Parkett) und unabhängig von ihrer Verlegungsart (z.B. Verklebung oder schwimmende Verlegung) sind nämlich jeweils auf der Bau-substanz, die bei einem Fußboden regelmäßig mit der Oberkante des Estrichs bzw. der Holzdiele endet, aufgebracht. Sie sind damit kein Bestandteil der wohnungs-aufsichtsrechtlich zu schützenden Bausubstanz und ihre Beschaffenheit kann in der Regel auch keinen (negativen) Einfluss auf die Bausubstanz haben.
22Hinreichende, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Verfügung mit Blick auf den Schutz der Gesundheit der Mieter ihre Rechtsgrundlage in der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 OBG NRW finden könnte, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch – nach gegenwärtiger Sachlage – ersichtlich.
23Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden zwar die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine danach erforderliche konkrete Gefahr liegt jedoch nur dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.2004 – 6 C 21.03 –, juris.
25Eine solche hinreichend abgesicherte Schadensprognose vermag das Gericht auf der Grundlage des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der danach von der Antragsgegnerin bisher angestellten Ermittlungen nicht zu treffen.
26So geht die Antragsgegnerin im Ergebnis selbst davon aus, dass (lediglich) die Möglichkeit der Abgabe von Asbestfasern in die Raumluft besteht (vgl. Seite 6, Absatz 6, Satz 1, der angegriffenen Ordnungsverfügung). Auch der von der Antragsgegnerin hinzugezogene Sachverständige Dr. A. ist anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Wohnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den asbesthaltigen Materialien um „gutmütiges“ Asbest handelt, ein akuter Handlungs-bedarf in keiner der Wohnungen besteht und die notwendigen Arbeiten „binnen weniger Wochen“ stattfinden sollten (vgl. Aktenvermerk vom 15.05.2012), wobei allerdings auffällt, dass in den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Gutachten vom 12.06.2012, dort Seite 4) in einigen Fällen von einem „unmittelbaren Handlungsbedarf ... spätestens innerhalb einer Woche“ die Rede ist.
27Ein hinreichend wahrscheinlicher Schadenseintritt kann damit jedenfalls nicht belegt werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass – z.B. durch von der Antragsgegnerin veranlasste Raumluftmessungen – eine Belastung der Raumluft mit Asbestfasern festgestellt worden wäre.
28Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2002– 21 A 5820/00 –, juris.
29Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiterhin in Betracht zu ziehenden sonder-ordnungsrechtlichen Vorschriften der § 61 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1, § 16 und § 2 Abs.1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 BauO NRW – wobei bauordnungsrechtlich ein fest auf- gebrachter Fußbodenbelag ein Bauprodukt darstellen dürfte –.
30Vgl. Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauO NRW,
31Kommentar 2011, § 2 Rdn. 256.
32Auch insoweit geben die Akten nichts dafür her, dass in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
33Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen
34Gefahr im Bauordnungsrecht OVG NRW, Beschluss vom 28.12.1994
35– 7 B 2890/94 –, juris, sowie VG Minden, Beschluss vom 05.09.2011
36– 9 L 405/11 –, juris.
37Schließlich war im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zugesagt hat, allen betroffenen Haushalten – je nach Wunsch – entweder im Tauschwege den Umzug in eine andere, unbe-lastete, Wohnung zu ermöglichen oder die Bodenbeläge der derzeit bewohnten Wohnung innerhalb von zwei Tagen zu sanieren bei gleichzeitiger Unterbringung der Bewohner in einem Hotel (vgl. Aktenvermerke vom 14.05. und 15.05.2012). Das Gericht hat nach Aktenlage keine Zweifel, diese Zusage der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Dies auch nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin im Zeitraum 14.05. bis 15.06.2012 (Erlass der Ordnungsverfügung) die von ihr angekündigte Sachstandsübersicht (Aktivitäten Asbestsanierung) nicht vorgelegt hat. Allein daraus lässt sich nicht ableiten, dass sich die Antragstellerin nunmehr an ihre Zusage nicht mehr gebunden sieht und auf entsprechende Wünsche der Mieter hinhaltend oder ablehnend reagiert. Ob sich jedoch die Mieter der betroffenen Wohnungen inzwischen überhaupt an die Antragstellerin gewandt und von dem ihnen eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und ob deshalb ggf. sogar die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Wohnungen oder einzelne dieser Wohnungen zwischen-zeitlich saniert worden sind, ist den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Offenbar hat die Antragstellerin die angefochtene Ordnungs-verfügung erlassen, ohne zuvor durch Rücksprache mit den betroffenen Mietern den Sachstand abzuklären.
38Schließlich sind auch im vorliegenden Eilverfahren dem Gericht keine (neuen) Tatsachen bekannt geworden, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage geben könnten. Auf die Bitte des Gerichts mit Verfügung vom 29.06.2012, bis zum 04.07.2012 zum Eilantrag Stellung zu nehmen, hat die Antragsgegnerin nicht reagiert.
39Nach alledem ist für die vorliegende Streitigkeit, die nicht auf grundlegenden Mängeln der Bausubstanz selbst beruht und für die jedenfalls derzeit ordnungsrechtlich und bauordnungsrechtlich ein hinreichend wahrscheinlicher Schadenseintritt nicht prognostiziert werden kann, auf das Mietrecht als Regulativ zwischen den Mietern der betroffenen Wohnungen und der Antragstellerin zu verweisen.
40Vgl. BayVGH, a.a.O..
41Auch soweit sich der Antrag sinngemäß gegen die in der Verfügung vom 15.06.2012 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, ist von einem das öffentliche Interesse überwiegenden privaten Interesse auszugehen, da die auf § 63 i.V.m. § 60 Abs.1 VwVG NW beruhende Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 15.06.2012 rechtswidrig ist.
42Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die angefochtene Ordnungs-verfügung auch aus den von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 28.06.2012 dargelegten oder sonstigen Gründen rechtlichen Bedenken begegnet.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EURO (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG), wobei die Kammer diesen Wert für jede der insgesamt 11 Wohnungen nach Ziffern 1., 2. und 3. und für die Maßnahmen nach Ziffern 4. und 5. der Ordnungsverfügung gesondert in Ansatz gebracht hat. Die verbundene Zwangs-geldandrohung ist unberücksichtigt geblieben (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997 - 14 E 97/97).
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden.
46Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.
47Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
48Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
49Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.
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