Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 73/12

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit dieses durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.

Die Klägerin trägt auch die übrigen Verfahrenskosten.


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