Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 758/12
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
32. Die Anträge der Antragstellerin,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihr angefertigte Z-3-Klausur um die gesondert aufbewahrten drei Seiten der Bearbeitung zu ergänzen und die Aufsichtsarbeit in dieser vervollständigten Form durch die Prüfer bewerten zu lassen,
5hilfsweise,
6dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Z-3-Klausur einmal in der vervollständigten Form und einmal ohne die gesondert aufbewahrten drei Seiten durch die Prüfer bewerten zu lassen,
7hilfsweise,
8dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Z-3-Klausur einstweilen von der Begutachtung und Bewertung auszunehmen,
9haben keinen Erfolg.
10a) Die Anträge sind insgesamt schon unzulässig.
11Ihnen steht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
12Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Durch diese Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozesszieles zu gewährleisten.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 4.09 -, juris (Rn. 21), m. w. N.
14Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 44a Satz 1 VwGO vor. Die Weigerung, die verspätet abgegebenen Klausurseiten mitzubegutachten, ist bei verständiger Würdigung der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Beteiligten lediglich eine unselbständige, nicht der Bestandskraft unterliegende Verfahrenshandlung im Vorfeld einer abschließenden Prüfungsentscheidung. Erst mit dieser Sachentscheidung wird das prüfungsrechtliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen und erst und nur in diesem Rahmen wird abschließend zu prüfen sein, ob sich die einstweilige Nichtberücksichtigung der drei nachgereichten Klausurseiten auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat und - bejahendenfalls - ob die drei Klausurseiten in Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung des Prüfungsamtes doch noch in die Bewertung einzubeziehen sind oder nicht. Mit Blick auf diese Unsicherheiten und den dargestellten Sinn und Zweck von § 44a Satz 1 VwGO besteht für die Inanspruchnahme des Gerichts jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein prozessual anzuerkennender Grund.
15Nichts anderes folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das dort verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist. Das gilt etwa dann, wenn die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen, etwa weil sie zu einem endgültigen Rechtsverlust führen könnten.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 7 C 12.10 -, juris (Rn. 32), m. w. N.
17Derart schwere und in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Prüfungsentscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile sind hier nicht zu befürchten. Sollte es auf die Begutachtung der drei Klausurseiten im Rahmen des Prüfungsbescheides entscheidungserheblich ankommen und sollte die Antragstellerin in einem daraufhin angestrengten Prozess gegen die Prüfungsentscheidung obsiegen, könnte die Klausur unter Einbeziehung der drei noch fraglichen Klausurseiten ohne Weiteres von denselben Prüfern nachkorrigiert werden, die bereits die übrige Klausur bewertet hatten. Die Anwendung von § 44a Satz 1 VwGO stellt die Antragstellerin mithin nicht vor vollendete Tatsachen. Die dagegen von ihr vorgetragenen Einwände teilt die Kammer nicht. Die unter Umständen eintretende zeitliche Verzögerung ist in gewissem Umfang hinzunehmen. Ihr kann im Übrigen, allerdings nur soweit und sobald dies im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig werden sollte, durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes begegnet werden. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist die Antragstellerin noch) nicht auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung angewiesen. Die Anwendbarkeit des § 44a Satz 1 VwGO wird auch nicht durch das weitere Vorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt. Dazu hat der Antragsgegner auf den Seiten 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 26.06.2012 das Erforderliche gesagt. Hierauf wird Bezug genommen.
18b) Die Anträge sind auch unbegründet.
19Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14, m. w. N.
21Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat für sämtliche Anträge weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
22aa) Für die begehrten Eilentscheidungen besteht kein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin ist es nach Aktenlage zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dadurch drohen ihr keine erheblichen, über Randbereiche hinausgehende und nicht wiedergutzumachende Verletzungen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Klausur kann - darauf ist bereits im Rahmen der Prüfung von § 44a VwGO hingewiesen worden - auch noch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens von den bisherigen Prüfern nachkorrigiert werden. Die von der Antragstellerin gegen eine solche Nachkorrektur erhobenen Bedenken teilt die Kammer wie bereits dargelegt nicht.
23bb) Ebenfalls zu verneinen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand der erforderliche Anordnungsanspruch. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, dass die von ihr nachgereichten drei Klausurseiten im Rahmen der Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 3 mitbegutachtet werden bzw. diese Klausur einstweilen überhaupt nicht bewertet wird. Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung in einem möglichen Hauptsacheverfahren gegen die noch ausstehende Prüfungsentscheidung ist die Kammer der Auffassung, dass die Antragstellerin die fraglichen drei Klausurseiten nicht rechtzeitig abgeliefert hat.
24Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten beträgt fünf Stunden (§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind den Prüflingen nur noch Handlungen gestattet, die dazu bestimmt sind, die Bearbeitung unverzüglich und damit rechtzeitig abzuliefern (vgl. § 56 Abs. 1 i. V. m. § 21 Satz 1 JAG NRW). Mit dieser Ablieferung gibt der Prüfling zu erkennen, dass er die Klausur so, wie er sie abgegeben hat, endgültig gegen sich gelten lassen will. Für die Aufsichtspersonen ist damit geklärt, dass dieser Prüfling nicht mehr beaufsichtigt werden muss und aus der Kontrolle im Rahmen des etwa noch laufenden Ablieferungsvorgangs im Schreibsaal ausgeblendet werden kann. Die sich daraus ergebene Bedeutung der Klausurablieferung schließt jede Nachlieferung von weiteren Bearbeitungsteilen regelmäßig aus. Etwas anderes kann nur in den sehr seltenen Fällen gelten, in denen jede noch so geringe Manipulationsmöglichkeit zwischen Bearbeitungsende und Ablieferung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, etwa weil der Prüfling weiterhin unter Kontrolle gewesen ist.
25Davon kann hier indes keine Rede sein. Nach derzeitigem Sachstand wurde die Antragstellerin nach der Ablieferung gerade nicht mehr beaufsichtigt, so dass es ihr - nach Ende der Bearbeitungszeit - möglich gewesen wäre, kleine Änderungen auf den fraglichen Seiten vorzunehmen. Eine solche Manipulation mag in der fraglichen Zeitspanne von etwa zehn Sekunden, in denen die Antragstellerin unbeaufsichtigt war, unwahrscheinlich sein. Auszuschließen ist sie indessen nicht, worauf der Antragsgegner bereits eingehend wie zutreffend hingewiesen hat.
26Rechtlich unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufsichtspersonen unter Umständen auch nicht all diejenigen Prüflinge ununterbrochen im Blick hatten, die ihre Aufsichtsarbeit - anders als die Antragstellerin - noch gar nicht abgeliefert hatten. Die daraus resultierenden Manipulationsmöglichkeiten sind Folge der begrenzten Personalkapazitäten des Landesjustizprüfungsamtes, die es ihm unmöglich machen, neben jedem einzelnen Prüfling eine Aufsichtsperson zu postieren. Daraus können Prüflinge, die ihre Klausur bereits abgeliefert haben, jedoch keinen Anspruch darauf herleiten, dass ihnen diese Täuschungsmöglichkeiten ebenfalls eingeräumt werden. Der Antragsgegner muss vielmehr im Gegenteil bestrebt sein, Manipulationsgefahren so weit wie möglich einzuschränken. Dem dient unter anderem die hier streitige, zur Wahrung der Chancengleichheit jedoch gebotene Vorgehensweise. Von einer willkürlichen Entscheidung kann deshalb, anders als die Antragstellerin meint, keine Rede sein.
27c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
283. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und von einer Reduzierung abgesehen, weil die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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