Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 201/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1365/12 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) keine aufschiebende Wirkung, wenn diese - wie vorliegend - wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist; das Gericht kann insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. das Gericht kann die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist (hier in Bezug auf Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
6Das Gericht geht davon aus, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners ohne Erfolg bleiben wird; denn durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung sind nicht ersichtlich.
7Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers gem. § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind gegeben. Der Antragsteller besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, weil er gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstoßen hat und Gründe, warum die Regelvermutung nicht greifen sollte, hier nicht ersichtlich sind.
8Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 - (juris).
10Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich als nicht gröblich gewertet werden kann. Dementsprechend scheidet die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des WaffG nicht schon deshalb aus, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, Buchholz 402.5 Nr. 76 = DVBl. 1996, 1439; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2012 - OVG 11 S 78.11 - (juris).
12Die hier vorliegende Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Der Antragsteller hat - weil bezogen auf zwei Waffen - intensiv gegen die Verpflichtung verstoßen, für den Erwerb der Waffen eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Der Verstoß gegen Erlaubnis- oder Eintragungsvorschriften stellt keine bloße Bagatelle dar. Denn Erlaubnis und Eintragung kommt eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Es soll gewährleistet werden, dass die zuständige Behörde jederzeit die Kontrolle darüber ausüben kann, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Die Bedeutung unterstreicht, dass durch den Erwerb ohne Erlaubnis oder die Unterlassung der Eintragung in Bezug auf den weiteren Besitz der Waffen ein rechtswidriger Zustand entsteht, der sich nicht etwa im bloßen Fehlen einer Formalie erschöpft. Die Dauer des so geschaffenen rechtswidrigen Zustandes trägt zum objektiven Gewicht des gezeigten Fehlverhaltens bei.
13Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 - (juris); Beschluss vom 09.07.2008 - 20 E 521/08 -.
14Das Verhalten des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Denn bei der Erlaubnis- und Eintragungspflicht handelt es sich um eine naheliegende Verpflichtung. Zudem ist auch die Dauer des unberechtigten Besitzes der beiden Waffen zu berücksichtigen. Denn auch diese beruht auf einem Verhalten, das nicht den Anforderungen genügt, die an einen verantwortungsbewussten Waffenbesitzer zu stellen sind.
15Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 - 20 A 524/05 - (juris).
16Die unter Ziffer 2 und 3 des Bescheides verfügten Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 und 2 WaffG.
17Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus:
18Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zunächst die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen.
19Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden.
20Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung greift (bezüglich Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, zunächst die geforderten Maßnahme nicht durchzuführen, ebenfalls nicht erkennbar. Die Beendigung des Besitzes rechtfertigt sich - als Folgemaßnahme - vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner in Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten.
21Die Argumentation des Antragstellers, dass mit der Erfüllung von Ziffer 3 der Verfügung bereits die Hauptsache vorweg genommen werde, weil er dann die Waffen endgültig unbrauchbar machen bzw. abgeben müsse, ist nicht zutreffend. Denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller seine Waffen etwa einem Waffenhändler zur Verwahrung überlässt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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