Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5032/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00). Süd-östlich ihres Grundstücks befindet sich das Vorhabengrundstück, auf dem die Beigeladene einen Lebensmitteldiscounter errichtete (ehemals Flurstücke 00, 000, heute 000, 000).
3Das Grundstück der Klägerin liegt am nord-östlichen Rand eines - nach insoweit übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - faktischen reinen Wohngebiets. Das streitbefangene Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt X. vom 21.05.2012 (Arbeitstitel "E. - A.---straße ").
4Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 26.01.2011 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Discounters (Az. 000-00000-00-00). Die erste Nachtragsbaugenehmigung zur Anhebung des Gebäudes im Gelände um 60 cm wurde unter dem 08.04.2011 erteilt (Az. 000-00000-00-00). Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17.08.2011 wurde die Errichtung eines Bake-Off-Bereichs, der Entfall des Backshops, die Änderung der Anlieferung mit Integralanlage sowie der Anbau eines Kühlraums genehmigt (Az. 000-00000-00-00). Durch die dritte Nachtragsbaugenehmigung vom 10.11.2011 wurden die Betriebszeiten angepasst (Az. 000-00000-00-00).
5Im Rahmen der vierten und bislang letzten Nachtragsbaugenehmigung vom 26.04.2012 wurden die Errichtung einer Schallschutzwand und die Anpassung der Betriebszeiten zum Genehmigungsinhalt gemacht (Az. 000-00000-00-00). Die Betriebszeiten wurden wie folgt angepasst: Die Öffnungszeiten des Discounters sind von 7 bis 20 Uhr. Kundenverkehr findet von 7 bis 20.30 Uhr statt. Die Lkw-Anlieferung erfolgt im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr mit maximal drei mit Kühlaggregat ausgestatteten Lkw, im Zeitraum von 6 bis 7 Uhr bzw. 20 bis 22 Uhr mit maximal einem ebenso ausgestatteten Lkw. Das Gutachten zur Schallabnahmemessung der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 26.01.2012 (TÜV-Bericht Nr. 000/00000000/00) wurde zum Inhalt dieser vierten Nachtragsbaugenehmigung gemacht. Bezogen auf das Grundstück der Klägerin (Immissionsorte 1 und 2) kommt das Gutachten zu einem Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) von 49 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) von 31 bzw. 30 dB(A). Zur Vermeidung unzulässiger Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin empfiehlt das Gutachten bauliche Schallminderungsmaßnahmen, d.h. zum einen eine Schallschutzwand, zum anderen schallmindernde Maßnahmen an der Kälteanlage selbst. Die vierte Nachtragsbaugenehmigung genehmigt eine rund 39 m lange und 3 m hohe Schallschutzwand, die anschließend an den Anlieferbereich des Discounters das Vorhabengrundstück auf der westlichen Seite abschließt.
6Die Klägerin hat bereits am 08.09.2011 Klage erhoben.
7Mit Beschluss vom 14.10.2011 (Az. 2 L 1316/11) hat die Kammer den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilten Baugenehmigungen - bis einschließlich der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17.08.2011 - gerichteten Eilantrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1369/11) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstand der Beurteilung im Beschwerdeverfahren war die Baugenehmigung in der Fassung der dritten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011.
8Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass die erteilten Baugenehmigungen nachbarrechtsverletzend seien. Dies gelte insbesondere für die vierte Nachtragsbaugenehmigung vom 26.04.2012. Diese sei gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt. Zunächst deute schon die Überschrift der Nachtragsgenehmigung darauf hin, dass das bisher genehmigte Vorhaben in der tatsächlichen Ausführung nachbarrechtswidrig gewesen sei. Auch durch den aktuellen Nachtrag habe sich nichts an der der Unbestimmtheit der vorhabenbedingten Immissionen geändert. Die mittlerweile abgeschlossenen Eilverfahren der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts hätten sich jedoch auf die bisherigen genehmigten Angaben gestützt, die, was nunmehr erwiesen sei, nie zugetroffen hätten. Zudem geht die Klägerin davon aus, auch der vierten Nachtragsgenehmigung lägen falsche tatsächliche Angaben zugrunde. So komme es regelmäßig im Zeitraum von 6 bis 7 Uhr zu Anlieferverkehr durch mehr als nur - wie genehmigt - einen Lkw. Auch würden Lkw teilweise in der Anlieferzone und dem Parkplatz, nicht jedoch in der Verladezone entladen, wovon jedoch gerade auch das Schallgutachten vom 26.01.2012 ausgehe. Problematisch sei weiterhin der reale Betrieb der Müllpresse.
9Daraus folge, dass die Baugenehmigung in der aktuellen Fassung nicht geeignet sei, ausreichenden Nachbarschutz gegenüber Schallimmissionen sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, da sich die Einhaltung u.a. der Betriebszeiten gar nicht effektiv überwachen lasse. Die Nachbarn seien dem Betrieb und seinen Auswirkungen damit schutzlos ausgeliefert. Die in der vierten Nachtragsgenehmigung vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen würden nicht umgesetzt, obwohl hierfür eine Frist bis zum 30.06.2012 gesetzt worden sei.
10Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergebe sich ferner daraus, dass nur pauschal auf das Schallgutachten vom 26.01.2012 Bezug genommen werde. Dieses habe auch gar nicht das Ziel gehabt, Inhalt einer Baugenehmigung zu werden.
11Das Gutachten vom 26.01.2012 sei auch selbst in sich nicht schlüssig. So würde die Vorverlegung der Öffnungszeiten des Discounters auf 7 Uhr morgens nicht berücksichtigt. Dies führe zu größeren Beeinträchtigungen gegenüber den Nachbarn und habe im Gutachten keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen komme aber auch das Gutachten selbst zum Ergebnis, dass die Beurteilungspegel auf dem Grundstück der Klägerin die zulässigen Immissionskontingente überstiegen.
12Schließlich seien der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 00 und der Bebauungsplan Nr. 00 der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nichtig. So verkenne die Bebauungsplanung das Gebot der Konfliktbewältigung zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung. Auch sei der zu erwartende Verkehrslärm unzutreffend bewertet worden. Der Zu- und Abgangsverkehr sei unberücksichtigt geblieben, genauso wie die zusätzlichen verkehrsbedingten Belästigungen für die Klägerin. Außerdem sei abwägungsfehlerhaft, dass die zu erwartenden Parkvorgänge im Plangebiet Nr. 00 unterschätzt worden seien. Schließlich würden mit der Bauleitplanung planwidrige Zwecke verfolgt, nämlich die Entlastung der Kreuzung B 56 / Alte Kölner Straße.
13Die Klägerin beantragt,
14die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 26.01.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2011 (Az. 000-00000-00-00), der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 17.08.2011 (Az. 000-00000-00-00), der dritten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der vierten Nachtragsgenehmigung vom 26.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hält die erteilten Baugenehmigungen insgesamt für bestimmt. Dies habe das Oberverwaltungsgericht auch für die dritte Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 festgestellt. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Abweichungen und Überschreitungen z.B. des Anlieferverkehrs seien auf die nur vorübergehende Anlieferungssituation nach Eröffnung des Discounters zurückzuführen. Auf etwaig festgestellte Verstöße gegen die Baugenehmigung habe sie umgehend ordnungsbehördlich reagiert, so dass ihr keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne. Im Übrigen belegten etwaige Verstöße gegen die Baugenehmigung nicht, dass diese unbestimmt sei. Die seitens der Klägerin geäußerte Kritik u.a. am Schallgutachten vom 20.05.2011 greife nicht durch, dies habe das Oberverwaltungsgericht bereits beurteilt. Soweit die Klägerin eine Zunahme des Verkehrs auf der I. Straße befürchtet, könne dies durch eine Verkehrszählung vom 25.01.2012 entkräftet werden.
18Durch das seitens der Beigeladenen eingeholte Schallmessungsgutachten vom 26.01.2012 und die in Reaktion darauf erteilte vierte Nachtragsbaugenehmigung sei nun den aus dem tatsächlichen Betrieb folgenden Beeinträchtigungen der Nachbarn und insbesondere der Klägerin effektiv begegnet worden. Komme es darüber hinaus zu Abweichungen oder Überschreitungen des genehmigten Nutzungsrahmens, werde die Beklagte hiergegen ordnungsbehördlich vorgehen. Dies sei mittlerweile bezüglich der zu errichtenden Schallschutzwand und der Einhausung der Kälteanlage geschehen, ein Verfahren gegen die Beigeladene sei bereits eingeleitet. Es treffe des weiteren nicht zu, dass das Gutachten vom 26.01.2012 mögliche Anfahrten von Mitarbeitern und Kunden vor 7 Uhr nicht berücksichtigt habe. Das Schallgutachten habe durch die Betrachtung der gegenüber den Öffnungszeiten des Discounters um 30 Minuten ausgedehnten Betriebszeiten gerade vereinzelte An- und Abfahrtsbewegungen im Bereich vor 7 Uhr und nach 20 Uhr in den Blick genommen.
19Schließlich gehe der auf die angebliche Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 gerichtete Vortrag ins Leere. Dieser gebe für eine Nachbarrechtsbetroffenheit nichts her.
20Die Beigeladene beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22In der Sache trägt sie nichts vor.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 2 L 1316/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 26.01.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2011 (Az. 000-00000-00-00), der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 17.08.2011 (Az. 000-00000-00-00), der dritten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der vierten Nachtragsgenehmigung vom 26.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) ist unbegründet.
26Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten als Miteigentümerin des Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Weder § 37 VwVfG NRW noch das Gebot der Rücksichtnahme sind durch die Baugenehmigungen in der Fassung des dritten Nachtrags verletzt. Dazu wird, soweit es die Genehmigung in der Fassung der zweiten Nachtragsgenehmigung betrifft, auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.10.2011 und, soweit es die Genehmigung in der Fassung der dritten Nachtragsgenehmigung betrifft, auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1369/11) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog umfassend Bezug genommen.
28Auch die Baugenehmigung in ihrer aktuellen Fassung des vierten Nachtrags vom 26.04.2012 verletzt keine Nachbarrechte. Sie ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt noch rücksichtslos gegenüber der Klägerin.
29Zunächst bestehen an der Bestimmtheit der Baugenehmigung in ihrer aktuellen Gestalt keine durchgreifenden Zweifel.
30Die vierte Nachtragsbaugenehmigung nimmt die aus dem tatsächlichen Realbetrieb resultierenden Auswirkungen in den Blick und führt diese einer nachbarverträglichen Lösung zu. Die Baugenehmigung mitsamt dem zu ihrem Inhalt gemachten Schallgutachten legt fest, welche Nutzungen in welcher Intensität und Zahl und in welchem Zeitraum zulässigerweise betrieben werden dürfen. Abweichende Nutzungen oder nicht von der Genehmigung umfasste Nutzungsintensivierungen sind formell illegal und können bauaufsichtlich verfolgt werden. Vereinzelte Abweichungen dieser Art, wie sie die Klägerin rügt, berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht, sind insbesondere nicht geeignet, an deren Umsetzbarkeit Zweifel zu erzeugen. Dies gilt sowohl hinsichtlich häufigerer Anliefervorgänge als auch hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Anlieferung, zudem gleichermaßen für den Betrieb der Müllpresse.
31Der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war insofern abzulehnen, denn die zum Beweis durch Zeugenaussagen gestellte Tatsache, dass die festgelegten Betriebszeiten der streitgegenständlichen Baugenehmigung, d.h. Kundenverkehr von 7 bis 20.30 Uhr und Lkw-Anlieferung mit maximal drei Lkw von 7 bis 17 Uhr sowie maximal ein Lkw von 6 bis 22 Uhr, mehrmals pro Woche überschritten werden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Var. StPO analog). Danach ist ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abzulehnen, wenn es auf die vom Beweisantragsteller behauptete Beweistatsache rechtlich nicht ankommt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38.
33So liegt der Fall hier. Denn die Frage, ob der genehmigte Betrieb zu Verstößen gegen dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmter Vorschriften führt, ist strikt von der Frage zu trennen, ob der Bauherr sich an den genehmigten Nutzungsrahmen hält.
34Auch die Bezugnahme auf das Schallgutachten vom 26.01.2012 führt nicht zur Unbestimmtheit der vierten Nachtragsgenehmigung. Zwar war dieses in der Tat von seiner Aufgabenstellung - nämlich als Schallabnahmemessung im Nachgang zu den bisher erstellten Prognosegutachten - her nicht dazu gedacht, in ein Baugenehmigungsverfahren eingeführt zu werden. Gleichwohl ergibt sich das genehmigte Vorhaben eindeutig zum einen aus dem Bauschein, der konkret auf die Lärmminderungsmaßnahmen im Gutachten verweist (vgl. Seite 2 der Baugenehmigung vom 26.04.2012, Bl. 44 der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11), zum anderen aus der Betriebszeitfestlegung und der Betriebsbeschreibung (Bl. 50 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11). Das Gutachten präzisiert gleichsam die so aufgestellten Vorgaben und wird damit hinreichend genau Inhalt der Baugenehmigung selbst.
35Das Schallgutachten vom 26.01.2012 ist nicht in sich widersprüchlich oder fehlerhaft. Die genehmigten Öffnungs- und Betriebszeiten des Discounters, wie sie sich aus der Betriebszeitfestlegung (Bl. 50 der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11) ergeben, werden in den Blick genommen und bewertet. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Aufgabenstellung spricht das Gutachten von Öffnungszeiten "von 08.00 - 20.00 Uhr" (vgl. Seite 3 des Gutachtens, Bl. 60 der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11). Bei der Ermittlung der Betriebsgeräuschemissionen werden aber Betriebszeiten entsprechend der dritten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 zugrundegelegt, d.h. Kundenverkehr von 7 bis 20 Uhr, Anlieferverkehr sogar von 6 bis 22 Uhr (Seite 9 des Gutachtens, Bl. 66 der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11). Die Schallbegutachtung geht also nicht von falschen Voraussetzungen aus, sondern deckt sich vollauf mit dem genehmigten Betrieb der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.04.2012.
36Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 2) und 3) waren abzulehnen. Die Klägerin hat nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland zur Beurteilung der Frage zumutbarer Geräuschimmissionen für das klägerische Grundstück nicht ausreichend aussagekräftig sind. Die Klägerin hat beantragt, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben erstens über die Beweistatsache, dass die notwendigen Betriebsabläufe des streitgegenständlichen Discounters, insbesondere hinsichtlich Anlieferung, Müllentsorgung und Betrieb der Futron-Kälteanlage, eine ständige Überschreitung der festgelegten Betriebszeiten der streitgegenständlichen Baugenehmigung zwingend erfordern (Beweisantrag zu 2). Zweitens beantragt sie die Beweiserhebung zur Beweistatsache, dass bei Durchführung der notwendigen Betriebsabläufe des streitgegenständlichen Discounters, insbesondere hinsichtlich Anlieferung, Müllentsorgung und Betrieb der Futron-Kälteanlage, Lärmimmissionen zu Lasten der Klägerin, die die maßgeblichen Immissionskontingente bzw. -richtwerte übersteigen, zu erwarten sind (Beweisantrag zu 3).
37Diesen Beweisanträgen ist die Kammer gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nicht nachgegangen. Das Gutachten des TÜV Rheinland trifft für die beiden unter Beweis gestellten Tatsachen die Aussage, dass die notwendigen Betriebsabläufe weder eine Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten mit sich bringen, noch zu einer Übersteigung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen werden. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO analog Anlass bieten würde, das Gutachten für ungenügend zu erachten. Das Gutachten geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthält auch keine Widersprüche. In Fallkonstellationen der vorliegenden Art kann sich das Gericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine derartige im Verwaltungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme stützen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach den genannten Vorschriften im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 A 3334/08 -, juris.
39So liegt der Fall hier nicht. Das Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.01.2012 geht - wie oben dargelegt - von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es nimmt alle erheblichen Immissionsquellen in den Blick und bewertet diese. Beschränkt sich der Vortrag der Klägerin jedoch darauf, diese sachverständigen Erkenntnisse pauschal in Frage zu stellen und zielt der Beweisantrag damit auf eine - gleichsam wiederholte - Überprüfung des genehmigten Betriebs, erlaubt dies nicht, diese Ausführungen als substantiierte Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens zu werten. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten und Aussagen des Gutachtens aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.
41Weitere Nachbarrechtsverstöße, insbesondere gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, sind nicht ersichtlich.
42Entsprechend den Grundsätzen, die die Kammer für Konstellationen der vorliegenden Art entwickelt hat,
43vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 18.02.2011 - 2 L 180/11, 2 L 181/11 -, juris,
44verstößt eine Baugenehmigung dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn die Baugenehmigung mitsamt der in ihr getroffenen Regelungen sowie weiterer Nebenbestimmungen untauglich zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes der Nachbarn ist. Die Baugenehmigung in der aktuellen Fassung sowie das zum Genehmigungsinhalt gemachte Schallgutachten sind aber nicht offensichtlich untauglich, weil sie praktikabel sind. Betriebszeiten, Anlieferverkehr oder der Betrieb technischer Anlagen lassen sich ohne weiteres bauordnungsbehördlich kontrollieren, d.h. auch die Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung lässt sich ggfs. durch bauordnungsbehördliche Verfahren gewährleisten. So verfolgt die Beklagte derzeit die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen, die Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.04.2012 sind, wie die Anhörung der Beigeladenen durch Schreiben vom 19.07.2012 belegt. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten nochmals betont, nachbarlichen Rügen von Verstößen gegen den nachbarschützenden Rahmen der Baugenehmigung nachzugehen.
45Die im Rahmen des Schallgutachtens vom 26.01.2012 feststellte Überschreitung der Immissionskontingente an den Immissionsorten 1 und 2 (I. Straße 0, Grundstück der Klägerin, vgl. Seite 14 des Gutachtens, Bl. 71 der Beiakte 1 zu 2 K 5032/11) führt nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber der Klägerin. Als Immissionskontingente bzw. -richtwerte werden für das Grundstück der Klägerin Schallleistungspegel von 45 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts zugrundegelegt. Im reellen Betrieb - d.h. vor Errichtung der mit der vierten Nachtragsbaugenehmigung erfolgten Änderungen wie Schallschutzwand und Kälteanlagenmodifizierung - komme es dort zu Beurteilungspegeln von 49 dB(A) tags und 31 bzw. 30 dB(A) nachts.
46Hieraus folgt keine Rechtsverletzung gegenüber der Klägerin. Zum einen dienen die mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen gerade dazu, diese Richtwertüberschreitung zu beseitigen. Dass sie zur Erreichung dieses Zwecks ungeeignet wären, ist nicht anzunehmen. Zum anderen geht die Kammer nicht davon aus, dass die Klägerin oder andere Nachbarn ein Schutzniveau von 45 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts beanspruchen dürfen. In reinen Wohngebieten betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel nach Ziffer 6.1 der TA Lärm 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Im Übrigen sind diese Richtwerte, wie die Kammer im Beschluss vom 14.10.2011 ausgeführt hat, nach Ziffer 6.7 der TA Lärm auf den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets (WA) zu reduzieren. Demgegenüber gehen die beiden Gutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr. 000/00000000/00, Bl. 164 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11; TÜV-Bericht Nr. 000/0000000/00, Bl. 199 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11) von einzuhaltenden Immissionswerten nach Kontingenten von 49,4 bzw. 48,1 dB(A) tags und 32,8 bzw. 31,9 dB(A) nachts aus. Die Absenkung der einzuhaltenden Immissionswerte erschließt sich aus dem Gutachten vom 26.01.2012 nicht. Dass daraus jedoch gerade keine Rechtsverletzung der Klägerin folgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung vom 26.04.2012 den niedrigen Richtwerten von 45 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts Rechnung tragen will und durch die genehmigten baulichen Maßnahmen die Einhaltung sogar dieser hohen Schutzmaßstäbe gewährleistet. Es kann daher letztlich offen bleiben, welches Schutzniveau die Klägerin und die Nachbarn konkret beanspruchen können. Eine rücksichtslose Lärmbeeinträchtigung ist nach der vierten Nachtragsbaugenehmigung ausgeschlossen.
47Ob die Ansicht der Klägerin, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 00 und der Bebauungsplan Nr. 00 der Beklagten seien wegen Abwägungsmängeln nichtig, richtig ist, kann offen bleiben. Aus der Nichtigkeit der Pläne würde der Klägerin und den anderen Nachbarn kein erhöhter Schutz zuwachsen. Es bliebe dann vielmehr beim gesetzlichen bauplanungsrechtlichen Regime des § 35 BauGB. Die nachbarlichen Anforderungen wären nicht weitergehend. Die Kammer verweist dazu auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2011.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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