Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5033/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00). Nordöstlich ihres Grundstücks befindet sich das Vorhabengrundstück, auf dem die Beigeladene einen Gebäudekomplex mit zwei Fachmärkten errichtet (Flurstück 000). Die Fachmärkte sind derzeit noch nicht in Betrieb genommen.
3Das Grundstück der Klägerin liegt am nord-östlichen Rand eines - nach insoweit übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - faktischen reinen Wohngebiets. Das streitbefangene Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt X. vom 21.05.2012 (Arbeitstitel "E. - A.---straße ").
4Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 15.08.2011 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Fachmärkten ("Schlecker und Kik") (Az. 000-00000-00-00). Die erste Nachtragsbaugenehmigung zur Anpassung der Betriebszeiten wurde unter dem 10.11.2011 erteilt (Az. 000-00000-00-00).
5Durch die zweite und bislang letzte Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012 erfolgte zum einen die "Anpassung der Schallimmissionen an den realen Betriebsablauf", zum anderen die Änderung der Betriebszeiten (Az. 000-00000-00-00). Die Betriebszeiten wurden wie folgt angepasst: Die Öffnungszeiten der Fachmärkte sind von 8 bis 20 Uhr. Kundenverkehr findet von 7 bis 20.30 Uhr statt. Die Lkw-Anlieferung erfolgt im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr mit maximal vier Lkw. Das Gutachten zur Aktualisierung der Schallimmissionsprognose der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 26.01.2012 (TÜV-Bericht Nr. 000/00000000/00) wurde zum Inhalt dieser zweiten Nachtragsbaugenehmigung gemacht. Bezogen auf das Grundstück der Klägerin (Immissionsorte 1 und 2) kommt das Gutachten zu einem Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) von 44 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) von 29 bzw. 27 dB(A).
6Die Klägerin hat bereits am 08.09.2011 Klage erhoben.
7Mit Beschluss vom 14.10.2011 (Az. 2 L 1348/11) hat die Kammer den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte Baugenehmigung vom 15.08.2011 gerichteten Eilantrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1371/11) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstand der Beurteilung im Beschwerdeverfahren war die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011.
8Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass die erteilten Baugenehmigungen nachbarrechtsverletzend seien. Dies gelte insbesondere für die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012. Diese sei gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt. Für die Klägerin sei in keiner Weise absehbar, welchen Immissionen sie ausgesetzt werde. Zunächst gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass die Fachmärkte schon betrieben würden. Da dies aber nicht der Fall sei, seien auch die Aussagen der Beklagten, dass es nicht zu einer Verkehrszunahme gekommen sei oder Kundenverkehr noch nach 20 Uhr festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Zudem führe die zweite Nachtragsgenehmigung zu einer erheblichen Erweiterung des Betriebs, ohne dass die zu erwartenden Schallimmissionen vorhersehbar seien. So führe beispielsweise die Anlieferung an den Schlecker-Markt durch Lkw mittels Hubwagen zu höheren Immissionen als bisher, denn eine Entladung per Hubwagen sei lauter als diejenige per Hand. Dies habe das Gutachten vom 26.01.2012 überhaupt nicht berücksichtigt, dieses sei unvollständig. Diese Entladevorgänge seien insbesondere deshalb problematisch, da sie mangels einer eigenen Anlieferzone direkt auf dem Parkplatz stattfinden müssten.
9Zudem seien die Betriebsbeschreibungen der Fachmärkte unvollständig. Eine pauschale Verweisung auf das Schallgutachten vom 26.01.2012 könne diese Lücken nicht füllen, so dass es bei der nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit der Baugenehmigung bleibe.
10Die Baugenehmigung sei auch hinsichtlich weiterer Umstände unbestimmt. So fehlten bezogen auf den Kik-Markt Angaben zur Anlieferung. Außerdem fehlten Angaben zur Menge und Lagerung des anfallenden Abfalls der Fachmärkte. Es sei zu befürchten, dass die Lagerung der Abfälle direkt an der Grundstücksgrenze zur Klägerin erfolgen solle, was mit weiteren Lärmbeeinträchtigungen verbunden sei. Das gleiche gelte für die Lüftungsanlagen, deren zu erwartende Immissionen völlig unbekannt seien. Diese lägen jedoch in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Klägerin, was ihre Betroffenheit verdeutliche.
11Die Klägerin beantragt,
12die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.08.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 25.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die erteilten Baugenehmigungen insgesamt für bestimmt. Dies habe das Oberverwaltungsgericht auch für die erste Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 festgestellt. Es treffe zwar zu, dass die Fachmärkte bis heute noch nicht betrieben würden. Gleichwohl reagiere die zweite Nachtragsbaugenehmigung auf die Erfahrungen mit dem in den Parallelverfahren streitgegenständlichen Lebensmitteldiscounter. Dass die hier gemachten Erfahrungen auf die Fachmärkte übertragbar seien, liege auf der Hand. Dies wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht aus. Die prognostizierten Immissionen lägen im Übrigen deutlich unterhalb der zulässigen Immissionskontingente.
16Art und Weise der Entladung von Waren und deren Anlieferung an die Fachmärkte müsse nicht gesondert geregelt werden, da die Anlieferung nach Umfang und Häufigkeit zu vernachlässigen sei. Zudem habe das Schallgutachten vom 26.01.2012 die Anlieferung und den Verladeverkehr berücksichtigt, was aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe.
17Das Gutachten sei auch nicht unzulässigerweise pauschal in Bezug genommen worden. Alle erforderlichen Regelungen seien in der Baugenehmigung selbst getroffen, das Schallgutachten diene nur dem Nachweis, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn führten. Dies umfasse auch die schalltechnisch relevanten Außenquellen wie das Klimagerät sowie Zuluft- und Abluftöffnungen.
18Schließlich seien gesonderte Angaben zur Müllentsorgung der kleinflächigen Fachmärkte nicht erforderlich gewesen. Eventuell erforderliche Transporte und die damit einhergehenden Immissionen seien in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt.
19Die Beigeladene beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21In der Sache trägt sie nichts vor.
22Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 2 L 1348/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.08.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 25.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) ist unbegründet.
25Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten als Miteigentümerin des Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Weder § 37 VwVfG NRW noch das Gebot der Rücksichtnahme sind durch die Baugenehmigungen in der Fassung des ersten Nachtrags verletzt. Dazu wird, soweit es die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung betrifft, auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.10.2011 und, soweit es die Genehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung betrifft, auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1371/11) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog umfassend Bezug genommen.
27Auch die Baugenehmigung in ihrer aktuellen Fassung des zweiten Nachtrags vom 25.04.2012 verletzt keine Nachbarrechte. Sie ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt noch rücksichtslos gegenüber der Klägerin.
28Zunächst bestehen an der Bestimmtheit der Baugenehmigung in ihrer aktuellen Gestalt keine durchgreifenden Zweifel.
29Dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung von einem tatsächlichen Betrieb der Fachmärkte ausging, wirkt sich nicht auf die Baugenehmigung aus. Es erscheint naheliegend, dass die Beklagte die im Rahmen des Parallelverfahrens zum Lebensmitteldiscounter gemachten Erfahrungen aufgegriffen und diese bereits vorauseilend für die Fachmärkte berücksichtigt hat.
30Die Betriebsbeschreibungen selbst sind nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unvollständig. Das Anlagenblatt zu den beiden Fachmärkten legt die Betriebszeiten und den zeitlichen Umfang des zu erwartenden Kundenverkehrs eindeutig fest. Auch der Anlieferverkehr ist nach Umfang und zeitlichem Rahmen bestimmt (vgl. Bl. 29 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11).
31Aus der fehlenden ausdrücklichen Regelung der Entladevorgänge für die Fachmärkte folgt keine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin. Zwar trifft es zu, dass eine ausdrückliche Regelung der Art und Weise der Entladevorgänge im Bauschein oder den Betriebsbeschreibungen nicht enthalten ist. Doch gestattet die Baugenehmigung die Belieferung mit maximal vier Lkw im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr. Im Anlagenblatt zur Betriebsbeschreibung der beiden Fachmärkte ist die Anlieferung damit sowohl zeitlich umrissen, als auch hinsichtlich des Umfangs der Anlieferfahrzeuge bestimmt. Mangels entgegenstehender Regelung ist auch ein Entladen der Lkw mittels Hubwagen zulässig, was entsprechend der Schilderung durch die Klägerin der Normalfall sein dürfte. Diesen Normalfall der Entladung von Lkw nimmt die Immissionsprognose vom 26.01.2012 in den Blick. Als Punktschallquelle Nr. 4 sind die Entladungen Teil der Immissionsberechnung (vgl. Seite 16, 17, 21 ff. des Gutachtens, Bl. 55 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11). Die Frage der Anlieferung ist damit nicht unbestimmt. Immissionsschutzrechtlich werden diese Vorgänge allesamt als unproblematisch bewertet. Auch die Entsorgung des Abfalls der Fachmärkte findet entgegen dem Vortrag der Klägerin Berücksichtigung im Schallgutachten vom 26.01.2012. Die davon ausgehenden Emissionen sind als Punktschallquelle Nr. 5 berücksichtigt (vgl. Seite 16, 17, 21 ff. des Gutachtens, Bl. 55 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11). Im Lageplan zur zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012 findet sich zwar in der Tat keine Angabe zur Positionierung der Müllcontainer auf dem streitbefangenen Grundstück. Im Schallgutachten dagegen ist die Lage der Müllcontainer bzw. der Ort ihrer Entsorgung eindeutig bezeichnet, nämlich in der südöstlichen Ecke des Grundstücks, d.h. rund 38 m vom Grundstück der Klägerin entfernt (vgl. Seite 16 des Gutachtens, Bl. 55 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11).
32Die seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 1) und 2) waren, ohne dass dem Gericht insoweit Ermessen zukommt, abzulehnen.
33Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellten Beweisbehauptung, dass das der Baugenehmigung vom 25.04.2012 zugrunde liegende Gutachten des TÜV Rheinland insoweit lückenhaft ist, als es keine Tatsachengrundlage für seine Annahmen zu den Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr sowie durch Müllentsorgung benennt (Beweisantrag zu 1). Denn dieser Antrag ist auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet (§ 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Das von der Klägerin eingeführte Beweisthema betrifft eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2009 - 13 A 987/09 -, juris.
35Denn ob das Gutachten unvollständig, widersprüchlich bzw. aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die allein dem Gericht obliegt.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1.92 u.a. -, NVwZ 1993, 572.
37Unabhängig davon trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu. Das Gutachten ist - auch im Hinblick auf die Entsorgung des Abfalls - nicht lückenhaft, wie oben bereits dargelegt wurde.
38Auch die ebenfalls unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellte Beweisbehauptung der Klägerin, dass die Ausbreitungsrechnung in dem Gutachten des TÜV Rheinland unzutreffend ist, insbesondere was die Dämpfung der von Außen- und Fortluft auf die Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen aufgrund geometrischer Ausbreitung betrifft, obwohl die Lüftungsauslässe direkt neben dem Wohnhaus der Klägerin liegen (Beweisantrag zu 2), zielt auf eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und ist damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Das Beweisthema ist darauf gerichtet, dass in der Ausbreitungsrechnung (vgl. Seite 21 ff. des Gutachtens, Bl. 60 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11) die Immissionspunktschallquellen Nr. 7 und 8 ("Schlecker Außenluft über Dach", "Schlecker Fortluft über Dach") nicht zutreffend angesetzt und berechnet seien. Die vorgenommene Ausbreitungsrechnung im Gutachten beruht auf den Vorgaben der TA Lärm. Bei technischen Regelwerken wie der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen TA Lärm handelt es sich um sogenannte "normkonkretisierende" Verwaltungsvorschriften, denen auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209.
40Sie ordnet vor allem bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zu und schreibt das Verfahren der Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vor. Die Anwendung der TA Lärm unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Kammer kann insoweit keine erheblichen Fehler im Gutachten feststellen. Dieses geht sowohl vom rechtlich maßgeblichen Immissionsort (vgl. Ziffer 2.3 der TA Lärm i.V.m. Ziffer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm), als auch vom korrekten immissionswirksamen Schallleistungspegel aus, der sich u.a. aus der Summe der Schallleistungen aller Schallquellen der Anlage ergibt (vgl. Ziffer A.1.1.2 des Anhangs zur TA Lärm). Warum das vom technischen Regelwerk angenommene Verfahren nicht richtig sein soll, hat der Beweisantrag im Übrigen schon nicht plausibel gemacht.
41Das Schallgutachten vom 26.01.2012 ist auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen. Der weitere in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 3) wird abgelehnt. Die Klägerin hat nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland zur Beurteilung der Frage zumutbarer Geräuschimmissionen für das klägerische Grundstück nicht ausreichend aussagekräftig sind. Die Klägerin hat beantragt, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Beweistatsache, dass bei dem Betrieb der streitgegenständlichen Fachmärkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Lüftungsanlage, des Anlieferverkehrs sowie der Müllentsorgung, Lärmimmissionen zu Lasten der Klägerin, die die maßgeblichen Immissionskontingente bzw. -richtwerte übersteigen, zu erwarten sind.
42Diesem Beweisantrag ist die Kammer gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nicht nachgegangen. Das Gutachten des TÜV Rheinland trifft für die unter Beweis gestellte Tatsache die Aussage, dass der Betrieb der Fachmärkte nicht zu einer Übersteigung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen wird. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO analog Anlass bieten würde, das Gutachten für ungenügend zu erachten. Das Gutachten geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthält auch keine Widersprüche. In Fallkonstellationen der vorliegenden Art kann sich das Gericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine derartige im Verwaltungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme stützen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach den genannten Vorschriften im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 A 3334/08 -, juris.
44So liegt der Fall hier nicht. Das Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.01.2012 geht - wie oben dargelegt - von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es nimmt alle erheblichen Immissionsquellen in den Blick und bewertet diese. Beschränkt sich der Vortrag der Klägerin jedoch darauf, diese sachverständigen Erkenntnisse pauschal in Frage zu stellen und zielt der Beweisantrag damit auf eine - gleichsam wiederholte - Überprüfung des genehmigten Betriebs, erlaubt dies nicht, diese Ausführungen als substantiierte Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens zu werten. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten und Aussagen des Gutachtens aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.
46Weitere Nachbarrechtsverstöße, insbesondere gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, sind nicht ersichtlich.
47Die im Rahmen des Schallgutachtens vom 26.01.2012 feststellten Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 2 (I. Straße 0, Grundstück der Klägerin, vgl. Seite 12 des Gutachtens, Bl. 51 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11) von 44 dB(A) tags und 29 bzw. 27 dB(A) nachts lassen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Klägerin gegenüber fernliegend erscheinen. Als Immissionskontingente bzw. -richtwerte werden für das Grundstück der Klägerin Schallleistungspegel von 47 bzw. 45 dB(A) tags und 29 bzw. 27 dB(A) nachts zugrundegelegt. Auf die Frage, welche konkreten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, kommt es dabei nicht an, denn auch die der Klägerin günstigsten Werte werden unterschritten. Eine rücksichtslose Lärmbeeinträchtigung ist nach der zweiten Nachtragsbaugenehmigung damit ausgeschlossen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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