Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1013/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.055,86 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4633/12 geführten Klage gegen Ziffer 1 des Widerrufsbescheides vom 12.07.2012 wiederherzustellen und gegen Ziffern 2 und 4 des Widerrufsbescheides sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes mit gleichzeitiger Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes vom 27.07.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse der Antragstellerin kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
6Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz und die Aufforderung zur Herausgabe der Gemeinschaftslizenz sowie der 12 beglaubigten Abschriften bis zum 20.07.2012 begegnen bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28.12.2011 (im Folgenden: GüKGrKabotageV), § 3 Abs. 5 GüKG analog. Gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1072/2009 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber u.a. die Voraussetzungen des Art. 4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
8Die Antragstellerin erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009. Denn sie ist nicht mehr gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt.
9Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009) geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Danach müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 ist die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt, wenn ein Unternehmen jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit können auch selbstschuldnerische Bürgschaften über die genannten Beträge von Banken oder anderen Finanzinstituten einschließlich Versicherungsunternehmen dienen, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009.
10Im Falle der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
11eingehend hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24.01.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.07.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4,
12waren bereits Steuer- und Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 29.521,37 Euro aufgelaufen, nämlich Beitragsverbindlichkeiten bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Höhe von 15.924,39 Euro, vollstreckbare Steuerrückstände bei dem Finanzamt Gummersbach in Höhe von 12.202,43 Euro sowie eine Gewerbesteuerforderung i.H.v. 1.394,55 Euro.
13Angesichts dieser aufgelaufenen Verbindlichkeiten ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht über das erforderliche Eigenkapital und Reserven verfügt, die ihr gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 jedes Jahr zur Verfügung stehen müssen. Überdies hat die Antragstellerin trotz der Aufforderung vom 05.04.2012 eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung nicht vorgelegt und einen entsprechenden Nachweis auch im vorliegenden Verfahren nicht er-bracht.
14Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sie habe aufgrund der Insolvenz ihres ursprünglichen Auftraggebers einen Forderungsausfall von annähernd 100.000,00 Euro kompensieren müssen, zwischenzeitlich sei es ihr jedoch gelungen, ein anderes namhaftes Logistikunternehmen als Auftraggeber zu gewinnen, wobei allerdings derzeit lediglich 3 ziehende Einheiten eingesetzt würden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es vorliegend, wie im allgemeinen Gewerberecht,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1,
16weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch auf die sonstigen Ursachen der finanziellen Leistungsunfähigkeit ankommt und überdies trotz der neuen Geschäftsbeziehung weiterhin Rückstände der Antragstellerin bei der Berufsgenossenschaft und bei dem Finanzamt Gummersbach bestehen. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamts Gummersbach vom 07.08.2012 war der vollstreckbare Rückstand am 07.08.2012 sogar auf 38.767,20 Euro angewachsen. Soweit die Antragstellerin sich schließlich auf das Vorhandensein eines werthaltigen Fahrzeugparks beruft, gelingt ihr auch damit nicht der erforderliche Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, weil es sich bei den Zugmaschinen um ihre Betriebsmittel handelt, nicht jedoch um finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der laufenden finanziellen Verpflichtungen. Abgesehen davon ist der angegebene Zeitwert der beiden Zugmaschinen nicht ansatzweise belegt.
17Aufgrund der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin war die Gemeinschaftslizenz schließlich auch nach den nationalen Vorschriften der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV, § 3 Abs. 5 GüKG analog zu widerrufen. Denn es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.
18Die Aufforderung zur Rückgabe der Gemeinschaftslizenz nebst Abschriften bis zum 20.07.2012 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG. Die Rückforderung von Urkunden nach § 52 VwVfG kann bereits dann erfolgen, wenn der Widerruf - wie hier - sofort vollziehbar ist.
19Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage München 2011, § 52 Rdnr. 7.
20Auch die Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der Gefahren, die der Allgemeinheit von einem finanziell nicht leistungsfähigen Unternehmen drohen, tritt das private Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Denn es ist zu befürchten, dass einem Unternehmen, das seinen Beitrags- und Abgabenpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, auch ausreichende finanzielle Mittel für den sicherheitsrelevanten Bereich fehlen und deshalb notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten nicht oder nicht sachgemäß durchgeführt werden.
21Der sinngemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung in dem Widerrufsbescheid vom 12.07.2012 und gegen den Bescheid zur Festsetzung des Zwangsgeldes mit gleichzeitiger Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes vom 27.07.2012 hat ebenfalls keinen Erfolg.
22Zunächst begegnet die Zwangsgeldandrohung in dem Widerrufsbescheid vom 12.07.2012, die auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 58, 63 VwVG NRW beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro angesichts des Rechtsscheins, der von den Urkunden weiterhin ausgeht, nicht unangemessen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 27.07.2012 nach Ablauf der gesetzten Frist beruht auf §§ 60, 64 VwVG NRW und ist ebenfalls rechtlich nicht zu bestanden, da die Antragstellerin der Aufforderung zur Rückgabe sämtlicher Urkunden ausweislich der Verwaltungsvorgänge nur teilweise nachgekommen ist. Die gleichzeitige Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, vgl. § 57 Abs. 3 VwVG NRW.
23Hinsichtlich der Gebühren ist der sinngemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits wegen des fehlenden vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde als unzulässig abzuweisen, vgl. § 80 Abs. 6 VwGO. Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung bestehen ebenfalls nicht, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG, wobei der für ein Hauptsacheverfahren gemäß Ziffer 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 anzusetzende Streitwert von 30.000,00 Euro hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war. Hinsichtlich der Gebühren in Höhe von 223,45 Euro, der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro und weiterer 2.000,00 Euro sowie der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro berücksichtigt die Kammer im Eilverfahren 1/4 der festgesetzten Gebühr und des angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeldes.
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