Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1755/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist seit August 2010 Eigentümerin der jeweils mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücke N.-----straße 00 und 00 in Köln-F. . Die Hausgrundstücke standen zuvor seit 1972 im Eigentum mehrerer Vorgängerunternehmen der Klägerin. Die Altbauten werden seit dem Jahr 1976 ohne Einwilligung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger durch Hausbesetzer besetzt gehalten. Nachdem die Grundstücke im Jahr 1994 wieder an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen worden waren, zog der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ununterbrochen seit 1998 zu Abfallgebühren auf der Basis von fünf 240 l-Behältern heran. Mit entsprechendem Gebührenbescheid wurde die Klägerin für das Jahr 2010 veranlagt. Rechtsmittel gegen die Bescheide wurden nicht eingelegt.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Beklagte für das Kalenderjahr 2011 gegenüber der Klägerin unter anderem Abfallgebühren auf der Grundlage von fünf 240 l-Behältern in Höhe von insgesamt 4.388,80 € fest. Auf die hiergegen mit Schreiben vom 11. Februar.2011 erhobenen Einwände der Klägerin teilte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01. März 2011 mit, dass sie an ihrem Abfallgebührenbescheid vom 19. Januar 2011 festhalte. Zur Begründung führte sie aus, dass für die veranlagten Grundstücke der Klägerin nach Auskunft der in ihrem Gebiet mit der Abfallentsorgung beauftragten AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG insgesamt fünf Restmüllbehälter à 240 l im Vollservice mit einmaliger wöchentlicher Abfuhr vorgehalten würden.
4Die Klägerin hat am 23. März 2011 Klage erhoben.
5Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich der festgesetzten Abfallgebühren nicht Gebührenschuldnerin. Die Hausbesetzer, die sich gegenüber Dritten als Eigentümer ausgäben, seien als wirtschaftliche Eigentümer der Grundstücke anzusehen, sodass diese anstelle der Grundstückseigentümerin zu den Abfallgebühren heranzuziehen seien. Sie werde durch die Hausbesetzer praktisch enteignet. Da ihr jede Möglichkeit genommen werde, Instandsetzungsarbeiten an den Häusern auszuführen, sei die gewöhnliche Nutzungsdauer der Häuser abgelaufen. Zwar erhalte sie für die in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude N.-----straße 00 bis 00 von fünf Bewohnern monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 227,96 €. Einen Mietvertrag habe sie mit den Hausbesetzern jedoch nicht abgeschlossen. In der Vergangenheit habe es lediglich einmal Verhandlungen mit einzelnen Hausbesetzern über den Abschluss eines Nutzungsvertrages gegeben, diese seien jedoch später von Seiten der Hausbesetzer ohne Nennung von Gründen ergebnislos abgebrochen worden. Da die Hausbesetzer ihr den Zutritt zu den Grundstücken verweigerten und ihr diesbezüglich auch seitens der Polizei keine Hilfe geleistet werde, sei ihr ein Betreten der veranlagten Grundstücke nicht möglich. Sie wisse daher weder wie viele Personen zurzeit tatsächlich auf den Grund-stücken wohnten, noch welche Personen dort gemeldet seien. Da es in der Vergangenheit wiederholt zu Repressionen der Besetzer und der mit ihnen verbundenen Szene gegenüber Büroeinrichtungen der Klägerin gekommen sei, habe sie in den letzten Jahren auch keine weiteren Versuche mehr unternommen, sich mittels gerichtlicher Hilfe den unmittelbaren Besitz an den Gebäuden zu verschaffen. Zudem sei weder von ihr noch von einer der unmittelbaren Voreigentümerinnen der veranlagten Grundstücke, die Bereitstellung von Abfallbehältern bei der Beklagten beantragt worden. Schließlich würden statt der veranlagten fünf nur zwei 240 l-Abfallbehälter wöchentlich zur Abholung bereitgestellt und damit auch abgefahren.
6Die Klägerin beantragt,
7den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2011 (Kassenzeichen: 000.000.000.000) in der Gestalt des Zweitbescheides vom 01. März 2011 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie verteidigt den angefochtenen Gebührenbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers liege nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung nicht erfüllt. Zum einen liege die Gebührenschuld auch dann bei der Klägerin als Grundstückseigentümerin, wenn die Hausbesetzer die Wohnhäuser als ihnen gehörig besäßen. Zum anderen liege hier schon kein Eigenbesitz der Hausbesetzer vor, da sich diese eines faktischen Mietvertrages berühmten. Im Übrigen sei es im Rahmen der Gebührenfestsetzung unerheblich, wer im Einzelfall die Bereitstellung von Abfallbehältern beantragt habe. Zudem sei eine Heranziehung von Hausbesetzern zu Grundbesitzabgaben nicht praktikabel. Vielmehr lägen die Grundstücke und damit auch die Abfallentsorgung im Verantwortungsbereich der Klägerin als Grundstückseigentümerin. Schließlich komme es für die Festsetzung von Abfallgebühren auch nicht darauf an, wie viele Abfallbehälter tatsächlich zur Leerung bereitgestellt würden. Diese richte sich vielmehr alleine nach der Anzahl und der Größe der zugeteilten Abfallbehälter.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
14Der angefochtene Abfallgebührenbescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 01. März 20011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2011 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs.1 Satz 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (Abfallgebührensatzung –AbfGS-) vom 15. Dezember 2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010 Köln. Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Satzung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
16Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Schuldnerin dieser Gebühren in Anspruch genommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) AbfGS werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Beklagten von dem/der Grundstückseigentümer/in erhoben. Die Klägerin ist mithin als Bucheigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke gebührenpflichtig.
17Entgegen ihrer Auffassung sind nicht die Bewohner der besetzten Häuser an ihrer Stelle als (faktische) wirtschaftliche Eigentümer gebührenpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS ist allerdings derjenige Gebührenschuldner/in, der/die die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann. Nach dem Wortlaut der Regelung und ihrer systematischen Zuordnung zur satzungsmäßigen Bestimmung der persönlichen Gebührenpflicht (§ 1 AbfGS) ist davon auszugehen, dass in den Fällen des wirtschaftlichen Eigentums durch andere Grundstücksnutzer diese anstelle des Bucheigentümers Gebührenschuldner sind. Die Formulierung dieser Satzungsregelung knüpft offensichtlich an die Definition des wirtschaftlichen Eigentums durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 – an, wonach ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich ausnahmsweise einem anderen als dessen Eigentümer zuzurechnen ist, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftgutes unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, so dass der Herausgabean-spruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen.
18Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 26. Januar 1970 -IV R 144/66-, BStBl. II 1970, 264; vom 30 Mai 1984 -I R 146/81-, BStBl. II 1984,825; vom 27. November 1996 – X R 92/92-, BStBl. II 1998, 97 und Beschluss vom 26. August 2004 – II B 117/03-, BFH/NV 2004, 1625 jeweils zitiert nach juris; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO, Rn. 22 ff.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO, Rn. 46 ff..
19Nach allgemeinem Verständnis setzt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO im Regelfall nicht nur eine faktische, sondern eine rechtlich abgesicherte tatsächliche Herrschaft voraus.
20Vgl. BFH, Urteil vom 27. November 1996 – X R 92/92-, a.a.O.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO, Rn. 46 f..
21Gemessen hieran sind die Bewohner der besetzten Häuser nicht wirtschaftliche Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tatsächliche Herrschaft der Hausbesetzer über die Grundstücke gegenüber der Klägerin derart rechtlich abgesichert ist, dass der Klägerin auf Dauer kein Herausgabeanspruch zusteht. Nach eigenen Angaben der Klägerin sind in der Vergangenheit keine Verträge über die dauerhafte Nutzung der Häuser mit den bzw. einzelnen Besetzern geschlossen worden. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen aufgrund der prozessualen und faktischen Schwierigkeiten seit mehr als 30 Jahren davon abgesehen haben, die Räumung der Grundstücke zu versuchen, verschiedene Hausbewohner aus allen besetzten Häusern inzwischen monatlich insgesamt einen Betrag von 227,96 Euro an die Klägerin überweisen, die Bewohner selbst die Kosten für den nachträglichen Einbau der Feuertreppen in Höhe von ca. 30.000,-- Euro aufgebracht haben und auch sonst die Instandhaltungsarbeiten selber tragen. Denn selbst, wenn aus diesen Umständen ein „faktisches“ Mietverhältnis abgeleitet werden könnte, begründete dies allenfalls ein (stillschweigendes) obligatorisches Nutzungsrecht der Hausbesetzer, das den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch der Klägerin nicht auf Dauer ausschließen könnte. Dass die Durchsetzung dieses Herausgabeanspruchs aus „politischen Gründen“ und wegen zivilprozessualer Schwierigkeiten zur Erlangung eines Räumungstitels dauerhaft nicht möglich ist, kann nicht festgestellt werden.
22Des Weiteren muss nicht die Frage abschließend entschieden werden, ob die Bewohner Eigenbesitz im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Variante 3 AO an den besetzten Häuser haben. Dies würde voraussetzen, dass sie die tatsächliche Herrschaft über die Grundstücke mit dem Willen ausüben, diese wie ein Eigentümer zu beherrschen, d.h. den Berechtigten von der Einwirkung hierauf auszuschließen.
23Vgl. Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 39 Rn. 227.
24Ob aufgrund der maßgeblichen Umstände von einem Eigenbesitz der Hausbesetzer ausgegangen werden kann, kann aber dahinstehen, da für die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO aufgeführten Fälle der abweichenden Zurechnung des Wirtschaftgutes bei Treuhandverhältnissen, beim Sicherungseigentum und beim Eigenbesitz nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AbfGS der/die Eigentümer/in Gebührenschuldner/in der Abfallgebühren bleibt.
25Die Klägerin hat im maßgeblichen Veranlagungszeitraum die gebührenpflichtigen Leistungen auch in Anspruch genommen. Es ist unstreitig, dass zum einen die streitgegenständlichen Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind und zum anderen von dem Entsorgungsunternehmen Abfallbehälter für diese Grundstücke bereit gestellt und diese von den Bewohnern der Häuser zum Einsammeln der auf dem Grundstücken anfallenden Abfälle aufgestellt und von dem Entsorgungsunternehmen abgefahren werden. Das für die Inanspruchnahme erforderliche Element der Willentlichkeit bzw. der konkret individuellen Zurechenbarkeit,
26vgl. hierzu Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 25
27liegt bezogen auf die Klägerin vor. Eine Willentlichkeit der Inanspruchnahme ist schon dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 – 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. m.w.N.
29Der Klägerin war jedenfalls aufgrund der Abfallgebührenfestsetzungen für die Vorjahre bekannt, dass auf ihren Grundstücken Abfallbehältervolumen vorgehalten und zu Zwecken der Abfallentsorgung für den bei den Hausbewohnern anfallenden Hausmüll genutzt wird. Hiervon ausgehend musste die Klägerin mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch die Bewohner ihres Grundstücks rechnen. Die Klägerin wäre damit eigentlich verpflichtet gewesen, das nach der Abfallsatzung als Regelausstattung für die Wohnnutzung ihres Grundstücks notwendige Abfallbehältervolumen anzufordern. Angesichts dessen ist die Tatsache, dass weder sie noch ihre Voreigentümerinnen die Müllbehälter bei dem Entsorgungsunternehmen bestellt haben, für die Frage der individuell zurechenbaren Inanspruchnahme der Leistung ohne Bedeutung.
30Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2004 -9 ME 14/04-, zitiert nach Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 25.
31Dass in der Vergangenheit mehr Behältervolumen angefordert wurde, als nach der Abfallsatzung als Regelausstattung für die Wohnnutzung notwendig war, kann nicht festgestellt werden. Da die Klägerin in den vergangenen Jahren keine ihr zumutbaren weiteren Versuche unternommen hat, die besetzten Häuser mit gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe räumen zu lassen, hat die Klägerin zudem keine hinreichenden Bemühungen unternommen, die Benutzung ihres Grundstücks durch die Hausbesetzer zu unterbinden und damit der die Verwirklichung des Gebührentatbestands vorzubeugen.
32Sonstige Bedenken gegen den streitbefangenen Abfallgebührenbescheid sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Höhe der festgesetzten Gebühr den satzungsrechtlichen Bestimmungen
33Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AbfGS sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren die Grundlagen für die Berechnung der Abfallgebühren. Soweit die Klägerin vorträgt, vor dem streitgegenständlichen Grundstück würden tatsächlich nur zwei 240 l-Abfallbehälter statt der veranlagten fünf 240 l-Behälter regelmäßig zur Abholung bereit gestellt, verkennt sie, dass es für die Berechnung der Abfallgebühren auf die tatsächliche Befüllung bzw. die Anzahl der im Einzelfall zur Leerung bereit gestellten Abfallbehälter nicht ankommt. Vielmehr ist es für die Gebührenberechnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 7 AbfGS unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
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