Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 865/12

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle "Leiterin / Leiter Polizeiwache X. " bei dem Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises als Kreispolizeibehörde mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 14.260,71 EUR festgesetzt.


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