Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4555/10.A
Tenor
Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.6.2010 wird bezüglich der Offensichtlichkeitsfeststellung aufgehoben.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 ihres Bescheids vom 30.6.2010 verpflichtet festzustellen, dass beim Klä-ger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.0.0000 in Kirkuk geborene Kläger ist muslimischer Kurde, reiste 1997 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.7.1998 ab. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10.5.1999 (Au 8 K 98.30841), wonach dem Kläger allein aufgrund seiner Asylantragstellung politische Verfolgung drohte, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.6.1999 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3Diese Feststellung widerrief das Bundesamt nach Anhörung des Klägers wegen Wegfalls der ursprünglichen Umstände mit Bescheid vom 23.11.2006. Mit Bescheid vom 17.10.2007 hob es diesen Widerruf wegen Widersprüchlichkeiten auf, wies aber im aufhebenden Bescheid ausdrücklich darauf hin, das Verfahren werde fortgesetzt.
4Mit Schreiben vom 26.9.2008 übersandte die zuständige Ausländerbehörde ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.1.2008 (1 KLs 301 Js 113564/07), mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzel-Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und unter Einbeziehung einer bereits zuvor wegen sieben Fällen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Blatt 110 bis 115 und 117 bis 121 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger wurde am 3.8.2009 aus der Haft entlassen. Der Strafrest wurde bis zum 2.8.2012 zur Bewährung ausgesetzt.
5Das Bundesamt leitete am 3.2.2010 auch aufgrund des bekannt gewordenen strafgerichtlichen Urteils ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger dazu mit Schreiben vom 17.2.2010 an. Dieser verneinte eine konkrete von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr und legte zwei Bescheinigungen des Condrobs e.V., Schloss Pichl, Schloßallee 6, 86447 Aindling bzw. Tagesklinik, Maistraße 37, 80337 München vom 3.3.2010 bzw. vom 19.12.2010 vor, wonach er vom 2.11.2006 bis zum 27.2.2007 eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung bzw. vom 3.8.2009 bis zum 19.2.2010 eine ganztätige ambulante Therapie regulär abgeschlossen habe, ferner eine Bescheinigung des Condrobs e.V. vom 29.4.2010, wonach der Therapieverlauf erfolgreich gewesen sei, sowie ein Schreiben der aktuellen Bewährungshelferin des Klägers vom 6.5.2010, wonach sie von einer positiven Gesamtentwicklung ausgehe, sowie ein Schreiben seiner früheren Bewährungshelferin vom 7.5.2010, wonach er den überzeugenden Eindruck hinterlassen habe, dass er ein sucht- und straffreies Leben führen wolle.
6Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.6.2010 widerrief das Bundesamt auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unter Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG und der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie wegen Änderung der politischen Situation im Irak die in seinem Bescheid vom 22.6.1999 getroffene Feststellung, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 bis 40 der Gerichtsakte Bezug genommen
7Der Kläger hat dagegen am 20.7.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Von ihm gehe keine konkrete Wiederholungsgefahr i.S.d. § 60 Abs. 8 AufenthG aus, weil er seine Drogensucht, die nach einem von ihm versursachten tödlichen Autounfall seines besten Freundes begonnen habe und aus der die von ihm begangenen Straftaten resultierten, inzwischen mittels einer vom 2.11.2006 bis zum 27.2.2007 laufenden stationären Drogenentwöhnung und einer vom 3.8.2009 bis zum 19.2.2010 laufenden ganztägigen ambulanten Therapie bewältigt habe. Drogenscreenings seien negativ verlaufen. Die Bewährungshilfe sei der Ansicht, er habe sich den Anforderungen einer teilstationären Therapie gewachsen gezeigt. Das Landgericht habe den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Freiheitsstrafe bewege sich im unteren Bereich des für die Taten vorgesehenen Strafrahmens. Der Kläger habe weder gewerbsmäßig noch als Drahtzieher gehandelt. Er habe sich aus der früheren Umgebung und den dortigen Freundschaften gelöst und lebe inzwischen in Köln, wohin auch seine Mutter gezogen sei und wo er einer Arbeit nachgehe. Der Kläger legt eine Anmeldebescheinigung seiner Mutter vom 26.1.2012, eine Arbeitsbescheinigung vom 2.5.2012 samt einigen Abrechnungsnachweisen, einen Bericht seiner Bewährungshelferin vom 3.5.2012 sowie einen negativen Drogentest vom 3.5.2012 vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 72 bis 76, 78, 79 und 81 der Gerichtsakte verwiesen wird. Es sei zudem fraglich, ob die Jahresfrist aus §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 VwVfG für den Widerruf eingehalten worden sei, nachdem der Kläger bereits am 20.10.2006 angehört und das strafgerichtliche Urteil der Beklagten seit dem Jahr 2008 bekannt gewesen sei. Aus den selben Gründen sei die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ebenso wenig gerechtfertigt. Ebenfalls unzutreffend sei die Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. In Kirkuk bestünden zunehmend größer werdende Sicherheitsrisiken. Außerdem sei dort seine ärztliche Versorgung nicht gewährleistet. Er leide an Nierensteinen, wozu er einen Arztbrief des Facharztes für Urologie Dr. X. vom 13.2.2006, einen undatierten Arztbrief des selben Arztes, einen Arztbrief der urologischen Klinik Dr. Castringius München-Planegg vom 10.12.2009, einen ärztlichen Bericht vom 19.1.2012, einen vorläufigen Entlassungsbericht vom 21.2.2012, einen Ambulanzbericht vom 24.2.2012, zwei Arztbriefe des Klinikums München Pasing vom 25.5.2012, einen Ambulanzbericht vom 5.3.2012, eine ärztliche Auskunft des Urologen H. X1. aus Köln vom 27.4.2012 und eine Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech vom 29.5.2012 vorlegt, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 95 bis 101, 114 bis 121 und 123 bis 125 der Gerichtsakte verwiesen wird. Danach hatte der Kläger bereits mindestens fünf Nierensteine.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
10Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30.6.2010 aufzuheben,
11hilfsweise
12Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 30.6.2010 hinsichtlich der Offensichtlichkeitsfeststellung aufzuheben,
13hilfsweise
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30.6.2010 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
15hilfsweise
16die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30.6.2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
17hilfsweise
18die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30.6.2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verweist auf ihren angefochtenen Bescheid.
22Der vom Gericht angeforderten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23.8.2012 sind für den Kläger folgende Verurteilungen zu entnehmen: 120 Tagessätze Geldstrafe und ein Monat Fahrverbot wegen fahrlässiger Tötung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2003; acht Monate Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils und Aussetzung zur Bewährung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.12.2004 (Strafe mit Wirkung vom 26.3.2008 erlassen); zwei Jahre zehn Monate Freiheitsstrafe samt Nebenfolgen wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.1.2006; vier Jahre drei Monate Freiheitstrafe samt Nebenfolgen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.1.2008 (Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 27.7.2012).
23Auf den Antrag des Klägers hin hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 8.10.2010 (18 L 1028/10.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 30.6.010 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 4555/10.A und 18 L 1028/10.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Stadt Köln als Ausländerbehörde Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
26Die zulässige Klage ist lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der Bescheid des Bundesamts vom 30.06.2010, soweit er angefochten worden ist, nur insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
27Der Bescheid ist zwar hinsichtlich seiner Ziffer 1, soweit sie auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG gestützt ist, sorgfältig begründet, beachtet die von der Rechtsprechung,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris; Beschluss vom 29.6.2009 - 10 B 60.08 -, Buchholz 402.242 § 60 AufenthG Nr. 35; Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185; OVG NRW, Urteil vom 29.7.2008 - 15 A 620/07.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.3.2008 - 14a K 2219/ 07.A -, juris,
29konkretisierten Maßstäbe des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG und ist g r u n d s ä t z l i c h rechtlich und hinsichtlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht zu beanstanden. Er stellt allerdings nach Auffassung des Einzelrichters nicht hinreichend in Rechnung, dass der Wegzug des Klägers von seiner Familie seinem nach dem im Hauptsacheverfahren gewonnenen Eindruck des Einzelrichters vom Kläger glaubhaften Bestreben dient, sich seiner bisherigen, seinem erheblichen strafrechtlichen Verhalten möglicherweise erneut Vorschub leistenden Umgebung zu entziehen. Das belegen die Umstände, dass die Mutter des Klägers, wie er bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angekündigt hatte, tatsächlich mit ihm in Köln zusammengezogen ist, wodurch er auch in der neuen Umgebung familiären Rückhalt hat, und dass er seine dort aufgenommene berufliche Tätigkeit bis heute fortgesetzt hat. Da er laut aktuellem Drogentest keine Betäubungsmittel zu sich genommen hat und seit seiner letzten Verurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, bestehen zur Überzeugung des Einzelrichters trotz der gerade erst abgelaufenen Bewährungszeit gerade noch ausreichende, aber auch ausreichend deutliche Anhaltspunkte für die prognostische Einschätzung, dass der Kläger sich inzwischen ernsthaft sozial neu orientiert hat,
30vgl. dazu etwa: VGH BW, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175,
31so dass zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine von § 60 Abs. 8 AufenthG verlangte k o n k r e t e Wiederholungsgefahr von ihm nicht (mehr) ausgeht.
32Das führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, weil der vom Bundesamt davon unabhängig zur Begründung dieser Ziffer herangezogene, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgebliche Gesichtspunkt der Änderung der Umstände im Irak zu Lasten des Klägers durchgreift. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn es der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG der Ausländerbehörde mitzuteilen. Wenn die Entscheidung über den Asylantrag - wie hier - vor dem 1.1.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wie § 73 Abs. 7 AsylVfG bestimmt. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen.
33§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet in seiner aktuellen Fassung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf einen nach dem 1.1.2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Entscheidung - wie hier den am 30.6.2010 erlassenen Widerruf der Feststellung vom 22.6.1999, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen - Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vorgesehene Dreijahresfrist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1.1.2005 an zu laufen beginnt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164.
35Durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist ferner geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1.1.2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1.1.2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- bzw. Rücknahmevoraussetzungen (so genannte Negativentscheidung) in dem seit dem 1.1.2005 vorgeschriebenen Verfahren keiner Ermessensentscheidung bedarf.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 m.w.N.
37Für eine solche Negativentscheidung reicht allerdings die bereits im Jahr 2006 durchgeführte Prüfung eines - sodann auch ausgesprochenen, mit Bescheid vom 17.10.2007 aber aufgehobenen - Widerrufs nicht aus, weil das Bundesamt im Bescheid vom 17.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das Verfahren fortzusetzen, also gerade nicht von einem Widerruf abzusehen.
38Ob der angefochtene Widerrufsbescheid unverzüglich erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Kläger sich auf diese rein objektivrechtliche Voraussetzung nicht berufen kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris m.w.N. aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
40Mittlerweile ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Umstand, dass das Bundesamt - wie hier - nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG entschieden hat, wegen der rein objektivrechtlichen Natur dieser Frist im Sinne einer Ordnungsvorschrift weder zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids führt noch zur Folge hat, dass der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gebundene Widerruf in eine Ermessensentscheidung umgeschlagen ist, und dass die in § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten auf Widerrufsbescheide, die auf die eine bereichsspezifische Fristenregelung enthaltende spezialgesetzliche Vorschrift des § 73 AsylVfG gestützt sind, keine Anwendung findet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris.
42Der danach formell rechtmäßige Widerruf ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG normierten, hinsichtlich des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Qualifikationsrichtlinie vom
43EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. -, InfAuslR 2010, 188,
44geklärten materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG,
45vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109,
46liegen vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere nicht mehr vor, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staats in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der erforderliche Schutz des jeweiligen Staats ist nach der genannten europäischen und nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung allein auf die Verfolgungshandlungen bezogen. Diese standen beim Kläger allein im Zusammenhang mit der Stellung seines Asylantrags in Deutschland wegen zu befürchtender Verfolgung seitens des Saddam-Regimes. Diese Umstände sind jedoch aufgrund des Regimewechsels im Irak dauerhaft beseitigt,
47vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris, und vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109,
48und damit i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weggefallen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die (auch) insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
49Andere Umstände, aus denen sich für den Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr seitens nichtstaatlicher Akteure ergibt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Irak findet insbesondere weder eine Gruppenverfolgung von Sunniten statt,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 16.9.2011 - 3 A 352/09 -, juris; BayVGH, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 11.30021 - und vom 21.3.2011 - 13a B 10.30074 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.2.2012 - 3 K 5109/09.A -; VG Aachen, Urteil vom 17.1.2011 - 4 K 829/08.A -, juris,
51noch eine Gruppenverfolgung von Schiiten.
52Vgl. BayVGH, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30017 -.
53Die gegen die Feststellung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 30.6.2010 gerichtete Klage ist als isolierte Anfechtungsklage ausnahmsweise zulässig, soweit sie sich auf die dort auf der Grundlage des § 30 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgesprochene Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Antrags bezieht.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161; auch Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 -, BVerwGE 134, 335 (jeweils zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall einer Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG).
55Denn diese Feststellung kann einem vom Kläger begehrten Titel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehen, weil nach der letztgenannten Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis dann nicht zu erteilen ist, wenn der Ausländer aus "schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen worden ist. Dies ist aufenthaltsrechtlich trotz der obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der Ziffer 1 des hier angefochtenen Bescheids nicht völlig auszuschließen, wenn dessen Ziffer 2 in Bestandskraft erwächst. Denn (auch) dieser Offensichtlichkeitsausspruch beruht auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, bei dem in Rede steht, dass der Kläger aus "schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese vom Bundesamt flüchtlingsrechtlich angenommenen schwer wiegenden Gründe und Gefahr für die Sicherheit könnten aufenthaltsrechtlich als schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG angesehen werden.
56Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe d) AufenthG, soweit ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Rede steht.
57Diese isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet, weil der Kläger aus den oben im Zusammenhang mit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids dargestellten Gründen mangels "konkreter" Gefahr nicht (mehr) als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.
58Eine über den Offensichtlichkeitsausspruch hinausgehende Klage wäre dagegen als isolierte Anfechtungsklage unzulässig, weil dafür kein besonderes Bedürfnis besteht.
59Der Verpflichtungsantrag ist ganz überwiegend unbegründet, weil nach den höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätzen,
60zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -,
61juris;
62zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 3.8.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344;
63zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
64zur Verfolgung aus religiösen Gründen: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011
65- 9 A 2563/10.A -, juris und vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -, juris;
66zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.3.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -, juris;
67zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.4.2010
68- 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010
69- 9 A 3287/07.A -;
70zur Gefahr der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -,
71juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
72zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, OVG NRW, Urteil vom 24.3.2010
73- 18 A 2575/07.A -, juris;
74zu Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie: EuGH, Urteil vom 17.2.2009
75- C 465/07 - (Elgafaji), InfAuslR 2009, 138;
76zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;
77zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt: BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198;
78zu individuellen Gefahr erhöhenden Umständen: BVerwG, Urteil vom 24.6.2008
79- 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010
80- 9 A 3287/07.A -;
81zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010
82- 9 A 3287/07.A -;
83ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011
84- 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE , m.w.N.,
85weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.
86Dem Kläger droht keine Verfolgung seitens des irakischen Staats oder staatsähnlicher Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Wie bereits oben zum Widerruf erläutert, standen die Verfolgungsgründe beim Kläger allein im Zusammenhang mit seiner Ausreise und daher mit zu befürchtenden Nachstellungen seitens des Saddam-Regimes. Diese Umstände sind jedoch aufgrund des Regimewechsels im Irak dauerhaft beseitigt.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris, und vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 -, BVerwGE 139, 109.
88Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
89Dem Kläger droht auch keine Gruppenverfolgung durch nicht staatliche Akteure wegen seiner sunnitischen Konfession.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2012 - 10 C 4.11 -, juris.
91Die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen weder im Gesamtirak noch in der Provinz Tamin, in der der Kläger vor seiner Ausreise gelebt hat, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte auf.
92Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2011 - 9 A 1017/08.A - (bezogen auf Bagdad); BayVGH, Urteil vom 11.11.2011 - 13a B 11.30072 - (bezogen auf den Gesamtirak und die Provinz Tamin sowie die Stadt Kirkuk), Beschluss vom 14.7.2011 - 20 B 10.30316 - (bezogen auf die Provinz Ninive), Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 11.30021 - (bezogen auf die Provinz Tamin und die Stadt Kirkuk) und Urteil vom 14.12.2010 - 13a B 10.30100 - (bezogen auf Mosul); VGH BW, Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - (bezogen auf den Zentralirak); OVG Saarland, Urteile vom 16.9.2011 - 3 A 352/09 - (auch zur Provinz Tamin) und vom 1.6.2011 - 3 A 429/08 -, alle veröffentlicht in juris.
93Die Kammer sieht nach Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über die allgemeine Situation im Irak und die Lage der Sunniten in diesem Land, die immerhin gut 30 % der Gesamtbevölkerung ausmachen, keine Anhaltspunkte, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung gebieten würden. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak unverändert schwierig und ein weiterer Rückgang der Anschlagshäufigkeit für den Zeitraum bis Ende 2011 gegenüber dem Jahr 2010, in dem der niedrigste Stand ziviler Opfer seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte im Jahr 2003 zu verzeichnen war, nicht feststellbar. Andererseits lassen aber die aktuellen Medienberichte sowie die durch die britische Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count (http:/www.iraqbodycount) registrierten Vorfälle mit Opfern unter der Zivilbevölkerung auch nicht den Schluss zu, dass sich die Situation insbesondere für den sunnitischen Bevölkerungsteil derzeit und in absehbarer Zukunft wieder signifikant verschlechtern würde. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die dokumentierten Übergriffe und Anschläge sich nicht ausschließlich gegen Sunniten richten, sondern auch konfessionell motivierte Übergriffe gegen Schiiten und andere religiöse Gruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und eine Vielzahl terroristischer Anschläge umfassen, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Im Hinblick darauf kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere nach dem endgültigen Abzug der amerikanischen Truppen vor allem im Zentralirak immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem schiitischen und dem sunnitischen Bevölkerungsteil gekommen ist, weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass für jeden der etwa 10 Millionen Sunniten im Irak die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.
94Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.2.2012 - 3 K 5109/09.A -.
95Auch eine Gruppenverfolgung von Schiiten findet im Irak nicht statt.
96Vgl. BayVGH, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30017 -.
97Andere Umstände, aus denen sich für den Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr seitens nichtstaatlicher Akteure ergibt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
98Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG liegen nicht vor.
99Das Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt ebenso wenig in Betracht. Zwar sind Schwerpunkte willkürlicher Gewalt Bagdad, Diyala, Mosul und eben auch Kirkuk.
100Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding-mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.2.-9.3./6.4.-16.4.2010), S.11.
101Von einem bewaffneten Konflikt i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann für die Stadt Kirkuk aufgrund der Auskunft des
102Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (Eva Savelsberg und Siamend Hajo) an VG Stuttgart vom 7.7.2010,
103aber nicht ausgegangen werden.
104Vgl. VG Köln, Urteil vom 27.1.2012 - 18 K 5529/08.A -, NRWE; VG München, Urteil vom 21.2.2011 - M 4 K 09.50429 -, juris; tendenziell auch: VGH BW, Beschluss vom 4.8.2011 - A 2 S 1381/11 -, juris (S. 21 des Beschlussabdrucks);
105offen gelassen durch: OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, S. 13 des Beschlussabdrucks.
106Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK durch staatliche Organe oder durch eine staatsähnliche Organisation landesweit,
107vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242 und vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 (jeweils zu § 53 Abs. 4 AuslG); a.A.: EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed) -, InfAuslR 1997, 279.
108zu erwarten.
109Der angefochtene Bescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er aufgrund seiner geltend gemachten und durch ärztliche Atteste bestätigten Nierenerkrankung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung hat, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach werden von vornherein nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
110Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; OVG NRW, Urteil vom 24.3.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, m.w.N.
111Darum geht es vorliegend jedoch nicht.
112Der Kläger ist auch nicht nur, wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von der in seiner Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Situation betroffen, die - unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen vermag, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
113Vielmehr besteht für den nierenkranken Kläger wegen seiner ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen mehrfachen Nierensteinabgänge eine individuelle, konkrete erhebliche Gefahr.
114Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gefahr vorliegen, dass sich eine Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung auf Grund einer unzureichenden medizinischen Behandlung verschlimmert, also dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen.
115Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, vom 18.7.2006 - 1 C 16.05 -, juris, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 und vom 9.9.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.
116Das ist dann der Fall, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil er dort nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit zwar grundsätzlich behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung jedoch nicht erlangen kann. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O.
118Das ist etwa der Fall bei schweren Gesundheitsgefahren durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 a. a. O.; VG München, Urteil vom 22.1.2010
120- M 16 K 09.50084 -, juris (zur medizinischen Versorgungslage im Irak).
121So liegt der Fall hier für den Kläger wegen seiner Nierenerkrankung. Die medizinische Versorgung ist auch in der Herkunftsregion des Klägers angespannt. Das irakische Gesundheitssystem ist in einem desolaten Zustand.
122SFH (Alexandra Geiser) - Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 5.11.2009, S. 16.
123So sind schon die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen landesweit insgesamt 1.989 örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden.
124Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 33.
125Außerdem herrscht ein großer Mangel an Ärzten.
126Bundesasylamt der Republik Österreich (Sabina CTAR), Analyse der Staatendokumentation: Die medizinische Versorgung im Irak, 30.12.2011, unter Punkt 2.2.
127Selbst für die drei autonomen kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah gilt, dass kompliziertere chirurgische Eingriffe nur in wenigen spezialisierten Krankenhäusern durch wenig Fachpersonal, vielfach in Bagdad, durchgeführt werden, dass in öffentlichen Krankenhäusern spezielle Behandlungen nur schwer zugänglich sind, weil es an fachmedizinischem Personal fehlt, und dass private Gesundheitseinrichtungen hauptsächlich für spezielle Behandlungen und von wohlhabenden Patienten aufgesucht werden, während für schwierige chirurgische Eingriffe sich viele Patienten in die Obhut ausländischer Kliniken begeben. Vor diesem Hintergrund kommt ein Bericht der Zentralregierung aus dem Jahr 2008 zu dem Schluss, dass die nationale Gesundheitsversorgung für die Mehrheit der Einwohner ungenügend ist und dass sie nur für eine reiche Minderheit gute Leistungen zur Verfügung stellt.
128Schweizerische Flüchtlingshilfe (Marco Looser) - Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, 7.6.2010, S. 7; vgl. zum irakischen Gesundheitssystem auch: VG Aachen, Urteil vom 16.5.2011 - 4 K 1139/10.A -, juris (zur Behandlung einer Harnleiterabgangsenge in Bagdad); VG Ansbach, Urteile vom 15.10.2010 - AN 9 K 10.30175 -, juris und vom 02.12.2009 - AN 9 K 09.30113 -, juris.
129Vor dem Hintergrund dieses Zustands des irakischen Gesundheitssystems hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sich seine Nierenerkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib und Leben führte. Seine Nierenerkrankung ist aufgrund der in den detaillierten und nachvollziehbaren Arztbriefen dokumentierten Bildung von mindestens fünf Nierensteinen mit anschließendem Abgang bzw. einer operativen Entfernung als chronisch anzusehen, so dass die Gefahr erneuter Nierensteinbildung hoch ist. Liegt sie innerhalb von fünf Jahren nach letzter Nierensteinbildung bereits bei 50 %, wie der Auskunft seines Urologen vom 27.4.2012 zu entnehmen ist, ist sie wegen der chronischen Erkrankung des Klägers weit höher. Die gerichtsbekannten größten Schmerzen im Fall von Nierenkoliken stellen bei nicht rechtzeitiger Schmerzbekämpfung bereits allein wegen der Gefahr einer Ohnmacht eine Lebensgefahr dar, die sich wegen der dann drohenden Verspätung einer Behandlung noch verschärft. Vor allem droht nach der fachärztlichen Auskunft eines Urologen vom 27.4.2012 trotz der Möglichkeit, dass Nierensteine symptomfrei bleiben, eine Nierenteilzerstörung bis hin zu einer Nierenzerstörung, wenn ein Nierenstein unbehandelt bleibt. Damit bestünde jederzeit und damit auch alsbald nach einer Rückkehr des Klägers in seine Herkunftsregion im Irak die konkrete Gefahr einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Eine deshalb gegebenenfalls kurzfristig erforderliche fachärztliche Versorgung zur Abwendung lebensgefährlicher Folgen der Nierenkrankheit des Klägers durch einen Urologen, gegebenenfalls in einer urologischen Klinik, ist schon wegen der geringen Anzahl der im gesamten Irak funktionierenden Gesundheitszentren und des Mangels an Fachärzten,
130vgl. dazu auch: Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011 vom 1.2.2012, S. 90 Abs. 3,
131nicht mit der erforderlichen Sicherheit rechtzeitig erreichbar. Die Einrichtungen und Dialysetechnologie sind überholt, und Infektionen während einer Dialyse sind üblich.
132Vgl. Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011 vom 1.2.2012, S. 88 Abs. 3.
133Nach den vorliegenden Erkenntnissen erscheint es auch ausgeschlossen, dass im Irak in naher Zukunft oder auch nur mittelfristig eine für den Kläger erforderliche urologische Behandlung gewährleistet sein wird.
134Da es sich bei der Nierenerkrankung des Klägers nicht um eine Erkrankung handelt, unter der im Irak eine so große Anzahl von Menschen leidet, dass ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bestünde,
135vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O.,
136greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegend nicht ein.
137Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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