Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 882/12

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4193/12 des Antragstellers wird gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 insoweit wiederhergestellt, als auch die Schließung des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes angeordnet wird.

Die aufschiebende Wirkung wird gegen Ziffer 3 insoweit angeordnet, als sich die Androhung unmittelbaren Zwangs auf die Schließung des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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