Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 6304/11.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 27. Dezember 2010 auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Italien und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03. Januar 2011 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3In seiner Anhörung am 10. Januar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz Kapisa. Dort befinde sich auch die letzte offizielle Anschrift in seinem Heimatland. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie zwei Onkel lebten ebenfalls in seinem Heimatdorf. Während seiner Flucht habe er erfahren, dass seine Mutter das Haus verkauft habe und nun mit seinen Geschwistern in Kabul lebe. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt führte er aus, er habe für seinen damaligen Ausbilder - einen Schneider - Briefe in der Öffentlichkeit verteilt. Einmal habe er auf dessen Anweisung ein Blatt Papier an die Moschee genagelt. Bei den Briefen und dem Papier habe es sich um christliche Propaganda gehandelt. Auf dem Papier habe sich ein Bild von einer Person befunden, die mit seinen Händen an ein Holz befestigt gewesen sei. Als seine Mutter hiervon erfahren habe, habe diese umgehend seine Flucht organisiert.
4Mit Bescheid 10. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. November 2011 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne von einer Vorverfolgung nicht ausgegangen werden, da der Vortrag des Klägers äußerst vage sei und daher davon auszugehen sei, dass die behaupteten Abläufe tatsächlich nicht geschehen seien. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 AufenthG lägen nicht vor. Gleiches gelte für § 60 Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG könne ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt für die Herkunftsregion des Klägers zwar nicht ausgeschlossen werden, dem Kläger selbst würden jedoch keine erheblichen individuellen Gefahren drohen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da der Kläger bei seiner Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne.
5Der Kläger hat am 19. November 2011 Klage erhoben.
6Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10festzustellen, dass bezüglich des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
1213
die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 16. August 2012 geladen worden.
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan.
20Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
21Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
22Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der GFK orientiert hat,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315.
24Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
25Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
26vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89-, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 -9 B 405.89-, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 03. August 1990 -9 B 45.90-, InfAuslR 1990, 344.
27Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
28vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 -1 BvR 147/80-, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Mai 2009 -10 C 21.08-, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 -10 C 7.09-, juris, Rn. 21,
29finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert,
30vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330,
31und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
33Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08-, juris, Rn. 14, m.w.N.
35Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war.
36Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und den eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem zahlreiche Widersprüche zwischen der Anhörung beim Bundesamt und der Befragung in der mündlichen Verhandlung, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse selbst nicht erlebt hat.
37So bezieht sich der Kläger allein auf das Kerngeschehen, wonach er für seinen Ausbilder Briefumschläge verteilt haben will, die - ohne dass er hiervon zunächst Kenntnis hatte - christlichen Inhalts waren. Als er nach wenigen Tagen erwischt worden sei, habe er fliehen müssen, um seine Person zu schützen. Seine Mutter habe ihn als Abtrünnigen bezeichnet. Gegenüber dem Bundesamt hat er noch angegeben, dass er wusste, dass es sich bei den verteilten Schreiben um christliche Propaganda gehandelt habe. So habe er an dem Tag, an der er erwischt wurde, nicht nur Briefe verteilt, sondern auch ein Bild an die Moschee genagelt, auf der ein Mensch zu sehen war, der mit seinen Händen an ein Holz genagelt worden war. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger diesen letzten Vorfall gar nicht. Hinsichtlich seiner Kenntnis über den Inhalt der Briefe will er diesen zunächst durch seine Mutter erfahren haben, als diese ihm aus den Briefen vorgelesen hat. Zu einem späteren Zeitpunkt will er die Informationen erstmals von einem Freund erfahren haben, als er diesen aus dem Iran angerufen hat. In der mündlichen Verhandlung soll die Mutter bereits bei seiner Rückkehr über seine Handlungen informiert gewesen sein und ihn beschimpft und geschlagen haben. Bei der Anhörung gab der Kläger noch an, dass er seine Mutter erst am Folgetag informiert habe, als diese verlangt haben soll, dass der Kläger wieder zu seiner Arbeit als Schneidergeselle geht. Schließlich ist der Organisationsablauf der Flucht ebenfalls nicht frei von Widersprüchen. Auf der einen Seite soll seine Mutter den Kläger als Abtrünnigen beschimpft haben und gesagt haben, dass er nicht mehr ihr Sohn sei. Auf der anderen Seite soll sie spontan unmittelbar nach den Ereignissen innerhalb weniger Tage (4 bis 5) das Haus und das Grundstück verkauft haben, nach Kabul gereist sein und den Schlepper für den Kläger bezahlt haben, um anschließend selbst mit ihrer Tochter zu fliehen.
38Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43/07-, juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10/09-, NVwZ 2011, 48, 49.
40Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen des ausgereisten Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG).
41Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c QRL. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198.
43Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen,
44so zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O. und vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360.
45Nach der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 -10 C 4.09- findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss.
46Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL erfüllt,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O.
48Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden,
49vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9.08-, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, a.a.O.
50In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, juris, Rn. 20.
52Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts in der Provinz Kapisa zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken,
53AA, Lagebericht vom 09. Februar 2011.
54Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen,
55AA, Lagebericht vom 27. Juli 2010.
56Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehörten unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Insgesamt stabilisiere sich die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt,
57AA, Lagebericht vom 10. Januar 2012.
58Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten.
59Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Zahlen aus den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO),
60vgl. ANSO, Quartalsberichte 1/2011 (April 2011), 2/2011 (Juli 2011), 1/2012 (April 2012) und 2/2012 (Juli 2012).
61So kann den Berichten entnommen werden, dass im ersten Halbjahr 2012 in Kapisa insgesamt 125 Anschläge dokumentiert werden konnten. Damit gehört Kapisa noch zu der Gruppe der Provinzen mit weniger als einem Vorfall pro Tag. Im Vergleich zu anderen Provinzen befindet sich Kapisa damit im unteren Mittelfeld. Gerade im Vergleich zu den Provinzen im Süden und Osten besteht eine deutliche Differenz in der Gesamtzahl der registrierten Anschläge (Vergleich: Kandahar 963 Vorfälle; Nangarhar 902 Vorfälle; Khost 892 Vorfälle; Helmand 773 Vorfälle). Auch die spezifisch den Taliban zugerechneten Vorfälle liegen in Kapisa mit 87 Vorfällen im ersten Halbjahr deutlich unter den Werten in den Provinzen Helmand (293), Kandahar (446), Nangarhar (307), Khost (355), Ghazni (419), Paktika (249) und Kunar (623). Obwohl ein Anstieg im Vergleich zu 2011 mit damals 53 Vorfällen zu verzeichnen ist, ist zu berücksichtigen, dass Kapisa zu den Zentralprovinzen gehört, in denen gerade 8% aller Vorfälle stattfinden, die den Taliban oder vergleichbaren Gruppen zugeschrieben werden.
62Doch selbst wenn in Bezug auf die Herkunftsregion des Klägers in Afghanistan, der Provinz Kapisa, ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen sollte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er infolge eines solchen Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.
63Die Provinz Kapisa hat eine Bevölkerungszahl von geschätzt ca. 400.000 Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von 1.842 km2 verteilt,
64vgl. Daten vom Central Statistics Office Afghanistan, abrufbar unter: http://www.geohive.com/cntry/afghanistan.aspx?levels= Kapisa.
65Nach dem ANSO Quartalsbericht 4/2011 wurden in der Provinz Kapisa im Jahr 2010 129 und im Jahr 2011 121 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahr 2011 eine Reduzierung um 6 %. Landesweit betrachtet lag die Zahl der Anschläge im unteren Drittel (zum Vergleich 2011: Ghazni 1679, Kandahar 1285, Kunar 1280, Paktika 1193, Khost 1106 Anschläge). Bezogen auf die Einwohnerzahl ereigneten sich in Kapisa im Jahr 2010 ein Angriff je 3000 Einwohner bzw. im Jahr 2011 ein Angriff je 3300 Einwohner.
66Für die Provinz Kapisa selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Landesweit hat UNAMA (Annual Report 2011) für das Jahr 2010 2.790 zivile Tote und 4368 Verwundete und für das Jahr 2011 3021 zivile Tote und 4507 Verwundete ermittelt,
67vgl. UNAMA, Annual Report 2011; abrufbar unter: http://photos.state.gov/libraries/usnato/562411/PDFs_001/UNAMA%20POC%202011%20Report_Final_Feb%202012.pdf.
68Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für Afghanistan für das Jahr 2011 registrierten 14.577 Anschlägen 121 Anschläge auf die Provinz Kapisa (also ca. 0,83 %) entfielen,
69vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2011.
70dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Kapisa - grob geschätzt - bei etwa 25 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Kapisa das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts etwa bei 1 zu 16.000 pro Jahr. Hiervon ausgehend besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Kapisa Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
71Geht man in Bezug auf das realistische Rückkehrszenario davon aus, dass der Kläger nicht nach Kapisa zurückkehrt, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Familie ebenfalls geflohen ist, ist auf die Hauptstadt Kabul abzustellen, da sich der Kläger zunächst dort aufhalten dürfte. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf die realistische Zielregion in Afghanistan - Kabul - ebenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kabul nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt wäre,
72vgl. Urteile der Kammer vom 13. Dezember 2011 -14 K 286/10.A-, -14 K 958/10.A- und vom 28. Oktober 2011 -14 K 3778/10.A- mit ausführlicher Darstellung der Erkenntnisquellen; ebenso Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 -A 11 S 3177/11-, alle zitiert nach juris.
73Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich.
74Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
75Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -1 C 2.01-, BVerwGE 114, 379.
77Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,
78so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10.09-, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 -10 C 23.10-, juris.
79Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich vorliegend auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für ihn als Rückkehrer ohne nennenswerte familiäre Unterstützung bestehe. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben keine familiäre Bindungen mehr in der Herkunftsregion in der Provinz Kapisa hat und demnach unter Beachtung eines realistischen Rückkehrszenarios auf die Hauptstadt Kabul als Zielregion abzustellen ist. Der Kläger hat auch keine Angaben gemacht, wohin er im Falle einer Rückkehr sonst gehen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt Kabul führt,
80vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen.
81Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte - der sich die Kammer anschließt - geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht,
82vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 -A 11 S 3177/11-; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 -20 A 964/10.A-, Rn. 7, alle zitiert nach juris.
83Bei Würdigung aller Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der jetzt 18-jährige gesunde Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, auch durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu erzielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits 8 bis 10 Monate als Schneidergeselle gearbeitet hat und an diese Tätigkeit anknüpfen kann.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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