Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 995/12

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Antragsteller weiter auf dem Dienstposten des Leiters der Projektgruppe "B. und Q. " im Bundesamt für Verfassungsschutz zu beschäftigen. Ihr wird für diesen Zeitraum aufgegeben, dem Antragsteller einen Dienstposten zu übertragen, der von seiner Bewertung her der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) entspricht.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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